# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung - Kennzeichnungsverordnung (Kenn-VO)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 2002 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung – Kenn-

zeichnungsverordnung (Kenn-VO)

Auf Grund des § 142 Abs. 2 Z. 1 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung

2001, LGBl. Nr. 39/2002, wird verordnet:

§ 1

Allgemeine Vorschriften

(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtige Arbeitsstellen im Sinne der LAO.

(2) Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist jedes Zeichen (Schild, Sicherheitsfarbe, Leucht- oder Schallzeichen, Sprech- oder Handzeichen), das für einen bestimmten Bereich oder für eine bestimmte Situation eine für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer/innen relevante Aussage trifft.

(3) Soweit nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder nach Bescheiden, die auf Grund von Arbeitnehmerschutzvorschriften ergangenen sind, eine Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung dieser Verordnung entsprechend gestaltet ist.

(4) Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung nach dieser Verordnung darf für keine anderen als für die in dieser Verordnung dafür jeweils festgelegten Aussagen verwendet werden.

(5)Arbeitgeber/innen müssen dafür sorgen, dass die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung

(6) Mittel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung müssen ihrer Art entsprechend regelmäßig gereinigt, gewartet, auf ihre tatsächliche Wirksamkeit (Sichtbarkeit, Augenfälligkeit und Eindeutigkeit) überprüft sowie bei Bedarf instand gesetzt oder erneuert werden.

§ 2

Verwendung von Schildern und Sicherheitsfarben

(1) Schilder mit Verbots-, Warn-, Gebots-, Rettungs- oder Hinweiszeichen sind zu verwenden:

(2) Abweichend von Abs. 1 können statt Schildern Sicherheitsfarben verwendet werden:

§ 3

Anforderungen an verwendete Schilder

und Sicherheitsfarben

(1) Es dürfen nur Schilder verwendet werden, die

(2) Abweichend von Abs. 1 Z. 4 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 1 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.

(3) Sicherheitsfarben müssen

(4) Werden Schilder oder Sicherheitsfarben verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass diese

(1) Im Sinne dieser Verordnung sind

(2) Leucht-, Schall- oder Sprechzeichen sind zu verwenden

(3) Hand- oder Sprechzeichen sind zur Anleitung von Arbeitnehmer/innen bei zeitlich begrenzten risikoreichen Arbeitsvorgängen zu verwenden.

§ 5

Anforderungen an verwendete Leucht- und Schallzeichen

(1) Es dürfen nur Leuchtzeichen verwendet werden,

(2) Es dürfen nur Schallzeichen verwendet werden,

(3) Vorrichtungen, die eine Energiequelle benötigen, müssen über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht.

(4) Sonstige besondere Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 3 dürfen nur von Ärzten/Ärztinnen der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung vorgenommen werden, die den Anforderungen für Arbeitsmediziner (anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung gemäß § 38 Ärztegesetz 1998) entsprechen.

§ 6

Anforderungen an verwendete Sprech- und Handzeichen

(1) Werden Sprechzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass diese so kurz, einfach und klar wie möglich, akustisch einwandfrei wahrnehmbar und ihre Aussagen für die betroffenen Arbeitnehmer/innen leicht verständlich sind.

(2) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen dafür sorgen, dass

(3) Abweichend von Abs. 2 Z. 2 sind geringfügige Abweichungen von den Darstellungen laut Anhang 3 insoweit zulässig, als Bedeutung oder Verständlichkeit der Aussage nicht verändert oder vermindert werden.

(4) Werden Handzeichen verwendet, müssen Arbeitgeber/innen weiters dafür sorgen, dass die Person, welche die Zeichen gibt,

(1) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen über die Bedeutung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung und über die damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 107 STLAO 2001 informieren.

(2) Arbeitgeber/innen müssen alle betroffenen Arbeitnehmer/innen in der Bedeutung von Warnzeichen, Leucht- und Schallzeichen sowie Sprech- und Handzeichen und in den damit in Zusammenhang stehenden zu ergreifenden Maßnahmen im Sinne des § 109 STLAO 2001 unterweisen.

§ 8

Schlussbestimmungen

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind Mindestvorschriften nach der Richtlinie 92/58/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L245 vom 26. August 1992). Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion darf von den Bestimmungen dieser Verordnung keine Ausnahmen zulassen.

(2) Zeichen zum Hinweis auf Feuerlöschgeräte müssen der Darstellung nach Anhang 1 ab 1. Jänner 2003 entsprechen.

(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. August 2002, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung

Landeshauptmann Waltraud Klasnic

Anhang 1: Schilder

1.1. Verbotszeichen

Eigenmerkmale:

Form: rund, schwarzes Piktogramm auf weißem Grund, Rand und Querbalken (von links oben nach rechts unten in einem Neigungswinkel von 45° zur Horizontalen) rot, die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 35 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

Rauchen verboten

Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten

Für Fußgänger verboten

Verbot mit Wasser zu löschen

Kein Trinkwasser

Zutritt für Unbefugte verboten

Für Flurförderzeuge verboten

Berühren verboten

Nicht berühren, Gehäuse unter Spannung

Mitfahren auf Flurförderfahrzeug verboten

Kleiderreinigung mit Pressluft verboten

1.2. Warnzeichen

Eigenmerkmale:

Form: dreieckig; schwarzes Piktogramm auf gelbem Grund, schwarzer Rand; die Sicherheitsfarbe Gelb muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

Warnung vor feuergefährlichen Stoffen

Warnung vor explosionsgefährlichen Stoffen

Warnung vor giftigen Stoffen

Warnung vor ätzenden Stoffen

Warnung vor radioaktiven Stoffen

oder ionisierenden Strahlen

Warnung vor schwebender Last

Warnung vor Flurförderzeugen

Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung

Warnung vor allgemeiner Gefahr

Die Verwendung dieses Warnzeichens erscheint in der Regel nur bei gleichzeitiger Anbringung eines (der ÖNORM Z 1000 entsprechenden) Zusatzzeichens, das Aufschluss über die Art der Gefahr gibt, sinnvoll.

Warnung vor Laserstrahl

Warnung vor brandfördernden Stoffen

Warnung vor nichtionisierender Strahlung

(Warnung vor elektromagnetischem Feld)

Warnung vor starkem magnetischem Feld

Warnung vor Stolpergefahr

Warnung vor Absturzgefahr

Warnung vor Rutschgefahr

Warnung vor Biogefährdung

Das Zeichen „Warnung vor Biogefährdung" ist daher in allen Fällen, in denen im Zusammenhang mit Arbeitsstoffen durch Krankheitserreger beim Menschen Krankheiten hervorgerufen werden können, einzusetzen (siehe § 123 Abs. 4 STLAO).

Warnung vor Kälte

Warnung vor gesundheitsschädlichen

oder reizenden Stoffen

Der Grund dieses Schildes darf bei Verwechslungsgefahr mit einem Verkehrszeichen ausnahmsweise orangefarbig sein.

Warnung vor Gefahren durch Batterien

Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre

Warnung vor Gasflaschen

Warnung vor Quetschgefahr

Warnung vor Kippgefahr beim Walzen

Warnung vor automatischem Anlauf

Warnung vor heißen Medien

Warnung vor rotierenden Walzen

1.3. Gebotszeichen

Eigenmerkmale:

Form: rund; weißes Piktogramm auf blauem Grund; die Sicherheitsfarbe Blau muss mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

Augenschutz tragen

Schutzhelm tragen

Kopf- und Augenschutz tragen

Gehörschutz tragen

Gehörschutz im Lärmbereich benutzen

Augen- und Gehörschutz tragen

Kopf- und Gehörschutz tragen

Atemschutz tragen

Kopf- und Atemschutz tragen

Leichten Atemschutz tragen

Schutzschuhe tragen

Schutzhandschuhe tragen

Schutzkleidung tragen

Gesichtsschutzschild tragen

Auffanggurt anlegen

Gebot für Fußgänger

Rauchen gestattet

Allgemeines Gebot

(gegebenenfalls mit Zusatzzeichen)

Druckgasflasche mit Kette sichern

Übergang benutzen

Vor Öffnen Netzstecker ziehen

Vor Arbeiten frei schalten

Rollstuhlfahrer

1.4. Rettungszeichen

Eigenmerkmale:

Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf grünem Grund; die Sicherheitsfarbe Grün muss mindestens 50% der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

Rettungsweg – Notausgang

Rettungsweg – Notausgang

Rettungsweg rechts, abwärts

Rettungsweg links, abwärts

Rettungsweg rechts, aufwärts

Rettungsweg links, aufwärts

Rettungsweg – Notausgang

Notausgang

Rettungsweg – Notausgang

Rettungsweg – Notausgang

Sammelstelle

Rettungsleiter

Rettungsseil

Rettungsweg für Behinderte, links

Rettungsweg, rechts

Richtungsangabe für Erste-Hilfe-Einrichtungen,

diagonal

Richtungsanzeige (zusätzlich zu den folgenden Rettungszeichen verwenden)

Erste Hilfe

Krankentrage

Notdusche

Augenspüleinrichtung

Notruftelefon

1.5. Hinweisschilder für Material

zur Brandbekämpfung

Eigenmerkmale:

Form: rechteckig oder quadratisch; weißes Piktogramm auf rotem Grund; die Sicherheitsfarbe Rot muss

mindestens 50 % der Oberfläche des Zeichens ausmachen.

Zu verwendende Zeichen:

Hinweis auf einen Feuerwehrschlauch

Hinweis auf eine Leiter

Hinweis auf ein Feuerlöschgerät

Brandmeldungstelefon

Richtungsanzeige (zusätzlich zu den oben stehenden Zeichen zu verwenden)

Richtungsangabe diagonal

Anhang 2: Sicherheitsfarben

SicherheitsfarbeBedeutungHinweise –

Angaben

RotVerbotszeichenGefährliches Verhalten

Gefahr – AlarmHalt, Stillstand,

Not-Aus-Schalteinrichtung, Evakuierung

Material undKennzeichnung und Standort

Ausrüstungen zur

Brandbekämpfung

Gelb oder Gelb-OrangeWarnzeichenAchtung,

Vorsicht Überprüfung

BlauGebotszeichenBesonderes Verhalten oder Tätigkeit

Verpflichtung zum Tragen einer persönlichen

Schutzausrüstung

GrünErste Hilfe,Türen, Ausgänge, Wege, Betriebsmittel,

RettungszeichenStationen, Räume

GefahrlosigkeitRückkehr zum Normalzustand

Muster zur Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen:

Die Streifen (schwarz/gelb oder rot/weiß) sind in einem Neigungswinkel von etwa 45° anzuordnen und müssen in etwa die gleiche Breite aufweisen.

Anhang 3: Handzeichen

Handzeichen

BedeutungErklärungBild

Achtung Arm gestreckt hochhalten

Beginn der Einweisung

HaltBeide Arme seitlich waagrecht

ausstrecken und in dieser Lage

halten. Im Bedarfsfall darf das

Zeichen auch einarmig gegeben

werden.

Handzeichen

BedeutungErklärungBild

Halt – GefahrBeide Arme waagrecht

abwechselnd ausstrecken

und abwinkeln.

LangsamUnterarm nach unten gestreckt

langsam nach links und rechts

schwenken, solange die

vorsichtige Bewegung

erforderlich ist.

Dieses Zeichen gilt für alle

Bewegungsrichtungen der

mechanischen Einrichtung

oder des Betriebsmittels.

AbstandszeichenDer zurückzulegende Weg wird

durch den horizontalen Abstand

der Handflächen angezeigt.

Nach Erreichen des gewollten

Abstandes ist das Handzeichen

„Halt" zu geben.

Bewegung in RichtungDen der Bewegungsrichtung

zugeordneten Arm anwinkeln und

seitlich hin und her bewegen.

Handzeichen

BedeutungErklärungBild

HebenMit einem nach oben zeigenden

Arm kreisen.

SenkenMit einem Arm nach unten

zeigenden Arm kreisen.

Ausladung verkleinernMit beiden erhobenen

Armen kreisen.

Ausladung vergrößernMit beiden herabhängenden

Armen kreisen.

Handzeichen

BedeutungErklärungBild

ÖffnenArm mit nach unten halb

geöffneter Hand seitlich gestreckt

halten.

SchließenArm mit nach unten

geschlossener Hand

seitlich gestreckt halten.

HerkommenMit beiden Armen und den zum

Körper zugekehrten Handflächen

heranwinken.

EntfernenMit beiden Armen und den

vom Körper abgekehrten

Handflächen wegwinken.

Handzeichen

BedeutungErklärungBild

AbfahrenMit hochgestrecktem Arm und

nach vorn gekehrter Handfläche

wegwinken.

Ende der EinweisungUnterarme in Brusthöhe kreuzen