# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. September 2001, mit der die Fischerprüfungsverordnung geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. September 2001, mit der

die Fischerprüfungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Steiermärkischen Fischereigesetzes 2000, LGBl. Nr. 85/1999, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung betreffend die Durchführung der Fischerprüfungen, LGBl. Nr. 7/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2000, wird wie folgt geändert:

Hat der Prüfungswerber die Fischerprüfung bestanden, sind ihm von der Bezirksverwaltungsbehörde des Prüfungsortes ein Zeugnis und die Fischerkarte auszustellen."

"(4) Die Änderung der §§ 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2001 tritt

mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. Oktober 2001, in Kraft."

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic