# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juni 2001, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juni 2001, mit der die Verordnung über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landes-

krankenanstalten geändert wird

Gemäß § 38 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 –

KALG, LGBl. Nr. 66/1999, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 1996, LGBl. Nr. 99/1996, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 86/2000, über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten, wird wie folgt geändert:

"(2) Zusätzlich ist bei allen Tarifpositionen von

Abs. 1 lit. k bis r jeweils die im Anhang A unter

OP.-Gr. V, Pos. Nr. 42 festgelegte Arztgebühr von 50% zu verrechnen, wenn die Behandlung außerhalb einer Intensivbehandlungseinheit erfolgt, die im LKF-Abrechnungssystern anerkannt ist. Bei einer erforderlichen Behandlung in einer Intensivbehandlungseinheit, die im LKF-Abrechnungssystem anerkannt ist, ist die unter OP.-Gr. V, Pos. Nr. 42 festgelegte Arztgebühr zu 100% zu verrechnen."

4. Dem § 13 wird folgender § 14 angefügt:

"§ 14

(1) Die Änderung des § 8 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 24/1997 ist am 1. Mai 1997 in Kraft getreten.

(2) Die Änderung des § 3 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 1 und 9, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 und § 10 sowie der Anhänge C und D durch die Novelle LGBl. Nr. 93/1997 ist am 1. Jänner 1998 in Kraft getreten.

(3) Die Änderung des § 3 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 1

und 9, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9, § 10 und der Anhänge C und D durch die Novelle LGBl. Nr. 102/1998 ist am 1. Jänner 1999 in Kraft getreten.

(4) Die Änderung des § 3 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 1

und 9, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9, § 10 und der Anhänge C und D durch die Novelle LGBl. Nr. 110/1999 ist am 1. Jänner 2000 in Kraft getreten.

(5) Die Änderung des § 3 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 1

und 9, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9, § 10 und der Anhänge C und D sowie die Einfügung des § 5 Abs. 10 durch die Novelle LGBl. Nr. 86/2000 ist am 1. Jänner 2001 in Kraft getreten.

(6) Die Änderung des § 3 Abs. 4 und des § 9 Abs. 1 sowie die Einfügung des § 9 Abs. 2 und § 14 durch die Novelle LGBl. Nr. 37/2001 tritt am 1. Jänner 2001 in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic