# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 29. Jänner 2003, betreffend die Ermächtigung von Bezirksverwaltungsbehörden über Niederlassungsbewilligungen und Niederlassungsnachweise zu entscheiden

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 29. Jänner 2003, betreffend die Ermächtigung von Bezirksverwaltungsbehörden über Niederlassungsbewilligungen undNiederlassungsnachweise zu entscheiden

Auf Grund des § 89 Abs. 1a des Fremdengesetzes 1997, BGBl. Nr. 75/1997, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wird verordnet:

§ 1

Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz werden ermächtigt, Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen für Schlüsselkräfte, für die gemäß § 89 Abs. 1a Fremdengesetz 1997 der Landeshauptmann zuständig ist, in seinem Namen zu treffen.

§ 2

Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich

nach dem beabsichtigten Aufenthalt des Fremden.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Februar 2003, in Kraft.

Landeshauptmann Waltraud Klasnic