# Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Oktober 2001 über die Änderung der Grenzen zwischen der Gemeinde St. Martin im Sulmtal und St. Peter im Sulmtal

Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Oktober 2001 über die

Änderung der Grenzen zwischen der Gemeinde St. Martin im Sulmtal und St. Peter im Sulmtal

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11

Abs. 3 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 – GemO, LGBl. Nr. 115, zuletzt

in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, wird kundgemacht:

§ 1

Die Gemeinderäte der im politischen Bezirk und Gerichtsbezirk Deutschlandsberg gelegenen Gemeinden St. Martin im Sulmtal und St. Peter im Sulmtal haben auf Grund des § 7 Abs. 1 GemO folgende Änderung ihrer Gemeindegrenzen beschlossen:

Von der Katastralgemeinde Korbin (61028) der Gemeinde St. Peter im Sulmtal wird das Grundstück

Nr. .31/2 im Gesamtausmaß von 680 m2 ausgeschieden und der Gemeinde St. Martin im Sulmtal eingegliedert.

§ 2

Die Steiermärkische Landesregierung hat der im § 1 angeführten Grenzänderung auf Grund des § 7 Abs. 2 GemO mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 die Genehmigung erteilt.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic