# Gesetz vom 12. Juni 2001 über das Inverkehrbringen, die Errichtung und den Betrieb von Feuerungsanlagen (Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz - FAnlG) sowie die Änderung des Baugesetzes und des Gasgesetzes (CELEX-Nr.: 378L0170, 392L0042, 393L0068, 393L0076)

Gesetz vom 12. Juni 2001 über das Inverkehrbringen, die Errichtung und den

Betrieb von Feuerungsanlagen (Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz –

FAnlG) sowie die Ände-

rung des Baugesetzes und des Gasgesetzes

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Steiermärkisches Feuerungsanlagengesetz – FAnlG

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1Geltungsbereich

§ 2Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen

§ 3Inverkehrbringen

§ 4Nachweis der Voraussetzungen

§ 5Typenschild

§ 6Technische Dokumentation

§ 7Anerkennung von Prüfberichten

und Zulassungen

3. Abschnitt

Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen,

die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen

betrieben werden

§ 8Geltungsbereich des 3. Abschnittes

§ 9Inverkehrbringen

§ 10Konformitätsnachweisverfahren

§ 11CE-Kennzeichnung

§ 12Benannte Stellen

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für die Errichtung

und Änderung von Feuerungsanlagen

§ 13Errichtung

§ 14Vorkehrungen gegen Betriebsbereitschafts-

verluste

§ 15Regelung der Feuerungsleistung

§ 16Messöffnungen für Abgaskontrollen

§ 17Ableitung der Verbrennungsgase

§ 18Steuerung der Wärmeabgabe

§ 19Wärmedämmung von Warmwasserverteileranlagen

§ 20Einbau von Geräten zur Feststellung

des Wärmeverbrauches

§ 21 Heizlastberechnung

5. Abschnitt

Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen

§ 22Betriebsvorschriften

§ 23Überprüfung bei der Erstinbetriebnahme

§ 24Überprüfung der Feuerungsanlagen

§ 25 Sachverständige

6. Abschnitt

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26Überwachung des Inverkehrbringens,

Untersagung

§ 27Überwachung des Betriebes

§ 28Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 29Behörden

§ 30Strafbestimmungen

§ 31Personenbezogene Bezeichnungen

§ 32Verweise

§ 33Übergangsbestimmungen

§ 34Gemeinschaftsrecht

§ 35 Inkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz regelt das Inverkehrbringen sowie die Anforderungen für das

Errichten und den Betrieb von Feuerungsanlagen.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Landesgesetzes bedeuten:

1.Abgasverlust (Verbrennungsgasverlust): jene auf den Heizwert des

Brennstoffes bezogene Wärmemenge, die mit den Verbrennungsgasen ungenutzt

abgeführt wird.

2.Baumusterprüfung: Teil eines Verfahrens, durch den eine befugte Stelle

prüft und bescheinigt, dass ein Gerät, welches für die geplante Produktion repräsentativ ist, den einschlägigen Bestimmungen der entsprechenden Richtlinie entspricht.

6.1Biogene feste Brennstoffe: naturbelassenes Holz (z. B. in Form von Stücken, Scheiten, Hackgut, Presslingen und Sägespänen), naturbelassene Rinde, Reisig, Zapfen, Reste von Holzwerkstoffen oder Holzbauteilen, deren Bindemittel, Härter, Beschichtungen und Holzschutzmittel schwermetall- und halogenverbindungsfrei sind;

6.2Fossile feste Brennstoffe: alle Arten von Braunkohle, alle Arten von Steinkohle, veredelte Brennstoffe (Braunkohlebriketts, Steinkohlebriketts, Koks);

6.3Biogene flüssige Brennstoffe: aus erneuerbaren Energieträgern (z. B. Ölsaaten, Altspeiseöl) gewonnene flüssige Brennstoffe;

6.4Fossile flüssige Brennstoffe: flüssige Mineralölprodukte, die dazu bestimmt sind, als Brennstoffe verwendet zu werden (z. B. Heizöl extra leicht, Heizöl leicht);

6.5Biogene gasförmige Brennstoffe: durch mikrobiellen Abbau entstehende Brenngase (z. B. Biogas);

6.6Fossile gasförmige Brennstoffe: Brennstoffe, die sich bei einer Temperatur von 15 °C und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Zustand befinden und aus geologischen Lagerstätten gewonnen werden (Brenngase, z. B. Erdgas, Flüssiggas).

Als Inverkehrbringen gilt nicht das Überlassen von Feuerungsanlagen oder Bauteilen von Feuerungsanlagen zum Zwecke der Prüfung, der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung sowie das Rückliefern von zur Prüfung, Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Feuerungen oder Bauteilen von Feuerungen an den Auftraggeber.

§ 3

Inverkehrbringen

(1) Kleinfeuerungsanlagen und Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

(2) Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen müssen die Anforderungen von Abs. 1 Z. 1 und 2 in Kombination mit dem in der technischen Dokumentation angegebenen Kessel oder Brenner erfüllen.

(3) Für Feuerungsanlagen im Sinne des § 8 ist Abs. 1 Z. 2 nicht anzuwenden. Für diese Anlagen gelten die Bestimmungen des 3. Abschnittes.

§ 4

Nachweis der Voraussetzungen

(1) Der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 ist durch einen Prüfbericht einer zugelassenen Stelle zu erbringen. Bei Serienprodukten oder Baureihen genügt die Vorlage eines Prüfberichtes für ein Erzeugnis dieser Serie (Typenprüfung). Für die Bestimmung einer Baureihe sind die einschlägigen Önormen oder andere gleichwertige technische Regeln eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum heranzuziehen.

(2) Als zugelassene Stellen im Sinne dieses Gesetzes werden staatlich autorisierte Anstalten und akkreditierte Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen des fachlichen Umfanges der Akkreditierung anerkannt.

(3) Der Prüfbericht hat eine zusammenfassende Beurteilung zu enthalten, dass die beschriebene Kleinfeuerungsanlage die Emissionsgrenzwerte und Wirkungsgrade (Anhänge 2 und 3) einhält. Dies gilt sinngemäß für Bauteile von Kleinfeuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit den in der technischen Dokumentation angegebenen Kesseln oder Brennern die Anforderungen der Anhänge 2

und 3 erfüllen muss. Ist der Original-Prüfbericht nicht in deutscher Sprache ausgestellt, muss dem Prüfbericht eine beglaubigte deutsche Übersetzung angeschlossen sein.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche weiteren Daten im Prüfbericht jedenfalls enthalten sein müssen.

(5) Für ortsfest gesetzte Öfen und Herde gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerungsanlage in Verkehr bringt, in der technischen Dokumentation bestätigt, dass die Abmessungen und die Ausführung jener Teile der Kleinfeuerungsanlage, die für die Erfüllung der Anforderungen von Anhang 2 und 3 notwendig sind, mit denen eines Ofens oder Herdes übereinstimmen, für den bereits ein positiver Prüfbericht erbracht worden ist.

(6) Für ortsfest gesetzte Öfen oder Herde, für die der Nachweis nach Abs. 5 nicht erbracht werden kann, gilt der Nachweis der Erfüllung der Anforderungen des § 3 Abs. 1 Z. 1 und 2 als erbracht, wenn derjenige, der die Kleinfeuerungsanlage in Verkehr bringt, unter Zugrundelegung der Ofenberechnung und des Bauplanes des Ofens oder Herdes in der technischen Dokumentation bestätigt, dass der ortsfest gesetzte Ofen oder Herd einer für die Planung und den Bau solcher Öfen oder Herde anerkannten Richtlinie entspricht. Eine Richtlinie gilt als geeignet anerkannt, wenn ein Nachweis einer zugelassenen Stelle vorliegt, durch den bestätigt wird, dass entsprechend dieser Richtlinie geplante und gesetzte Öfen oder Herde die Anforderungen der Anhänge 2 und 3 erfüllen.

§ 5

Typenschild

(1) Das Typenschild ist am Brenner und am Kessel oder, wo dies nicht möglich ist, an einem sonstigen Bauteil der Kleinfeuerungsanlage anzubringen. Mit dem Typenschild wird die Übereinstimmung der Kleinfeuerungsanlage mit den Bestimmungen des 2. Abschnittes bescheinigt.

(2) Das Typenschild muss zumindest folgende Angaben enthalten:

(3) Das Typenschild für ortsfest gesetzte Öfen und Herde im Sinne von § 4 Abs. 5 bzw. 6 muss lediglich Angaben nach Abs. 2 Z. 1 bis 4 und 6 enthalten.

(4) Das Anbringen von anderen Kennzeichnungen, die die Sichtbarkeit und Lesbarkeit des Typenschildes beeinträchtigen und durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung des Typenschildes irregeführt werden können, ist verboten.

§ 6

Technische Dokumentation

(1) Die technische Dokumentation des Herstellers oder Importeurs hat zu enthalten:

(2) Der technischen Dokumentation ist – wenn sie nicht in deutscher Sprache abgefasst ist – eine beglaubigte Übersetzung anzuschließen.

(3) Der über die Feuerungsanlage Verfügungsberechtigte hat die technische Dokumentation für die Dauer des Betriebes aufzubewahren.

§ 7

Anerkennung von Prüfberichten und Zulassungen

(1) Prüfberichte auf Grund bundesrechtlicher Bestimmungen sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie von zugelassenen Stellen im Sinne des § 4 Abs. 2 stammen, auf Grund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte des Anhanges 2 und die Wirkungsgradanforderungen des Anhanges 3 eingehalten werden.

(2) Prüfberichte auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen, die in Ausführung der Vereinbarungen gemäß Artikel 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen und über die Einsparung von Energie erlassen wurden, sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten.

(3) Zulassungen zum Inverkehrbringen von Kleinfeuerungsanlagen nach landesrechtlichen Bestimmungen, die in Ausführung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG über Schutzmaßnahmen betreffend Kleinfeuerungen erlassen wurden, gelten als Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach dem

2. Abschnitt dieses Gesetzes.

(4) Prüfberichte von hiefür zugelassenen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder einer Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes im Sinne des § 4 Abs. 2 sind Prüfberichten nach diesem Gesetz gleichzuhalten, wenn sie auf Grund gleichwertiger Prüfverfahren erstellt wurden und bestätigen, dass die Emissionsgrenzwerte des Anhanges 2 und die Wirkungsgradanforderungen des Anhanges 3 eingehalten werden.

3. Abschnitt

Inverkehrbringen von Feuerungsanlagen,

die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen

betrieben werden

§ 8

Geltungsbereich des 3. Abschnittes

Dieser Abschnitt gilt nur für Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte, die mit flüssigen oder gasförmige Brennstoffen befeuert werden und deren Bauteile mit Ausnahme von

§ 9

Inverkehrbringen

Feuerungsanlagen nach § 8 und deren Bauteile dürfen nur in Verkehr gebracht

werden, wenn

§ 10

Konformitätsnachweisverfahren

(1) Der Nachweis der Konformität der Feuerungsanlagen ist vor deren Inverkehrbringen zu erbringen durch

(2) Die Baumusterprüfung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem eine benannte Stelle (§ 12) prüft, feststellt und bescheinigt, dass das Feuerungsanlagen-Baumuster, das für die Produktion repräsentativ ist, den Wirkungsgradanforderungen des Anhanges 4 entspricht.

(3) Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer benannten Stelle einzubringen. Der Hersteller muss seinen Hauptwohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes haben, ansonsten ist der Antrag durch einen Vertreter, der seinen Hauptwohnsitz (Sitz) in einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, einzubringen.

(4) Entspricht das Baumuster den Wirkungsgradanforderungen des Anhanges 4, so hat die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen.

(5) Lehnt die benannte Stelle es ab, dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, so gibt sie dafür eine ausführliche Begründung. Auf Antrag hat die Landesregierung festzustellen, ob die Ablehnung zu Recht erfolgte.

(6) Die Konformitätserklärung ist der Teil des Konformitätsnachweisverfahrens, in dem der Hersteller oder sein Vertreter sicherstellt und erklärt, dass die betreffenden Feuerungsanlagen der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen.

(7) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung der Einhaltung der Wirkungsgrade, zur Beseitigung technischer Handelshemmnisse und zur Vereinheitlichung einzelner Phasen des Konformitätsnachweisverfahrens entsprechend dem Stand der Technik und in Umsetzung von Rechtsakten der EU durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

(8) Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für Bauteile von Feuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass der Bauteil in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung angegebenen Kessel oder Brenner die Wirkungsgradanforderungen des Anhanges 4 zu erfüllen hat.

§ 11

CE-Kennzeichnung

(1) Zum Zeichen der Konformität hat der Hersteller oder sein Vertreter an der Feuerungsanlage oder am Bauteil der Feuerungsanlage auf Grund der Konformitätserklärung (§ 10 Abs. 6) die CE-Kennzeichnung anzubringen. Die CE-Kennzeichnung muss dem Muster des Anhanges 1 der Richtlinie des Rates 92/42/EWG über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln entsprechen.

(2) Mit der CE-Kennzeichnung wird die Konformität der Feuerungsanlage mit den Bestimmungen des 3. Abschnittes, mit Ausnahme des § 9 Z. 1, bescheinigt.

(3) Es ist verboten, auf Feuerungsanlagen Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf der Feuerungsanlage angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und die Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(4) Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß für Bauteile von Feuerungsanlagen mit der Maßgabe, dass durch die CE-Kennzeichnung die Konformität des Bauteiles in Kombination mit dem in der Konformitätserklärung angegebenen Kessel oder Brenner bescheinigt wird.

§ 12

Benannte Stellen

Benannte Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind jene Stellen, die zur Durchführung der Aufgaben im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Akkreditierungsgesetzes anerkannt und nach Artikel 8 der Richtlinie des Rates 92/42/EWG über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht sind. Eine Akkreditierung ist nicht erforderlich, wenn diese Stelle den Bewertungskriterien in den einschlägigen harmonisierten europäischen Normen entspricht.

4. Abschnitt

Besondere Bestimmungen für die Errichtung

und Änderung von Feuerungsanlagen

§ 13

Errichtung

(1) Feuerungsanlagen sind nach den Regeln der Technik so zu planen und zu errichten, dass ein unter Bedachtnahme auf die Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden und die Abgabe luftverunreinigender Stoffe an die freie Atmosphäre möglichst gering gehalten wird.

(2) Bei wesentlichen Änderungen von Feuerungsanlagen ist die Einhaltung der gemäß § 22 Abs. 5 Z. 4 festgelegten Grenzwerte nachzuweisen.

§ 14

Vorkehrungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste

Wärmeerzeuger von Zentralheizungsanlagen sind mit geeigneten Absperreinrichtungen gegen Betriebsbereitschaftsverluste auszustatten.

§ 15

Regelung der Feuerungsleistung

(1) Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 120 kW sind mit Einrichtungen für eine mindestens zweistufig oder stufenlos regelbare Feuerungsleistung oder mit mehreren Wärmeerzeugern auszustatten.

(2) Zentralheizungsanlagen mit mehreren Wärmeerzeugern sind mit Einrichtungen zu versehen, die wasserseitige Wärmeverluste gegenüber nicht in Betriebsbereitschaft befindlichen Wärmeerzeugern verhindern.

§ 16

Messöffnungen für Abgaskontrollen

Feuerungsanlagen zur Raumheizung oder Nutzwassererwärmung ab 8 kW Nennwärmeleistung sind mit verschließbaren Messbohrungen oder sonstigen für die Entnahme von Verbrennungsgasproben geeigneten Messöffnungen auszustatten.

§ 17

Ableitung der Verbrennungsgase

Beim Anschluss von Feuerungsanlagen ab 8 kW Nennwärmeleistung an Fänge zur Ableitung der Verbrennungsgase sind im Falle des Betriebes mit festen oder flüssigen Brennstoffen bzw. über Gebläsebrenner mit gasförmigen Brennstoffen selbsttätig wirkende Einrichtungen zur Begrenzung des Unterdruckes bei der Ableitung der Verbrennungsgase einzubauen. Soweit in Sonderfällen bei Feuerungsanlagen sicherheitstechnische oder feuerungstechnische Erfordernisse entgegenstehen, sind Ausnahmen von dieser Bestimmung zuzulassen.

§ 18

Steuerung der Wärmeabgabe

Ist eine Feuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung ab 8 kW Teil einer zentralen Wärmeversorgung, so ist die Wärmeversorgung mit mindestens einer zentralen, selbsttätig wirkenden Einrichtung auszustatten, die

§ 19

Wärmedämmung von Warmwasserverteileranlagen

(1) Heizungsrohrleitungen und zirkulierende Warmwasserleitungen bis zu einem inneren Durchmesser von 100 mm sind so gegen Wärmeverluste zu dämmen, dass die Dämmschichtdicken bezogen auf eine Wärmeleitzahl des Dämmstoffes von Lambda = 0,035 W/mK mindestens gleich dem Innendurchmesser

von Rohrleitungen sind. Für Rohrleitungen mit größerem Durchmesser ist eine Dämmschichtdicke von

mindestens 100 mm einzuhalten.

(2) In Wand- und Deckendurchführung, an Kreuzungen von Rohrleitungen sowie bei Rohrnetzverteilern, Heizkörperanschlussleitungen und zirkulierenden Warmwasseranspeiseleitungen von nicht mehr als 8 m dürfen die gemäß Abs. 1 sich ergebenden Dämmschichtdicken halbiert werden.

(3) Bei Materialien mit anderer Wärmeleitfähigkeit sind die Dämmschichtdicken nach den Regeln der Technik umzurechnen.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Rohrleitungen, die nach ihrer Zweckbestimmung Wärme an zu beheizende Räume abgeben.

(5) Für Niedertemperatur-Zentralfeuerungsanlagen sind Ausnahmen von den Bestimmungen nach Abs. 1 und 2 zulässig.

§ 20

Einbau von Geräten zur Feststellung

des Wärmeverbrauches

(1) Bei der Errichtung von zentralen Wärmeversorgungsanlagen in Gebäuden mit mehr als drei Wohn- oder Geschäftseinheiten, für die die Heizkosten auf die Benützer der Einheiten aufgeteilt werden, sind gleichartige Geräte mit ausreichender Genauigkeit zur Feststellung der individuellen Wärmeverbrauchsanteile in den einzelnen Einheiten einzubauen.

(2) Wenn die Wärme von einer Wärmeerzeugungsanlage bezogen wird, die mehrere Wärmeversorgungseinheiten bedient, ist möglichst nahe zur Versorgungseinheit mindestens ein geeichter Wärmezähler anzubringen.

§ 21

Heizlastberechnung

Beim Einbau und bei der Aufstellung von Wärmeerzeugern für Zentralheizungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung des Kessels von mehr als 18 kW ist durch eine entsprechende Heizlastberechnung sicherzustellen, dass die Nennwärmeleistung die zu erwartende Heizlast des Gebäudes nicht oder nur geringfügig überschreitet.

5. Abschnitt

Betrieb und Instandhaltung von Feuerungsanlagen

§ 22

Betriebsvorschriften

(1) Feuerungsanlagen sind nach den Regeln der Technik so einzustellen und zu betreiben, dass ein unter Bedachtnahme auf die Art und den Zweck der Anlage unnötiger Energieverbrauch vermieden und die Abgabe luftverunreinigender Stoffe an die freie Atmosphäre möglichst gering gehalten wird.

(2) Außerhalb der Heizperiode dürfen Anlagen zur Nutzwassererwärmung nur dann über Feuerungsanlagen ab 8 kW, die zur Raumheizung dienen, versorgt werden, wenn die Nutzwassererwärmung bei kontinuierlichem Betrieb mindestens 25% der Nennwärmeleistung beansprucht oder durch spezielle Ausstattung ein ähnlich hoher Wirkungsgrad wie beim Betrieb für die Raumwärmeversorgung erreicht wird.

(3) Feuerungsanlagen, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind, dürfen nur mit den am Typenschild (§ 5) angeführten Brennstoffen betrieben werden.

(4) Zulässige Brennstoffe für Feuerungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet worden sind, sind solche, die in der Bedienungsanleitung, der Typen- bzw. Einzelgenehmigung oder in anderen Angaben des Herstellers angeführt sind.

(5) Die Landesregierung hat zur Reinhaltung der Luft von schädlichen und unzumutbar belästigenden Luftschadstoffen und zur Einsparung von Energie durch rationelle Energienutzung nach den Erkenntnissen der Wissenschaft durch Verordnung Bestimmungen zu erlassen über

§ 23

Überprüfung bei der Erstinbetriebnahme

(1) Feuerungsanlagen, die nicht dem 2. oder 3. Abschnitt unterliegen, sind anlässlich ihrer Inbetriebnahme einer erstmaligen Prüfung durch Sachverständige (§ 25) zu unterziehen.

(2) Die erstmalige Überprüfung hat in der Erbringung des Nachweises zu bestehen, dass die Feuerungsanlage den gemäß § 22 Abs. 5 Z. 4 festgelegten Anforderungen entspricht.

§ 24

Überprüfung der Feuerungsanlagen

(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage ist verpflichtet, die in der Verordnung nach § 22 Abs. 5 Z. 5 vorgesehene wiederkehrende Überprüfung auf eigene Kosten durch Sachverständige (§ 25) durchführen zu lassen, das Prüfprotokoll aufzubewahren und es auf Verlangen der Behörde oder des Rauchfangkehrers vorzulegen.

(2) Der zur Kehrung der Feuerungsanlage herangezogene Rauchfangkehrer hat

(3) Der Betreiber der Anlage ist verpflichtet, im Prüfprotokoll aufgezeigte Mängel unverzüglich zu beheben bzw. beheben zu lassen sowie der Aufforderung zur Entfernung unzulässiger Brennstoffe unverzüglich Folge zu leisten. Kommt er der Verpflichtung zur Mängelbehebung bzw. zur Entfernung der unzulässig gelagerten Brennstoffe nicht nach, hat die Behörde dem Betreiber der Anlage entsprechende behördliche Aufträge zu erteilen, erforderlichenfalls den Betrieb zu untersagen.

(4) Kontinuierliche Emissionsmessungen sind durchzuführen, wenn die in folgender Tabelle aufgelisteten Leistungsgrenzen, angegeben als Brennstoffwärmeleistung in Megawatt, überschritten werden:

Kontinuierliche

BrennstoffEmissionsmessungen von

StaubCOSO2NOx

fest10103030

flüssig10105030

gasförmig–10–30

§ 25

Sachverständige

(1) Sachverständige sind

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung den Kostenersatz für die gemäß Prüfprotokoll bei der Überprüfung von Feuerungsanlagen anfallenden Arbeiten sowie für die Reisegebühren für Zu- und Abfahrt festsetzen.

(3) Sachverständige gemäß Abs. 1 Z. 4 und Z. 5 sind verpflichtet, zumindest alle drei Jahre eine von der Landesregierung organisierte oder von ihr anerkannte Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Der erfolgte Besuch ist der Landesregierung unaufgefordert nachzuweisen.

(4) Die Landesregierung ist verpflichtet, mindestens einmal jährlich eine Fortbildungsveranstaltung im Sinne des Abs. 3 durchzuführen.

(5) Sachverständige gemäß Abs. 1 sind von der Landesregierung in einem Verzeichnis zu führen. Die Aufnahme in dieses Verzeichnis ist vom Sachverständigen unter Anschluss entsprechender Unterlagen zu beantragen.

(6) Sachverständige, die

–ihre Tätigkeit länger als drei Jahre nicht ausgeübt haben oder

–gegen die Pflichten ihres Amtes verstoßen,

sind von der Landesregierung aus dem Verzeichnis zu streichen.

(7) Hat ein Sachverständiger gegen Amtspflichten verstoßen, so ist eine neuerliche Aufnahme in das Verzeichnis frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zulässig.

6. Abschnitt

Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 26

Überwachung des Inverkehrbringens, Untersagung

(1) Die Organe der Behörden sind zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des 2. und 3. Abschnittes berechtigt, Geschäfts- und Betriebsräume sowie Grundstücke, in oder auf denen Feuerungsanlagen hergestellt oder zum Zweck des Inverkehrbringens bereitgestellt werden, zu betreten und zu besichtigen.

(2) Die über diese Geschäfts- und Betriebsräume und Grundstücke Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen der Behörde die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Behörde hat dem Händler das weitere Inverkehrbringen dieser Produkte zu untersagen, wenn Feuerungsanlagen oder Bauteile von Feuerungsanlagen entgegen §§ 3 und 9 in Verkehr gebracht werden oder gegen die §§ 5 Abs. 4 und 11 Abs. 3 verstoßen wird.

§ 27

Überwachung des Betriebes

(1) Organe der Behörde haben das Recht, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Vorschriften des 4. und 5. Abschnitts zu überprüfen. Sie sind dabei berechtigt, Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten oder sonstige Anlagen zu betreten, Feuerungsanlagen und Bauteile von Feuerungsanlagen zu besichtigen und zu prüfen, Messungen und Überprüfungen vorzunehmen sowie Proben von jenen Stoffen zu entnehmen, von denen nicht feststeht, ob sie als Brennstoffe geeignet sind.

(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind im erforderlichen Ausmaß unter möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude und sonstiger Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Für entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.

(3) Die über diese Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten und sonstigen Anlagen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen der Behörde die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

§ 28

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche

des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 29

Behörden

Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist

§ 30

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 20.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde und sind für Förderungsmaßnahmen des Umweltschutzes zu verwenden.

§ 31

Personenbezogene Bezeichnungen

Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz, die nur in der männlichen oder nur in der weiblichen Form verwendet werden, gelten jeweils für beide Geschlechter gleichermaßen.

§ 32

Verweise

Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften der Europäischen Union sind als

Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

§ 33

Übergangsbestimmungen

(1) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Feuerungsanlagen müssen – abhängig vom Errichtungszeitpunkt – nachstehende Anforderungen innerhalb der vorgegebenen Frist erfüllen:

Feuerungs-Errichtungs-Anforderungen Ende der Frist

anlagen fürzeitpunktnach

flüssige undbis zumAnhang 55

Jahrenach

gasförmige30. 6. 1992

Brennstoffeab 1. 7. 1992Anhang 510 Jahre

Inkraftfestebis zumAnhang 65 Jahre

treten

30. 6. 1992des Brennstoffeab 1. 7. 1992Anhang 610 Jahre

Gesetzes

Erfüllen diese Anlagen die Anforderungen nach Ende der Frist nicht, dürfen

sie nicht weiterbetrieben werden.

(2) Feuerungsanlagen nach Abs. 1 dürfen innerhalb der fünf- bzw. zehnjährigen Frist die Abgasverluste nach Anhang 7 nicht überschreiten.

(3) Feuerungsanlagen, welche zum Zwecke der Beheizung in Gebäuden betrieben werden, für welche gesamthaft oder für einzelne Wohnungen in diesen Gebäuden gemäß § 6 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 eine Verpflichtung zum Anschluss an die Fernwärme durch Bescheid ausgesprochen wurde, sind von den Übergangsbestimmungen des Abs. 1 ausgenommen.

(4) Den Erfordernissen gemäß § 20 muss bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auch bei bereits bestehenden zentralen Wärmeversorgungsanlagen entsprochen werden.

(5) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 30 Abs. 2 wie folgt:

"(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 270.000,– Schilling zu bestrafen."

