# Gesetz vom 10. Dezember 2002, mit dem das

# Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 geändert wird

Gesetz vom 10. Dezember 2002, mit dem das

Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974 ge-

ändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBL. Nr. 127/1974, zuletzt in

der Fassung LGBl. Nr. 20/2003, wird wie folgt geändert:

Artikel I 1. § 29 Abs. 4a lautet:

"(4a) Von der Auflage schriftlich zu verständigen sind jene grundbücherlichen Grundeigentümer, deren Grundstücke zur Gänze oder teilweise ohne Antrag des Grundeigentümers von Freiland in Bauland gewidmet oder von Bauland in Freiland rückgewidmet werden sollen. Als Zustelladresse gilt jene Wohnanschrift, an welche die Bescheide über die Grundsteuer ergehen. Die erfolgte, jedoch mangelhafte Verständigung der Grundeigentümer hat auf das gesetzmäßige Zustandekommen des Flächenwidmungsplanes keinen Einfluss."

2. Abs. 2 der Übergangsbestimmung in Artikel II der Novelle LGBl. Nr. 20/2003 lautet:

"(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novellierung anhängige Planungsverfahren können nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende geführt werden, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle der Beschluss über die Auflage gemäß § 29 Abs. 3 bereits gefasst wurde."

Artikel II

In Bauverfahren, die auf Flächen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens als Flächen nach § 23 Abs. 5 lit. d und e rechtskräftig ausgewiesen sind, durchgeführt werden, sind die Einschränkungen des § 23 Abs. 5 lit. e vorletzter Satz in der Fassung der Novelle

LGBl. Nr. 20/2003 anzuwenden.

Artikel III

(1) Artikel I tritt rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 20/2003, das ist der 25. März 2003, in Kraft.

(2) Artikel II tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.

Landeshauptmann2. Landeshauptmannstellvertreter

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