# Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 12. Februar 2003 betreffend die Ermächtigung von Bezirksverwaltungsbehörden über Niederlassungsbewilligungen und

# Niederlassungsnachweise zu entscheiden

Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 12. Februar 2003 betreffend die Ermächtigung von Bezirksverwaltungsbehörden über Niederlassungsbewilligungen und

Niederlassungsnachweise zu entscheiden

Auf Grund des § 89 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997, BGBl. Nr. 75/1997,

zuletzt i. d. F. BGBl. I

Nr. 126/2002, wird verordnet:

§ 1

Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Steiermark mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz werden ermächtigt, Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen und Niederlassungsnachweisen, für die gemäß § 89 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 der Landeshauptmann zuständig ist, in seinem Namen zu treffen.

§ 2

Die örtliche Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörden richtet sich nach dem beabsichtigten Aufenthalt des oder der Fremden.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2003, in Kraft.

§ 4

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark über die Ermächtigung von Bezirksverwaltungsbehörden zur Entscheidung im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen, LGBl. Nr. 83/1997, außer Kraft.

Landeshauptmann Waltraud Klasnic