# Gesetz vom 3. Juli 2001, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer Landes-Lustbarkeitsabgabe, das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes, das Steiermärkische Kurabgabegesetz 1980, das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980, das Gesetz über die Einhebung von Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung, die Steiermärkische Landesabgabenordnung, das Gesetz über die Förderung der politischen Parteien im Land Steiermark und das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren Organen geändert werden

Gesetz vom 3. Juli 2001, mit dem das Gesetz über die Einhebung einer Landes-Lustbarkeitsabgabe, das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes, das Steiermärkische Kurabgabegesetz 1980, das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980, das Gesetz über die Einhebung von Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung, die Steiermärkische Landesabgabenordnung, das Gesetz über die Förderung der politischen Parteien im Land Steiermark und das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren

Organen geändert werden

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Gesetz über die Einhebung einer Landes-Lustbarkeitsabgabe, LGBl. Nr. 27/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 63/1996, wird wie folgt geändert:

"§ 8

Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung des § 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 63/1996 ist mit 1. September 1996 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung des § 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel II

Das Gesetz über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes, LGBl. Nr. 317/1964, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 61/1996, wird wie folgt geändert:

"§ 10

Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung der §§ 2 Abs. 1 lit. c, 3, 6 und 8 durch die Novelle LGBl. Nr. 61/1996 ist mit 1. April 1997 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung der §§ 3 Abs. 2 und 3, 5 Abs. 1 und 6 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel III

Das Steiermärkische Kurabgabegesetz 1980, LGBl. Nr. 55, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 42/1983, wird wie folgt geändert:

"§ 7

Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung des § 3 Abs. 1 erster Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 42/1983 ist mit 23. Juli 1983 in Kraft getreten.

(2) Der Entfall des § 2 Abs. 2 lit. d durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Oktober 2001, in Kraft.

(3) Die Neufassung des § 3 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel IV

Das Steiermärkische Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz 1980, LGBl. Nr. 54, zuletzt in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 70/2000, wird wie folgt geändert:

"§ 14

Inkrafttreten von Novellen

Die Neufassung der §§ 4 Abs. 1, 8 Abs. 2, 9b Abs. 1 und 12 des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes 1980 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel V

Das Gesetz über die Einhebung von Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung, LGBl. Nr. 145/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 54/1987, wird wie folgt geändert:

"§ 12

(1) Die Berichtigung des § 11 Abs. 2 durch die Kundmachung LGBl. Nr. 187/1969 ist mit 1. November 1969 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung des § 1 Abs. 3 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 42/1982 ist mit 27. Juli 1982 in Kraft getreten.

(3) Die Neufassung des § 1 Abs. 5 und 6 durch die Novelle LGBl. Nr. 61/1985 ist mit 6. August 1985 in Kraft getreten.

(4) Die Neufassung des § 1 Abs. 3 letzter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 54/1987 ist mit 30. Juli 1987 in Kraft getreten.

(5) Die Neufassung des § 1 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel VI

Die Steiermärkische Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 158/1963, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/2000, wird wie folgt geändert:

"(1) Ergeben sich bei der Berechnung des in einem Bescheid festzusetzenden Abgabenbetrages oder

der Summe der in einem Bescheid festzusetzenden Abgabenbeträge Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden; Beträge unter 5 Cent sind abzurunden und Beträge ab 5 Cent sind aufzurunden."

Artikel VII

Das Gesetz über die Förderung der politischen Parteien im Land Steiermark, LGBl. Nr. 17/1992, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/1999, wird wie folgt geändert:

"Artikel IV

Inkrafttreten von Novellen

Die Neufassung der §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1, 10, 13

Abs. 1, 16 Abs. 1 und 19 des Steiermärkischen

Parteienförderungsgesetzes durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

Artikel VIII

Das Gesetz über den Verzicht auf Ersatzforderungen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände gegenüber ihren Organen, LGBl. Nr. 151/ 1969, wird wie folgt geändert:

"§ 4

Inkrafttreten von Novellen

Die Neufassung des § 2 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 69/2001

tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft."

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