# Gesetz vom 8. Mai 2001, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird (Wohnbauförderungsgesetznovelle 2001)

Gesetz vom 8. Mai 2001, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird (Wohnbauförderungsgesetz-

novelle 2001)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25/1993,

zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 12/2000, wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. Im § 2 Z. 10 lit. c lautet die Wortfolge beim ersten Spiegelstrich:

"–Leistungen nach § 3 Abs. 1 Z. 7 und 8 Einkommensteuergesetz

1988 sowie Kinderbetreuungsgelder,"

2. In den angeführten Bestimmungen werden die jeweiligen Schilling-Beträge

durch die angeführten Euro-Beträge ersetzt:

§ 2 Z. 12 lit. b:400.000 Schilling

30.000 Euro

450.000 Schilling34.000 Euro

50.000 Schilling4.000 Euro

10.000 Schilling800 Euro

§ 20 Abs. 1100 Schilling10 Euro

§ 40 Z. 4200,000.000 Schilling14,534.560 Euro

"(1) Für die Errichtung von Eigentums- und Mietwohnungen sowie Wohnheimen können Förderungsdarlehen und/oder rückzahlbare Annuitätenzuschüsse je Quadratmeter Nutzfläche gewährt werden."

(1) Die Förderungsdarlehen können eine Laufzeit bis zu 35 Jahren und eine jährliche Verzinsung bis zu

6% aufweisen. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabschnitten erhöht werden.

(2) Die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2, 12 und 13 gelten sinngemäß. Bei anderen als umfassenden Sanierungen können abweichend von § 12 die Förderungsdarlehen in sonst geeigneter Weise sichergestellt werden.

(3) Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen."

11. § 42 lautet:

"§ 42

Förderungsdarlehen

(1) Die Förderungsdarlehen können eine Laufzeit bis zu 50 Jahren und eine jährliche dekursive Verzinsung bis zu 6% aufweisen. Die Annuitäten können in bestimmten Zeitabschnitten erhöht werden. Die näheren Bestimmungen sind mit Verordnung zu treffen.

(2) Die Bestimmungen der §§ 11 Abs. 2 und 12 gelten sinngemäß. Gemeinden und sonstige juristische Personen können abweichend von § 12 die Förderungsdarlehen in sonst geeigneter Weise sicherstellen."

Artikel II

(1) Artikel 1 Z. 2 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Artikel 1 Z. 1 und Z. 3 bis 14 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. September 2001, in Kraft.

Landeshauptmann2. Landeshauptmannstellvertreter

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