# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Februar 2001, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Februar 2001, mit der die Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert

wird

Auf Grund des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993, LGBl. Nr. 25, in der Fassung LGBl. Nr. 38/1994, 11/1996, 61/1997, 25/1998, 75/1998 und 12/2000 wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der in Durchführung des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 nähere Bestimmungen zu diesem Gesetz erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993), LGBl. Nr. 26/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 48/1994, 39/1995, 93/1995, 41/1996, 80/1997, 85/1998, 70/1999, 94/1999 und 18/2000 wird wie folgt geändert:

1. § 7 Abs. 1 lautet:

"(1) Für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen erfolgt die Förderung in der Gewährung von Annuitätenzuschüssen für Kapitalmarktdarlehen, sonstige Fremdmittel oder Eigenmittel in der Höhe eines Fixbetrages. Für die Bewohner von Eigentums- und Mietwohnungen (ausgenommen Dienst- und Naturalwohnungen) werden Wohnbeihilfen gewährt."

2. § 7 Abs.2 lautet:

"(2) Für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen werden je Quadratmeter Nutzfläche die nachstehend angeführten Förderungen als Fixbeträge gewährt. Die Nutzfläche ist gemäß § 10 Abs. 2 des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 zu berechnen.

(1) Für die Sanierung einzelner Wohnungen und die Durchführung anderer als umfassender Sanierungen können Förderungsdarlehen gewährt werden. Die jährliche Verzinsung beträgt 1 % dekursiv, die Laufzeit 10 Jahre. Die Verzinsung und Tilgung beginnen mit dem 1. April oder 1. Oktober, welcher der Zuzählung des Förderungsdarlehens nachfolgt.

(2) Die Höhe der Förderungsdarlehen beträgt

höchstens S 300.000,– je Wohnung. Der Betrag von

S 300.000,– erhöht sich auf höchstens S 350.000,–, wenn für Energie sparende Maßnahmen förderungsfähige Kosten von mindestens S 100.000,– nachgewiesen werden. Generell sollen Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen vorrangig und in einem höheren Ausmaß als andere Maßnahmen gefördert werden.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 2 sind auf Wohnheime sinngemäß anzuwenden, wobei zwei Heimplätze einer Wohnung gleichzusetzen sind."

Artikel II

Übergangsbestimmung

Für Förderungen gemäß § 7 ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Ausstellung

der Förderungszusicherung maßgebend.

Artikel III

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 2. März 2001, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic