# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 2002 über die Erklärung von Gebieten der Schwarzen und Weißen Sulm

# zum Europaschutzgebiet Nr. 3

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Oktober 2002 über die Erklärung von Gebieten der Schwarzen und Weißen Sulm

zum Europaschutzgebiet Nr. 3

Auf Grund des § 13a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2000, wird verordnet:

§ 1

(1) Im Bereich der Schwarzen und Weißen Sulm wird ein im politischen Bezirk Deutschlandsberg in den Gemeinden Gressenberg, Garanas, Wielfresen, Wernersdorf und Schwanberg gelegenes Gebiet zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 3 „Schwarze und Weiße Sulm" bezeichnet.

(2) Diese Verordnung dient der Bewahrung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage A aufgelisteten Schutzgüter.

(3) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung (Anlage B).

(4) Die Anlage B wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Die Einsicht kann während der Amtsstunden vorgenommen werden

§ 2

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. März 2003, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic

Anlage A

Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und eine Tierart gemäß § 13 Abs. 3 Z. 5 lit. a des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

9110 Hainsimsen-Buchenwald

8220 Silikatfelsen mit Felsspaltenvegetation

6430 Nitrophile Hochstaudenfluren

9410 Bodensaure Fichtenwälder

9130 Mullbraunerde-Buchenwald

1163 Cottus gobio – Koppe

Schutzgüter sind folgende prioritäre Lebensräume gemäß § 13 Abs. 3 Z. 7 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976:

9180 Schlucht- und Hangmischwälder

91E0 Erlen-Eschen-Weidenauen