§ 34

Gemeinschaftsrecht

(1) Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:

(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie des Rates 98/34/EWG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2000/495/A).

§ 35

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das

ist der 1. November 2001, in Kraft.

Artikel II

Änderung des Baugesetzes

Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung

LGBl. Nr. 50/2001, wird geändert wie folgt:

"(2) Die Neufassung des § 21 Abs. 1 Z. 5 und Z. 5a, § 23 Abs. 1 Z. 10, § 33 Abs. 2 Z. 3, § 60, § 119a, § 120a sowie die Aufhebung der §§ 58 und 88 durch die Novelle LGBl. Nr. 73/2001 tritt mit 25. Oktober 2001 in Kraft."

Artikel III

Änderung des Gasgesetzes

Das Gesetz über die Erzeugung, Speicherung, Lagerung, Leitung und Verwendung brennbarer Gase (Steiermärkisches Gasgesetz 1973), LGBl. Nr. 54/1973, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 59/1995, wird geändert wie folgt:

(1) Gasförmige Brennstoffe sind jene Stoffe, die sich bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Aggregatszustand befinden und an der Luft durch Energiezufuhr entzündet werden können.

(2) Gasgeräte sind jene Teile einer Gasanlage, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet werden und die mit brennbaren Gasen und gegebenenfalls bei einer normalen Wassertemperatur von nicht mehr als 105 Grad Celsius betrieben werden. Gasgebläsebrenner und zugehörige Wärmeaustauscher gelten als Gasgeräte."

4. Dem § 3 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b angefügt:

"(1a) Gasgeräte oder Teile derselben dürfen nur aufgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie, zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 1b, nach der Gasgeräte-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 430/1994, zuletzt in der Fassung BGBl. II

Nr. 351/1998, in Verkehr gebracht worden sind und mit der CE-Kennzeichnung

nach dieser Verordnung versehen sind.

(1b) Vorschriftsmäßig verwendet werden die Anlagen, wenn sie –nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaut sind und regelmäßig gewartet werden,

–mit den üblichen Schwankungen der Gasqualität und des Eingangsdrucks betrieben werden und

–zweckentsprechend oder in einer normalerweise vorhersehbaren Weise verwendet werden."

5. § 3 Abs. 2 lautet:

"(2) Der Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen des Abs. 1 bei Planung und Ausführung einer Gasanlage kann jedenfalls durch den Nachweis der Einhaltung der auf Grund des Gesetzes BGBl. Nr. 211/ 1992 (Kesselgesetz), in der Fassung BGBl. Nr. 468/

1992, erlassenen Vorschriften sowie der Anwendung der einschlägigen Önormen im Sinne des Normengesetzes 1971, BGBl. Nr. 240, erbracht werden."

6. § 9 lautet:

"§ 9

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 20.000,– Euro zu bestrafen.

(3) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(4) Geldstrafen fließen dem Land Steiermark zu."

7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

"§ 11a

Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 73/2001

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 73/2001 anhängigen Verfahren sind nach

den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Bis zum 31. Dezember 2001 lautet § 9 Abs. 2 wie folgt:

"(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu S 270.000,– zu bestrafen."

8. Nach § 12 wird folgender § 13 angefügt:

"§ 13

Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Neufassung des § 6 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 46/1987 ist mit 14. Juli 1987 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung des § 1 Abs. 1 und des § 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 59/1995 ist mit 1. September 1995 in Kraft getreten.

(3) Die Neufassung des Titels, des § 1 Abs. 1, § 2, die Einfügung des § 3 Abs. 1a und 1b, die Neufassung des § 3 Abs. 2, § 6 Abs. 1 und 2, § 9 und die Einfügung des § 11a durch die Novelle LGBl. Nr. 73/2001 tritt mit 25. Oktober 2001 in Kraft."

Anhang 1

Prüfbedingungen

(1) Die Prüfung des Emissionsverhaltens und der Wirkungsgrade von Feuerungsanlagen muss hinsichtlich der Prüfverfahren und der Prüfbedingungen entsprechend den allgemeinen Regeln der Technik erfolgen. Bei der Ermittlung der Regeln der Technik ist vorrangig auf entsprechende Önormen oder andere gleichwertige technische Regeln einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union Bedacht zu nehmen.

(2) Das Einhalten der Emissionsgrenzwerte für feste und flüssige Brennstoffe muss bei Nennleistung

und bei kleinster angegebener Teillast des Wärmeleistungsbereiches nachgewiesen werden.

(3) Zusätzlich zu Abs. 2 gilt für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:

Der Nachweis bei kleinster Teillast ist bei händisch beschickten Feuerungsanlagen bei höchstens 50% der Nennleistung und bei automatisch beschickten Feuerungsanlagen bei höchstens 30% der Nennleistung zu erbringen.

Die Emissionsgrenzwerte für CO, NOX und HC sind als arithmetische

Mittelwerte der Emission während der gesamten Versuchszeit (zumindest drei Stunden) anzugeben. Der Emissionswert für Staub ist der aus zumindest drei Halbstundenmittelwerten der Versuchszeit gebildete arithmetische Mittelwert. Bei kleinster Teillast des Wärmeleistungsbereiches ist lediglich der Nachweis des Einhaltens der Emissionsgrenzwerte für CO und HC zu erbringen. Das Erreichen des Teillastbetriebes muss durch eine vorhandene selbsttätige Regelung erfolgen.

