# Gesetz vom 8. Mai 2001, mit dem das Steiermärkische Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 1998 geändet wird

Gesetz vom 8. Mai 2001, mit dem das Steiermärkische Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungs-

gesetz 1998 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung der §§ 26 Abs. 7 und 27 Abs. 1a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, beschlossen:

Das Steiermärkische Landeslehrer-Dienstrechts-Ausführungsgesetz 1998, LGBl. Nr. 55/1998, wird wie folgt geändert:

§ 3a

(1) Für den Fall einer Verhinderung des Leiters einer allgemein bildenden Pflichtschule kann für einen längstens zweimonatigen Zeitraum, abweichend von

§ 27 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, ein geeigneter Landeslehrer vom Schulleiter nach Anhörung der Schulkonferenz mit der Leitervertretung beauftragt werden.

(2) Von einer derartigen Beauftragung zur Leitervertretung sind der Bezirksschulrat, der Landesschulrat und die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.

(3) Die Landesregierung kann die vom Leiter vorgenommene Beauftragung untersagen, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Eignung zur Leitervertretung vorliegen. Vor Ausspruch der Untersagung ist eine Stellungnahme des Bezirksschulrates einzuholen.

(4) Im Falle der Verhinderung dieses Leitervertreters ist die Vertretung durch den gemäß § 27 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz vorgesehenen Landeslehrer wahrzunehmen."

"3. Abschnitt

Schlussbestimmungen"

"§ 5

Die Einfügung der Abschnitte und des § 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 51/2001 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. September 2001, in Kraft."

LandeshauptmannLandesrat

KlasnicSchützenhöfer