# Gesetz vom 4. Juli 2002, mit dem das Steiermärkische Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz geändert wird

Gesetz vom 4. Juli 2002, mit dem das Steiermärkische Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz

geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz vom 15. Dezember 1994 über die Einhebung einer Landes-Lustbarkeitsabgabe (Steiermärkisches Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz), LGBl. Nr. 27/1995, i. d. F. LGBl. Nr. 69/2001 wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

„§ 3

(1) Die monatliche Abgabe beträgt 163,50 Euro je Geldspielapparat bzw. Glücksspielautomat.

(2) Wenn die Aufstellung eines Geldspielapparates bzw. eines Glücksspielautomaten nach dem 15. eines Monats erfolgt oder deren Aufstellung vor dem 16. eines Monats beendet wird, so ist nur die Hälfte der monatlichen Abgabe im Sinne des Abs. 1 zu entrichten."

„(3) Die Neufassung der §§ 3 und 4 durch die Novelle, LGBl. Nr. 110/2002 tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft."

Landeshauptmann Landesrat

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