# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 2002 über die Gehalts- bzw. Entgeltansätze der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz angestellten Kindergärtner(innen) und Erzieher an Horten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Februar 2002 über die Gehalts- bzw. Entgeltansätze der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz angestellten Kindergärtner(innen)

und Erzieher an Horten

Auf Grund der §§ 6 Abs. 3 und 12 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1985 über das Dienst- und Besoldungsrecht der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtner(innen) und Erzieher an Horten, LGBl. Nr. 77, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 73/1991, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Gehalt der zum Land Steiermark oder zu den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehenden Kindergärtner(innen), Sonderkindergärtner(innen) und Erzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten) beträgt in der Verwendungsgruppe K 3:

GehaltsstufeVerwendungsgruppe K 3

1

11.342,4

21.377,5

31.413,1

41.448,6

51.484,3

61.519,8

71.591,1

81.662,2

91.733,5

101.804,8

GehaltsstufeVerwendungsgruppe K 3

1

111.876,0

121.947,2

132.018,3

142.113,4

152.208,4

162.303,5

172.398,4

182.493,3

192.588,3

202.683,3

DAZ2.825,8

(2) Das Monatsentgelt der zum Land Steiermark oder zu den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Kindergärtner(innen), Sonderkindergärtner(innen) und Erzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten) beträgt in der Entlohnungsgruppe k 3:

EntlohnungsstufeEntlohnungsgruppe k 3

1

11.373,7

21.410,2

31.446,8

41.483,1

51.519,6

61.556,7

71.629,7

81.702,7

91.775,8

101.848,9

111.921,8

121.995,0

132.068,1

EntlohnungsstufeEntlohnungsgruppe k 3

1

142.165,3

152.262,8

162.360,3

172.457,6

182.555,1

192.652,5

202.749,5

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Gehalts- bzw. Entgeltansätze der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden mit Ausnahme der Stadt Graz angestellten Kindergärtner(innen) und Erzieher an Horten, LGBl. Nr. 5/2001, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic