# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Dezember 2002, mit der die Nutztierhaltungsverordnung geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Dezember 2002, mit der die Nutz-

tierhaltungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 12 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes

2002, LGBl. Nr. 106/

2002, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. März 1996, LGBl. Nr. 24 in der Fassung LGBl. Nr. 49/2002, über die Nutztierhaltung (Nutztierhaltungsverordnung) wird wie folgt geändert:

(1) Sofern die nachfolgenden Absätze keine anderslautenden Fristen vorsehen, findet diese Verordnung auf am 1. April 1998 bereits bestehende Anlagen mit der Maßgabe Anwendung, dass die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Anpassungsmaßnahmen, welche große Stallumbauten darstellen, bis spätestens 1. September 2006, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen zur Einhaltung des Anbindehaltungsverbotes von Kälbern bis spätestens 31. Dezember 2003 durchzuführen sind.

(2) Für die am 30. Mai 2002 bereits bestehenden Anlagen sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen gemäß der Anlage 2, III. 1. lit. a bis spätestens 1. Jänner 2007 durchzuführen.

(3) Für die am 30. Mai 2002 bereits bestehenden nicht ausgestalteten Käfige sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen gemäß der Anlage 2, I. 3. Tabelle 6 a und der Anlage 2, III. 2. lit. d 3. Satz bis spätestens 1. Jänner 2003 durchzuführen. Für die am 30. Mai 2002 bereits bestehenden Alternativhaltungssysteme für Geflügel sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen gemäß der Anlage 2, I. 3. Tabelle 6, Anlage 2, III. 2. lit. a und der Anlage 2, III. 2. Tabelle 10 bis spätestens 1. Jänner 2007 durchzuführen.

(4) Für die vor dem 1. Jänner 2003 bereits bestehenden Anlagen sind die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen gemäß Anlage 2, I. 2. lit. e Tabelle 5 a, Anlage 2, I. 2. lit. f, Anlage 2, I. 2. lit. g 2. Satz, welche große Stallumbauten darstellen, bis spätestens 31. Dezember 2012, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen gemäß Anlage 2, I. 2. lit. h 2. Satz, welche große Stallumbauten darstellen, bis spätestens 31. Dezember 2004 durchzuführen."

4. Dem § 8a wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Neufassung des § 3 Abs. 5 lit. b und c, § 7, § 8 a Abs. 4, § 9 Z. 2, die Neufassung der Anlage 1, Anlage 2, I. 1. lit. q Tabelle 4, Anlage 2, I. 2. lit. c bis j, Anlage 2, I. 3. Tabelle 6, Anlage 2, II. lit. b 3. Satz, Anlage 2, II. lit. c bis d, Anlage 2, III. 1. lit. a letzter Satz, Anlage 2, III. 1. lit. f 2. Satz, Anlage 2, III. 1. lit. g bis i, Anlage 2, IV. 3. lit. b 1. Satz, Anlage 2, IV. 3. lit. d, Anlage 2, IV. 4. 2. Satz, Anlage 2, V. Z. 1 letzter Satz, Anlage 2, V. Z. 9

Bei diagonal eingebauten Kastenständen ist dieses Platzangebot auf einer Kastenstandseite über den gesamten Bereich des Gesäuges der liegenden Sau und auf der anderen Seite zumindest im Bereich der hinteren zwei Drittel des Gesäuges zu gewährleisten."

Buchten mit separatem Kotplatz:

Liegefläche pro Tier1:0,25 m20,40 m2

0,60 m20,80 m2

Gesamtfläche pro Tier2, 3:0,40 m20,70 m2

1,00 m21,30 m2

Buchten mit Vollspaltenböden:

Gesamtfläche pro Tier2:0,30 m20,55 m2

0,70 m21,00 m2

Buchten mit Teilspaltenböden

oder planbefestigte Einflächenbuchten:

Gesamtfläche pro Tier2:0,30 m20,60 m2

0,80 m21,10 m2

Fütterung:

Fressplatzbreite pro Tier:18 cm27 cm33 cm40 cm

max. Zahl der Tiere

pro Fressplatz

– Vorratsfütterung:4444

– Breiautomaten:8888

1Die Liegefläche entspricht der befestigten Fläche. Bei Kistenhaltungssystemen ist ebenfalls die befestigte Fläche und nicht die Kistenfläche heranzuziehen.

2bedeutet uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche

3gilt auch für Kistenhaltungssysteme

„Tabelle 5 a:

Mindestmaße für Jungsauen und Sauen"

Gruppenhaltung:JungsauSau

Gesamtbuchtenfläche (uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche) pro Tier:1,64 m22,25 m2

wenn Gruppe kleiner als 6 Tiere:1,80 m22,48 m2

wenn Gruppe größer als 39 Tiere:1,48 m22,03 m2

planbefestigte Fläche oder

Fläche mit max. 15 % Perforationen –

pro Tier:0,95 m21,30 m2

Einzelhaltung:Jungsau und Sau

bis 150 kgüber 150 kg

Kastenstand:60 cm x 200 cm

65 cm x 220 cm

Einzelbucht:160 cm x 200 cm180 cm x 220 cm

Abferkelbuchten mit Ferkelaufzucht:

– bis 30 kg–5,00 m2

– bis 20 kg–4,00 m2

Fressplatzbreite pro Tier:45 cm50 cm

Bei weniger als sechs Tieren pro Gruppe müssen die Seiten der Bucht, in der die Gruppe gehalten wird, mehr als 2,40 m lang sein. In Betrieben mit weniger als zehn Sauen können Jungsauen und Sauen einzeln gehalten werden, sofern sie sich in der Bucht ungehindert umdrehen können.

Wird eine Eberbucht auch zum Decken verwendet, muss die frei verfügbare Fläche mindestens 10,00 m2 betragen und darf die Bucht keine Hindernisse aufweisen.

Küken und Junghennen

Legehennen und ElterntiereMasttierevon

Legerassen

Bodenhaltung:Bodenhaltung:Bodenhaltung:

Stallfläche:Masthühner: 30 kg*/m2bis

3 Wochen alt:

1 m2 je 7 Tiere Truthühner: 40 kg*/m21 m2

je 70 Tiere

bis 6 Wochen alt:

Bodenhaltung mit Außenscharrraum1 m2 je 20 Tiere

oder erhöhten Fütterungen:bis 12 Wochen

alt:

nutzbare Fläche im Stall:1 m2 je 14 Tiere

1 m2 je 8 Tiere bis 18 Wochen

alt:

bei Rassen bis 2 kg:

Bodenhaltung mit Außenscharrraum1 m2 je 10 Tiere

und erhöhten Fütterungen:bei Rassen über

2 kg:

nutzbare Fläche im Stall:1 m2 je 9 Tiere

1 m2 je 9 Tiere

Bodenhaltung mit mehreren

nutzbaren Ebenen (Volierenhaltung):

nutzbare Fläche im Stall:

1 m2 je 9 Tiere

Stallfläche:

1 m2 je 25 Tiere

Freilandhaltung:Freilandhaltung:

Stallfläche bzw. nutzbareStallfläche:

Fläche im Stall wie bei denMasthühner: 25 kg*/m2

BodenhaltungssystemenTruthühner: 25 kg*/m2

Enten: 25 kg*/m2

Auslauffläche:Gänse: 15 kg*/m2

insgesamt 10 m2 je Tier;

Wechselweide möglichAuslauffläche:

(jederzeit verfügbare FlächeMasthühner: 2 m2/Tier

5 m2 je Tier)Truthühner: 10 m2/Tier

Enten: 2 m2/Tier

Gänse: 10 m2/Tier

*Gesamtgewicht der gehaltenen Tiere

Bevor Eingriffe vorgenommen werden, sind andere Maßnahmen zu treffen, um Schwanzbeißen und andere Verhaltensstörungen zu vermeiden, wobei die Unterbringung und die Bestandsdichte zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund müssen ungeeignete Unterbringungsbedingungen oder Haltungsformen geändert werden.

Die Verkleinerung der Eckzähne durch Abschleifen oder Abkneifen darf nur gleichmäßig und nur bei nicht mehr als sieben Tage alten Ferkeln durchgeführt werden, wobei eine intakte glatte Oberfläche entstehen muss.

Die Stoßzähne der Eber dürfen verkürzt werden, wenn dies zur Vermeidung von Verletzungen anderer Tiere oder aus Sicherheitsgründen notwendig ist.

Es darf nur ein Teil (maximal die Hälfte) des Schwanzes kupiert werden.

Die genannten Eingriffe dürfen nur durch einen Tierarzt oder eine dazu

befugte Person mit

Erfahrung bei der Durchführung des jeweiligen Eingriffes mit geeigneten Mitteln und unter hygienischen Bedingungen durchgeführt werden.

Das Kupieren der Schwänze nach dem 7. Lebenstag darf nur durch einen Tierarzt unter Anästhesie und anschließende Verwendung schmerzstillender Mittel durchgeführt werden.

Die Ferkel dürfen jedoch bis zu sieben Tage früher abgesetzt werden, wenn sie in spezielle Ställe verbracht werden, die geleert, gründlich gereinigt und desinfiziert werden, bevor eine neue Gruppe aufgestallt wird. Diese Ställe müssen von den Stallungen der Sauen getrennt sein, um die Übertragung von Krankheitserregern für die betreffenden Ferkel möglichst gering zu halten.