# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 2002, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fondskrankenanstalten sowie das Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Dezember 2002, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fondskrankenanstalten sowie das Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den

Landeskrankenanstalten festgesetzt werden

Gemäß § 38 Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 114/2002, wird verordnet:

§ 1

Auf der Grundlage der für das Jahr 2003 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:

I. Fondskrankenanstalten:

§ 2

Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten werden pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:

Mehrbett-Einbett-

zimmerzimmer

EUREUR

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 2001, LGBl. Nr. 103/

2001, mit der die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Fondskrankenanstalten sowie das Geriatrische Krankenhaus der Stadt Graz und die Zuschläge hiezu in der Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten festgesetzt werden, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic