# Gesetz vom 14. Mai 2002, mit dem das Steiermärkische Vergabegesetz 1998 geändert wird

Gesetz vom 14. Mai 2002, mit dem das Steiermärkische Vergabegesetz 1998 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz vom 9. Juni 1998, mit dem Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge erlassen werden (Steiermärkisches Vergabegesetz 1998 – StVergG), LGBl. Nr. 74/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 41/2002, wird wie folgt geändert:

„(1) Für die Vergabe von Aufträgen, deren geschätzter Auftragswert die im § 2 festgelegten Schwellenwerte nicht erreicht, gilt dieses Gesetz mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen des 4. Teiles und des 3. Hauptstückes des 5. Teiles nicht anzuwenden sind."

(1) Zur Sicherung des Gesetzmäßigkeit des Vergabeverfahrens ist der Unabhängige Verwaltungssenat berufen.

(2) Der Unabhängige Verwaltungssenat übt die ihm durch dieses Gesetz zugewiesenen Zuständigkeiten in erster und letzter Instanz aus.

(3) Der Unabhängige Verwaltungssenat entscheidet nach Maßgabe der Geschäftsverteilung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter

(1) Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Antragsteller, der Auftraggeber sowie jene Unternehmer, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung der Nachprüfungsbehörde schwer wiegend berührt werden könnten.

(2) Im Nachprüfungsverfahren beträgt die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) 1 v. H. des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 35.000 Euro."

9. § 122a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Änderung der Inhaltsübersicht, des § 3 Abs. 1, der Überschrift des 1. Hauptstückes des 5. Teiles und der §§ 100, 104, 105, 107 bis 111 und 118 sowie die Aufhebung der §§ 101 bis 103 und 105 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 94/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft."

LandeshauptmannErster Landeshaupt-

Klasnicmannstellvertreter

Voves