(4) Bei flüssigen Brennstoffen ist der Stickstoffgehalt anzugeben. Bei flüssigen Brennstoffen beziehen sich die Emissionsgrenzwerte für NOx auf einen Stickstoffgehalt von 140 mg/kg an organisch gebundenem Stickstoff im Heizöl. Bei höheren bzw. bei niedrigeren Stickstoffgehalten des Brennstoffes ist der Brennwert für NOX wie folgt zu ermitteln: Bei Stickstoffgehalten des Brennstoffes, die den oben angeführten Basiswert von 140 mg/kg überschreiten, ist der Grenzwert für NOX pro zusätzlich 1 mg Stickstoff pro kg Brennstoff um 0,06 mg/MJ höher anzusetzen, jedoch höchstens mit 130 mg/MJ. Bei niedrigerem Gehalt an organisch gebundenem Stickstoff im Brennstoff ist der Grenzwert für NOX pro 1 mg Stickstoff im Brennstoff um

0,06 mg/MJ niedriger anzusetzen.

(5) Feuerungsanlagen, die ausschließlich für den Betrieb mit Flüssiggas konstruiert sind, sind mit dem Prüfgas G 31, alle übrigen Feuerungsanlagen, die mit Gas betrieben werden mit dem Prüfgas G 20 zu prüfen.

Anhang 2

Kleinfeuerungsanlagen für feste BrennstoffeEmissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CONOxHC

Staub

Händisch beschicktbiogene Brennstoffe1100 150180

60

fossile Brennstoffe11001008060

Automatisch beschicktbiogene Brennstoffe 5002

15014060

fossile Brennstoffe 5001004040

1 der Grenzwert gilt nur für Holzfeuerungen

2 bei Teillastbetrieb mit 30% der Nennleistung kann der Grenzwert um 50%

überschritten werden.

Feuerungsanlagen für flüssige BrennstoffeEmissionsgrenzwerte (mg/MJ)

CONOxHC

Rußzahl

Verdampfungsbrennerohne Gebläse20356

1

mit Gebläse203561

ZerstäubungsbrennerHeizöl extra leicht20356

1

Heizöl leicht203561

Feuerungsanlagen für gasförmige BrennstoffeEmissionsgrenzwerte (mg/MJ)

ErdgasFlüssiggas

CONOx CONOx

atmosphärische Brenner20 30335 403

Gebläsebrenner20302040

3Der NOx-Grenzwert darf für Durchlauferhitzer (Durchlaufwasserheizer),

Vorratswasserheizer und Einzelöfen um höchstens 100% überschritten werden.

Anhang 3

Kleinfeuerungsanlagen haben in Abhängigkeit von der Wärmeleistung bei bestimmungsgemäßem Betrieb mit Nennlast und bestimmungsgemäßem Betrieb mit Teillast mindestens folgende Wirkungsgrade aufzuweisen:

Kleinfeuerungen als Raumheizgeräte und Herde

Kleinfeuerungen als Warmwasserbereiter Warmwasserbereiter für feste Brennstoffe 75 Prozent

Kleinfeuerungen als Zentralheizungsgeräte

Kleinfeuerungen, welche mit verschiedenen Brennstoffen, darunter auch

festen Brennstoffen, betrieben werden können, müssen bei Betrieb mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen die Bestimmungen des Anhangs 4 erfüllen.

Anhang 4

Wirkungsgrade von Zentralheizgeräten, Niedertemperatur-Zentralheizgeräten und Brennwertgeräten für flüssige und gasförmige Brennstoffe:

Wirkungsgrad bei NennlastWirkungsgrad bei Teillast 30% Pn

HeizkesseltypDurchschnittlicheFormel der

DurchschnittlicheFormel der

WassertemperaturWirkungsgrad-

WassertemperaturWirkungsgrad-

des Heizkesselsanforderung

des Heizkesselsanforderung

(in °C)(in %)(in

°C)(in %)

Zentralheizgeräte70= 84 + 2 logPn

= 50= 80 + 3 logPn

Niedertemperatur-Zentralheizgeräte170= 87,5 + 1,5

logPn40= 87,5 + 1,5 logPn

Brennwertgeräte70= 91 + 1 logPn

302= 97 + logPn

Pn Nennwärmeleistung in kW

1einschließlich Brennwertgeräte für flüssige Brennstoffe

2Kesseleintrittstemperatur (Rücklauftemperatur)

Bei Gaszentralheizgeräten sind vorzugsweise Brennwertgeräte und in weiterer Folge Niedertemperaturgeräte und konventionelle Zentralheizgeräte einzusetzen.

Anhang 5

Anforderungen für den Betrieb von Feuerungsanlagen, die mit flüssigen und gasförmigen Brennstoffen betrieben werden

Tabelle 1: Feuerungstechnische Mindestwirkungsgrade1

NennwärmeleistungGrenzwert für den Verbrennungsgasverlust (%)

(kW) bis 1. 7. 1992 errichtet

Ab 1. 7. 1992 errichtet oder

wesentlich

verändert

8 bis 261513

mehr als 26 bis 501412

mehr als 50 bis 1201311

mehr als 1201210

1Der feuerungstechnische Mindestwirkungsgrad ist die Differenz zwischen 100

und dem Abgasverlust in Prozenten (ohne Berücksichtung der Verluste durch unvollkommene Verbrennung und brennbare Aschebestandteile)

Tabelle 2: Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid, in mg/m3

BrennstoffBrennstoffwärmeleistung (MW)

0,008–1 1

flüssige Brennstoffe10080

gasförmige Brennstoffe 8080

Tabelle 3: Emissionsgrenzwerte für Stickstoffoxide, in mg/m3

BrennstoffBrennstoffwärmeleistung (MW)

0,018–33–1010–50

50

Erdgas120100100100

Flüssiggas160130130100

Heizöl extra leicht150150150100

Heizöl leicht450400350100

Heizöl mittel450450350100

Heizöl schwer450450350100

Tabelle 4: höchstzulässige Rußzahlen (Schwärzungsgrad nach Bacharach)

BrennstoffRußzahl

bis 1. 7. 1992Ab 1. 7. 1992 errichtet oder

errichtetwesentlich verändert

Heizöl extra leicht1*1

Heizöl leicht2*2

*Bei mehrstufigen und stufenlosen Brennern darf bei minimalem Durchsatz die Rußzahl um den Wert 1 größer sein.

Tabelle 5: Emissionsgrenzwerte für Staub

BrennstoffBrennstoffwärmeleistung (MW)

2–3030–5050

Heizöl extra leicht3030 30

Heizöl leicht5035 35

Heizöl mittel6050 35

Heizöl schwer6050 35

Tabelle 6:

Emissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid für mit flüssigen Brennstoffen

betriebene Feuerungsanlagen

SchadstoffBrennstoffwärmeleistung (MW)

50–300300

SO2 (mg/m3)350 200

Anhang 6

Emissionsgrenzwerte für Feuerungen, die mit festen Brennstoffen betrieben werden

Tabelle 1: Emissionsgrenzwerte für Feuerungen,

die mit festen Brennstoffen betrieben werden, Leistungsbereich 25 bis 50

kW

Art der BeschickungBaujahr CO (mg/m3)

händischab 19973500

bis 19966000

automatischab 19971500

bis 19962000

Tabelle 2:

Emissionsgrenzwerte für Feuerungen, die mit Kohle oder Koks betrieben werden, Leistungsbereich ab 50 kW

SchadstoffBrennstoffwärmeleistung (MW)

in mg/m3

=0,400,40–1

1–22–1010–50

50

Staub150 150150 50

50 50

SO2––––

400200

CO1400*1000150

150150150

NOx– 400400400

350100

* für händisch beschickte Anlagen: 3000 mg/m3

Tabelle 3: Emissionsgrenzwerte für Feuerungen,

die mit biogenen Brennstoffen betrieben werden, Leistungsbereich ab 50 kW

SchadstoffBrennstoffwärmeleistung (MW)

in mg/m3

0,05–=0,400,40–22–55–

1010

Staub150150 100* 50

50

CO 800**250250100100

NOx300300300300200

HC 50 20 20 20 20

* für Neuanlagen ab dem 1. 1. 2002: 50 mg/m3

** für händisch beschickte Anlagen: 1600 mg/m3

Tabelle 4: Feuerungstechnische Mindestwirkungsgrade1

NennwärmeleistungGrenzwert des

in kWAbgasverlusts in %

händisch beschickt8 bis 2622

mehr als 26 bis 5020

Zentralheizungsgerätemehr als 50 bis

20018

für feste Brennstoffemehr als 200

15

automatisch beschickt8 bis 2619

mehr als 26 bis 5017

mehr als 50 bis 20015

mehr als 20012

1Der feuerungstechnische Mindestwirkungsgrad ist die Differenz zwischen 100

und dem Abgasverlust in Prozenten (ohne Berücksichtigung der Verluste durch unvollkommene Verbrennung und brennbare Aschebestandteile).

Anhang 7

Übergangsbestimmungen für Mindestwirkungsgrade

Tabelle 1: Feuerungstechnische Mindestwirkungsgrade1 für Feuerungsanlagen,

die mit festen oder flüssigen Brennstoffen betrieben werden

Nennwärmeleistung in kWAbgasverluste in %

Feste Brennstoffevon 25 bis 5021

(Kohle, Koks, Briketts)mehr als 50 bis 12020

mehr als 12019

Flüssige Brennstoffevon 25 bis 5016

mehr als 50 bis 12014

mehr als 12012

1Der feuerungstechnische Mindestwirkungsgrad ist die Differenz zwischen 100

und dem Abgasverlust in Prozenten (ohne Berücksichtigung der Verluste durch unvollkommene Verbrennung und brennbare Aschebestandteile).

Tabelle 2: Feuerungstechnische Mindestwirkungsgrade1 für Feuerungsanlagen, die mit gasförmigen Brennstoffen betrieben werden.

Nennwärmeleistung in kWAbgasverluste in %

AtmosphärischeGebläsebrenner

Brenner

Gasförmige Brennstoffevon 25 bis 5014

16

mehr als 50 bis 1201314

mehr als 120 1212

1Der feuerungstechnische Mindestwirkungsgrad ist die Differenz zwischen 100

und dem Abgasverlust in Prozenten (ohne Berücksichtigung der Verluste durch unvollkommene Verbrennung und brennbare Aschebestandteile).

Die Abgasverluste sind nach folgender Formel zu errechnen:

qA = f . (tA–tL)

CO2

qA=Abgasverlust in Prozent, bezogen auf die jeweilige Feuerungsleistung des Wärmeerzeugers

tA=Abgastemperatur in Kelvin

tL=Verbrennungslufttemperatur in Kelvin

CO2=Volumengehalt der Abgase an Kohlendioxid in Prozent

f=brennstoffspezifischer Faktor

Werte für f:

Steinkohle 0,66

Braunkohle 0,90

Briketts 0,75

Koks 0,73

Heizöl EL (Ofenheizöl) 0,55

Heizöl leicht 0,55

Flüssiggas 0,50

Stadtgas 0,38

Erdgas mit CH4 95%0,42

Erdgas mit CH4 95%0,46

Landeshauptmann2. Landeshauptmannstellvertreter

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