# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Oktober 2001, mit welcher ein Fonds zur Förderung von Öko- und Kleinwasserkraftanlagen eingerichtet wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. Oktober 2001, mit welcher ein Fonds zur Förderung von Öko- und Klein-

wasserkraftanlagen eingerichtet wird

Gemäß § 47 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und - organisationsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 60/2001, in Verbindung mit § 61a des Elektrizitätswirtschafts- und -

organisationsgesetzes, BGBl. I

Nr. 121/2000, wird verordnet:

§ 1

ZurFörderung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie in Steiermark wird ein Fonds eingerichtet. Die Mittel des Fonds sind zweckgebunden für die Förderung von Kleinwasserkraftwerksanlagen und vorwiegend für die Förderung von ÖkoAnlagen zu verwenden und werden aufgebracht

§ 2

Der Fonds hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Seine Verwaltung obliegt dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung, welches sich dabei öffentlicher oder privater Einrichtungen bedienen kann. Die Durchführung ist dem Landes-Energiebeauftragten in Abstimmung mit der im Amt der Landesregierung für das Elektrizitätswesen zuständigen Rechtsabteilung übertragen. Das Vermögen des Fonds ist Zins bringend anzulegen. Personal- und Sachkosten sind durch den Fonds zu tragen.

§ 3

Die Leistungen des Fonds erfolgen im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Die Gewährung von Förderungen erfolgt auf Grundlage von Förderrichtlinien, die nach Anhörung des Elektrizitätsbeirates von der Steiermärkischen Landesregierung zu genehmigen sind. Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. November 2001, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic