# Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 17. Mai 2001, mit der die Verordnung betreffend das Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld Wasserversorgungs GmbH im nordöstlichen Leibnitzer Feld geändert wird

Verordnung des Landeshauptmannes von

Steiermark vom 17. Mai 2001, mit der die Verordnung betreffend das Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld Wasserversorgungs GmbH im nordöstlichen Leibnitzer Feld

geändert wird

Auf Grund des § 34 Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung BGBl. Nr. 142/2000 wird verordnet:

Die Verordnung des Landeshauptmannes von

Steiermark vom 21. November 1990, mit der ein Grundwasserschongebiet zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld Wasserversorgungs GmbH im nordöstlichen Leibnitzer Feld bestimmt wird, LGBl. Nr. 87, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 83/1998, wird wie folgt geändert:

"§ 1

Geltungsbereich

Zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Leibnitzerfeld Wasserversorgungs GmbH wird in den Gemeinden St. Georgen an der Stiefing und Stocking ein Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt."

"§ 2

Schongebietsgrenzen

Ausgehend von der Kote 290 ,Rohrer Bild' verläuft die Grenze des Schongebietes in Richtung SW entlang der Grenze zwischen den Gemeinden St. Georgen an der Stiefing und Ragnitz bis zum Fahrweg, welcher von Rohr nach Steinfeld führt, folgt hier diesem Fahrweg in genereller Nordwestrichtung durch die Ortschaft Alla bis zur Einmündung in die Landesstraße L 215, folgt dieser L 215 in Richtung Nordwesten bis zur Abzweigung des ersten Fahrweges westlich von Schloss Finkenegg, folgt diesem Fahrweg in nordwestlicher Richtung bis zur Kote 299, Einmündung in den Fahrweg Afram Gerbersdorf, folgt diesem Fahrweg in Richtung Westen bis zur ersten Einmündung des Fahrweges von Afram nach Aframberg, folgt diesem Fahrweg nach Osten bis zu dessen rechtwinkeliger Kurve nach Süden, führt in nordnordöstlicher Richtung entlang der Grundstücksgrenzen 362/1, 353/2, 415/2

und 418/1 (alle innerhalb des Schongebietes und in der KG. Hart) bis zum Fahrweg, der die Ortschaft Neudorf mit der L 215 verbindet, folgt diesem Weg in südöstlicher Richtung bis zu dessen Einmündung in die L 215, folgt dieser in Richtung Nordosten, die Stiefing querend, bis zur Einmündung in die Landesstraße L 626, folgt der L 626 in Südrichtung bis zur Kreuzung mit der Landesstraße L 627, verläuft von hier in geradliniger Verbindung nach Süden bis zur Straßengabelung am südlichen Ortsende von St. Georgen an der Stiefing und folgt von hier der nach Südwesten führenden Landesstraße L 627 bis zur Kote 290 ,Rohrer Bild', womit der Ausgangspunkt der Grenzbeschreibung erreicht ist."

(1) Die Änderung des § 5 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 92/1991 ist am 16. Oktober 1991 in Kraft getreten.

(2) Die Änderung des § 5 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 12/1992 ist am 2. April 1992 in Kraft getreten.

(3) Die Änderung des § 5 Abs. 1 Z. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 38/1995 ist am 29. April 1995 in Kraft getreten und durch die Novelle LGBl. Nr. 93/ 1996 ab 1. Jänner 1997 neuerlich geändert worden.

(4) Die Änderung des § 5 Abs. 1 Z. 1, 2, 3, § 6 Abs. 1 Z. 12 sowie die Anfügung im § 5 Abs. 1 Z. 4 und § 5 Abs. 1 Z. 10 durch die Novelle LGBl. Nr. 93/1996 ist am 1. Jänner 1997 in Kraft getreten.

(5) Die Änderung des § 5 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 93/1998 ist am 1. Jänner 1999 in Kraft getreten und entfällt durch diese Novelle.

(6) Die Änderung der §§ 1, 2, 3, 4, 5 Abs. 1, 3 und 5, des § 6 Abs. 1, der §§ 7 und 8 sowie der Entfall der §§ 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2001 treten am 1. Juni 2001 in Kraft."

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Pölt