# Gesetz vom 3. Juli 2001, mit dem das Steiermärkische Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, das Steiermärkische Zusammenlegungsgesetz 1982, das Steiermärkische Einforstungs-Landesgesetz 1983 und das Steiermärkische Agrargemeinschaftengesetz 1985 geändert werden

# (CELEX-Nr.: 379L0409, 392L0043, 394L0024)

Gesetz vom 3. Juli 2001, mit dem das Steiermärkische Güter- und Seilwege-Landesgesetz 1969, das Steiermärkische Zusammenlegungsgesetz 1982, das Steiermärkische Einforstungs-Landesgesetz 1983 und das Steiermärkische Agrargemeinschaftengesetz 1985 ge-

ändert werden

Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 39/2000, beschlossen:

Artikel I

Das Steiermärkische Güter- und Seilwege-Landesgesetz - GSLG 1969, LGBl. Nr. 21/1970, zuletzt in

der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

"(2) Wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne dieses Gesetzes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung), eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen. In diesen Fällen ist die Zuständigkeit der Behörden nicht gegeben, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Die Agrarbehörde hat hiebei die für diese Angelegenheiten geltenden Vorschriften des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440, in der Fassung BGBl. Nr. 419/1996, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2000, und des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 - NSchG 1976, LGBl. Nr. 65/1976, in der geltenden Fassung anzuwenden und ihren Bescheid jenen Behörden mitzuteilen, in deren Wirkungsbereich diese Angelegenheiten sonst gehören. Andere für die Einräumung eines Bringungsrechtes im Sinne dieses Gesetzes erforderliche Bewilligungen hat die Agrarbehörde vor der Einräumung des Bringungsrechtes von Amts wegen bei der Behörde einzuholen, in deren Zuständigkeit diese Angelegenheit fällt. Die Agrarbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Anfallende Kosten hat der Bringungsrechtswerber zu tragen."

"(5) Die Bestimmungen des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 erster Satz in der Fassung LGBl. Nr. 78/2001 sind nur auf Verfahren anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 78/2001 bei den Agrarbehörden anhängig werden."

4. Dem § 28 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Die Änderung bzw. Neufassung des § 2 Abs. 2 und 3 erster Satz und des § 27 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2001 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2001, in Kraft."

Artikel II

Das Steiermärkische Zusammenlegungsgesetz 1982 - StZLG 1982, LGBl. Nr. 82, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

"(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft sind die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes durch Neugestaltung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen, wirtschaftlichen und naturräumlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen sowie ökologischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der nachhaltigen Gestaltung des ländlichen Raumes im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens zu verbessern oder neu zu gestalten."

"(7) Die Agrarbehörde hat über die gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen einen Entwurf zu erstellen und hierüber mit den Parteien, den Gemeinden des Zusammenlegungsgebietes und den nach § 4 Abs. 1 und 5 genannten Stellen zu beraten. Die Vollversammlung der Zusammenlegungsgemeinschaft ist einzuladen, innerhalb angemessener Frist zum Verhandlungsergebnis eine Stellungnahme abzugeben."

4. Nach § 21 werden folgende §§ 21a und 21b samt Überschrift eingefügt:

"Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 21a

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die die Verwirklichung eines Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

(2) Vor Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei der Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und seiner Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinden unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung

mit den Rechten nach § 21b Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen; dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die zur Vollziehung der Angelegenheiten gemäß § 50 Abs. 4 lit. b bis d zuständig sind.

Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 21b

(1) Die Agrarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese kann allenfalls in einen landschaftspflegerischen Begleitplan integriert werden und hat folgende Angaben zu enthalten:

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, alle weiteren sie betreffenden Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Die Agrarbehörde hat die Umweltverträglichkeitserklärung nach Fertigstellung unverzüglich dem Umweltanwalt und den Standortgemeinden zur Stellungnahme zu übermitteln. Der Umweltanwalt und die Standortgemeinden können innerhalb von sechs Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Agrarbehörde hat den Standortgemeinden, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Ausführung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zu übermitteln. Diese sind bei der Standortgemeinde mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in den Standortgemeinden, in der "Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(5) Vor Abschluss der UVP darf der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen nicht erlassen werden. Der Plan hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse

der Umweltverträglichkeitsprüfung (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.

(7) Der Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen (Bescheid) ist zu begründen und in den Standortgemeinden mindestens zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.

(8) Parteistellung haben die nach § 8 vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt und die Standortgemeinden. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof zu erheben."

7. § 22 Abs. 1 lautet:

"(1) Ergibt sich aus § 21a, dass kein Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren durchzuführen ist, hat die Agrarbehörde über den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und über Ergänzungen des Planes einen Bescheid zu erlassen. Gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen bzw. gegen den Bescheid, mit welchem der Plan ergänzt wurde, steht dem Umweltanwalt des Landes Steiermark das Berufungsrecht zu."

"(4) Die Änderung bzw. Neufassung des § 1 Abs. 1 und 2 Z. 1, § 21 Abs. 7, § 21a, § 21b, § 22 Abs. 1 und des § 50 Abs. 1 fünfter Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2001 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2001, in Kraft.

(5) Die Bestimmungen der §§ 21a und 21b finden auf Zusammenlegungsverfahren und Flurbereinigungsverfahren, in denen das Verfahren zur Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2001 abgeschlossen ist, keine Anwendung."

Artikel III

Das Steiermärkische Einforstungs-Landesgesetz 1983 - StELG 1983, LGBl. Nr. 1, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 4 samt Überschrift lautet:

"Übertragung auf Trennstücke

§ 4

(1) Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge selbst gegen Ersatz des gemeinen Wertes. Bei der Entscheidung sind die Interessen des berechtigten und verpflichteten Gutes unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 zu berücksichtigen.

(2) Wird in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Nutzungsrechte sowie über die allenfalls an deren Stelle getretenen Renten- und Zinsenbezugsrechte zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde bedarf. Die Genehmigung ist nach Anhörung des Verpflichteten zu erteilen, wenn die Bestimmungen über die Nutzungsrechte den wirtschaftlichen Bedürfnissen der zu bildenden Teile und des verpflichteten Gutes nicht widersprechen. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der berechtigten Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Von einer agrarbehördlichen Genehmigung kann abgesehen werden, wenn die von der berechtigten Liegenschaft abzutrennende Fläche das Ausmaß von 2000 m2 nicht übersteigt, sich nach den übereinstimmenden Erklärungen der Vertragsparteien auf der abzutretenden Fläche kein eingeforstetes Hauptgebäude (Wohn- und Wirtschaftsgebäude) befindet und mit der abzutretenden Fläche keine Nutzungsrechte mit übertragen werden.

(3) Im Falle einer Teilung des verpflichteten

Gutes bleibt der Rechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt. Bei einer Teilung eines verpflichteten Gutes ist jedoch eine agrarbehördliche Genehmigung erforderlich, wobei dem Antrag auf eine solche Genehmigung ein Übereinkommen beizulegen ist, in welchem die Teilungswerber festlegen, wie und wo

in Hinkunft die Nutzungsrechte ausgeübt werden. § 5 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der verpflichteten Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden."

2. § 13 erhält einen weiteren Abs. 6, welcher wie folgt lautet:

"(6) Von der Einleitung eines Neuregulierungs- oder Regulierungsverfahrens kann jedoch abgesehen werden, wenn der Zweck des Neuregulierungs- oder Regulierungsverfahrens auf einfachere Art, z. B. durch ein von der Agrarbehörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann. Solche Übereinkommen haben, wenn sie von der Agrarbehörde genehmigt werden, die Rechtswirkung behördlicher Bescheide. Die Agrarbehörde ist auch in diesen Fällen zur Vornahme aller erforderlichen Amtshandlungen berechtigt."

3. Nach § 24 werden folgende §§ 24a und 24b samt Überschriften eingefügt:

"Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 24a

(1) Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist es, unter Beteiligung der Öffentlichkeit auf fachlicher Grundlage die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die eine Trennung von Wald und Weide (§ 24)

(2) Vor Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide (§ 24) ist im Rahmen von Neuregulierungs- und Regulierungsverfahren bei Rodungen mit einer zusammenhängenden Fläche

von mehr als 20 ha zur Schaffung reiner Weide

eine UVP nach den folgenden Bestimmungen durchzuführen.

(3) Das UVP-Verfahren ist im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung des Bescheides (Planes) über

die Trennung von Wald und Weide (§ 24) durchzuführen. Es besteht in der Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung, ihrer öffentlichen Auflage und mündet in die Berücksichtigung der Ergebnisse bei Erlassung des Bescheides zur Trennung von Wald und Weide und seiner Ausführung.

(4) Von der geplanten Erlassung eines Bescheides zur Trennung von Wald und Weide im Sinne des Abs. 2 sind die mitwirkenden Behörden gemäß Abs. 5, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde unter Anschluss von Unterlagen, die eine Beurteilung der Auswirkungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis 4 ermöglichen, zu informieren. Der Umweltanwalt kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung die Feststellung beantragen, ob für das Vorhaben eine UVP durchzuführen ist. Der Umweltanwalt hat Parteistellung mit den Rechten nach § 24b Abs. 8. Die Agrarbehörde hat über diesen Antrag innerhalb von drei Monaten mit Bescheid zu entscheiden. Der wesentliche Inhalt dieser Entscheidung sowie die wesentlichen Entscheidungsgründe sind von der Agrarbehörde in geeigneter Form kundzumachen oder zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen;

dies gilt nicht, wenn für das Vorhaben jedenfalls eine UVP durchzuführen ist.

(5) Mitwirkende Behörden sind jene Behörden, die zur Vollziehung der Angelegenheiten gemäß § 49 Abs. 3 lit. b bis d zuständig sind.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 29.

Verfahren

§ 24b

(1) Die Agarbehörde hat die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen. Diese hat folgende Angaben zu enthalten:

(2) Die Agrarbehörde hat unverzüglich den allenfalls mitwirkenden Behörden den Entwurf des Planes zur Trennung von Wald und Weide, allfällige weitere diesen betreffende Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Diese Behörden haben an der Beurteilung der Umweltauswirkungen im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken.

(3) Dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde ist unverzüglich nach Fertigstellung je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese können innerhalb von sechs Wochen Stellung nehmen.

(4) Die Agrarbehörde hat der Standortgemeinde, in deren Wirkungsbereich das Vorhaben zur Aus-führung kommen soll, je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Planes zur Trennung von Wald und Weide zu übermitteln. Diese sind bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Die Agrarbehörde hat das Vorhaben durch Anschlag in der Standortgemeinde, in der "Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" oder auf andere geeignete Weise kundzumachen.

(5) Vor Abschluss der UVP darf der Bescheid zur Trennung von Wald und Weide nicht erlassen werden. Der Bescheid hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand bleibend zu schädigen, sind zu vermeiden.

(6) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse

der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.

(7) Der Bescheid (Plan) zur Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.

(8) Parteistellung haben die nach § 50 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Parteien, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Der Umweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt oder der von ihm wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dient, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

(9) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 8 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 29."

7. § 35 Abs. 2 lautet:

"(2) Als Wert gilt der Jahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise und Ansätze abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes, kapitalisiert nach einem Zinsfuß, welcher den jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht."

"(2) Anderen Personen kommt Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz oder im Grundsatzgesetz 1951, BGBl. Nr. 103, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 39 (Agrarrechtsänderungsgesetz 2000), Artikel 7, Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind."

"(2) Die Änderung bzw. Neufassung des § 4, § 13 Abs. 6, § 24a, § 24b, § 35 Abs. 2 und des § 50 Abs. 2 sowie die Aufhebung des § 35 Abs. 3 zweiter Satz und des § 36 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2001 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2001, in Kraft.

(3) Die Bestimmungen der §§ 24a und 24b sind

nur auf solche Verfahren anzuwenden, in welchen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2001 ein Rodungsbescheid zur Trennung von Wald und Weide noch nicht vorliegt."

Artikel IV

Das Steiermärkische Agrargemeinschaftengesetz 1985 - StAgrGG 1985, LGBl. Nr. 8/1986, zuletzt

in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 2 lautet:

"(2) Als agrargemeinschaftliche Grundstücke gelten nur solche, die von mindestens drei nicht identen Eigentümern von mindestens drei Stammsitzliegenschaften oder Personen, denen persönliche Anteile zustehen, gemeinschaftlich oder wechselweise genutzt werden. Stammsitzliegenschaft ist eine wirtschaftliche Einheit, der das Anteilsrecht zur Deckung der wirtschaftlichen Bedürfnisse, insbesondere des Haus- und Gutsbedarfes, zu dienen hat."

2. § 5 Abs. 1 lautet:

"(1) Zur Veräußerung und hypothekarischen Belastung agrargemeinschaftlicher Grundstücke ist die Genehmigung der Agrarbehörde erforderlich. Einer Genehmigung der Agrarbehörde bedarf es nicht, wenn die Veräußerung auf Grund eines Verfahrens nach den Bestimmungen der §§ 13, 15

bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, in der Fassung BGBl. I Nr. 140/1997, erfolgt."

"(3) Die Änderung bzw. Neufassung des § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und des § 62 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2001 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2001, in Kraft."

LandeshauptmannLandesrat

KlasnicPöltl