# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juni 2002, mit der die Verordnung über die Bemessung der Arzthonorare (Honorarpunkte-Verordnung) geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3. Juni 2002, mit der die Verordnung über die Bemessung der Arzthonorare (Honorarpunkte-Verordnung) geändert wird

Gemäß § 38a Abs. 2 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 10. Mai 1999, LGBl. Nr. 52/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 93/1999 über die Bemessung der Arzthonorare (Honorarpunkte-Verordnung) wird wie folgt geändert:

Artikel I

§ 3 Abs. 3 erster Satz lautet:

"(3) Auf Ausbildungsjahre und Dienstjahre sind jene Karenzzeiten in ihrem tatsächlich beanspruchten Ausmaß anrechenbar, die auf Grund des Mutterschutzes oder Elternkarenzurlaubes zustehen oder die zu Ausbildungszwecken im Interesse des Trägers der Krankenanstalt gewährt wurden."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2002, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic