# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 2001, mit der die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverodnung 1995 geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Dezember 2001, mit der die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung

1995 geändert wird

Auf Grund der §§ 1 und 2 des Landes- und Gemeinde-Verwaltungsabgabengesetzes 1968, LGBl. Nr. 145/1969, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 69/2001, wird verordnet:

Die Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1995, LGBl. Nr. 57, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

"§ 1

(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (eigener Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung und der Landesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif (Anlage) maßgebend.

(2) Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall

872,07 Euro nicht übersteigen."

A. Allgemeiner Teil

Ausgenommen ist die Ausstellung von Bestätigungen und Bescheinigungen, die

im Rahmen der Wohnbauförderung vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung verlangt werden und über die Zurkenntnisnahme der Anzeigen von im Sinne dieser Verordnung kleineren sportlichen Veranstaltungen (ortsüblich nicht mehr als 100 Besucher) und kleineren Veranstaltungen mit kulturellem Charakter (ortsüblich nicht mehr als 30 Besucher).

Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen Seitengröße das Ausmaß von

zweimal 210 mm 2 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende Papierblätter sind die je Bogen festgesetzten Verwaltungsabgaben im zweifachen Betrag zu entrichten.

Die in den Tarifbestimmungen ,für jeden Bogen' festgesetzte Verwaltungsabgabe ist im vollen Betrag zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird.

Werden nach Tarifpost 5 oder 6 auf einem Bogen die Abschriften mehrerer Urkunden (Schriften) und deren Beilagen vereint und beglaubigt, so ist die Verwaltungsabgabe für jede Abschrift gesondert zu entrichten.

B. Besonderer Teil