# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2001, mit der die Verodnung über die Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2001, mit der die Verordnung über die Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das

Arzthonorar geändert wird

Gemäß § 38a Abs. 4, 11 und 12 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes

1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 42/1999 in der Fassung LGBl. Nr. 11/

2001, über die Festsetzung und Valorisierung von Bemessungsgrundlagen für das Arzthonorar wird wie folgt geändert:

1. § 3a lautet:

"§ 3 a

(1) Für das Jahr 2000 wird die für das Jahr 1999 festgesetzte endgültige Summe von ATS 109,797.493,– mit dem endgültigen Hundertsatz von 3,04% erhöht und beträgt daher ATS 113,135.337.

(2) Für das Jahr 2000 wird die für das Jahr 1999 festgesetzte endgültige Summe für den Aufstockungsbetrag von ATS 45,875.412,– mit dem endgültigen Hundertsatz von 3,04% erhöht und beträgt daher

ATS 47,270.025,–."

2. § 3 b lautet:

"§ 3b

(1) Für das Jahr 2001 wird die für das Jahr 2000 festgesetzte endgültige Summe von ATS 113,135.337,– mit dem vorläufigen Hundertsatz von 3,3% erhöht und beträgt daher ATS 116,868.803,–.

(2) Für das Jahr 2001 wird die für das Jahr 2000 festgesetzte endgültige Summe für den Aufstockungsbetrag von ATS 47,270.025,– mit dem vorläufigen Hundertsatz von 3,3% erhöht und beträgt daher

ATS 48,829.936,–."

3. Dem § 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) Die Änderung der §§ 3a und 3b durch die Novelle LGBl. Nr. 104/2001 tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft."

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic