# Gesetz vom 23. Oktober 2001, mit dem das Landesbeamtengesetz, die als Landesgesetz geltende Dienstpragmatik 1914, das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Dienstzweigeordnung und das Landes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (Pensionsreformgesetz 2002) (Celex-Nr. 393L0104)

Gesetz vom 23. Oktober 2001, mit dem das Landesbeamtengesetz, die als Landesgesetz geltende Dienstpragmatik 1914, das als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, Vertragsbedienstetengesetz 1948, Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Dienstzweigeordnung und das Landes-Gleichbehandlungsgesetz geändert werden (Pensionsreform-

gesetz 2002)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Landesbeamtengesetzes

Das Steiermärkische Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 124/1974, zuletzt

geändert durch LGBl. Nr. 44/

1998, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 2 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

"(1a) Alle personenbezogenen Bezeichnungen, die in diesem Gesetz und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form."

(1) Für jedes Mitglied der Dienstbeurteilungskommission sind jeweils drei Ersatzmitglieder von der Landesregierung zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder gemäß § 3 Z. 1 bis 4 und der Ersatzmitglieder erfolgt durch die Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellungen sind zulässig. Zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern dürfen nur Beamte bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder nach § 3 Z. 1 kommt dem Landesamtsdirektor und nach § 3 Z. 4 den gesetzlichen Interessenvertretungen ein Vorschlagsrecht zu.

(3) Die Landesregierung hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode die Bestellung der neuen Kommission vorzunehmen. Die bestehende Kommission bleibt jedenfalls so lange im Amt, bis die neue Kommission bestellt ist. Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern oder durch Ersatzmitglieder für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.

§ 3b

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft

zur Dienstbeurteilungskommission

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission ruht

(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission endet

§ 3c

Geschäftsführung der Dienstbeurteilungskommission

(1) Der Vorsitzende hat die Kommission bei Bedarf einzuberufen.

(2) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei der Vorsitzende seine Stimme zuletzt abgibt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig."

4. § 6 lautet:

"§ 6

Übergangsbestimmung

(1) Die Funktionsperiode der bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Dienstbeurteilungskommission und der Dienstbeurteilungsoberkommission endet mit Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2002, das ist der 1. März 2002. Soweit am 1. März 2002 bei der Dienstbeurteilungskommission oder der Dienstbeurteilungsoberkommission noch Beurteilungsverfahren oder Berufungsverfahren anhängig sind, sind diese von der jeweils zuständigen Kommission zu Ende zu führen.

(2) Die bestehende Dienstbeurteilungskommission bleibt jedenfalls so lange im Amt, bis die neue Dienstbeurteilungskommission bestellt ist."

5. Dem § 7 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

"(7) Die Änderung der §§ 3 und 6 sowie die Einfügung der §§ 3a bis 3c durch die Novelle LGBl. Nr. 22/2002 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das

ist der 1. März 2002, in Kraft."

Artikel II

Änderung der Dienstpragmatik

Die gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Dienstpragmatik 1914, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/1999, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 14 bis 17 lauten:

"§ 14

Durchführung der Dienstbeurteilung

(1) Eine Dienstbeurteilung ist durchzuführen:

(2) Die Dienstbeurteilung ist jeweils für das letzte Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) durchzuführen, sofern der Beamte im Beurteilungszeitraum mindestens 26 Wochen Dienst versehen hat. Andernfalls entfällt die Dienstbeurteilung. Der Beamte ist in diesem Falle für das nächstfolgende Kalenderjahr, in dem die zeitlichen Voraussetzungen für eine Dienstbeurteilung vorliegen, zu beurteilen.

(3) Hat der Beamte in dem für die Dienstbeurteilung maßgeblichen Kalenderjahr wegen eines Karenzurlaubes gemäß §§ 15 bis 15b und 15d Mutterschutzgesetz 1979 oder den §§ 2 bis 5 und 9 des Eltern-Karenzurlaubsgesetzes, jeweils in der als Landesgesetz geltenden Fassung, nicht wenigstens 26 Wochen Dienst versehen, kann abweichend von Abs. 2 eine Dienstbeurteilung für das vergangene und das laufende Kalenderjahr erfolgen. In diesem Fall ist der Antrag auf Dienstbeurteilung nur dann zurückzuweisen, wenn der Beamte im Beurteilungszeitraum nicht wenigstens 13 Wochen Dienst versehen hat.

(4) Die Durchführung einer Dienstbeurteilung gemäß Abs. 1 Z. 3 liegt im Entscheidungsbereich des Dienststellenleiters. Der Dienststellenleiter hat eine Dienstbeurteilung gemäß Abs. 1 Z. 3 ohne unnötigen Aufschub durchzuführen, wenn dies der Beamte oder die Dienstbehörde beantragt.

(5) Wenn die Dienstbeurteilung die Grundlage für eine Ernennung auf einen Dienstposten einer höheren Dienstklasse (Beförderung) darstellt, ist die Dienstbeurteilung im Folgejahr bis spätestens 31. März, wenn die dienstrechtliche Maßnahme am 1. Juli bzw. bis 30. September, wenn die dienstrechtliche Maßnahme am 1. Jänner wirksam werden soll, der Dienstbehörde vorzulegen.

(6) Ist bei der Durchführung der periodischen Dienstbeurteilung nach Abs. 1 Z. 2 keine Änderung gegenüber der letzten Dienstbeurteilung eingetreten, so kann sich die Dienstbeurteilung auf einen Hinweis auf die letzte Dienstbeurteilung beschränken (abgekürztes Verfahren). Nach einer Dienstbeurteilung im abgekürzten Verfahren ist wieder eine ordentliche Dienstbeurteilung durchzuführen.

(7) Ist gegen den Beamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines Dienstvergehens eingeleitet worden (§ 117), so ist das Dienstbeurteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.

§ 15

Beurteilendes Organ

(1) Die Durchführung der Dienstbeurteilung obliegt dem Dienststellenleiter jener Dienststelle, deren Personalstand der Beamte am Ende des Beurteilungszeitraumes angehört. War der Beamte während des Beurteilungszeitraumes an zwei oder mehreren Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen, haben diese Dienststellenleiter dem beurteilenden Dienststellenleiter alle für eine Dienstbeurteilung maßgeblichen Umstände auf Ersuchen mitzuteilen. Dieses Ersuchen ist jedenfalls zu stellen, wenn die Dienstzuteilung über drei Monate, bei Dienstprüfungslehrgängen über sechs Monate gedauert hat. Hat sich die Dienstzuteilung bei einer Dienststelle über den gesamten Beurteilungszeitraum erstreckt, so ist die Dienstbeurteilung vom Dienststellenleiter jener Dienststelle durchzuführen, der der Beamte dienstzugeteilt war.

(2) Tritt in der Person des beurteilenden Dienststellenleiters ein Wechsel ein, so hat der bisher für

die Dienstbeurteilung zuständige Dienststellenleiter seinem Nachfolger alle für die Dienstbeurteilung maßgeblichen Umstände aus dem Beurteilungszeitraum bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, hat der Nachfolger alle für die Dienstbeurteilung maßgeblichen Umstände zu erheben.

(3) Alle zur Mitwirkung im Dienstbeurteilungsverfahren berufenen Beamten sind bei Ausübung

ihrer Funktion zu strenger Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben insbesondere auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten bedacht zu sein.

§ 16

Beurteilungskriterien und Leistungskalküle

(1) Der Dienststellenleiter hat unter Bedachtnahme auf die jeweilige dienstrechtliche Stellung des Beamten eine Dienstbeurteilung über die vom Beamten im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen zu erstellen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

(2) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:

(3) Die vorläufige Dienstbeurteilung ist mit dem Beamten zu erörtern. Wird darüber kein Einvernehmen erzielt, ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Unter Bedachtnahme auf eine allenfalls abgegebene Stellungnahme entscheidet der Dienststellenleiter mit Bescheid (endgültige Dienstbeurteilung). Der Bescheid ist dem Beamten zu eigenen Handen und der Dienstbehörde zuzustellen. Wird den in der Stellungnahme vorgebrachten Einwänden des Beamten nicht entsprochen, ist der Bescheid zu begründen.

(4) Gegen den Bescheid ist binnen zwei Wochen eine schriftlich einzubringende Berufung an die Dienstbeurteilungskommission zulässig. Die Berufung kann vom Beamten und von der Dienstbehörde eingebracht werden.

(5) Die Dienstbeurteilungskommission hat über Berufungen innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen zu entscheiden. Die Dienstbeurteilungskommission hat insbesondere auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten bedacht zu sein.

§ 17

Auswirkungen der Dienstbeurteilung

(1) Lautet die Dienstbeurteilung mindestens auf ,gut', so gilt die für den Eintritt der Zeitvorrückung erforderliche Durchschnittsleistung als erbracht.

(2) Bei einer nicht entsprechenden Dienstbeurteilung ist der Beamte gemäß § 85a Abs. 2 zu ermahnen und für das dem negativ beurteilten Jahr folgenden Kalenderjahr abermals zu beurteilen. § 14 Abs. 6 ist nicht anzuwenden."

"§ 28a§ 28g

§ 28b§ 28h

§ 28c § 28i

§ 28e§ 28j

§ 28f§ 28l

§ 28g§ 28m

§ 28h § 28n."

(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,

(3) Die Wochendienstzeit, einschließlich der Überstunden, darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der für die Überwachung des Bedienstetenschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung vorzulegen.

(5) Sofern die betroffenen Beamten gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen einen sonstigen angemessenen Schutz erhalten, sind bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände, die vom Dienstgeber nicht zu vertreten sind und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht vermieden werden konnten, von Abs. 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

§ 28b

Ruhepausen

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

§ 28c

Tägliche Ruhezeiten

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene

Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

§ 28d

Wochenruhezeit

(1) Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

§ 28e

Nachtarbeit

(1) Die Dienstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf im Durchschnitt acht Stunden je 24-Stunden-Zeitraum in einem Bezugszeitraum von

14 Kalendertagen nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt der Dienstgeber.

(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 22 Abs. 3 und 67 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

§ 28f

Ausnahmebestimmungen

(1) Die §§ 28a bis 28d und § 28e Abs. 1 und 2 sind auf Beamte mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 Gehaltsgesetz 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung als abgegolten gelten, nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 28a bis 28e sind auf Beamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist."

(1) Dem Beamten, der zumindest fünf Jahre im Landesdienst gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit mit Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung kann in einer Rahmenzeit von fünf Jahren in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Beamte den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

(3) Der Antrag auf Gewährung der Freistellung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über den Beginn der Freistellung zu enthalten.

(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Beamte darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

(6) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.

(7) Während einer Freistellung ist § 76 nicht anzuwenden."

"(5) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die in § 28g Abs. 2 oder im § 28h Abs. 3 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 28g oder 28h anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 28g endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(6) Eine Anwendung des § 28j ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen."

"(4) Der Beamte,

"(3) Der Beamte,

"(7) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes (§ 54), einer Freistellung (§ 28k Abs. 2) oder Zeiten einer Suspendierung (§ 106), so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes, einer Freistellung oder der Suspendierung verkürzten Kalenderjahr entspricht."

(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Beamter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, ist gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Der Karenzurlaub endet

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube

(5) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(6) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Landesregierung verfügen, dass die gemäß Abs. 5 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

(7) Abweichend von Abs. 5 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

(8) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 7 Z. 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat."

(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen hin eine Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt werden, wenn

(2) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 106 kann eine strukturbedingte Dienstfreistellung nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Dienstfreistellung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung

geendet hat."

22. § 77 Abs. 1 lautet:

"(1) Der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine Versetzung in den Ruhestand frühestens mit dem Ablauf des Monats bewirken, in dem er sein

"(2a) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 106 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat."

24. Nach § 77 wird folgender § 77a eingefügt:

"§ 77a

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

(1) Der Beamte kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn er

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 106 kann eine Versetzung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat."

§ 129

Übergangsbestimmung zu § 77

Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, ist § 77 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden."

Artikel III

Änderung des Gehaltsgesetzes

Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Gehaltsgesetz 1956, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 40/2000, wird wie folgt geändert:

"(1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monats oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im Vorhinein auszuzahlen."

"(2c) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

"(9b) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte strukturbedingte Dienstfreistellung gemäß § 72 Dienstpragmatik 1914 in der als Landesgesetz geltenden Fassung, LGBl. Nr. ...../2002, bewirkt eine Kürzung im Ausmaß von 20% dieser Bezüge."

"(11) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 28k Abs. 2 Dienstpragmatik 1914 in der als Landesgesetz geltenden Fassung gebührt dem Beamten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das

(12) Für die Dauer der Freistellung nach § 28k Dienstpragmatik 1914 in der als Landesgesetz geltenden Fassung gebührt dem Beamten der Monatsbezug, der

(13) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückförderung eines Übergenusses kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden.

(14) Scheidet ein Beamter vor Ablauf der Rahmenzeit durch Austritt oder Versetzung in den Ruhestand aus dem Dienststand aus, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Ein sich daraus ergebender Übergenuss ist zunächst unter Anwendung des § 39 Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung durch Abzug von den Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Gegen eine solche Rückforderung kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden. Ist die Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, so ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung BGBl. I

Nr. 158/1998, zu vollstrecken."

"(2) Die Überstundenvergütung umfasst

"(2a) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtungen nach § 12 Abs. 2c zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen."

"(6) Für Beamte, für die ein Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (§ 22b), kann eine Jubiläumszuwendung nach Abs. 1 und 3 nur mehr für den zeitlich am nächsten gelegenen Jubiläumszeitpunkt (Vollendung einer Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt werden:

(7) Die vollendete Dienstzeit nach Abs. 6 ist für die Vergleichsberechnung auf volle Monate aufzurunden."

26. § 21 Abs. 6 lautet:

"(6) Die Auslandsverwendungszulage gebührt dem Beamten in jenem Ausmaß, das seinem Beschäftigungsausmaß entspricht. Eine Verminderung der Auslandsverwendungszulage ist für den Zeitraum wirksam, für den die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist."

"(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25% der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus

"(2a) Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach §§ 28g und 28h Dienstpragmatik 1914 in der als Landesgesetz geltenden Fassung herabgesetzt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z. 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 13 Abs. 10 ergibt."

"(3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte für Monate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen ihm keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. Soweit der Beamte während eines Karenzurlaubes eine Erwerbstätigkeit ausübt, sind Zahlungserleichterungen ausgeschlossen."

"(4a) Für die Zeit eines Karenzurlaubes

"(8) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 13 Abs. 5 letzter Satz oder Abs. 9b gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten."

35. Dem § 22 Abs. 8 werden folgende Abs. 9 bis 11 angefügt:

"(9) Für Beamte, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden oder davor vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 11,75%.

(10) Für Beamte, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, errechnet sich der Prozentsatz nach Abs. 2 unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:

Jahr Prozentsatz

2005 11,67

2006 11,58

2007 11,50

2008 11,42

2009 11,33

2010 11,25

2011 11,17

2012 11,08

2013 11,00

201410,92

2015 10,83

2016 10,75

2017 10,67

201810,58

2019 10,50

2020 10,42

202110,33

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat

vollendet.

–

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738.

Lebensmonates 2 Veränderungswert

365

(11) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 10 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 9) des Jahres, in dem der Beamte seinen

738. Lebensmonat vollendet.

–

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 9) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.

(12) Der jeweilige Prozentsatz gemäß Abs. 2 oder der nach Abs. 9 bis 11 errechnete Prozentsatz erhöht sich um 0,8%, wobei dieser erhöhte Prozentsatz nur von jenem Teil des Bezuges zu entrichten ist, der über der Höchstbemessungsgrundlage liegt. Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2001 beträgt höchstens

S 44.400,– (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 1 und 3 und 108b ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 173/1999, durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

36. Nach § 22 werden folgende §§ 22a und 22b eingefügt:

"§ 22a

Pensionskassenvorsorge

(1) Das Land hat allen nach dem 31. Dezember 1944 geborenen Beamten ab 1. Jänner 2002 eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z. 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen.

(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit der Landespersonalvertretung eine Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten.

(3) Das Land Steiermark gilt als Arbeitgeber im Sinne des BPG.

§ 22b

Pensionskassenbeitrag

(1) Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage nach § 22a als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 3% der Bemessungsgrundlage nach § 22 Abs. 2 zu entrichten.

(2) Der Beamte kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteiles an die Pensionskasse leisten.

(3) Für Beamte, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den

738. Lebensmonat vollenden, ist unter Berücksichtigung dieser Tabelle vom Land jener Prozentsatz als Pensionskassenbeitrag (Dienstgeberanteil) zu entrichten, der sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist.

JahrProzentsatz

20051,58

20061,67

20071,75

20081,83

20091,92

20102,00

20112,08

20122,17

20132,25

20142,33

20152,42

20162,50

20172,58

20182,67

20192,75

20202,83

20212,92

ab 2022 und Folgejahre3,00

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat

vollendet.

+

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates 2 Veränderungswert

365

(4) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 3 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des der Vollendung des 738.

Lebensmonates folgenden Jahres.

–

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte das 738.

Lebensmonat vollendet."

(1) Heimleitern, Erziehern und Lehrhandwerkern in den Jugend- und Jugendsporthäusern, im Schülerheim der Landesberufsschule Fürstenfeld, in den Jugendheimen, im Förderzentrum des Landes Steiermark für gehörgeschädigte Kinder und Jugendliche, der Landessonderschule für körperbehinderte und mehrfach behinderte Kinder Graz-Hirtenkloster, im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche und in der Heilpädagogischen Station gebührt eine ruhegenussfähige Erzieherzulage.

Die Erzieherzulage beträgt:

(2) Die Erzieherzulage vergütet alle mit Art, Schwierigkeitsgrad und Verantwortung der Tätigkeit als Erzieher verbundenen Belastungen. Mit der Erzieherzulage gelten alle sonstigen Dienstleistungen des Erziehers, die der ordnungsgemäßen Betreuung und Förderung der Zöglinge dienen und die nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden können, in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

(3) Der Anspruch auf die Erzieherzulage nach Abs. 1 Z. 6 besteht ab dem der vierjährigen Verwendung nächstfolgenden Monatsersten. Wird die vierjährige Verwendung an einem Ersten erreicht, besteht der Anspruch auf eine höhere Zulage ab diesem Tag.

(4) Beamte, deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt die Erzieherzulage im aliquoten Ausmaß."

"(7) Bei Dienstverhältnissen, die nach dem Beitritt Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum begonnen haben, ist der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des § 12 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2002 erneut zu ermitteln, wenn der Beamte Vordienstzeitengemäß § 12 Abs. 2c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2002 aufweist. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag für den Beamten günstiger als der bisher für ihn geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag rückwirkend mit Beginn dieses Dienstverhältnisses an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages."

Artikel IV

Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes

Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 125/1974, als Landesgesetz geltende Vertragsbedienstetengesetz 1948, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 40/2000, wird wie folgt geändert:

"(2) § 4 Abs. 4 gilt ferner nicht, wenn

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sind, soweit § 24 Abs. 10 nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse für Rechte zu berücksichtigen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wenn

(4) Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis."

3a. Dem § 8a Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

"(3) Dem teilbeschäftigten Vertragsbediensteten gebührt der seiner Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsbezuges. Die Kinderzulage gebührt in der sich aus § 16 Abs. 1 ergebenden Höhe.

(4) Abweichend von Abs. 3 gebührt dem Vertragsbediensteten, dessen Normalarbeitszeit auf Grund einer Inanspruchnahme einer Altersteilzeit herabgesetzt ist, bis zur Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG ein Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50% des Unterschiedsbeitrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Monatsbezuges und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Monatsbezuges. Der Lohnausgleich gebührt für die Dauer des Anspruches auf Altersteilzeitgeld nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/

2000."

"(1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen."

§ 20b 20i"

(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,

(3) Die Wochendienstzeit einschließlich der Überstunden darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Vertragsbedienstete vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Vertragsbediensteten zulässig. Dem Vertragsbediensteten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Vertragsbedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der für die Überwachung des Bedienstetenschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung vorzulegen.

(5) Sofern die betroffenen Beamten gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen einen sonstigen angemessenen Schutz erhalten, sind bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände, die vom Dienstgeber nicht zu vertreten sind und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht vermieden werden konnten, von Abs. 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

§ 20b

Ruhepausen

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

§ 20c

Tägliche Ruhezeiten

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

§ 20d

Wochenruhezeit

(1) Dem Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

§ 20e

Nachtarbeit

(1) Die Dienstzeit des Vertragsbediensteten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf im Durchschnitt acht Stunden je 24-Stunden-Zeitraum in einem Bezugszeitraum von 14 Kalendertagen nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt der Dienstgeber.

(4) Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.

§ 20f

Ausnahmebestimmungen

(1) Die §§ 20a bis 20d und § 20e Abs. 1 und 2 sind auf Vertragsbedienstete mit Vorgesetztenfunktion, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Verwendungsentschädigung als abgegolten gelten, gemäß § 22f Abs. 1 Z. 2 nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 20a bis 20e sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Anstelle der §§ 19a und 20a bis 20e Abs. 1 und 2 sind auf Vertragsbedienstete, die als Angehörige von Gesundheitsberufen in den Steiermärkischen Krankenanstalten tätig sind, die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. I Nr. 8/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/1998, anzuwenden.

§ 20g

Teilzeitbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung

(1) Dem Vertragsbediensteten, der zumindest fünf Jahre im Landesdienst gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit mit Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung kann in einer Rahmenzeit von fünf Jahren in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Vertragsbedienstete den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

(3) Der Antrag auf Gewährung der Freistellung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über Beginn und Dauer der Freistellung zu enthalten.

(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der Vertragsbedienstete darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

(6) Der Dienstgeber kann auf Antrag des Vertragsbediensteten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.

(7) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach Abs. 2 gebührt dem Vertragsbediensteten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das

(8) Für die Dauer der Freistellung nach Abs. 2 gebührt dem Vertragsbediensteten der Monatsbezug, der

(9) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden.

(10) Endet vor Ablauf der Rahmenzeit das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Ein sich daraus ergebender Übergenuss ist durch Abzug von einer allenfalls gebührenden Abfertigung und einer Ersatzleistung nach § 28b hereinzubringen. Gegen eine solche Rückforderung kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden."

12. § 22h lautet:

"§ 22h

Erzieherzulage

(1) Heimleitern, Erziehern und Lehrhandwerkern in den Jugend- und Jugendsporthäusern, im Schülerheim der Landesberufsschule Fürstenfeld, in den Jugendheimen, im Förderzentrum des Landes Steiermark für gehörgeschädigte Kinder und Jugendliche, der Landessonderschule für körperbehinderte und mehrfach behinderte Kinder Graz-Hirtenkloster, im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche und in der Heilpädagogischen Station gebührt eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt:

(2) Die Erzieherzulage vergütet alle mit Art, Schwierigkeitsgrad und Verantwortung der Tätigkeit als Erzieher verbundenen Belastungen. Mit der Erzieherzulage gelten alle sonstigen Dienstleistungen des Erziehers, die der ordnungsgemäßen Betreuung und Förderung der Zöglinge dienen und die nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden können, in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

(3) Der Anspruch auf die Erzieherzulage nach Abs. 1 Z. 6 besteht ab dem der vierjährigen Verwendung nächstfolgenden Monatsersten. Wird die vierjährige Verwendung an einem Ersten erreicht, besteht der Anspruch auf eine höhere Zulage ab diesem Tag.

(4) Teilbeschäftigten gebührt die Erzieherzulage im Ausmaß der Teilbeschäftigung."

"(2c) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Monatsentgelt und die Kinderzulage, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.

(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen wird.

(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind das zu viel empfangene Monatsentgelt und die Kinderzulage vom Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch

(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Monatsentgeltes und der Kinderzulage, die dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.

(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß MSchG oder EKUG durch

(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des Vertragsbediensteten endet."

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf sein Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Vertragsbediensteter, mit dem ein befristetes Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, ist gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Der Karenzurlaub endet spätestens mit Ablauf jenes Kalendermonates, in dem er gemeinsam mit früheren Karenzurlauben eine Gesamtdauer von zehn Jahren erreicht. Auf die Gesamtdauer von zehn Jahren sind frühere nach dienstrechtlichen Vorschriften gewährte Karenzurlaube anzurechnen, ausgenommen Karenzurlaube nach den §§ 15 bis l5b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG jeweils in der als Landesgesetz geltenden Fassung.

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube

(5) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(6) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Vertragsbediensteten maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Landesregierung verfügen, dass die gemäß Abs. 5 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

(7) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach den §§ 15

bis l5b und 15d MSchG oder nach §§ 2 bis 5 und 9 EKUG jeweils in der als Landesgesetz geltenden Fassung bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

(8) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Abs. 4 wird mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam.

(9) Abweichend von Abs. 5 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

(10) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 9 Z. 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat."

20. Nach § 29d wird folgender § 29e eingefügt:

"§ 29e

Bildungskarenz

(1) Dem Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern

(2) Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(3) Bei der Berechnung der Abfertigung nach § 35 sind das für den letzten Monat vor Antritt gebührende Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrunde zu legen.

(4) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden

(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn

(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG."

"(4c) Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeitbeschäftigung nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/

2000 beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des Vertragsbediensteten zugrunde zu legen."

"(1a) Die Ärztedienstzulage II setzt sich aus der Multiplikation des Punktewertes und der in den Abs. 2 bis 6 ausgewiesenen Punktezahl zusammen. Der Punktewert beträgt e 48,0."

27. § 64a Abs. 2 bis 6 lauten:

"(2) Die Ärztedienstzulage beträgt für

Organisationseinheiten 1 Punkt 3.Turnusärzte in Facharztausbildung

(3) Die Ärztedienstzulage II beträgt für Stationsärzte bzw. Ärzte für Allgemeinmedizin

(4) Die Ärztedienstzulage II beträgt für Fachärzte

(5) Die Ärztedienstzulage II beträgt für leitende Ärzte

(6) Die Ärztedienstzulage II erhöht sich

"(1) Zum Zwecke der Fortbildung besteht pro Kalenderjahr ein Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von

"(5) Dem diplomierten radiologischen Oberassistenten im LKH – Universitätsklinikum Graz gebühren zwei Vorrückungsbeträge, wenn er dauernd mit der Leitung des radiologisch-technischen Bereiches betraut ist und über eine Sonderausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z. 3 MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 327/1996, verfügt. Soweit zum Zeitpunkt der Bestellung in die Leitungsfunktion die erforderliche Sonderausbildung nicht nachgewiesen werden kann, ist diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren ab Bestellung nachzuholen. Wird diese Sonderausbildung innerhalb dieser Frist nicht erfolgreich abgeschlossen, sind die Vorrückungsbeträge mit Ablauf dieser Frist einzustellen. Dem Koordinator gebühren für die Koordination des gesamten Bereiches der medizinisch-technischen Dienste drei Vorrückungsbeträge."

(1) Der für die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten im Sinne des § 14 KALG verantwortliche Leiter (Betriebsdirektor) und die verantwortliche Leiterin des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt im Sinne des § 16 KALG (Pflegedienstdirektorin) erhalten ein Monatsentgelt des Entlohnungsschemas S Dir. einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der Mehrleistungszulage.

(2) Das Monatsentgelt eines vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S Dir. beginnt in der ersten Entlohnungsstufe und beträgt:

Entlohnungsschema S Dir.

Stufe123

eingliedrigeStandard KA

Schwerpunkt

Anstaltenzwei- undKA –

LSF

mehrgliedrig

EuroEuroEuro

13.176,93.516,9

3.856,8

23.270,83.621,2

3.971,7

33.364,63.725,5

4.086,5

43.458,73.829,9

4.201,3

53.552,53.934,4

4.316,0

63.646,44.038,6

4.430,9

73.740,44.142,9

4.545,8

83.834,34.247,4

4.660,5

93.928,44.351,9

4.775,3

104.022,24.456,2

4.890,2

40. Dem § 92b Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

"(9) Bei Dienstverhältnissen, die nach dem Beitritt Österreichs zum Europäischen Wirtschaftsraum begonnen haben, ist der Vorrückungsstichtag unter Zugrundelegung des § 26 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2002 erneut zu ermitteln, wenn der Vertragsbedienstete Vordienstzeiten gemäß § 26 Abs. 2 Z. 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2002 aufweist. Ist der auf diese Weise ermittelte Vorrückungsstichtag für den Vertragsbediensteten günstiger als der bisher für ihn geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag rückwirkend mit Beginn dieses Dienstverhältnisses an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages."

41. Nach § 93b wird folgender § 93c eingefügt:

"§ 93c

(1) Dem Vertragsbediensteten, der bei Inkrafttreten des § 76 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2002 bereits zum ärztlichen Direktor einer Krankenanstalt bestellt war und ab diesem Zeitpunkt keine Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999, und aller Arbeitnehmerschutzvorschriften trägt, gebührt anstelle der Leiterzulage nach § 76 eine Verwendungsentschädigung. Diese Verwendungsentschädigung ist ausgehend von der jeweiligen Gehaltsstufe, in der sich der Primararzt befindet, in Vorrückungsbeträgen zu bemessen. Sie beträgt für den ärztlichen Direktor

(2) Dem Vertragsbediensteten, der bei Inkrafttreten des § 76 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2002 bereits zum ärztlichen Direktor einer Krankenanstalt bestellt war und ab diesem Zeitpunkt die Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999, und aller Arbeitnehmerschutzvorschriften trägt, gebührt anstelle der Leiterzulage nach § 76 eine Verwendungsentschädigung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Leiterzulage nach § 76 und der Verwendungsentschädigung nach Abs. 1."

Artikel V

Änderung des Pensionsgesetzes

Das gemäß § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen Landesbeamtengesetz, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 40/2000, wird wie folgt geändert:

"(7) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 5 lit. c gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

(8) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuss unter Anwendung des Abs. 5 lit. c bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuss unter Anwendung der Abs. 4 bis 6 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich der Pensionsbehörde zu melden."

4. Für die Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004 lauten § 5 Abs. 3 bis 6:

"(3) Fallen in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung

(6) Die Abs. 3 und 4 sind auf Zeiten nach Abs. 3 Z. 1 nicht anzuwenden, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit eines Übertrittes in den Ruhestand oder einer Versetzung in den Ruhestand liegen. Solche Zeiten zählen nur in demjenigen Ausmaß zur ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, das dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß (Ausmaß der Lehrverpflichtung) im jeweiligen Monat entspricht."

5. § 3 Abs. 2 lautet:

"(2) Der Ruhegenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Ruhebezug des Beamten."

6. An die Stelle der §§ 4 und 5 treten ab dem 1. Jänner 2005 folgende Bestimmungen samt Überschriften:

"Ruhegenussermittlungsgrundlagen

§ 3a

Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage der Ruhegenussberechnungsgrundlage, der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Ruhegenussberechnungsgrundlage

§ 4

(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

(2) Die Beitragsgrundlagen sind dem Beamten monatlich schriftlich mitzuteilen.

Ruhegenussbemessungsgrundlage

§ 5

(1) 80% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken hätte können, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80% um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

(4) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 62% der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

(5) Als dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Abs. 3 Z. 3 gilt ein Beamter nur dann, wenn er infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauernd außerstande ist, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.

(6) Übt ein Beamter, dessen Ruhegenuss unter Anwendung des Abs. 3 Z. 3 bemessen worden ist, wieder eine Erwerbstätigkeit aus, so ist der Ruhegenuss unter Anwendung der Abs. 2 bis 4 neu zu bemessen. Der Beamte hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unverzüglich der Pensionsbehörde zu melden."

7. § 6 lautet:

"§ 6

Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

(1) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit setzt sich zusammen aus

(2) Als ruhegenussfähige Landesdienstzeit gilt:

(3) Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt."

8. § 7 Abs. 2 lautet:

"(2) Der Ruhegenuss darf

"(2) Wenn der angemessene Lebensunterhalt des Beamten durch die Zurechnung nach der Bestimmung des Abs. 1 nicht gesichert ist, kann als Ruhegenussbemessungsgrundlage der Monatsbezug herangezogen werden, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand entspricht. Hiebei kann der Ruhegenuss mit einem höheren Prozentsatz bemessen werden als dem, der sich nach der Vorschrift des § 7 Abs. 1 ergibt. Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand. Eine Verfügung nach diesem Absatz wird mit dem Tod des Beamten wirkungslos."

10. Für die Zeit vom 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004 lautet § 12:

"Ruhegenusszulage

§ 12

(1) Dem Beamten, der Anspruch auf eine Entschädigung gemäß § 30d Gehaltsgesetz 1956 in der bis zum 31. Oktober 1996 als Landesgesetz geltenden Fassung – im Folgenden Aktivzulage genannt – gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuss (Ruhegenusszulage).

(2) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage bilden 80% der Aktivzulage, die dem Beamten zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand gebührt. Hat der Beamte zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Aktivzulage, jedoch zu einem früheren Zeitpunkt eine Aktivzulage

bezogen, ist für die Bemessung der Ruhegenusszulage die zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand für Zulagen geltende Bemessungsgrundlage gemäß § 3 Abs. 2a Gehaltsgesetz 1956 in der jeweils als Landesgesetz geltenden Fassung zugrunde zu legen. § 4 Abs. 4 bis 6 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage mit den Maßgaben anzuwenden, dass

(3) Wurde die Aktivzulage aus gleichartigen oder ähnlichen Verwendungen hintereinander in unterschiedlicher Höhe bezogen, so ist die jeweils höhere Aktivzulage der Bemessung zugrunde zu legen. Dem Beamten, der aus verschiedenartigen Verwendungen Aktivzulagen bezogen hat, gebührt aus der jeweiligen Verwendung die entsprechende Ruhegenusszulage.

(4) Dem Beamten, der eine Aktivzulage und eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung bezogen hat und der weder die Aktivzulage noch die Verwendungszulage zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand bezieht, gebührt eine Ruhegenusszulage. Als Bemessungsgrundlage gilt die Aktivzulage unter der zeitmäßigen Berücksichtigung der Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2. § 15 Abs. 3 Nebengebührenzulagengesetz ist nicht anzuwenden.

(5) Die Ruhegenusszulage beträgt für jedes Kalenderjahr, in dem mindestens sechs Monate hindurch eine Aktivzulage bezogen wurde, 10% der Bemessungsgrundlage. Die Ruhegenusszulage darf die Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(6) Wurde eine Aktivzulage ohne Änderung der Verwendung nach dem 31. Oktober 1996 neu bemessen und in eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 oder Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung umgewandelt, die zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand bezogen wird, besteht kein Anspruch auf eine Ruhegenusszulage."

11. § 14 Abs. 5 lautet:

"(5) Der Versorgungsgenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Versorgungsbezug."

12. § 15 Abs. 3 bis 6 lautet ab 1. Jänner 2005:

"(3) Die im Abs. 1 Z. 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes ist:

(4) Die im Abs. 1 Z. 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist:

(5) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes bilden:

(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes bilden:

(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit 0 begrenzt.

(3) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.

(5) Lässt sich eine Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinne des § 15 Abs. 2 oder für einen außerordentlichen Versorgungsgenuss nicht ermitteln, so gelten 125% der gebührenden Leistung als Berechnungsgrundlage."

"(2) An die Stelle des in Abs. 1 genannten Betrages von e 1.453,5 tritt der mit dem für das jeweilige Kalenderjahr geltende Anpassungsfaktor nach § 41 Abs. 3 vervielfachte Betrag."

(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

(2) Die Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen(Witwer)versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen(Witwer)versorgungsbezug zu beginnen.

(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z. 1 gelten die in § 57c Abs. 1 genannten Einkünfte."

"(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 15a ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf 0 nach § 15c nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten."

23. § 17 Abs. 7 lautet:

"(7) Der Waisenversorgungsgenuss, der Kinderzurechnungsbetrag und die nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug."

24. § 18 Abs. 1 lautet:

"(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24% und für jede Vollwaise 36% des Ruhegenusses, der dem Beamten

(1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und soweit diese Zeiten vor der Aufnahme

(2) Als eigene Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten:

(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.

(4) Der monatliche Kinderzurechnungsbetrag gebührt im Ausmaß von einem Zwölftel von 1,830% des Mindestsatzes nach § 26 Abs. 5.

(5) Wurden Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b MSchG oder §§ 2 bis 5 und 9 EKUG in der als Landesgesetz geltenden Fassung gemäß § 56 Abs. 2 lit. b beitragsfrei als Vordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung der jeweilige Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs. 1.

(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.

(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für den Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum Karenz(urlaubs)geld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebsbeihilfegesetz bezogen hat oder der im Gegensatz zum anderen Elternteil nicht berufstätig war, besteht die Vermutung, dass er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Waren beide Elternteile oder keiner von beiden Elternteilen berufstätig oder bezogen beide Elternteile Karenz(urlaubs)-

geld (bei Teilzeit oder herabgesetzter Wochendienstzeit), besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Mutter das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Die Widerlegung der Vermutung ist bis spätestens zu dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Bemessung des Ruhegenusses zulässig.

(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus § 15a Abs. 3 ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24% und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36% des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre."

"(6) Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden."

31. Dem § 41 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) Der für die Aufwertung der Beitragsgrundlagen gemäß § 4 Abs. 1 Z. 2 erforderliche Aufwertungsfaktor ist von der Landesregierung unter Anwendung der

§§ 108 Abs. 4 und 108c ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 173/1999 durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden."

"(5) Abs. 2 lit. a letzter Halbsatz ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen. Nach dieser Bestimmung angerechnete Vordienstzeiten werden nur dann pensionswirksam, wenn der Übertritt oder die Versetzung in den Ruhestand nach dem 30. November 2004 erfolgt."

41. § 54 Abs. 5 lautet ab 1. Jänner 2005:

"(5) Abs. 2 lit. a letzter Halbsatz gilt nur für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 nicht anzuwenden ist."

42. Dem § 54 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Zeiten gemäß § 53 Abs. 2 lit. d sind abweichend von Abs. 2 lit. a auch dann anzurechnen, wenn für diese Zeiten kein Überweisungsbetrag zu leisten ist."

"(3) Bei Beamten, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen, entfällt im Fall der Versetzung oder des Übertrittes in den Ruhestand nach dem 30. November 2004 die Bedingung der Anrechnung nach Abs. 1."

45. § 55 Abs. 3 lautet ab 1. Jänner 2005:

"(3) Abs. 1 gilt nur für Beamte, auf die § 62b Abs. 1 anzuwenden ist."

Begriffsbestimmungen

§ 57a

(1) Erwerbseinkommen im Sinne dieses Abschnittes ist:

(2) Jede Erwerbstätigkeit ist der Pensionsbehörde binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden.

Teilpension bei Zusammentreffen von Pension

und Erwerbseinkommen

§ 57b

(1) Übt ein Beamter des Ruhestandes in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Ruhebezug für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilruhebezug. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag des Ruhebezuges keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

(2) Die Höhe des Teilruhebezuges wird wie folgt ermittelt:

(3) Mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte des Ruhestandes sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilruhebezug wieder in einen Anspruch auf Ruhebezug.

(4) Die in Abs. 2 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres beginnend mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 41 Abs. 3 zu vervielfachen.

Berechnung der Pension

und des Erwerbseinkommens

§ 57c

(1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (z. B. Sonderzahlungen), zählen nicht zur Pension.

(2) Als Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen. Wird eine selbstständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung des Teilruhebezuges vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von S 10.000,–

(1 726,7) zugrunde zu legen, sofern die Person, die die selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, dass im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.

(3) Als Einkomrnen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen."

49. Dem § 58 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 angefügt:

"(13) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 22/2002 treten in Kraft:

(1)

(2) Gebührt ein Witwen(Witwer)versorgungsbezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl "560" in § 15 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 5 Z. 2 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

JahrZahl

2005364

2006378

2007392

2008406

2009420

2010434

2011448

2012462

2013476

2014490

2015504

2016518

2017532

2018546

(3) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2028, sind für den Fall, dass der Beamte seinen 738. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, die Zahlen "252" im § 4 Abs. 1 Z. 3 durch jene zu ersetzen, die sich unter Berücksichtigung folgender Tabelle und Anwendung der nachstehenden Formel errechnen, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:

JahrZahl

2005 12

2006 24

2007 36

2008 48

2009 60

2010 72

2011 84

2012 96

2013 108

2014120

2015132

2016144

2017156

2018168

2019180

2020192

2021204

2022216

2023222

2024228

2025234

2026240

2027246

2028252

Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr, in dem der Beamte in den Ruhestand versetzt wird, vorangeht.

+

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Ruhestandsversetzung 2 Veränderungswert

365

(4) Der Veränderungswert für die Formel nach Abs. 3 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte

in den Ruhestand versetzt wird.

–

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des der Ruhestandsversetzung

vorangegangenen Jahres.

(5) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2028, ist für den Fall, dass der Beamte seinen 738. Lebensmonat bereits vollendet hat, die Zahl nach Abs. 3 durch jene zu ersetzen, die sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:

Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem

der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.

+

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738.

Lebensmonates 2 Veränderungswert

365

(6) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 5 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte

seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.

–

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 3) des der Vollendung des 738.

Lebensmonates vorangegangenen Jahres.

(7) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Prozentsatz gemäß § 13a durch folgenden Prozentsatz zu ersetzen:

JahrProzentsatz

20051,42

20061,33

20071,25

20081,17

20091,08

20101,00

20110,92

20120,83

20130,75

20140,67

20150,58

20160,50

20170,42

20180,33

20190,25

20200,17

20210,08

ab 2022 u. Folgejahre0,00

(8) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2021, ist für den Fall, dass der Beamte seinen 738. Lebensmonat bereits vollendet hat, der Prozentsatz nach Abs. 7 durch jenen zu ersetzen, der sich unter Anwendung nachstehender Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet.

–

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates 2 Veränderungswert

365

(9) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 8 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 7) des Jahres, in dem der Beamte seinen

738. Lebensmonat vollendet.

–

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 7) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.

(10) Die nach Abs. 7 bis 9 errechneten Prozentsätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 13a Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen. Die Abs. 7 bis 9 gelten nicht für Beamte, die vor dem 1. Jänner 2005 ihr

60. Lebensjahr vollenden. Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2022 gebühren, ist ausschließlich ein Beitrag nach Abs. 11 zu entrichten.

(11) Der jeweilige Prozentsatz gemäß § 13a oder der gemäß Abs. 7 bis 9 errechnete Prozentsatz erhöht sich um 1,5%, wobei dieser erhöhte Prozentsatz nur von dem Teil der Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu entrichten ist, der über der Höchstbemessungsgrundlage (§ 22 Abs. 12 Gehaltsgesetz 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung) liegt.

(12) § 25a ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem 31. Dezember 2004 wirksam wird.

(13) Der Prozentsatz des Pensionsbeitrages gemäß § 22 Abs. 9 Gehaltsgesetz 1956 in der als Landesgesetz geltenden Fassung und des besonderen Pensionsbeitrages gemäß § 56 Abs. 3a oder § 57 Abs. 2 vermindert sich für Beamte,

(14) Die §§ 57a bis 57c sind nur auf Ruhegenüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals gebühren."

Artikel VI

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Gesetz über die Nebengebührenzulagen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes und der Gemeinden, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz (Nebengebührenzulagengesetz), LGBl. Nr. 67/ 1974, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/1999, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 5 lautet:

"(5) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen."

2. § 3 Abs. 1 lautet:

"(1) Von den anspruchbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. § 22 Gehaltsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung gilt sinngemäß. Zu den anspruchsbegründenden Nebengebühren zählen auch die Nebengebühren, die gemäß § 13 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 in der jeweils als Landesgesetz geltenden Fassung nicht zahlbar gestellt werden."

"(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20% der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2002) nicht übersteigen."

7. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

"(4) In nach dem 31. Dezember 2004 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 10 Abs. 6 oder § 11 Abs. 3 und Gutschriften von Nebengebührenwerten nach §§ 12 bis 16 ist festzustellen, wie viele der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 2004 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen."

"(7) § 9 ist anzuwenden."

13. Dem § 18 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 22/2002 treten in Kraft:

(1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 5 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass statt eines Siebenhundertstels der 437,5te Teil des Betrages heranzuziehen ist, der sich aus der Multiplikation der Summe dieser Nebengebührenwerte mit 1% des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage ergibt.

(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor "700" in § 5 Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:

JahrDivisor

2005 455

2006 472,5

2007490

2008507,5

2009525

2010542,5

2011560

2012577,5

2013595

2014612,5

2015630

2016647,5

2017665

2018682,5"

Artikel VII

Änderung der Dienstzweigeordnung

Die Dienstzweigeordnung, Anlage zum Landesdienstzweigegesetz, LGBl. Nr. 15/1985, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 2/1997 wird wie folgt geändert:

Teil B Abschnitt II Abs. 1 zweiter Satz lautet:

"Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder die erfolgreiche Ablegung der Berufsreifeprüfung."

Artikel VIII

Änderung des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes

Das Landes-Gleichbehandlungsgesetz – L-GBG, LGBl. Nr. 63/1997 wird wie

folgt geändert:

"(4) § 33 Abs. 1 Z. 2 lit. d in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 22/2002 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2002, in Kraft."

Artikel IX

Inkrafttreten

Es treten in Kraft: