# Gesetz vom 22. Oktober 2002, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird

Gesetz vom 22. Oktober 2002, mit dem die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 62/2001, wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a

Sprachliche Gleichbehandlung

Alle personenbezogenen Bezeichnungen, die in diesem Gesetz in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form."

2. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a

Zeitlich begrenzte Funktionen

(1) Die Vorstände der Magistratsabteilungen und die Leiter der Gemeindeanstalten sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu bestellen.

(2) Nach einer befristeten Ernennung gemäß Abs. 1 ist eine neuerliche befristete Ernennung nicht zulässig.

(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung, ohne dass eine unbefristete Ernennung erfolgt und verbleibt der Beamte im Dienststand, ist ihm ein anderer, der früheren Verwendung gleichwertiger Arbeitsplatz (Bewertung des Dienstpostens) zuzuweisen."

3. § 12 lautet:

„§ 12

Auflösung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst:

(2) Ein Beamter hat der Stadt Graz im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 Z. 1 oder 2 die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn das Dienstverhältnis mehr als fünf Jahre nach der Beendigung der Ausbildung geendet hat und verringert sich für jedes an die Ausbildung anschließende volle Dienstjahr um

20 v. H."

„(2a) Abs. 2 lit. d ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren benötigen."

„(6a) Abs. 6 lit. a zweiter Halbsatz ist nur auf Beamte anzuwenden, die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von

40 Jahren benötigen."

„(5a) Ist gegen den Beamten wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines Dienstvergehens eingeleitet worden (§ 115), so ist das Dienstbeurteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen."

15. § 29 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 v. H. der Bemessungsgrundlage. Diese besteht bei Beamten des Dienststandes aus dem Gehalt und den als ruhegenussfähig erklärten Zulagen, die der bezugsrechtlichen Stellung des Beamten entsprechen. Den Pensionsbeitrag von 10,25 v. H. hat der Beamte auch von den Teilen der Sonderzahlung zu entrichten, die den oben genannten Geldleistungen entsprechen sowie von den für die Ruhegenusszulage anrechenbaren Zulagen und Nebengebühren. Kürzungen, die sich auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 17 a oder § 17 b sowie gemäß § 67 b auf Grund der Gewährung eines Freijahres ergeben, bleiben bei der Bemessung des Pensionsbeitrages unberücksichtigt, sofern dies der Beamte vor Beginn der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Inanspruchnahme des Freijahres beantragt."

16. § 29 Abs. 2b lautet:

„(2b) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 67 Abs. 5a oder nach § 67 Abs. 6 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten."

„(6) Für Beamte, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden oder davor vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 11,75 v. H.

(7) Für Beamte, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den

738. Lebensmonat vollenden, errechnet sich der Prozentsatz nach Abs. 2 unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:

Jahr Prozentsatz

200511,67

200611,58

200711,50

200811,42

200911,33

201011,25

201111,17

201211,08

201311,00

201410,92

201510,83

201610,75

201710,67

201810,58

201910,50

202010,42

202110,33

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat

vollendet.

–

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738.

Lebensmonates 2 Veränderungswert

365

(8) Der Veränderungswert im Sinne des Abs. 7 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 7) des Jahres, in dem der Beamte seinen

738. Lebensmonat vollendet.

–

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 7) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.

(9) Der jeweilige Prozentsatz gemäß Abs. 2 oder der nach Abs. 6 bis 8 errechnete Prozentsatz erhöht sich um 0,8 v. H., wobei dieser erhöhte Prozentsatz nur von jenem Teil des Bezuges zu entrichten ist, der über der Höchstbemessungsgrundlage liegt. Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2002 beträgt höchstens Euro 3.270,– (Höchstbemessungsgrundlage). Für die Höchstbemessungsgrundlage der Folgejahre ist § 22 Abs. 12 letzter und vorletzter Satz des als Landesgesetz geltenden Gehaltsgesetzes 1956, LGBl. Nr. 124/1974, i. d. g. F., auch auf die Beamten der Stadt Graz anzuwenden."

19. Nach § 29 werden folgende §§ 29a und 29b eingefügt:

„§ 29a

Pensionskassenvorsorge

(1) Die Stadt Graz hat allen nach dem 31. Dezember 1944 geborenen Beamten ab 1. Jänner 2003 eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z. 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2002, zu erteilen.

(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit dem nach § 13 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 37/1994, in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zentralausschuss eine Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten.

(3) Die Stadt Graz gilt als Arbeitgeber im Sinne des BPG.

§ 29b

Pensionskassenbeitrag

(1) Die Stadt Graz hat entsprechend der Pensionskassenzusage nach § 29a als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 3 v. H. der Bemessungsgrundlage nach § 29 Abs. 2 zu entrichten.

(2) Der Beamte kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteiles an die Pensionskasse leisten.

(3) Für Beamte, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den

738. Lebensmonat vollenden, ist unter Berücksichtigung dieser Tabelle von der Stadt Graz jener Prozentsatz als Pensionskassenbeitrag (Dienstgeberanteil) zu entrichten, der sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist.

JahrProzentsatz

20051,58

20061,67

20071,75

20081,83

20091,92

20102,00

20112,08

20122,17

20132,25

20142,33

20152,42

20162,50

20172,58

20182,67

20192,75

20202,83

20212,92

ab 2022 und Folgejahre3,00

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat

vollendet.

+

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738.

Lebensmonates 2 Veränderungswert

365

(4) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 3 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des der Vollendung des 738.

Lebensmonates folgenden Jahres.

–

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte das 738.

Lebensmonat vollendet."

20. § 30 Abs. 2 lautet:

„(2) Durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit sowie bei Inanspruchnahme eines Freijahres werden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, weder von der Dauer des Dienstverhältnisses bzw. einer bestimmten Dienstzeit abhängende Rechte noch sonstige Rechtsansprüche des Beamten berührt."

21. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Den Beamten kommen die im 4. Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehenen Monatsbezüge und Sonderzahlungen sowie die im Abs. 2 angeführten Nebengebühren zu."

„(4) Dem unter Abs. 3 fallenden Beamten, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,31 v. T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage."

„(6) Für Beamte, für die ein Pensionskassenbeitrag durch die Stadt Graz entrichtet wird (§ 29b), kann eine Jubiläumszuwendung nach Abs. 1 und 3 nur mehr für den zeitlich am nächsten gelegenen Jubiläumszeitpunkt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt werden:

(7) Die vollendete Dienstzeit nach Abs. 6 ist für

die Vergleichsberechnung auf volle Monate aufzurunden."

„(2a) Für Angehörige kann ein Zusatzbeitrag bis zum Höchstausmaß der Kostenbeiträge nach dem Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2002, eingehoben werden. Die Beitragshöhe und die Beitragspflichtigen sind in der Verordnung gemäß Abs. 4 festzusetzen."

„(6a) Fällt in ein Urlaubsjahr ein Freijahr, so vermindert sich das Ausmaß des Gebührenurlaubes in dem Verhältnis, das der Dauer des Freijahres zum Urlaubsjahr entspricht. Ergeben sich hiebei Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden."

32a. § 41b Abs. 1 lautet:

„(1) Das Steiermärkische Mutterschutz- und Karenzgesetz – St. – MSchKG, LGBl. Nr. 52/2002, in der jeweils geltenden Fassung, gilt für Beamte nach diesem Gesetz."

(1) Der Beamte, der zumindest sechs Jahre ununterbrochen im Dienst der Stadt Graz gestanden ist, kann auf Antrag innerhalb einer Rahmenzeit von fünf Jahren ein Jahr vom Dienst freigestellt werden (Freijahr), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Einem Beamten darf das Freijahr insgesamt höchstens dreimal gewährt werden. Freijahre, die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter der Stadt Graz verbraucht worden sind, sind anzurechnen.

(3) Das Freijahr darf frühestens nach zwei Jahren der Rahmenzeit und muss mit einem 1. Jänner oder 1. Juli beginnen.

(4) Der Antrag, in dem auch der gewünschte Beginn des Freijahres anzugeben ist, ist spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Rahmenzeit zu stellen. Zu Beginn der Rahmenzeit muss Vollbeschäftigung bestehen.

(5) Während der Rahmenzeit sind Karenzurlaube oder Teilzeitbeschäftigungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, unzulässig. Ausgenommen sind Karenzurlaube, die allein oder für den Fall einer oder mehrerer Verlängerungen eine Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreiten.

(6) Der Beamte darf während des Freijahres keine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für eine Nebenbeschäftigung, die schon vor Beginn des Freijahres ausgeübt worden ist, wobei deren Ausmaß nicht ausgeweitet werden darf.

(7) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wird durch einen Karenzurlaub (Karenzurlaubsteil) bis zu drei Monaten, einen auf einen Rechtsanspruch beruhenden Karenzurlaub (Karenzurlaubsteil) von mehr als drei Monaten, ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/1999, oder gemäß § 4 des Steiermärkischen Mutterschutz- und Karenzgesetzes – St. - MSchKG, durch die mehr als einmonatige Zeit eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer (vorläufigen) Suspendierung oder eines eigenmächtigen und unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst gehemmt.

(8) Die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) endet vorzeitig durch

(9) Der Stadtsenat kann auf Antrag des Beamten nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) verfügen."

„(3) Der Ruhegenuss, die Ruhegenusszulage, die Kinderzulage, die Ausgleichszulage und der Kinderzurechnungsbetrag bilden zusammen den Ruhebezug."

35. § 45 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Beamte hat Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats, in dem er seinen 738. Lebensmonat vollendet."

36. Nach § 45 wird folgender § 45a eingefügt:

„§ 45a

Strukturbedingte Dienstfreistellung

(1) Dem Beamten kann auf sein Ansuchen hin mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monatsletzten eine Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge sowie Entfall allfälliger Nebengebühren gewährt werden, wenn

(2) Während einer (vorläufigen) Suspendierung kann eine strukturbedingte Dienstfreistellung nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Dienstfreistellung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat."

37. § 46 Abs. 1 lautet:

„(1) Beamte, die den 738. Lebensmonat überschritten haben, können von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden."

„(5) Bis zur Vollendung des 738. Lebensmonats obliegen dem Beamten des Ruhestandes die im § 23 Abs. 3, 4 und 7 genannten Pflichten."

(1) Die Ruhegenussberechnungsgrundlage ist wie folgt zu ermitteln:

(2) Die Beitragsgrundlagen sind dem Beamten monatlich schriftlich mitzuteilen.

§ 49b

Ruhegenussbemessungsgrundlage

(1) 80 v. H. der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 v. H. um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.

(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt

(4) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf

62 v. H. der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.

(5) Die sich aus Abs. 2 unter Berücksichtigung der Untergrenze gemäß Abs. 4 ergebende Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage vermindert sich um 0,29 Prozentpunkte je volles Kalenderjahr, in dem der Beamte als Bediensteter der Stadt Graz mindestens 40 Nachtdienste ohne Schlaferlaubnis oder mindestens 80 Nachtdienste mit Schlaferlaubnis geleistet hat; dabei liegt ein Nachtdienst vor, wenn in die Zeit von 22 bis 6 Uhr mindestens zwei Stunden der Arbeitszeit fallen. Wurden beide Arten von Nachtdiensten geleistet, so zählt ein Nachtdienst ohne Schlaferlaubnis wie zwei Nachtdienste mit Schlaferlaubnis.

§ 49c

Kinderzurechnungsbetrag

(1) Dem Beamten gebührt zum Ruhegenuss für Zeiten, in denen er sein Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat, ein Kinderzurechnungsbetrag, wenn und so weit diese Zeiten vor der Aufnahme

(2) Als eigene Kinder im Sinne des Abs. 1 gelten:

(3) Für das Ausmaß des Kinderzurechnungsbetrages werden nur Zeiten der Erziehung im Inland berücksichtigt, und zwar im Ausmaß von höchstens 48 Monaten, gezählt ab der Geburt des Kindes. Liegt die Geburt eines weiteren Kindes des Beamten, das dieser tatsächlich und überwiegend selbst erzieht, vor dem Ablauf dieses Zeitraums, so endet dieser Zeitraum mit dem der Geburt vorangehenden Tag. Endet die Erziehung des weiteren Kindes vor dem Tag, an dem der ursprüngliche Zeitraum im Falle des Unterbleibens seines vorzeitigen Endens abgelaufen wäre, sind die folgenden Monate bis zu seinem Ablauf wieder zu zählen. Einer Geburt sind die Annahme an Kindes statt und die Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege gleichzuhalten.

(4) Der monatliche Kinderzurechnungsbetrag gebührt im Ausmaß von einem Zwölftel von 1,830 v. H. des Mindestsatzes nach § 75a Abs. 5.

(5) Wurden Zeiten eines Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b Mutterschutzgesetz 1979 – MSchG, BGBl. Nr. 221, in der Fassung BGBl. I Nr. 153/1999, oder §§ 2 bis 5 und 9 Eltern- Karenzurlaubsgesetz – EKUG, BGBl. Nr. 651, in der Fassung BGBl. I

Nr. 6/2000, oder nach den §§ 18 bis 21, 27, 29 und 30 Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz – St. – MSchKG gemäß § 16 Abs. 1 lit. a als Vordienstzeiten angerechnet, so gebührt für Zeiten der Erziehung desjenigen Kindes, für dessen Erziehung der jeweilige Karenzurlaub in Anspruch genommen wurde, kein Kinderzurechnungsbetrag nach Abs. 1.

(6) Der Kinderzurechnungsbetrag darf die Differenz zwischen Ruhegenussbemessungsgrundlage und Ruhegenuss nicht übersteigen.

(7) Anspruch auf Kinderzurechnungsbetrag für ein und dasselbe Kind besteht in den jeweiligen Zeiträumen nur für den Beamten, der das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Für den Elternteil, der im maßgeblichen Zeitraum Karenz(urlaubs)geld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebsbeihilfegesetz bezogen hat oder der im Gegensatz zum anderen Elternteil nicht berufstätig war, besteht die Vermutung, dass er das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Waren beide Elternteile oder keiner von beiden Elternteilen berufstätig oder bezogen beide Elternteile Karenz(urlaubs)geld (bei Teilzeit oder herabgesetzter Wochendienstzeit), besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Mutter das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Die Widerlegung der Vermutung ist bis spätestens zu dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Bemessung des Ruhegenusses zulässig.

(8) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag in der Höhe des sich aus § 55a ergebenden Prozentsatzes des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Fall seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre.

(9) Halbwaisen gebührt ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 24 v. H. und Vollwaisen ein Kinderzurechnungsbetrag im Ausmaß von 36 v. H. des Kinderzurechnungsbetrages, der dem verstorbenen Beamten gebührte oder gebührt hätte, wenn er im Falle seines Todes im Dienststand an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre."

42. § 50 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Ruhegenuss darf

„(2) Ist die Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen und gebührt dem Beamten aus diesem Grund die Versehrtenrente aus einer gesetzlichen Unfallversicherung, so besteht der Anspruch nach Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit.

(3) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden zu einem zumutbaren Erwerb unfähig geworden und hat er die für den Anspruch auf Ruhegenuss im Ausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche Gesamtdienstzeit nicht erreicht, so ist ihm aus Anlass der Versetzung in den Ruhestand der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages, zu dem der Beamte gemäß § 45 Abs. 1 frühestens seine Versetzung in den Ruhestand bewirken können hätte, höchstens jedoch zehn Jahre zu seiner ruhegenussfähigen Dienstzeit zuzurechnen.

(4) Ist der Beamte wieder zu einem zumutbaren Erwerb fähig geworden und übt er ihn aus, so ruht auf die Dauer der Erwerbstätigkeit die durch Maßnahmen nach Abs. 3 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses. Das Ruhen endet mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Beamte das 65. Lebensjahr vollendet."

45. Nach § 52 Abs. 4 werden folgende Abs. 4a, 4b und 4c eingefügt:

„(4a) Die Bestimmungen des Abs. 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Erwerbsunfähigkeit auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem Grund eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gebührt.

(4b) Maßnahmen nach Abs. 3, die wegen einer auf einen Dienstunfall oder einer Berufskrankheit zurückzuführenden Erwerbsunfähigkeit getroffen worden sind, werden mit Ablauf des dritten Kalendermonates nach rechtskräftiger Feststellung des Anspruches auf eine Versehrtenrente nach § 37 a auf Grund dieses Dienstunfalles oder dieser Berufskrankheit wirkungslos. Die für die Zeit vom Anfall der Versehrtenrente bis zum Erlöschen der Maßnahmen nach Abs. 3 durch diese Maßnahmen eingetretene Erhöhung des Ruhegenusses und der Sonderzahlungen ist auf die für diese Zeit gebührende Versehrtenrente und Rentensonderzahlung anzurechnen.

(4c) Scheidet der Beamte, dem aus Anlass einer früheren Versetzung in den Ruhestand Begünstigungen nach Abs. 3 gewährt worden sind, aus dem Dienststand aus, so gebührt ihm, wenn es für ihn günstiger ist, der Ruhegenuss, auf den er Anspruch hätte, wenn er nicht wieder in den Dienststand aufgenommen worden wäre. Disziplinarrechtliche Maßnahmen werden hiedurch nicht berührt."

„(6) Der Versorgungsgenuss, die Versorgungsgenusszulage, die Kinderzulage, der Kinderzurechnungsbetrag und die Ausgleichszulage bilden zusammen den Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten."

50. § 54a Abs. 5 lautet:

„(5) Versorgungsgenüsse mehrerer früherer Ehegatten dürfen zusammen 60 v. H. des Ruhegenusses, auf den der verstorbene Beamte Anspruch gehabt hätte, nicht übersteigen. Die Versorgungsgenüsse sind gegebenenfalls im gleichen Verhältnis zu kürzen."

51. § 55 lautet:

„§ 55

Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung

des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

(1) Als Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zu Grunde zu legen ist, gilt

(1a) Als Berechnungsgrundlage des Verstorbenen, die der Ermittlung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses zu Grunde zu legen ist, gilt

(2) Einer Anwartschaft oder einem Anspruch auf Pensionsversorgung nach Abs. 1 Z. 2 oder Abs. 1a Z. 2 sind Anwartschaften oder Ansprüche

(3) Die im Abs. 1 Z. 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Dienststandes ist:

(4) Die im Abs. 1 Z. 2 angeführte Berechnungsgrundlage bilden, wenn der überlebende Ehegatte am Todestag des Beamten selbst Beamter des Ruhestandes ist:

(5) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Dienststandes bilden:

(6) Die Berechnungsgrundlage eines verstorbenen Beamten des Ruhestandes bilden:

(7) Stichtag im Sinne des Abs. 3 Z. 2 ist der letzte Tag des Kalendermonates, der dem Sterbetag des Beamten vorausgeht; ist der Beamte an einem Monatsletzten verstorben, dann dieser Tag.

(8) Die dieses Landesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen-

(Witwer)pension oder eines Witwen- und Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne des § 321 ASVG."

52. Dem § 55 werden folgende §§ 55a bis 55f angefügt:

„§ 55a

Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses

(1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Hundertsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten gebührte oder im Falle seines Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er an seinem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.

(2) Zur Ermittlung des Hundertsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten errechnet. Bei einem Anteil von 100 v. H. beträgt der Hundertsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden vollen Prozentsatz des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt,

um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit null begrenzt.

(3) Kommen mehrere Berechnungsgrundlagen in Betracht, ist die Summe dieser Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist in den Fällen, in denen zusätzlich zur Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung eine um diese Pension gekürzte Versorgungsleistung zur Auszahlung gelangt, nur die höhere Berechnungsgrundlage für die Ermittlung nach Abs. 2 heranzuziehen.

(5) Lässt sich eine Bemessungsgrundlage für einen Anspruch oder eine Anwartschaft im Sinne des § 55 Abs. 2 oder für einen außerordentlichen Versorgungsgenuss nicht ermitteln, so gelten 125 v.H. der gebührenden Leistung als Berechnungsgrundlage.

§ 55b

Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges

(1) Erreicht die Summe aus

(2) An die Stelle des in Abs. 1 genannten Betrages von Euro 1.453,5 tritt der mit dem für das jeweilige Kalenderjahr geltende Anpassungsfaktor nach § 142 Abs. 2 vervielfachte Betrag.

(3) Als eigenes Einkommen im Sinne des Abs. 1 gelten

(4) Als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt je Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit bezogenen Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres heranzuziehen, es sei denn,

(5) Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Ausgenommen sind jedoch Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (z. B. 13. und 14. Monatsbezug, Sonderzahlungen, Belohnungen). § 75 a Abs. 3 ist anzuwenden.

(6) Die Erhöhung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 ist erstmals im Zuge der Bemessung des Versorgungsbezuges festzustellen. Sie gebührt ab Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Erhöhung erfüllt sind.

(7) Werden die Voraussetzungen für eine (weitere) Erhöhung zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, gebührt diese auf besonderen Antrag. Wird dieser Antrag innerhalb eines Jahres ab Erfüllung der Voraussetzungen gestellt, gebührt die Erhöhung ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, andernfalls ab dem Beginn des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

§ 55c

Verminderung

des Witwen(Witwer)versorgungsbezuges

(1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus

(2) Die Verminderung des Witwen(Witwer)versorgungsgenusses nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe der in Abs. 1 Z. 1 bis 3 genannten Einkünfte, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.

(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Witwen(Witwer)versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Witwen(Witwer)versorgungsbezug zu beginnen.

(4) Als Erwerbseinkommen im Sinne des Abs. 1 Z. 1 gelten die in § 66a Abs. 1 genannten Einkünfte.

§ 55d

Meldung des Einkommens

(1) Die Pensionsbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 55 b erhöhten oder nach § 55c verminderten Versorgungsbezuges jährlich einmal zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Pensionsbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.

(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Pensionsbehörde den den Hundertsatz nach § 55a Abs. 2 überschreitenden Teil des Versorgungsbezuges ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.

(3) Dieser Teil des Versorgungsbezuges ist unter Bedachtnahme auf § 77b nachzuzahlen, wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Pensionsbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.

§ 55e

Vorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug

(1) Auf Antrag des überlebenden Ehegatten können vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens Vorschüsse auf den Versorgungsbezug und die Sonderzahlung gezahlt werden, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht und der überlebende Ehegatte glaubhaft macht, dass sich voraussichtlich nach § 55 a ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf null nach § 55c nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten.

(2) Die nach Abs. 1 gewährten Vorschüsse sind auf den gebührenden Versorgungsbezug anzurechnen.

(3) Zu Unrecht empfangene Vorschüsse sind der Stadt Graz gemäß § 77a zu ersetzen.

§ 55f

Übergangsbeitrag

(1) Ist die Witwe im Zeitpunkt des Todes des Beamten schwanger und hat sie nach § 54 Abs. 2

oder 3 keinen Anspruch auf Versorgungsgenuss, so gebührt ihr auf die Dauer der Schwangerschaft ein monatlicher Übergangsbeitrag in der Höhe des Versorgungsbezuges, auf den sie Anspruch hätte, wenn sie nach § 54 Abs. 2 oder 3 vom Anspruch auf Versorgungsgenuss nicht ausgeschlossen wäre.

(2) Der Übergangsbeitrag ist nach der Beendigung der Schwangerschaft im Fall der Geburt eines ehelichen Kindes auf den gebührenden Versorgungsbezug, ansonsten auf die gebührende Abfertigung anzurechnen."

53. § 58 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Waisenversorgungsgenuss, die Versorgungsgenusszulage, der Kinderzurechnungsbetrag, die Kinderzulage und die Ausgleichszulage bilden zusammen den Waisenversorgungsbezug."

54. § 59 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Waisenversorgungsgenuss beträgt für jede Halbwaise 24 v. H. und für jede Vollwaise 36 v. H. des Ruhegenusses, der dem Beamten

„(1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes, so haben die in Abs. 2 genannten Personen Anspruch auf den Todesfallbeitrag. Dieser beträgt 131 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V."

57. Nach § 66 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:

„Abschnitt 3a

Ruhensbestimmungen – Teilpension

§ 66a

Begriffsbestimmungen

(1) Erwerbseinkommen im Sinne dieses Abschnittes ist:

(2) Jede Erwerbstätigkeit ist der Pensionsbehörde binnen 14 Tagen nach ihrer Aufnahme zu melden.

§ 66b

Teilpension bei Zusammentreffen

von Pension und Erwerbseinkommen

(1) Übt ein Beamter des Ruhestandes in einem Kalendermonat eine Erwerbstätigkeit aus, aus der er ein Erwerbseinkommen bezieht, so wandelt sich der Anspruch auf Ruhebezug für den betreffenden Kalendermonat in einen Anspruch auf Teilruhebezug. Diese Folge tritt auch dann ein, wenn am Fälligkeitstag des Ruhebezuges keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.

(2) Die Höhe des Teilruhebezuges wird wie folgt ermittelt:

(3) Mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte des Ruhestandes sein 65. Lebensjahr vollendet, wandelt sich der Anspruch auf Teilruhebezug wieder in einen Anspruch auf Ruhebezug.

(4) Die in Abs. 2 genannten Beträge sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres beginnend mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor nach § 142 Abs. 2 zu vervielfachen.

§ 66c

Berechnung der Pension

und des Erwerbseinkommens

(1) Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (z. B. Sonderzahlungen), zählen nicht zur Pension.

(2) Als Erwerbseinkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gilt für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im selben Kalenderjahr aus dieser Tätigkeit erzielten Einkommens. Solange das Jahreseinkommen nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Erwerbseinkommen heranzuziehen. Wird eine selbstständige Erwerbstätigkeit neu aufgenommen, so ist der Berechnung des Teilruhebezuges vorläufig ein monatliches Erwerbseinkommen von Euro 726,7 zu Grunde zu legen, sofern die Person, die die selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, nicht glaubhaft macht, dass im betreffenden Kalenderjahr voraussichtlich kein Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt werden wird.

(3) Als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit gilt das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt. Bezüge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), zählen nicht zum Einkommen."

„(5a) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte strukturbedingte Dienstfreistellung gemäß § 45 a bewirkt eine Kürzung im Ausmaß von 20 v. H. dieser Bezüge."

(1) Dem Beamten, dem ein Freijahr gemäß § 41c gewährt worden ist, gebühren während der Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) 80 v. H. des Monatsbezuges, der seiner besoldungsrechtlichen Stellung entspricht. Die Kürzung wird abweichend von § 77 Abs. 3 für die Rahmenzeit (einschließlich des Freijahres) wirksam.

(2) Nebengebühren stehen für die Rahmenzeit außerhalb des Freijahres ungeschmälert zu. Für die Zeit des Freijahres entfällt der Anspruch auf Nebengebühren. Wird die Rahmenzeit (einschließlich eines Freijahres) gemäß § 41 c Abs. 8 oder 9 vorzeitig beendet, so sind die Bezüge (Monatsbezüge und Sonderzahlungen) unter Berücksichtigung der vollen Bezüge während der Rahmenzeit außerhalb des Freijahres und des Entfalles der Bezüge während des Freijahres neu zu berechnen. Ein sich dabei ergebendes Guthaben des Beamten ist nachzuzahlen. Ein Übergenuss ist gemäß § 77 a zu ersetzen, wobei der Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann."

„(4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas I in derin derin der Verwendungsgruppe

Dienst-Ge-123 P3 A

34

klassehalts-

stufeEuro

11.3121.288

1.2641.2491.2401.217

21.3401.312

1.2861.2681.2571.230

I31.3691.336

1.3071.2881.2741.243

41.3981.360

1.3291.3071.2901.256

51.4261.383

1.3501.3271.3071.269

11.4551.407

1.3711.3461.3241.282

II21.4831.431

1.3931.3661.3401.295

31.5121.455

1.4141.3851.3571.308

41.5411.479

1.4361.4041.3741.321

11.5691.502

1.4571.4241.3911.335

21.5981.526

1.4791.4431.4071.348

31.6291.550

1.5001.4631.4241.361

41.6601.574

1.5211.4821.4411.374

III51.6921.598

1.5431.5011.4571.387

61.623

1.5651.5211.4741.400

71.649

1.5861.5401.4911.413

81.700

1.6461.5601.5071.426

9–

1.5791.5241.440

(6) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas II in derin derin der Verwendungsgruppe

Dienst-Gehalts-DCB

A

klassestufeEuro

11.2641.312

21.2861.340

I31.3071.369

41.3291.398

51.3501.426

11.3711.455

1.455

21.3931.483

1.491

II31.4141.512

1.526

41.4361.541

1.562

11.4571.569

1.5981.780

21.4791.598

1.636

31.5001.629

1.676

41.521

III51.543

61.565

71.586

81.646

9

in derin der Dienstklasse

Gehalts-IVVVIVII

VIIIIX

stufeEuro

12.489

3.0134.0505.749

22.1192.557

3.1094.2626.069

31.7092.1912.629

3.2054.4736.388

41.7762.2632.725

3.4174.7926.707

51.8432.3352.821

3.6285.1117.026

61.9112.4082.917

3.8395.4307.345

71.9782.4823.013

4.0505.749

82.0472.5563.109

4.2626.069

92.1192.6293.205

4.473

in der Verwendungsgruppe in der

K

GehaltsstufeEuro

11.459

21.495

31.531

41.566

51.602

61.639

71.713

81.786

91.861

101.935

112.010

122.087

132.161

142.260

152.360

162.461

172.562

182.663

192.764

202.865"

„(8) Ergeben sich bei der Ermittlung des festzusetzenden Betrages auf Grund einer Kürzung gemäß § 67 Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle

10 Cent aufzurunden (,kaufmännische Rundung')."

„(6) Gegen die Rückforderung von Ruhebezügen, die für nach dem Zeitpunkt des Todes des Beamten liegende Zeiträume ausgezahlt worden sind, kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden."

72. Nach § 77a wird folgender § 77b eingefügt:

„§ 77b

Verjährung

(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründenden Leistungen erbracht wurden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind sinngemäß anzuwenden."

73. § 142 Abs. 2 bis 4 lauten:

„(2) Der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2002 beträgt 1,011.

(3) Personen, die im Februar 2002 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug nach diesem Gesetz haben, gebührt als Wertausgleich zu dem im Februar 2002 auszuzahlenden Ruhe- und Versorgungsbezug eine Einmalzahlung. Diese beträgt für Personen mit einem Gesamtpensionseinkommen von nicht mehr als Euro 10.525,17 1,8 v. H. des Gesamtpensionseinkommens. Für Personen mit einem höheren Gesamtpensionseinkommen als Euro 10.525,17 gebührt die Einmalzahlung im Ausmaß der Differenz von Euro 305,23 und der Erhöhung des Gesamtpensionseinkommens aus der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor. Unterschreitet die so ermittelte Einmalzahlung den Betrag von Euro 1, so ist sie nicht auszuzahlen.

(4) Als das für die Ermittlung des Wertausgleiches nach Abs. 3 maßgebliche Gesamtpensionseinkommen gilt das Vierzehnfache des Ruhe- und Versorgungsbezuges – mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ausgleichszulage –, auf den im Auszahlungsmonat Anspruch besteht, jedoch ohne Berücksichtigung der Anpassung nach Abs. 2."

(1) Für die Zeit vom 1. Jänner 2003 bis zum 31. Dezember 2004 lautet § 45a Abs. 1 Z. 1 und 3 wie folgt:

(2) Auf Beamte, die vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, ist § 45 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) § 49 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden:

(4) Gebührt ein Witwen(Witwer)versorgungsbezug erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist die Zahl „560" in § 55 Abs. 3 Z. 2 und Abs. 5 Z 2 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

JahrZahl

2005364

2006378

2007392

2008406

2009420

2010434

2011448

2012462

2013476

2014490

2015504

2016518

2017532

2018546

(5) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2028, sind für den Fall, dass der Beamte seinen 738. Lebensmonat noch nicht vollendet hat, die Zahlen ,252' im § 49a Abs. 1 Z. 3 durch jene zu ersetzen, die sich unter Berücksichtigung folgender Tabelle und Anwendung der nachstehenden Formel errechnen, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:

JahrZahl

200512

200624

200736

200848

200960

201072

201184

201296

2013108

2014120

2015132

2016144

2017156

2018168

2019180

2020192

2021204

2022216

2023222

2024228

2025234

2026240

2027246

2028252

Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr, in dem der Beamte

in den Ruhestand versetzt wird, vorangeht.

+

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Ruhestandsversetzung 2 Veränderungswert

365

(6) Der Veränderungswert für die Formel nach Abs. 5 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 5) des Jahres, in dem der Beamte

in den Ruhestand versetzt wird.

–

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 5) des der Ruhestandsversetzung

vorangegangenen Jahres.

(7) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2028, ist für den Fall, dass der Beamte seinen 738. Lebensmonat bereits vollendet hat, die Zahl nach Abs. 5 durch jene zu ersetzen, die sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf volle Monate auf- bzw. abzurunden ist:

Anzahl der Durchrechnungsmonate des Jahres, das dem Jahr vorangeht, in dem

der Beamte seinen 738. Lebensmonat vollendet hat.

+

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738.

Lebensmonates 2 Veränderungswert

365

(8) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 7 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 5) des Jahres, in dem der Beamte

seinen 738. Lebensmonat vollendet.

–

Anzahl der Durchrechnungsmonate (nach Abs. 5) des der Vollendung des 738.

Lebensmonates vorangegangen Jahres.

(9) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, ist der Prozentsatz gemäß § 50a durch folgenden Prozentsatz zu ersetzen:

JahrProzentsatz

2005 1,42

2006 1,33

2007 1,25

20081,17

2009 1,08

2010 1,00

20110,92

20120,83

20130,75

20140,67

20150,58

20160,50

20170,42

20180,33

20190,25

20200,17

20210,08

ab 2022 u. Folgejahre 0,00

(10) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem im Dienststand verstorbenen Beamten erstmals in den Jahren 2005 bis 2021, ist für den Fall, dass der Beamte seinen 738. Lebensmonat bereits vollendet hat, der Prozentsatz nach Abs. 9 durch jenen zu ersetzen, der sich unter Anwendung nachstehender Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte seinen 738. Lebensmonat

vollendet.

–

Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738.

Lebensmonates 2 Veränderungswert

365

(11) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 10 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 9) des Jahres, in dem der Beamte seinen

738. Lebensmonat vollendet.

–

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 9) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres.

(12) Die nach Abs. 9 bis 11 errechneten Prozentsätze gelten jeweils für die gesamte Bemessungsgrundlage gemäß § 50a Abs. 2 sowie für Versorgungsgenüsse nach solchen Ruhegenüssen. Die Abs. 9 bis 11 gelten nicht für Beamte, die vor dem 1. Jänner 2005 ihr

60. Lebensjahr vollenden. Von Ruhegenüssen und Versorgungsgenüssen nach im Dienststand verstorbenen Beamten, die erstmals ab dem 1. Jänner 2022 gebühren, ist ausschließlich ein Beitrag nach Abs. 13 zu entrichten.

(13) Der jeweilige Prozentsatz gemäß § 50a oder der gemäß Abs. 9 bis 11 errechnete Prozentsatz erhöht sich um 1,5 v. H., wobei dieser erhöhte Prozentsatz nur von dem Teil der Ruhe- und Versorgungsgenüsse zu entrichten ist, der über der Höchstbemessungsgrundlage (§ 29 Abs. 9) liegt.

(14) Die §§ 45 und 46 sind auf vor dem 1. Jänner 1946 geborene Beamte mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Versetzung in den Ruhestand über Antrag oder von Amts wegen frühestens mit Ablauf des Monats erfolgen kann, in dem der Beamte sein

60. Lebensjahr vollendet, wenn er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine für die Ruhegenussbemessung anrechenbare Dienstzeit von 40 Jahren aufweist.

(15) § 49c ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Ausscheiden aus dem Dienststand nach dem 31. Dezember 2004 wirksam wird.

(16) Die §§ 66a bis 66c sind nur auf Ruhegenüsse anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 erstmals gebühren."

Artikel II

Inkrafttretensbestimmungen

Es treten in Kraft:

Artikel III

Für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2001 lauten:

§ 142 Abs. 2 bis 4:

„(2) Der Anpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2001 beträgt 1,008.

(3) Personen, die im Februar 2001 Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsbezug nach diesem Gesetz haben, gebührt ein Wertausgleich zu dem im Februar 2001 auszuzahlenden Ruhe- oder Versorgungsbezug in der Höhe von 1 v. H. des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch S 1.600,–.

(4) Als das für die Ermittlung des Wertausgleiches nach Abs. 3 maßgebliche Gesamtpensionseinkommen gilt das Vierzehnfache des Ruhe- und Versorgungsbezuges – mit Ausnahme der Kinderzulage und der Ausgleichszulage –, auf den im Auszahlungsmonat Anspruch besteht."

Artikel IV

Für die Zeit vom 1. Jänner 2001 bis 30. September 2001 lauten:

1. § 69 Abs. 4 und 6:

„(4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas I in derin derin der Verwendungsgruppe

Dienst-Ge-123 P

3 A34

klassehalts-

stufeSchilling

114.991

14.68814.38314.193

14.07913.777

215.355

14.99114.65614.438

14.29413.946

I315.719

15.29614.93214.687

14.50514.112

416.085

15.59915.20414.934

14.71814.279

516.449

15.90315.47815.181

14.93214.443

116.815

16.20715.75015.428

15.14214.612

II217.176

16.50816.02315.675

15.35514.780

317.541

16.81516.29715.922

15.56914.946

417.905

17.11716.57116.170

15.78015.113

118.270

17.41916.84216.419

15.99415.281

218.636

17.72517.11716.666

16.20715.448

319.027

18.02917.39016.913

16.41915.615

419.423

18.33317.66117.159

16.63115.780

III519.834

18.63617.93517.406

16.84215.948

618.959

18.21117.65317.057

16.116

719.290

18.48317.90117.268

16.284

819.936

19.24718.14817.481

16.449

9–

18.39517.69516.618

(6) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas II in derin derin der Verwendungsgruppe

Dienst-Gehalts-DCB

A

klassestufeSchilling

114.383

14.991––

214.656

15.355––

I314.932

15.719––

415.204

16.085––

515.478

16.449––

115.750

16.81516.815–

II216.023

17.17617.268–

316.297

17.54117.725–

416.571

17.90518.178–

116.842

18.27018.63620.958

217.117

18.63619.124–

317.390

19.02719.626–

417.661–

––

III517.935–

––

618.211–

––

718.483–

––

819.247–

––

9–––

–

in derin der Dienstklasse

Gehalts-IVVVIVII

VIIIIX

stufeSchilling

129.517

35.82948.16468.370

225.196

30.39236.97650.680

72.165

320.05626.057

31.26338.11753.193

75.958

420.90426.911

32.41040.62856.988

79.754

521.76127.771

33.55143.14060.777

83.550

622.61928.638

34.69145.65664.573

87.342

723.47829.517

35.82948.16468.370

824.34030.392

36.97650.68072.165

925.19631.263

38.11753.193

in der Verwendungsgruppe in der

K

GehaltsstufeSchilling

116.869

217.323

317.777

418.230

518.689

619.164

720.098

821.035

921.983

1022.932

1123.882

1224.815

1325.701

1426.881

1528.060

1629.260

1730.465

1831.669

1932.872

2034.075"

Gehaltsstufe 18 bis 202.190,–

Artikel V

Für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2002 lautet § 29 Abs. 2

letzter Satz:

„Kürzungen, die sich auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 17a oder § 17b sowie gemäß § 67b auf Grund der Gewährung eines Freijahres ergeben, bleiben bei der Bemessung des Pensionsbeitrages unberücksichtigt."

Artikel VI

Für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 31. Dezember 2004 gilt Folgendes:

„(2) Durch die Herabsetzung der Wochendienstzeit nach dem § 17a oder § 17b sowie bei Inanspruchnahme eines Freijahres werden, soweit in diesem Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt ist, weder von der Dauer des Dienstverhältnisses bzw. einer bestimmten Dienstzeit abhängende Rechte noch sonstige Rechtsansprüche des Beamten berührt."

Artikel VII

§ 66 Abs. 1 lautet für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zu dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2003:

„(1) Der Todesfallbeitrag beträgt 131 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V."

Artikel VIII

Für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2001 lauten:

§ 69 Abs. 4 und 6:

„(4) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas I in derin derin der Verwendungsgruppe

Dienst-Ge-123 P

3 A34

klassehalts-

stufeSchilling

117.908

17.58317.25617.053

16.93116.607

218.298

17.90817.54917.315

17.16116.788

I318.688

18.23517.84517.582

17.38716.966

419.080

18.55918.13617.847

17.61517.145

519.470

18.88518.43018.111

17.84517.321

119.862

19.21118.72118.376

18.07017.502

II220.249

19.53319.01418.641

18.29817.682

320.640

19.86219.30718.905

18.52717.860

421.030

20.18619.60119.171

18.75318.039

121.421

20.50919.89119.438

18.98318.219

221.813

20.83720.18619.703

19.21118.398

322.232

21.16320.47819.967

19.43818.576

422.656

21.48920.76920.231

19.66518.753

III523.097

21.81321.06220.495

19.89118.933

622.159

21.35820.76020.121

19.113

722.514

21.64921.02620.348

19.293

823.206

22.46821.29020.576

19.470

9

21.55520.80519.651

(6) Das Gehalt beträgt auf einem Dienstposten des Schemas II in derin derin der Verwendungsgruppe

Dienst-Gehalts-DCB

A

klassestufeSchilling

117.256

17.908––

217.549

18.298––

I317.845

18.688––

418.136

19.080––

518.430

19.470––

118.721

19.86219.862–

II219.014

20.24920.348–

319.307

20.64020.837–

419.601

21.03021.323–

119.891

21.42121.81324.301

220.186

21.81322.336–

320.478

22.23222.874–

420.769–

––

III521.062–

––

621.358–

––

721.649–

––

822.468–

––

9––

–

in derin der Dienstklasse

Gehalts-IVVVIVII

VIIIIX

stufeSchilling

1––33.972

41.13055.290 78.486

2–28.924

34.90942.44758.179

82.843

323.33529.912

35.88943.75761.064

87.197

424.24330.893

37.20546.63965.420

91.555

525.16131.880

38.51549.52369.770

95.912

626.08132.875

39.82452.41174.127

100.265

727.00133.884

41.13055.29078.486

827.94134.889

42.44758.17982.843

928.92435.889

43.75761.064

in derin der Verwendungsgruppe K

GehaltsstufeSchilling

119.920

220.406

320.893

421.378

521.870

622.379

723.380

824.384

925.345

1026.416

1127.434

1228.487

1329.504

1430.858

1532.212

1633.589

1734.973

1836.355

1937.736

2039.117"

Artikel IX

Es treten in Kraft: