# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Dezember 2002 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Dezember 2002 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung

Auf Grund des § 22 des Steiermärkischen Tierschutz- und Tierhaltegesetzes 2002, LGBl. Nr. 106/2002, wird verordnet:

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1

Diese Verordnung regelt das Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren, die Anforderungen über die Ausstattung von Schlachthöfen sowie die Tötungsverfahren im Fall der Seuchenbekämpfung.

Begriffsbestimmungen

§ 2

Für die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe gelten nachfolgende

Begriffsbestimmungen:

§ 3

Beim Verbringen, Unterbringen, Ruhigstellen, Betäuben, Schlachten und Töten von Tieren müssen diese von vermeidbaren Aufregungen, Schmerzen und Leiden verschont bleiben.

II. Abschnitt

Besondere Bestimmungen

Anforderungen für Schlachthöfe

§ 4

Schlachthöfe müssen den Anforderungen des Anhanges A entsprechen.

Schlachtung

§ 5

(1) Einhufer, Wiederkäuer, Schweine, Kaninchen und Geflügel, die zur Schlachtung in Schlachthöfe verbracht werden, sind

(2) Für Tiere, bei denen auf Grund bestimmter zwingender religiöser Gebote oder Verbote einer anerkannten Religionsgemeinschaft besondere Schlachtmethoden angewandt werden, gelten die Auflagen nach Abs. 1 Z. 3 nicht.

Geräte

§ 6

(1) Geräte, Vorrichtungen zur Ruhigstellung, Ausrüstungen und Anlagen für die Betäubung, Schlachtung oder Tötung der Tiere müssen den Anforderungen der Anhänge B, C und D entsprechen und sind demgemäß zu verwenden.

(2) Für den Fall technischer Defekte oder von Betäubungsfehlern sind am Schlachtplatz sofort einsetzbare und wirksame Ersatzausrüstungen und Ersatzgeräte bereitzuhalten. Diese sind sachgerecht zu warten und regelmäßig zu überprüfen.

Kontrolle

§ 7

Die Inspektion und Kontrolle von Schlachthöfen, welche durch die Behörde in regelmäßigen Abständen durchzuführen ist, kann auch im Rahmen von Kontrollen vorgenommen werden, welche zu anderen Zwecken durchgeführt werden.

Schlachten oder Töten außerhalb von Schlachthöfen

§ 8

(1) Für die Schlachtung von Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen, Kaninchen und Geflügel außerhalb von Schlachthöfen gelten die Bestimmungen gemäß Anhang B, Anhang C und Anhang D.

(2) Für die Schlachtung oder Tötung von Geflügel, Kaninchen, Schweinen, Schafen und Ziegen außerhalb eines Schlachthofes vom Eigentümer zum Eigenverbrauch sind Ausnahmen von Abs. 1 zulässig, sofern die Vorschriften gemäß § 3 eingehalten und die Tiere, wenn es sich um Schweine, Schafe oder Ziegen handelt, zuvor betäubt wurden.

Tötung zu speziellen Zwecken

§ 9

(1) Die Tötung von Einhufern, Wiederkäuern, Schweinen, Kaninchen und Geflügel zum Zwecke der Seuchenbekämpfung ist nach Anhang E durchzuführen.

(2) Die Tötung überzähliger Eintagsküken sowie von Embryonen in Brutrückständen hat so schnell wie möglich gemäß Anhang F zu erfolgen. Als Eintagsküken gilt sämtliches Geflügel mit einem Alter von weniger als 72 Stunden, das, mit Ausnahme von Flugenten, noch nicht gefüttert wurde.

Nottötung

§ 10

Die §§ 8 und 9 gelten nicht für den Fall, dass ein Tier in einem Notfall

unverzüglich getötet werden muss.

Schlachtung von verletzten oder kranken Tieren

§ 11

Verletzte oder kranke Tiere müssen an Ort und Stelle geschlachtet oder getötet werden, es sei denn, dass den Tieren durch den Transport zum Schlachtort keine zusätzlichen Leiden zugefügt werden.

Sachkunde

§ 12

(1) Wer Tiere betreut, ruhig stellt, betäubt, schlachtet oder tötet, muss über die hiefür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) nach den Anforderungen der Anhänge A bis F verfügen. Insbesondere muss er über

(2) Um die in Abs. 1 genannten Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, sind einschlägige Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu besuchen.

(3) Stellt die Behörde in Schlachthöfen Missstände fest, die auf mangelhafte Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß Abs. 1 beruhen, hat sie dem Inhaber die zur Beseitigung dieser Missstände notwendigen Maßnahmen (insbesondere Veranlassung geeigneter Schulungsmaßnahmen) unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

III. Abschnitt

Inkrafttretens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

§ 13

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Dezember 2002, in Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 14

Diese Verordnung findet auf die zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Anlagen mit der Maßgabe Anwendung, dass die zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen baulichen und technischen Anpassungsmaßnahmen bis spätestens 1. Juli 2004 durchzuführen sind.

Gemeinschaftsrecht

§ 15

Durch diese Verordnung wird folgende Richtlinie der Europäischen

Gemeinschaft umgesetzt:

Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung, ABl. Nr. L 340 vom 31. Dezember 1993, S. 21.

Notifikation

§ 16

Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG, notifiziert (Notifikationsnummer 2001/238/A).

Anhang A

ANFORDERUNGEN FÜR DAS VERBRINGEN

UND UNTERBRINGEN DER TIERE

IN SCHLACHTHÖFEN

I. Allgemeine Anforderungen

II. Anforderungen in Bezug auf Tiere,

die nicht in Containern angeliefert werden

III. Anforderungen in Bezug auf Tiere,

die in Containern angeliefert werden

RUHIGSTELLEN DER TIERE VOR DEM BETÄUBEN, SCHLACHTEN ODER TÖTEN

Anhang C

BETÄUBEN UND TÖTEN VON TIEREN

I. Zulässige Verfahren

Nachfolgende Verfahren sind für das Betäuben und Töten von Tieren zulässig. Andere Verfahren dürfen mit Zustimmung der Behörde nur dann angewendet werden, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass damit eine sichere Betäubung oder Tötung der Tiere unter Vermeidung von Schmerzen und Leiden möglich ist.

A. Betäuben

B. Töten

II. Besondere Anforderungen für das Betäuben

Tiere sind so zu betäuben, dass sie schnell und unter Vermeidung von Schmerzen und Leiden in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.

B. Im Wasserbad

III. Besondere Anforderungen für das Töten

Dieses Verfahren darf nur von Personen mit entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnissen unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des § 3 und nachfolgender Auflagen angewandt werden:

Dieses Verfahren kann für die Tötung von Rindern, Schafen, Ziegen,

Schweinen und Kaninchen verwendet werden.

Dabei ist das unter Abschnitt II Z 2. A lit. d und e des Anhanges C beschriebene Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Schweinen die Dauer der Herzdurchströmung mindestens zehn Sekunden oder bis zur Streckung der Hinterextremitäten und bei Rindern die Dauer der Kopfdurchströmung 20 Sekunden und jene der Herzdurchströmung 30 Sekunden betragen muss. Bei tragenden Tieren ist ab Beginn des zweiten Trächtigkeitsdrittels vor der Herzdurchströmung zusätzlich ein plazentagängiges Betäubungsmittel zu applizieren.

Dieses Verfahren kann für die Tötung von Schweinen, Hühnern und Puten

verwendet werden. Schweine müssen für eine Dauer von mindestens zehn Minuten einer Kohlendioxidkonzentration von mindestens 84% ausgesetzt werden. Hühner und Puten dürfen durch Kohlendioxid nur getötet werden, indem die Tiere in eine Gasatmosphäre mit einer Kohlendioxidkonzentration von mindestens 80 Volumenprozent eingebracht werden und darin bis zum Eintritt ihres Todes, mindestens jedoch zehn Minuten, verbleiben. Vor dem Einbringen der Tiere muss die Gaskonzentration überprüft werden. Die lebenden Tiere dürfen nicht übereinander liegend eingebracht werden.

Dieses Verfahren darf ausschließlich für das Töten von Geflügel gemäß § 8 Abs. 2 und nur von Personen mit entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnissen unter Einhaltung der allgemeinen Bestimmungen des § 3 angewandt werden.

Anhang D

ENTBLUTEN VON TIEREN

Bei Hinterkopfschuss von

behornten Schafen und Ziegen 15 Sekunden

Kohlendioxidbetäubung

Bei Hühnern180 Sekunden

Bei Puten120 Sekunden

Bei Schweinen:

bei einer Expositionszeit

von 150 Sekunden60 Sekunden

bei einer Expositionszeit

von 100 Sekunden 45 Sekunden

TÖTUNG IM RAHMEN

DER SEUCHENBEKÄMPFUNG

Zulässige Verfahren

Alle Verfahren, die gemäß Anhang C zulässig sind und mit Sicherheit zum Tod führen.

Außerdem können mit Zustimmung und unter Aufsicht der zuständigen Behörde andere Verfahren zur Tötung von Tieren, sofern die Vorschriften gemäß § 3 eingehalten werden, zur Anwendung gelangen, wenn sichergestellt ist, dass

TÖTEN VON ÜBERZÄHLIGEN KÜKEN UND EMBRYONEN IN BRUTRÜCKSTÄNDEN

I. Zulässiges Verfahren für das Töten von Küken

II. Besondere Anforderungen

III. Zulässiges Verfahren für das Töten

von Embryonen