# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 2002, mit der die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Facharbeiter und Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 74, geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. April 2002, mit der die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Facharbeiter und Meister auf dem Gebiet

der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 74,

geändert wird

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 103/1999, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 6. Oktober 1997 über die Ausbildung und Prüfung zum Facharbeiter und Meister auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft, LGBl. Nr. 74/1997, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 15 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) Bei Meisterprüfungen ist von den Kandidaten im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles eine mindestens fünfstündige Klausurarbeit abzulegen."

"(3) Die Änderung bzw. Neufassung des § 15 Abs. 3 und des § 17 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 45/

2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. Mai 2002, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic