# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juni 2002, mit der die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 43/2001, geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juni 2002, mit der die Verordnung über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des

Landes, LGBl. Nr. 43/2001, geändert wird

Auf Grund des § 61 des Steiermärkischen Bedienstetenschutzgesetzes 2000, LGBl. Nr. 24, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2001 über die Durchführung des Bedienstetenschutzes im Bereich der Dienststellen des Landes, LGBl. Nr. 43/2001, wird wie folgt geändert:

1. Nach Artikel I werden folgende Artikel II bis IV eingefügt:

"Artikel II

Grenzwerte für Arbeitsstoffe und krebserzeugende Arbeitsstoffe

§ 1

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Grenzwerte und krebserzeugende Arbeitsstoffe (GKV 2001)

(1) Die §§ 1 bis 10, 12 und 14 bis 20 sowie die Anhänge I bis IV der Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über krebserzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2001 – GKV 2001), BGBl. II Nr. 253/2001, sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(2) Verweise auf die GKV 2001 beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

§ 2

Auf Arbeitsstoffe mit begründetem Verdacht auf krebserzeugendes Potential ist § 28 Abs. 3 St.-BSG anstelle von § 28 Abs. 1 und 2 St.-BSG anzuwenden.

§ 29 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

Artikel III

Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz

§ 1

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)

(1) Die §§ 1 und 2, 3 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie die §§ 4 bis 8 und die Anlagen 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 412/1999, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(2) Verweise auf die VGÜ beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

Artikel IV

Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Kennzeichnung

§ 1

Anwendung von Bestimmungen der Verordnung über Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Kennzeichnung (KennV)

(1) § 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 und die §§ 2 bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung-KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, sind bei der Durchführung des Bedienstetenschutzes in Arbeitsstätten, Baustellen und sonstigen auswärtigen Arbeitsstellen des Landes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(2) Verweise auf die KennV beziehen sich auf die in Abs. 1 angeführte Fassung.

§ 2

Verbot von Ausnahmen

Die Bestimmungen dieses Artikels sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992; es sind daher keine

Ausnahmen zulässig.

§ 3

Übergangsbestimmungen

Soweit nach anderen Bedienstetenschutz-Vorschriften eine Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Kennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung den in § 1 bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist."

2. Der bisherige Artikel II wird zu Artikel V Abs. 1. Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:

"(2) Artikel II bis Artikel IV sowie Artikel VI Abs. 2 bis 4 in der Fassung LGBl. Nr. 58/2002 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2002, in Kraft."

3. Der bisherige Artikel III wird zu Artikel VI Abs. 1. Dem Abs. 1 werden folgende Abs. 2 bis Abs. 4 angefügt:

"(2) Durch Artikel II werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

(3) Durch Artikel III werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

(4) Durch Artikel IV wird die Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz (Neunte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG), 92/58/EWG, ABl. L 245 vom 26. August 1992 umgesetzt."

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic