# Gesetz vom 19. November 2002, mit dem ein Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR) und ein Gesetz über Nebengebührenzulagen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes (Steiermärkisches Landes-Nebengebührenzulagengesetz – Stmk. L-NGZG) erlassen wird und das Gesetz über Nebengebührenzulagen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes und der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten, das Gesetz über die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen, das als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965 und das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat geändert wird

Gesetz vom 19. November 2002, mit dem ein Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk. L-DBR) und ein Gesetz über Nebengebührenzulagen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes (Steiermärkisches Landes-Nebengebührenzulagengesetz – Stmk. L-NGZG) erlassen wird und das Gesetz über Nebengebührenzulagen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes und der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, das Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten, das Gesetz über die Gebühren bei Dienstreisen, Dienstverrichtungen im Dienstort, Dienstzuteilungen und Versetzungen, das als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965 und das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

ArtikelGegenstand

IGesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes

Steiermark

IILandes-Nebengebührenzulagengesetz

IIIÄnderung des Nebengebührenzulagengesetzes

IVÄnderung des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der vom Land

Steiermark oder von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten

VÄnderung des Landes-Reisegebührengesetzes

VIÄnderung des als Landesgesetz geltenden Pensionsgesetzes 1965

VIIÄnderung des Gesetzes über den Unabhängigen Verwaltungssenat

Artikel I

Gesetz über das Dienst- und Besoldungsrecht

der Bediensteten des Landes Steiermark

(Stmk. L-DBR)

Inhaltsverzeichnis

Hauptstück I

Dienstrechtliche Bestimmungen

I. Teil

Allgemein

§1Anwendungsbereich

§2Begriffsbestimmungen

§3Gleichbehandlungsgebot

§4Stellenplan und Wirtschaftsplan

§ 5Wirkungsbereich, Funktionsgruppe

und Gehaltsklassen

§ 6Stellenbewertung

§ 7Bewertungsgrundsätze

§ 8Provisorische Einreihung

II. Teil

Beginn des Dienstverhältnisses

§9Aufnahme

§10Diplomanerkennung

§11Dienstvertrag

§12Befristung des Dienstverhältnisses in besonderen Fällen

§13Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

§14Definitives Dienstverhältnis

§15Angelobung

III. Teil

Verwendung des/der Bediensteten

§16Stelle

§17Nebentätigkeit

§18Versetzung

§19Dienstzuteilung

§20Verwendungsänderung

§21Verwendungsbeschränkung

IV. Teil

Dienstliche Ausbildung

§22Ziele und Arten der dienstlichen Ausbildung

§23Einführung neuer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

§24Allgemeine Grundausbildung

§25Schriftliche und mündliche Dienstprüfung

§26Besondere Grundausbildung

§27Mündliche Fachprüfung

§28Prüfungsverfahren

§29Anrechnung auf die Grundausbildung

§30Dienstausbildungsverordnung

V. Teil

Dienstpflichten der Bediensteten

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§31Allgemeine Dienstpflichten

§32Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

§33Dienstpflichten des/der Vorgesetzten und des

Dienststellenleiters/der Dienststellenleiterin

§34Amtsverschwiegenheit

§35Befangenheit

II. Abschnitt

Dienstzeit

§36Dienstzeit – Begriffsbestimmungen

§37Dienstplan

§38Höchstgrenzen der Dienstzeit

§39Ruhepausen

§40Tägliche Ruhezeiten

§41Wochenruhezeit

§42Nachtarbeit

§43Ausnahmebestimmungen

§44Überstunden

§45Bereitschafts- und Journaldienst

§46Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines noch nicht

schulpflichtigen Kindes

§47Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem

Anlass

§48Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter Dienstleistung

§49Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen

Wochendienstzeit

§50Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der

regelmäßigen Wochendienstzeit

III. Abschnitt

Sonstige Dienstpflichten

§51Dienstverhinderung

§52Meldepflichten

§53Dienstweg

§54Kuraufenthalt

§55Wohnsitz und Dienstort

§56Nebenbeschäftigung

§57Sachverständigengutachten

§58Geschenkannahme

VI. Teil

Rechte der Bediensteten

I. Abschnitt

Erholungsurlaub

§59Erholungsurlaub – Anspruch und Ausmaß

§60Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte

§61Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

§62Erholungsurlaub bei unregelmäßiger Dienstzeit und bei

Teilbeschäftigung

§63Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten und des

Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis

§64Verbrauch des Erholungsurlaubes

§65Verfall des Erholungsurlaubes und Ablöseverbot

§66Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

§67Erkrankung während des Erholungsurlaubes

§68Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des

Urlaubsantrittes

II. Abschnitt

Sonstige Rechte

§69Sonderurlaub

§70Karenzurlaub

§71Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes

§72Bildungskarenz

§73Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des

Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder im Landtag

§74Familienhospizfreistellung

§75Pflegefreistellung

§76Verhalten bei Gefahr

§77Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte und

Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerinnen

§78Kontrollmaßnahmen

§79Sachleistungen

VII. Teil

Dienstbeurteilung

§80Durchführung der Dienstbeurteilung

§81Beurteilendes Organ

§82Beurteilungskriterien und Leistungskalküle

§83Auswirkungen der Dienstbeurteilung

§84Dienstbeurteilungskommission

§85Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der

Dienstbeurteilungskommission

§86Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zur

Dienstbeurteilungskommission

§87Geschäftsführung der Dienstbeurteilungskommission

VIII. Teil

Disziplinarrecht der Beamten/Beamtinnen

I. Abschnitt

Disziplinarrecht – Allgemeine Bestimmungen

§88Dienstpflichtverletzungen

§89Disziplinarstrafen

§90Strafbemessung

§91Verjährung

§92Zusammentreffen von gerichtlich oder verwaltungsbehördlich

strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§93Disziplinarbehörden

§94Zuständigkeit

§95Disziplinarkommission, Disziplinaroberkommission,

Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin

§96Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission und

Disziplinaroberkommission

§97Disziplinarsenate

§98Abstimmung

§99Personal- und Sachaufwand

§100Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

§101Parteien

§102Verteidiger/Verteidigerin

§103Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin

§104Zustellungen

§105Disziplinaranzeige

§106Selbstanzeige

§107Suspendierung

§108Verbindung des Disziplinarverfahrens gegen mehrere Beschuldigte

§109Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

§110Absehen von der Strafe

§111Außerordentliche Rechtsmittel

§112Kosten

§113Einstellung des Disziplinarverfahrens

§114Entscheidungspflicht

§115Auswirkungen von Disziplinarstrafen

§116Aufbewahrung von Akten

II. Abschnitt

Verfahren vor der Disziplinarkommission

§117Einleitung

§118Verhandlungsbeschluss und mündliche Verhandlung

§119Wiederholung der mündlichen Verhandlung

§120Absehen von der mündlichen Verhandlung

§121Disziplinarerkenntnis

§122Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

§123Mitteilung an die Öffentlichkeit

§124Berufung des/der Beschuldigten

§125Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

§126Disziplinarverfügung

§127Einspruch

§128Verantwortlichkeit und Disziplinarstrafen für Beamte/Beamtinnen

des Ruhestandes

IX. Teil

Enden des Dienstverhältnisses

I. Abschnitt

Enden des privatrechtlichen Dienstverhältnisses

§129Enden des Dienstverhältnisses

§130Kündigung

§131Kündigungsfristen

§132Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

§133Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

§134Dienstzeugnis

II. Abschnitt

Enden des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

§135Auflösung des Dienstverhältnisses

§136Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses

§137Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

§138Rechtsfolgen bei Austritt und Entlassung

§139Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

III. Abschnitt

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

§140Übertritt in den Ruhestand

§141Versetzung in den zeitlichen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit

§142Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

§143Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

§144Wiederaufnahme in den Dienststand

Hauptstück II

Besoldungsrechtliche Bestimmungen

§145Anwendungsbereich

§146Einteilung

§147Bezüge

§148Fortzahlung der Bezüge während einer Präsenzdienstleistung

§149Übergang von Schadenersatzansprüchen

§150Kinderzulage

§151Anfall und Einstellung des Monatsbezuges

§152Auszahlung

§153Vorrückung

§154Hemmung der Vorrückung

§155Vorrückungsstichtag

§156Kürzung der Bezüge

§157Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung

§158Kürzung wegen Dienstfreistellung zur

Ausübung eines politischen Mandates

§159Kürzung bei Suspendierung eines Beamten/einer Beamtin

§160Kürzung bei Herabsetzung der Wochendienstzeit mit geblockter

Dienstleistung

§161Entfall der Bezüge

§162Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

§163Verjährung

§164Nebengebühren

§165Nebengebühren bei Teilzeitbeschäftigung

§166Überstundenvergütung

§167Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

§168Sonn- und Feiertagsvergütung (Sonn- und Feiertagszulage)

§169Journaldienstzulage

§170Bereitschaftsentschädigung

§171Belohnung

§172Erschwerniszulage

§173Gefahrenzulage

§174Aufwandsentschädigung

§175Fehlgeldentschädigung

§176Fahrtkostenzuschuss

§177Besoldung der im Ausland verwendeten Bediensteten

§178Vorschuss und Geldaushilfen

§179Sachleistungen

§180Vergütung für Nebentätigkeit

§181Pensionsbeitrag

§182Pensionskassenvorsorge

§183Gehalt

§184Überstellung

§185Ergänzungszulage auf Grund einer Rücküberstellung

§186Ansprüche bei Dienstverhinderung

§187Urlaubsersatzleistung

§188Wiederaufnahme in den Dienststand

§189Anwendung des BMVG

Hauptstück III

Dienst- und Besoldungsrechtliche

Sonderbestimmungen

I. Teil

Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete

im Gesundheitswesen

§190Anwendungsbereich

§191Entlohnungsgruppen der Entlohnungsschemata SIa, SI und SII

I. Abschnitt

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI (Ärzte/Ärztinnen)

§192Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SI

§193Vorrückungen und Mindesteinstufungen von Ärzten/Ärztinnen

§194Ärztedienstzulage I

§195Ärztedienstzulage II

§196Anästhesiezulage

§197Zonenzulage

§198Fachärztliche Hintergrundbereitschaft

§199Nachtdienstzulage für Ärzte/Ärztinnen

§200Sonn- und Feiertagszulage für Ärzte/Ärztinnen

§201Genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung für Ärzte/Ärztinnen

§202Dienstfreistellung und Zeitausgleich für Ärzte/Ärztinnen

§203Sonderurlaub für Fortbildung der Ärzte/ Ärztinnen

II. Abschnitt

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa

(Primarärzte/Primarärztinnen)

§204Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SIa

§205Leiterzulage/Leiterinnenzulage

§206Ärztedienstzulage für Primarärzte/Primarärztinnen

§207Fachärztliche Hintergrundbereitschaft für

Primarärzte/Primarärztinnen

§208Nachtdienstabgeltung für Primarärzte/Primarärztinnen

§209Sonn- und Feiertagszulage für Primarärzte/ Primarärztinnen

§210Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Primarärzte/Primarärztinnen

§211Sonderurlaub für Fortbildung der Primarärzte/Primarärztinnen

und ärztliche Leiter/Leiterinnen

§212Genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung für

Primarärzte/Primarärztinnen

III. Abschnitt

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII

§213Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas

SII

§214SII-Funktionszulage

§215Gefahren- und Erschwerniszulage für Vertragsbedienstete des

Entlohnungsschemas SII

IV. Abschnitt

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIII (Vertragsbedienstete der

Allgemeinen Verwaltung und Psychologen/Psychologinnen)

§216Vertragsbedienstete

des Entlohnungsschemas SIII

§217Monatsentgelt für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas

SIII

§218Gefahren- und Erschwerniszulage für Vertragsbedienstete des

Entlohnungsschemas SIII

§219Psychologendienstzulage

V. Abschnitt

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas S Dir.

§220Monatsentgelt für Betriebs- und Pflegedirektoren/Betriebs- und

Pflegedirektorinnen

VI. Abschnitt

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIV

§221Vertragsbedienstete des

Entlohnungsschemas SIV

§222Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas

SIV

§223Gefahren-/Erschwerniszulage für Vertragsbedienstete des

Entlohnungsschemas SIV

II. Teil

Sonderbestimmungen für Vertragslehrer/Vertrags-lehrerinnen am

Konservatorium

§224Anwendungsbereich

§225Lehramtliche Pflichten und Lehrverpflichtung

§226Dienstvertrag

§227Einreihung in Entlohnungsschemata

§228Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas IL

§229Gehalt

§230Jahresentlohnung des Entlohungsschemas IIL

§231Auszahlung der Jahresentlohnung und der Zulagen

§232Dienstzulage

§233Überstellung

§234Ansprüche bei Dienstverhinderung

§235Kündigung der Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des

Entlohnungsschemas IIL

§236Ferien und Urlaub

III. Teil

Sonderbestimmungen für Vertragskindergärtner/Vertragskindergärtnerinnen und

Erzieher/Erzieherinnen an Horten

§237Anwendungsbereich

§238Dienstzeit

§239Ferien und Erholungsurlaub

§240Leitung des Kindergartens bzw. Hortes

§241Fortbildung

§242Entlohnungsschema K3

§243Gehalt im Entlohnungsschema K3

§244Dienstzulagen

Hauptstück IV

Übergangsbestimmungen für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete

§245Anwendungsbereich

I. Teil

Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und Beamte/Beamtinnen in

handwerklicher Verwendung, Förster/Försterinnen, Lehrer/Lehrerinnen am

Konservatorium, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen

und Erzieher/Erzieherinnen an Horten des Landes

I. Abschnitt

Dienstrechtlicher Teil

§246Verwendungsgruppen, Dienstzweige, Amtstitel und

Funktionsbezeichnungen

§247Anstellung und Definitivstellung – Erfordernis

§248Ernennung im Dienstverhältnis

§249Verwendungsänderung

§250Ausmaß des Erholungsurlaubes

§251Herabsetzung der Lehrverpflichtung

§252Strukturbedingte Dienstfreistellung

§253Dienstbeurteilung

II. Abschnitt

Besoldungsrechtlicher Teil

§254Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten/Beamtinnen

§255Monatsbezug

§256Vorrückungsstichtag

§257Überstellung

§258Ergänzungszulage aus Anlass einer

Überstellung

§259Nebengebühren

§260Jubiläumszuwendung

§261Pensionsbeitrag

§262Pensionskassenvorsorge

§263Pensionskassenbeitrag

§264Gehalt

§265Dienstalterszulage

§266Dienstzulagen

§267Verwaltungsdienstzulage

§268Mehrleistungszulage

§269Verwendungszulage – Verwendungsabgeltung

§270Pflegedienstzulage

§271Pflegedienst-Chargenzulage

§272Dienstzulage für Lehrmeister/Lehrmeisterinnen und

Sondererzieher/Sondererzieherinnen

§273Erzieherdienstzulage

§274Erreichen eines höheren Gehaltes

§275Zeitvorrückung

§276Beförderung

§277Überstellung

§278Abfertigung

§279Höhe der Abfertigung

II. Teil

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas

I und II

§280Sinngemäße Anwendung von besoldungsrechtlichen Bestimmungen der

Beamten/

Beamtinnen

§281Entlohnungsgruppen des

Entlohnungsschemas I und II

§282Überstellung

§283Monatsentgelt des

Entlohnungsschemas I und II

§284Verwaltungsdienstzulage

§285Verwendungsentschädigung

§286Pflegedienstzulage

§287Dienstzulage für Lehrmeister/Lehrmeisterinnen und

Sondererzieher/Sondererzieherinnen

§288Gefahren-/Erschwerniszulage für Vertragsbedienstete der

Krankenanstaltengesellschaft

III. Abschnitt

Optionsrecht

§289Option

§290Lohnausgleich

§291Ergänzungszulage

Hauptstück V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§292Übergangsbestimmung zu § 54 Dienstpragmatik 1914 in der bis zum

28. Februar 2002 als Landesgesetz geltenden Fassung

§293Übergangsbestimmungen zu § 155 – Vorrückungsstichtag

§294Übergangsbestimmungen zu §§ 256 und 280

§295Übergangsbestimmung zu §§ 142 bis 144

und 260 – Versetzung in den Ruhestand und Jubiläumszuwendung mit Vollendung

des 60. Lebensjahres

§296Gefahren-/Erschwerniszulage/

Ergänzungszulage

§297Verwendungsentschädigung für ärztliche Direktoren/Direktorinnen

einer Krankenanstalt

§298Übergangsbestimmungen zu § 189 – Abfertigung für

Vertragsbedienstete

§299Abfertigung für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen

§300Übergangsbestimmung zu den §§ 22 bis 30 (dienstliche

Ausbildung)

§301Verweisung auf andere Gesetze

§302Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen

§303Gemeinschaftsrecht

§304Inkrafttreten

§305Außerkrafttreten

Hauptstück I

Dienstrechtliche Bestimmungen

I. Teil

Allgemein

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark stehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten bzw. gilt als:

Dienstrecht: die Gesamtheit der Normen, die das Dienstverhältnis der öffentlichen Bediensteten regeln;

Besoldungsrecht: die Gesamtheit der Normen, die sich auf vermögensrechtliche Leistungen des Dienstgebers an seine Bediensteten aus dem Dienstverhältnis beziehen;

Dienstgeber: die Landesregierung gegenüber allen Vertragsbediensteten;

Dienstbehörde: die Landesregierung gegenüber allen Beamten/Beamtinnen;

Vertragsbediensteter/Vertragsbedienstete: Person, deren privatrechtliches Dienstverhältnis auf Grund eines Vertrages begründet wurde;

Beamter/Beamtin: Person, deren öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis auf Grund einer Ernennung begründet wurde;

Stelle: kleinste aufbauorganisatorische Einheit, der so viele Aufgaben zugeordnet werden, wie sie üblicherweise von einer Arbeitskraft erledigt werden können.

(2) Soweit in diesem Gesetz der Ausdruck „Dienstbehörde" verwendet wird und die betreffende Bestimmung für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete gleichermaßen gilt, tritt die Landesregierung gegenüber dem Vertragsbediensteten als Dienstgeber auf.

(3) Soweit in diesem Gesetz der Ausdruck „Bedienstete" verwendet wird, gilt die betreffende Bestimmung für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete gleichermaßen.

§ 3

Gleichbehandlungsgebot

(1) Niemand darf auf Grund des Geschlechtes oder einer Behinderung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskriminiert werden.

(2) Niemand darf im Zusammenhang mit einem befristeten Dienstverhältnis diskriminiert werden.

(3) Diskriminierung ist jede benachteiligende Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.

(4) Eine Diskriminierung nach dem Abs. 1 liegt insbesondere auch vor, wenn sich eine ihrem Wortlaut nach Frauen und Männer gleichermaßen betreffende Regelung, ein Beurteilungskriterium oder eine Maßnahme tatsächlich auf ein Geschlecht erheblich häufiger nachteilig auswirkt und auswirken kann als auf das andere Geschlecht, sofern nicht die Regelung, das Beurteilungskriterium oder die Maßnahme angemessen und notwendig und durch nicht auf das Geschlecht bezogene sachliche Gründe gerechtfertigt ist.

§ 4

Stellenplan und Wirtschaftsplan

(1) Der Stellenplan ist jener Teil des jährlichen Landesvoranschlages, der durch die Festlegung von Stellen die zulässige Anzahl von Bediensteten für das betreffende Jahr bestimmt. Im Stellenplan sind die Stellen unter Berücksichtigung der Stellenbewertung zu gliedern.

(2) Im Stellenplan dürfen Stellen für Bedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Besorgung der Aufgaben des Landes zwingend notwendig sind. Die Stellen von teilzeitbeschäftigten Bediensteten sind mit dem Prozentsatz des jeweiligen Beschäftigungsausmaßes im Stellenplan festzulegen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die im Landesvoranschlag ausgewiesenen Wirtschaftspläne.

§ 5

Wirkungsbereich, Funktionsgruppe und Gehaltsklassen

(1) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Merkmale einer Stelle gemäß § 4 Abs. 1 setzen sich aus der Zuordnung dieser Stelle zu einem Wirkungsbereich, zu einer Funktionsgruppe und einer Gehaltsklasse zusammen.

(2) Der Landesdienst umfasst die Wirkungsbereiche

(3) Die Funktionsgruppen umfassen

(4) Die Zugehörigkeit einer Stelle zu einer bestimmten Gehaltsklasse ist abhängig vom Stellenwert.

§ 6

Stellenbewertung

(1) Die Wertigkeit jeder Stelle ist unter Anwendung der Bewertungsgrundsätze gemäß § 7 durch Ermittlung eines Punktewertes festzusetzen. Die Gehaltsklassen umfassen folgende Punktwerte:

GehaltsklassenPunktewerte

1 0 - 75

2 76 - 87

3 88 – 101

4 102 – 117

5 118 – 136

6 137 – 158

7 159 – 182

8 183 – 212

9 213 – 245

10 246 – 283

11 284 – 327

12 328 – 377

13 378 – 435

14 436 – 501

15 502 – 577

16 578 – 665

17 666 – 766

18 767 – 882

19 883 – 1016

201017 – 1170

211171 – 1347

221348 – 1550

231551 – 1784

241785 - 2053

Auf Grund des festgesetzten Punktewertes können Stellen oder Stellengruppen durch Verordnung der Landesregierung einer Gehaltsklasse zugeordnet werden (Einreihungsverordnung).

(2) Stellen, an denen Aufgaben besorgt werden, die gleichartig sind oder nicht wesentlich voneinander abweichen, können in einer Stellengruppe zusammen-gefasst werden.

(3) Ändern sich bestehende Aufgaben, entstehen neue Aufgaben oder neue Stellengruppen, ist die Verordnung anzupassen. Die Verordnungen dürfen zugunsten der Bediensteten auch rückwirkend erlassen werden.

§ 7

Bewertungsgrundsätze

(1) Durch die Bewertung einer Stelle wird in einem analytischen Verfahren der Punktwert der Stelle ermittelt. Dabei sind die mit der Stelle verbundenen Anforderungen an das Wissen, die für die Umsetzung des Wissens erforderliche Denkleistung und die Verantwortung zu berücksichtigen. Wissen, Denkleistung und Verantwortung bilden die Hauptbewertungsfaktoren einer Stelle. Im Einzelnen ist zu bewerten:

Subfaktor Kommunikation in der Ausprägung von minimaler Kommunikation bis

Einflussnahme auf Meinungen, Verhalten und Überzeugungen;

Subfaktor Denkart in der Ausprägung von exakter Anleitung bis gesamtstrategisch orientiert sowie

Subfaktor Kreativität in der Ausprägung von wiederholend bis zur Lösung neuartiger, bisher von niemandem gelöster Problemstellungen sowie

Subfaktor Prozessbeitrag in der Ausprägung von detailliert angewiesener

Ausführung bis existenzielle Befassung mit sozialen, wirtschaftlichen, physikalischen Phänomenen im Rahmen der Naturgesetze. Die Ausprägung der Subfaktoren ist durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

(2) Die Ausprägung der einzelnen Subfaktoren wird durch einen Teilpunktewert ausgedrückt. Der Punktewert einer Stelle ist die Summe der für die Hauptbewertungsfaktoren Wissen, Denkleistung und Verantwortung ermittelten Teilpunktewerte.

(3) Jede im Stellenplan ausgewiesene Stelle ist gemäß Abs. 1 und 2 zu bewerten.

(4) Eine neuerliche Bewertung ist insbesondere durchzuführen, wenn

§ 8

Provisorische Einreihung

(1) Steht bei Aufnahme eines/einer Bediensteten die voraussichtliche künftige Verwendung noch nicht fest und kann daher eine definitive Einreihung in eine der 24 Gehaltsklassen noch nicht vorgenommen werden, ist der Bedienstete/die Bedienstete provisorisch in eine Gehaltsklasse einzureihen.

(2) Als Gehaltsklassen für eine provisorische Einreihung kommen die St. 1, St. 4, St. 7 und St. 10 in Betracht. Die Dauer der provisorischen Einreihung darf

§ 9

Aufnahme

(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

(2) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Verwendungen, die

(3) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z. 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn geeignete Bewerber/Bewerberinnen, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen.

(5) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 59, 186 und 187 zu berücksichtigen.

§ 10

Diplomanerkennung

(1) Für Inländer/Inländerinnen und sonstige Personen mit der Staatsangehörigkeit eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der Europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern, gelten hinsichtlich der besonderen Anstellungserfordernisse ergänzend die Abs. 2 bis 5.

(2) Personen mit einem Diplom, das zum unmittelbaren Zugang zu einem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftslandes berechtigt, erfüllen die entsprechenden besonderen Anstellungserfordernisse für eine Verwendung, die diesem Beruf im Wesentlichen entspricht, wenn

(3) Diplome nach Abs. 2 sind

(4) Über Antrag eines/einer Bewerbers/Bewerberin nach Abs. 1 um eine Inländern nicht vorbehaltene Verwendung ist im Einzelfall zu entscheiden,

(5) Auf das Verfahren gemäß Abs. 4 ist das AVG anzuwenden. Der Bescheid ist abweichend von § 73 Abs. 1 AVG spätestens vier Monate nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen des Betreffenden/der Betreffenden zu erlassen.

§ 11

Dienstvertrag

(1) Den Vertragsbediensteten ist eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen. Die Ausfertigung ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls folgende Bestimmungen zu enthalten:

(3) Haben Vertragsbedienstete ihre Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, ist ein Zusatz zum Dienstvertrag mit folgenden Angaben zu erstellen:

(4) Jede Änderung des Dienstvertrages muss schriftlich erfolgen. Das Schriftstück muss dem/der Vertragsbediensteten umgehend, jedoch spätestens einen Monat nach dem Wirksamwerden der betreffenden Änderung ausgehändigt werden.

(5) Das Dienstverhältnis gilt nur dann als auf bestimmte Zeit eingegangen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten, zeitlich begrenzten Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit abgestellt ist. Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monates eingegangen werden.

(6) Ein Dienstverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist, kann auf bestimmte Zeit einmal verlängert werden; diese Verlängerung darf drei Monate nicht überschreiten. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.

(7) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichen. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

§ 12

Befristung des Dienstverhältnisses

in besonderen Fällen

(1) Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit Tätigkeiten

(2) § 11 Abs. 6 gilt ferner nicht, wenn

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 sind, soweit § 186 Abs. 10 nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zur Gänze und für Rechte zu berücksichtigen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wenn

(4) Übersteigt die gesamte Dienstzeit der mit einem/einer Vertragsbediensteten zu Vertretungszwecken aufeinander folgend eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

§ 13

Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

(1) Für Stellen, an denen besonders wichtige Aufgaben erfüllt werden, kann die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses vorgesehen werden. Diese Stellen sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.

(2) Die Aufnahme als Beamter/Beamtin erfolgt auf eine im Stellenplan ausgewiesene Stelle. Sie ist nur zulässig, wenn eine solche Stelle frei ist und die Anstellungserfordernisse erfüllt sind.

(3) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird durch Ernennung begründet. Der Ernennungsbescheid ist dem/der Beamten/Beamtin spätestens an dem im Bescheid angeführten Tag der Wirksamkeit der Ernennung zuzustellen. Ist dies aus Gründen, die nicht vom/von der Beamten/Beamtin zu vertreten sind, nicht möglich, so gilt die Zustellung als rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachgeholt wird. Erfolgt die Zustellung nicht rechtzeitig, wird die Ernennung mit dem Tag der Zustellung wirksam.

(4) Im Fall der Ernennung einer Person, die nicht bereits in einem Dienstverhältnis zum Land steht, beginnt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis frühestens mit dem Tag des Dienstantrittes. Im diesem Fall tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft, wenn der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung angetreten wird. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.

(5) Im Fall des Abs. 4 gilt der Dienst auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.

(6) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch.

§ 14

Definitives Dienstverhältnis

(1) Das Dienstverhältnis wird auf Antrag des/der Beamten/Beamtin definitiv, wenn er/sie neben den Ernennungserfordernissen

(2) In die provisorische Dienstzeit kann die unmittelbar dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis vorangegangene privatrechtliche Dienstzeit eingerechnet werden.

(3) Die Definitivstellung wird durch eine Beeinträchtigung der persönlichen Eignung des Beamten/der Beamtin nicht gehindert, wenn diese Beeinträchtigung auf Grund eines Dienstunfalles eingetreten ist, den der Beamte/die Beamtin nach einer Dauer des provisorischen Dienstverhältnisses von vier Jahren erlitten hat.

(4) Die Wirkung des Abs. 1 tritt während eines Disziplinarverfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluss nicht ein. Wird jedoch das Disziplinarverfahren eingestellt oder der Beamte/die Beamtin freigesprochen, tritt die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend ein. Im Falle eines Schuldspruches ohne Strafe kann mit Bescheid festgestellt werden, dass die Wirkung des Abs. 1 rückwirkend eintritt, wenn

(5) Endet das Disziplinarverfahren anders als durch Einstellung, Freispruch oder Schuldspruch ohne Strafe und sind außerdem die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, kann die Dienstbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen schon während des dreimonatigen Zeitraumes eine Definitivstellung vornehmen.

§ 15

Angelobung

Die Bediensteten haben beim Dienstantritt durch Handschlag oder sollte das auf Grund einer körperlichen Behinderung nicht möglich sein, durch eine andere geeignete Form zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Steiermark zu befolgen und alle mit seinem/ihrem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

III. Teil

Verwendung des/der Bediensteten

§ 16

Stelle

Jeder Bedienstete/jede Bedienstete, der/die nicht vom Dienst befreit oder enthoben ist, ist mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer im Organisationshandbuch einer Dienststelle vorgesehenen Stelle zu betrauen. Soweit nicht zwingende dienstliche Rücksichten entgegenstehen, dürfen auf einer Stelle nur gleichwertige oder annähernd gleichwertige Aufgaben zusammengefasst werden.

§ 17

Nebentätigkeit

(1) Den Bediensteten können ohne unmittelbaren Zusammenhang mit den dienstlichen Aufgaben, die ihnen nach diesem Gesetz obliegen, noch weitere Tätigkeiten für das Land in einem anderen Wirkungskreis übertragen werden.

(2) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn die Bediensteten auf Veranlassung ihrer Dienstbehörde eine Funktion in Organen einer juristischen Person des privaten Rechts ausüben, deren Anteile ganz oder teilweise im Eigentum des Landes stehen.

(3) Bedienstete,

§ 18

Versetzung

(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte/die Beamtin einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.

(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses ist nicht erforderlich für Versetzungen während eines provisorischen Dienstverhältnisses.

(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

(4) Bei einer Versetzung an einen anderen Dienstort von Amts wegen sind die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Beamten/der Beamtin zu berücksichtigen. Eine Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Beamten/die Beamtin einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Beamter/eine andere geeignete Beamtin, bei dem/der dies nicht der Fall ist, zur Verfügung steht.

(5) Ist die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Beamte/die Beamtin hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner/ihrer neuen Dienststelle und Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihm/ihr freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(6) Die Versetzung eines Beamten/einer Beamtin ist mit Bescheid zu verfügen.

(7) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Beamten/der Beamtin eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

(8) Auf Vertragsbedienstete ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Wird der/die Vertragsbedienstete von Amts wegen an einen anderen Dienstort versetzt, ist unter Wahrung der dienstlichen Interessen und mit Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des/

der Vertragsbediensteten eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.

§ 19

Dienstzuteilung

(1) Eine Dienstzuteilung liegt vor, wenn der/die Bedienstete vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesen und für die Dauer dieser Zuweisung mit der Wahrnehmung von Aufgaben einer Stelle dieser Dienststelle betraut wird.

(2) Eine Dienstzuteilung ist nur aus dienstlichen Gründen zulässig. Sie darf ohne schriftliche Zustimmung des/der Bediensteten höchstens für die Dauer von insgesamt 90 Tagen in einem Kalenderjahr ausgesprochen werden.

(3) Eine darüber hinausgehende Dienstzuteilung ist ohne Zustimmung des/der Bediensteten nur dann zulässig, wenn

(4) Bei einer Dienstzuteilung ist auf die bisherige Verwendung des/der Bediensteten und auf sein/ihr Dienstalter, bei einer Dienstzuteilung an einen anderen Dienstort außerdem auf seine/ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen.

(5) Die Abs. 2 bis 4 sind auch bei einer Verwendung in einer Außenstelle, die außerhalb des Dienstortes liegt, anzuwenden.

§ 20

Verwendungsänderung

(1) Wird der Beamte/die Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen, so ist ihm/ihr gleichzeitig, wenn dies jedoch aus Rücksichten des Dienstes nicht möglich ist, spätestens zwei Monate nach der Abberufung eine neue Verwendung in seiner/ihrer Dienststelle zuzuweisen.

(2) Die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn

(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie derselben Gehaltsklasse zugeordnet ist.

(4) Abs. 2 gilt nicht

§ 21

Verwendungsbeschränkung

(1) Sind für die Ausübung einer Tätigkeit Erfordernisse vorgeschrieben, so darf der/die Bedienstete, der/die diese Erfordernisse nicht erfüllt, zu dieser Tätigkeit nur herangezogen werden, wenn von der Nichterfüllung dieser Erfordernisse nach diesem Gesetz Nachsicht erteilt werden kann und die Ausübung der Tätigkeit nicht nach anderen Rechtsvorschriften unzulässig ist.

(2) Bedienstete, die miteinander verheiratet sind, die zueinander in einem Wahlkindschaftsverhältnis stehen oder die miteinander in auf- oder absteigender Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, dürfen nicht in folgenden Naheverhältnissen verwendet werden:

(3) Die Dienstbehörde kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 2 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

IV. Teil

Dienstliche Ausbildung

§ 22

Ziele und Arten der dienstlichen Ausbildung

(1) Ziel der dienstlichen Ausbildung ist es, dem/der Bediensteten die für die Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Verhaltensweisen zu vermitteln, sie zu erweitern und zu vertiefen. Überdies soll die dienstliche Ausbildung zur Erfüllung von Ernennungs- und Definitivstellungserfordernissen führen.

(2) Der Ausbildungsbedarf ist laufend zu erheben, entsprechende Ausbildungsmöglichkeiten sind zu sichten und die durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen festzulegen.

(3) Die dienstliche Grundausbildung ist vom/von der Bediensteten in dem seiner/ihrer Verwendung entsprechenden Ausmaß zu absolvieren. Sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst die dienstliche Grundausbildung

(4) Soweit es im dienstlichen Interesse gelegen ist, hat der/die Bedienstete an Maßnahmen der Fortbildung teilzunehmen. Die Fortbildung orientiert sich an den aktuellen und künftigen Aufgaben des/der Bediensteten und umfasst folgende Bereiche:

(5) Die dienstliche Grundausbildung und Fortbildung hat in Form von Seminaren, Lehrgängen, E-learning-Systemen, Trainingsprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischer Verwendung, Selbststudium oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.

(6) Bedienstete anderer inländischer Gebietskörperschaften können zur Teilnahme an der allgemeinen Grundausbildung zugelassen werden.

§ 23

Einführung neuer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen

(1) Bei der Einführung neuer Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen erhalten Bedienstete, die neu in den Landesdienst eingetreten sind, eine grundsätzliche Information über das Dienstverhältnis und den Dienstgeber Land Steiermark.

(2) Die Einladung zur Teilnahme an dieser Schulung erfolgt von Amts wegen. Die Teilnahme ist verpflichtend.

§ 24

Allgemeine Grundausbildung

(1) Im Rahmen der allgemeinen Grundausbildung werden dem/der Bediensteten die grundlegenden Kenntnisse über Abläufe und Inhalte der öffentlichen Verwaltung, die für die vorgesehene Verwendung des/der Bediensteten erforderlich sind, vermittelt.

(2) Ist für eine Verwendung eine allgemeine Grundausbildung vorgesehen, ist diese innerhalb von

24 Monaten ab Übernahme in ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit zu absolvieren.

(3) Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete, der/die keine allgemeine Grundausbildung absolviert hat, in eine Gehaltsklasse überstellt, für die eine allgemeine Grundausbildung vorgesehen ist, ist diese innerhalb von 24 Monaten ab Überstellung zu absolvieren. Wurde die allgemeine Grundausbildung bereits absolviert, ist im Fall einer Versetzung oder Verwendungsänderung keine neuerliche Grundausbildung zu absolvieren.

(4) Die allgemeine Grundausbildung ist von der Dienstbehörde in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die festgelegte Frist vom/von der Bediensteten eingehalten werden kann. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St.-MSchKG können die Fristen verlängert werden.

§ 25

Schriftliche und mündliche Dienstprüfung

(1) Die Absolvierung der allgemeinen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der schriftlichen und mündlichen Dienstprüfung nachzuweisen.

(2) Die nähere Ausgestaltung der Dienstprüfung erfolgt durch Verordnung der Dienstbehörde.

(3) Die Prüfungstermine sind rechtzeitig bekannt zu geben.

(4) Zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung besteht ein Anspruch auf einen Sonderurlaub. Für die Ablegung der mündlichen Prüfung besteht ein Anspruch auf einen Sonderurlaub im Ausmaß von einem Arbeitstag.

(5) Wird die Dienstprüfung nicht erfolgreich abgelegt, kann sie zweimal innerhalb von 12 Monaten ab dem ersten Antreten zur Dienstprüfung wiederholt werden. Die Frist gemäß § 24 Abs. 2 erhöht sich in diesem Ausmaß. Wird die Dienstprüfung innerhalb dieser Frist nicht abgelegt, kann der/die Bedienstete ohne seine/ihre Zustimmung in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt werden.

§ 26

Besondere Grundausbildung

(1) Durch praktische Verwendung am Arbeitsplatz wird dem/der Bediensteten im Rahmen der besonderen Grundausbildung das für die jeweilige Verwendung erforderliche Wissen in fachlicher oder persönlicher Hinsicht vermittelt.

(2) Die Absolvierung der besonderen Grundausbildung ist innerhalb von 36 Monaten ab einer nicht nur vorübergehenden Verwendung durch die erfolgreiche Ablegung der Fachprüfung nachzuweisen.

(3) Im Fall einer Änderung der Verwendung ist eine neuerliche Fachprüfung nur dann abzulegen, wenn dies auf Grund einer wesentlichen Änderung des für die neuerliche Verwendung erforderlichen Wissens nach der Dienstausbildungsverordnung vorgeschrieben ist.

§ 27

Mündliche Fachprüfung

(1) Die Absolvierung der besonderen Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der mündlichen Fachprüfung nachzuweisen.

(2) Wird die Fachprüfung nicht bestanden, kann sie zweimal innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Antreten zur Fachprüfung wiederholt werden. In diesem Ausmaß verlängert sich die Frist nach § 26 Abs. 2.

(3) Die Dienstbehörde hat die Fachprüfung in regelmäßigen Zeitabständen so anzubieten, dass die Fristen gemäß Abs. 2 und § 26 Abs. 2 vom/von der Bediensteten eingehalten werden können. Der/Die Bedienstete hat sich zur Fachprüfung und zu allfälligen Wiederholungsprüfungen rechtzeitig im Dienstweg anzumelden. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der/die Bedienstete zur Fachprüfung zuzulassen. Ein Anspruch auf Zulassung zu einem bestimmten Prüfungstermin besteht nicht. Aus dienstlichen oder in der Person des/der Bediensteten gelegenen wichtigen Gründen, insbesondere im Fall einer Karenz nach §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St.-MSchKG können die Fristen verlängert werden.

(4) Bei Vorliegen einer Behinderung kann die mündliche Fachprüfung durch andere Prüfungsformen ersetzt werden.

§ 28

Prüfungsverfahren

(1) Als Prüfer/Prüferinnen sind geeignete und fachlich qualifizierte Personen mit ihrer Zustimmung zu bestellen.

(2) Ein Prüfer/eine Prüferin ist nicht zu Prüfungen heranzuziehen

(3) Die Bestellung eines Prüfers/einer Prüferin endet

(4) (Verfassungsbestimmung) Die Prüfer/Prüferinnen sind in Ausübung ihrer Prüftätigkeit an keine Weisungen gebunden.

(5) Die Prüfer/Prüferinnen und die Prüfungstermine sind dem Prüfungskandidaten/der Prüfungskandidatin rechtzeitig bekannt zu geben.

(6) Eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann zweimal wiederholt werden, die zweite Wiederholung hat vor einem Prüfungssenat, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt, stattzufinden.

(7) Die Beurteilung des Prüfungserfolges hat zu lauten:

(8) Bei der Durchführung von Prüfungen ist auf Behinderungen des/der Bediensteten so weit Rücksicht zu nehmen, als dies mit dem Ausbildungszweck vereinbar ist.

§ 29

Anrechnung auf die Grundausbildung

Die Dienstbehörde kann auf die allgemeine und besondere Grundausbildung anderweitige Ausbildungen oder sonstige Qualifikationen, Berufserfahrungen und selbstständige Arbeiten anrechnen, soweit sie mit Teilen oder zur Gänze der Grundausbildung gleichwertig sind und dies im Hinblick auf die Ziele der Grundausbildung zweckmäßig ist. Ein Rechtsanspruch auf Anrechnung besteht nicht.

§ 30

Dienstausbildungsverordnung

Die weitere Ausgestaltung der allgemeinen und besonderen Grundausbildung erfolgt durch Verordnung der Dienstbehörde. Insbesondere ist dabei zu regeln:

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 31

Allgemeine Dienstpflichten

(1) Die Bediensteten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen.

(2) Die Bediensteten haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Die Bediensteten haben die Parteien, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

(4) Im Ruhestand sind die Beamten/Beamtinnen zu einer dem Standesansehen angemessenen Haltung verpflichtet.

§ 32

Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten

(1) Die Bediensteten haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter/Vorgesetzte ist jeder Organwalter/jede Organwalterin, der/die mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Bediensteten/die Bedienstete betraut ist.

(2) Der/Die Bedienstete hat die Befolgung einer Weisung abzulehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der/die Bedienstete eine Weisung eines/einer vorgesetzten Bediensteten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, so hat er/sie, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine/ihre Bedenken dem/der Vorgesetzten mitzuteilen. Der/Die Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

(4) Wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, muss der/die Bedienstete auf Weisung seiner/ihrer Vorgesetzten bei der Dienststelle, bei der er/sie in Verwendung steht oder bei anderen Dienststellen auch Amtsgeschäfte, die nicht zu den gewöhnlichen Dienstverrichtungen von Bediensteten derselben Gehaltsklasse im selben Wirkungsbereich gehören, vorübergehend besorgen.

§ 33

Dienstpflichten des/der Vorgesetzten und des Dienststellenleiters/der

Dienststellenleiterin

(1) Der/Die Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass seine/ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Er/Sie hat seine/ihre Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Er/Sie hat das dienstliche Fortkommen seiner/ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weit gehend entspricht.

(2) Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihm/ihr unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) Wird dem Leiter/der Leiterin einer Dienststelle in Ausübung seines/ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihm/ihr geleiteten Dienststelle betrifft, so hat er/sie dies, sofern er/sie nicht ohnehin gemäß § 105 Abs. 1 vorzugehen hat, unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn er/sie selbst hiezu berufen ist, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 84 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631.

(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

§ 34

Amtsverschwiegenheit

(1) Der/Die Bedienstete ist über alle ihm/ihr ausschließlich aus seiner/ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist, gegenüber jedermann, dem er/sie über solche Tatsachen nicht eine amtliche Mitteilung zu machen hat, zur Verschwiegenheit verpflichtet (Amtsverschwiegenheit).

(2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Hat der/die Bedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte, so hat er/sie dies der Dienstbehörde zu melden. Die Dienstbehörde hat zu entscheiden, ob der/die Bedienstete von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu entbinden ist. Sie hat dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen, wobei der Zweck des Verfahrens sowie der dem/der Bediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen sind. Die Dienstbehörde kann die Entbindung unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Amtsverschwiegenheit unterliegen könnte und stellt sich dies erst bei der Aussage des/der Bediensteten heraus, so hat der/die Bedienstete die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung des/der Bediensteten von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit zu beantragen. Die Dienstbehörde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

(5) Im Disziplinarverfahren ist weder der/die Beschuldigte noch die Disziplinarbehörde oder der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit verpflichtet.

§ 35

Befangenheit

Der/Die Bedienstete hat sich der Ausübung seines/ ihres Amtes zu enthalten und seine/ihre Vertretung zu veranlassen, wenn wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine/ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sofort bewirkt werden kann, auch der/die befangene Bedienstete die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

II. Abschnitt

Dienstzeit

§ 36

Dienstzeit – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes ist:

§ 37

Dienstplan

(1) Wenn die Bediensteten nicht vom Dienst enthoben oder ihre Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt ist, haben sie die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit der Bediensteten beträgt 40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Bediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen. Soweit nicht zwingende dienstliche und öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten. Auf Antrag des/der Vertragsbediensteten kann das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt werden.

(3) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann abweichend von der Regelung des Abs. 2 die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Unter gleitender Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit zu verstehen, bei der Bedienstete den Beginn und das Ende ihrer täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeit) selbst bestimmen können und während des übrigen Teiles der Dienstzeit (Blockzeit) jedenfalls Dienst zu versehen haben. Bei gleitender Dienstzeit ist vorzusorgen, dass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit im mehrwöchigen Durchschnitt gewährleistet ist.

(4) Bei mehrschichtigem Dienst oder bei Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen; hiebei darf im Schicht- oder Wechseldienstturnus die regelmäßige Wochendienstzeit im mehrwöchigem Durchschnitt nicht überschritten werden. Soweit durch die Besonderheit des Dienstbetriebes keine regelmäßige Dienstleistung während des gesamten Jahres erbracht wird, darf die regelmäßige Wochendienstzeit im jährlichen Durchschnitt nicht überschritten werden. Ist bei solchen Diensten regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen Dienst zu leisten und werden Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Festsetzung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; werden Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(5) Für Bedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft bzw. Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann die Landesregierung durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 4 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst. Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 4 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne der §§ 37 bis 43.

§ 38

Höchstgrenzen der Dienstzeit

(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,

(3) Die Wochendienstzeit, einschließlich der Überstunden, darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen die Bediensteten vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des/der Bediensteten zulässig. Dem/Der Bediensteten, der/die nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter/Die Leiterin einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Bedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der für die Überwachung des Bedienstetenschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung vorzulegen.

(5) Sofern die betroffenen Bediensteten gleichwertige Ausgleichsruhezeiten oder in Ausnahmefällen einen sonstigen angemessenen Schutz erhalten, sind bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände, die vom Dienstgeber nicht zu vertreten sind und deren Folgen trotz aller Sorgfalt nicht vermieden werden konnten, von Abs. 1 abweichende Anordnungen so weit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

§ 39

Ruhepausen

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

§ 40

Tägliche Ruhezeiten

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Bediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

§ 41

Wochenruhezeit

(1) Den Bediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

§ 42

Nachtarbeit

(1) Die Dienstzeit der Bediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen haben (Nachtarbeit), darf im Durchschnitt acht Stunden je 24- Stunden-Zeitraum in einem Bezugszeitraum von 14 Kalendertagen nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Nachtarbeitern/Nachtarbeiterinnen, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten.

(3) Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern/ Nachtarbeiterinnen ist vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt der Dienstgeber.

(4) Nachtarbeitern/Nachtarbeiterinnen mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind. Die §§ 18 bis 20 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.

§ 43

Ausnahmebestimmungen

(1) Die §§ 38 bis 41 und § 42 Abs. 1 sind auf Bedienstete der Gehaltsklassen 17 bis 24 mit Vorgesetztenfunktion nicht anzuwenden.

(2) Die §§ 38 bis 42 sind auf Bedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung des mit den nicht anzuwendenden Bestimmungen verbundenen Schutzzweckes ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Bediensteten gewährleistet ist.

(4) Anstelle der §§ 36 und 38 bis 42 sind auf Vertragsbedienstete, die als Angehörige von Gesundheitsberufen in den Steiermärkischen Krankenanstalten tätig sind, die Bestimmungen des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes (KA-AZG), BGBl. I

Nr. 8/1997, anzuwenden.

§ 44

Überstunden

(1) Der/Die Bedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Überstunden). Den auf Anord nung geleisteten Überstunden sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Überstunden gleichzuhalten, wenn

(2) Überstunden sind je nach Anordnung

(3) Dem/Der Bediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Überstunden welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des/der Bediensteten erstreckt werden.

(4) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 3 oder § 28 Abs. 3 St.-MSchKG sind, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, die Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind

(5) Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 3 des/der Bediensteten im Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind Abs. 2 und 3 anzuwenden, soweit solche Zeiten die volle Wochendienstzeit oder die dienstplanmäßig tägliche Arbeitszeit eines/einer vollbeschäftigten Bediensteten in der jeweiligen Organisationseinheit überschreiten.

(6) Überstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Überstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Überstunden an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, es sei denn, der Freizeitausgleich wird vom/von der Bediensteten beantragt.

(7) Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Überstunden folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des/der Bediensteten oder mit dessen/ deren Zustimmung erstreckt werden.

(8) Folgende Zeiten gelten nicht als Überstunden:

(1) Der/Die Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

(2) Der/Die Bedienstete kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten und von sich aus bei Bedarf binnen kürzester Zeit dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen.

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der/die Bedienstete fallweise verpflichtet werden, in seiner/ihrer dienstfreien Zeit seinen/ihren Aufenthalt so zu wählen, dass er/sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines/ihres Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er/sie Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit.

§ 46

Herabsetzung der Wochendienstzeit zur Pflege eines noch nicht schulpflichtigen Kindes

(1) Die Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin ist auf seinen/ihren Antrag zur Pflege

(2) Die Wochendienstzeit darf aus diesem Anlass nur auf die Dauer eines Jahres oder des Vielfachen eines Jahres oder bis zum Schuleintritt des Kindes herabgesetzt werden. Die Herabsetzung nach Abs. 1 endet spätestens am 30. September jenes Jahres, in dem die Schulpflicht des Kindes beginnt.

(3) Die Herabsetzung der Wochendienstzeit ist nur zulässig, wenn

(4) Der Beamte/Die Beamtin hat den Antrag auf Herabsetzung der Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.

(5) Die Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn der Beamte/die Beamtin infolge der Herabsetzung der Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines/ihres bisherigen Arbeitplatzes noch auf einen anderen seiner/ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte.

§ 47

Herabsetzung der regelmäßigen

Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

(1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin kann auf seinen/ihren Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird mindestens für die Dauer eines Jahres wirksam.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden

§ 48

Herabsetzung der Wochendienstzeit

mit geblockter Dienstleistung

(1) Dem/Der Bediensteten, der/die zumindest fünf Jahre im Landesdienst gestanden ist, kann auf Antrag eine Herabsetzung der Wochendienstzeit mit Freistellung gewährt werden, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung kann in einer Rahmenzeit von fünf Jahren in der Dauer eines Jahres gewährt werden. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der/die Bedienstete den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden.

(3) Der Antrag auf Gewährung der Freistellung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Rahmenzeit zu stellen und hat Angaben über den Beginn der Freistellung zu enthalten.

(4) Die Freistellung ist ungeteilt zu verbrauchen. Der/Die Bedienstete darf während ihrer Dauer nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.

(5) Der Ablauf der Rahmenzeit wird gehemmt durch

(6) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des/der Bediensteten die Gewährung der Freistellung widerrufen oder ihre vorzeitige Beendigung verfügen, wenn kein dienstlicher Grund entgegensteht.

(7) Während einer Freistellung ist § 141 nicht anzuwenden.

§ 49

Dienstleistung während der Herabsetzung

der regelmäßigen Wochendienstzeit

(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der/die Bedienstete Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des/der Bediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, so weit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Lassen im Falle der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es so weit zu überschreiten, als es nötig ist, um eine Unterschreitung zu vermeiden.

(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 kann ein Bediensteter/eine Bedienstete, dessen/deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist (§§ 37 Abs. 2, 46 oder 47), über die für ihn/sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Bediensteter/eine Bedienstete, dessen/deren regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

§ 50

Änderung und vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit

(1) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin eine Änderung des Ausmaßes oder eine vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 46 oder 47 verfügen, wenn

(2) Der Antrag auf Änderung oder vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist mindestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitstermin zu stellen.

III. Abschnitt

Sonstige Dienstpflichten

§ 51

Dienstverhinderung

(1) Ist ein Bediensteter/eine Bedienstete durch Krankheit oder vorübergehend aus anderen stichhaltigen Gründen verhindert, seinen/ihren Dienst zu versehen, so hat er/sie dies so bald als möglich seinem/ihrer Vorgesetzten zu melden und auf dessen/deren Verlangen den Grund der Verhinderung in entsprechender Weise zu bescheinigen.

(2) Ein/Eine wegen Krankheit vom Dienst abwesender/abwesende Bediensteter/Bedienstete ist verpflichtet, sich auf behördliche Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Eine gerechtfertigte, insbesondere jede durch Krankheit verursachte oder in gesundheitspolizeilichen Vorschriften begründete Abwesenheit vom Dienst hat eine Schmälerung der Bezüge oder eine Beeinträchtigung der Vorrückung in höhere Bezüge nicht zur Folge.

§ 52

Meldepflichten

(1) Wird dem/der Bediensteten in Ausübung seines/

ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden, gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der er/sie angehört, so hat er/sie dies unverzüglich dem Leiter/der Leiterin der Dienststelle zu melden.

(2) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 1 besteht, wenn die Meldung eine Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf.

(3) Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin kann aus

(4) Soweit nicht in den anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, hat der/die Bedienstete der Dienstbehörde zu melden:

§ 53

Dienstweg

(1) Der/Die Bedienstete hat Anbringen, die sich auf sein/ihr Dienstverhältnis oder auf seine/ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem/ihrer unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Dieser/Diese hat das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr in Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges dem/der Bediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.

(3) In Dienstrechtsangelegenheiten und in Disziplinarangelegenheiten können ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden:

§ 54

Kuraufenthalt

(1) Dem/Der Bediensteten ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

(2) Dem/Der Bediensteten ist auf Antrag auch für die Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim Dienstbefreiung zu gewähren, wenn der/die Bedienstete zur völligen Herstellung der Gesundheit von einem Sozialversicherungsträger oder einem Bundessozialamt nach einem chirurgischen Eingriff oder nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim eingewiesen wird und die Kosten des Aufenthalts im Genesungsheim vom Bundessozialamt oder vom Sozialversicherungsträger satzungsgemäß getragen werden.

(3) Bei einem/einer Bediensteten, der/die im Ausland seinen/ihren Dienst versieht, gelten die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 auch dann als erfüllt, wenn nach dem Gutachten eines Sozialversicherungsträgers die ärztlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Kuraufenthaltes oder für die Einweisung in ein Genesungsheim vorliegen.

(4) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 und 2 gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit vom Dienst.

§ 55

Wohnsitz und Dienstort

(1) Der Beamte/Die Beamtin hat seinen/ihren Wohnsitz so zu wählen, dass er/sie bei der Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Aus der Lage seiner/ihrer Wohnung kann der Beamte/die Beamtin, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinen Anspruch auf dienstliche Begünstigungen ableiten.

(2) Wenn es die dienstlichen Aufgaben des Beamten/der Beamtin erfordern, hat er/sie eine ihm/

ihr von seiner/ihrer Dienstbehörde zugewiesene und ihm/ihr zumutbare Wohnung (Dienstwohnung) zu beziehen.

(3) Wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, darf der Beamte/die Beamtin auf Anordnung der Dienstbehörde seinen/ihren Dienstort oder sein/ihr Amtsgebiet nicht verlassen.

§ 56

Nebenbeschäftigung

(1) Die Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der/die Bedienstete außerhalb seines/ihres Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der/Die Bedienstete darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn/sie an der Erfüllung seiner/

ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft und sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der/Die Bedienstete hat seiner/ihrer Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt. Der/Die Bedienstete,

(4) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der/die Bedienstete jedenfalls zu melden.

§ 57

Sachverständigengutachten

Kein Bediensteter/Keine Bedienstete darf in Angelegenheiten, die mit den Aufgaben seines/ihres Berufes im Zusammenhang stehen, ohne Bewilligung der Dienstbehörde außergerichtlich ein Sachverständigengutachten abgeben. Die Bewilligung ist dann zu erteilen, wenn nach dem Gegenstand und dem Zweck des Gutachtens mit Rücksicht auf die Stellung und den Wirkungskreis des/der Bediensteten eine Gefährdung dienstlicher Interessen ausgeschlossen ist.

§ 58

Geschenkannahme

(1) Der/Die Bedienstete darf, abgesehen von Zuwendungen, die er/sie durch eine vorgesetzte Behörde erhält, keine mit Rücksicht auf seine/ihre Amtsführung ihm/ihr oder seinen/ihren Angehörigen mittelbar oder unmittelbar angebotenen Geschenke in Geld oder Geldeswert annehmen oder sich unter irgendeinem Vorwande andere Vorteile verschaffen.

(2) Zur Annahme von Ehrengeschenken ist die Zustimmung der Dienstbehörde erforderlich.

VI. Teil

Rechte der Bediensteten

I. Abschnitt

Erholungsurlaub

§ 59

Erholungsurlaub – Anspruch und Ausmaß

(1) Der/Die Bedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem Kalenderjahr

(3) Bei Beginn des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr, bei Zeiten eines in das Kalenderjahr fallenden Karenzurlaubes (§ 70), einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst und bei Enden eines befristeten Dienstverhältnisses beträgt das in einem Kalenderjahr gebührende Urlaubsausmaß für jeden begonnenen Monat des aufrechten Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes (Aliquotierung). Ergeben sich bei der Ermittlung des Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind diese auf ganze Tage aufzurunden.

(4) Wird nach dem Enden eines befristeten Dienstverhältnisses neuerlich ein Dienstverhältnis begründet und wurde der Urlaub für das laufende Kalenderjahr über den aliquoten Anspruch hinaus bereits in Anspruch genommen, so ist der Urlaubsanspruch um dieses Ausmaß zu kürzen.

(5) Wurde vor Antritt des Karenzurlaubes gemäß § 70 der Urlaub für das laufende Kalenderjahr über den aliquoten Anspruch hinaus bereits in Anspruch genommen, so ist der Urlaub, für den nach Antritt des Dienstes nach dem Karenzurlaub ein Anspruch erworben wurde, um das Ausmaß des Mehrverbrauches zu kürzen.

(6) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausmaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch dann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf des dem Stichtag folgenden 30. September vollendet wird.

(7) Unter Dienstalter im Sinne der Abs. 1 bis 4 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Zeit.

(8) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes, einer Freistellung oder Zeiten einer Suspendierung, so gebührt ein Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes oder der Suspendierung verkürzten Kalenderjahr entspricht. Dies gilt im Falle der Suspendierung nicht, wenn das Disziplinarverfahren durch Einstellung oder mit einem Freispruch endet.

§ 60

Erhöhung des Urlaubsausmaßes für Behinderte

(1) Der/Die Bedienstete hat Anspruch auf Erhöhung des ihm/ihr gemäß § 59 Abs. 2 gebührenden Urlaubsausmaßes um zwei Werktage, wenn am Stichtag (§ 59 Abs. 6) eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:

(2) Das im Abs. 1 genannte Urlaubsausmaß von zwei Werktagen erhöht sich bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens

40 % auf 4 Werktage,

50 % auf 5 Werktage,

60 % auf 6 Werktage.

(3) Der/Die blinde Bedienstete hat jedenfalls Anspruch auf Erhöhung des Urlaubsausmaßes um sechs Werktage.

§ 61

Erholungsurlaub bei Fünftagewoche

(1) Gilt für einen Bediensteten/eine Bedienstete

die Fünftagewoche, so ist das Urlaubsausmaß (§§ 59 und 60) in der Weise umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage treten.

(2) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf ganze Arbeitstage aufzurunden.

(3) Ist das Urlaubsausmaß eines/einer Bediensteten auf Arbeitstage umzurechnen und fallen gesetzliche Feiertage auf Samstage, so erhöht sich das Urlaubsausmaß im Kalenderjahr um diese gesetzlichen Feiertage.

§ 62

Erholungsurlaub bei unregelmäßiger

Dienstzeit und bei Teilbeschäftigung

(1) Versieht ein Bediensteter/eine Bedienstete Schicht- oder Wechseldienst oder einen unregelmäßigen Dienst, so kann das in den §§ 59 und 60 festgesetzte Urlaubsausmaß, wenn dies im Interesse des Dienstes geboten erscheint und den Interessen des/der Bediensteten nicht zuwiderläuft, in Stunden umgerechnet werden.

(2) Die Stundenzahl nach Abs. 1

(3) Tritt eine Änderung im Beschäftigungsausmaß ein, ist der bis zum Tag der Änderung noch nicht verbrauchte Urlaub in Stunden auszudrücken.

(4) Dem/Der Bediensteten, dessen/deren Urlaubsausmaß in Stunden umgerechnet ist, sind für die Zeit seines/ihres Erholungsurlaubes so viele Urlaubsstunden als verbraucht anzurechnen, als er/sie in diesem Zeitraum nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(5) Ergeben sich bei der Umrechnung des Urlaubsausmaßes Bruchteile von Stunden, so sind diese auf ganze Stunden aufzurunden.

(6) Bei Wegfall der Voraussetzungen für die Umrechnung des Erholungsurlaubes gemäß Abs. 1 ist ein noch ausstehender Urlaubsrest von Stunden auf Werk(Arbeits)tage umzurechnen. Ergeben sich bei dieser Umrechnung Bruchteile eines Werk(Arbeits)tages, so ist dieser Teil des Erholungsurlaubes weiterhin nach Stunden zu verbrauchen.

§ 63

Berücksichtigung von Vertragsdienstzeiten

und des Erholungsurlaubes aus einem Vertragsdienstverhältnis

(1) Für die Feststellung des erstmaligen Anspruches auf Erholungsurlaub und für die Berechnung des Urlaubsausmaßes im ersten Kalenderjahr des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist die Zeit eines unmittelbar vorangegangenen Vertragsdienstverhältnisses zum Land dem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis voranzusetzen. Ein Urlaub, der in einem solchen Vertragsdienstverhältnis für dasselbe Kalenderjahr bereits verbraucht wurde, ist auf das dem/der Bediensteten gemäß §§ 59 und 60 gebührende Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Hat der Beamte/die Beamtin aus dem im Abs. 1 genannten Vertragsdienstverhältnis ein Urlaubsguthaben aus früheren Kalenderjahren, so darf er/sie den Erholungsurlaub im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbrauchen. Dieser Erholungsurlaub verfällt, wenn er auch bei Fortbestand des Vertragsdienstverhältnisses verfallen wäre.

§ 64

Verbrauch des Erholungsurlaubes

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse des/der Bediensteten angemessen Rücksicht zu nehmen ist. Soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, hat der/die Bedienstete Anspruch, die Hälfte des Urlaubes ungeteilt zu verbrauchen. Bedienstete mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit der Schulferien bevorzugt zu behandeln.

(2) In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.

§ 65

Verfall des Erholungsurlaubes und Ablöseverbot

Der Anspruch auf Erholungsurlaub verfällt, wenn der/die Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat. Ist der Verbrauch bis zu diesem Zeitpunkt aus dienstlichen Gründen nicht möglich, so tritt der Verfall erst mit Ablauf des folgenden Kalenderjahres ein. Die Ablöse des Erholungsurlaubes in Geld ist unzulässig. Hat der/die Bedienstete eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St.-MSchKG in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den diese Karenz das Ausmaß von zehn Monaten übersteigt.

§ 66

Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche

Dem/Der Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen/ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaub gewährt werden.

§ 67

Erkrankung während des Erholungsurlaubes

(1) Erkrankt ein Bediensteter/eine Bedienstete während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, so sind auf Werktage fallende Tage der Erkrankung, an denen der/die Bedienstete durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist das Urlaubsausmaß des/der Bediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 62), so sind so viele Stunden auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie der/die Bedienstete während der Tage seiner/ihrer Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten hätte.

(2) Bei Erkrankung im Ausland ist Abs. 1 nur dann anzuwenden, wenn eine stationäre oder ambulante Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt wurde.

(3) Erkrankt ein Bediensteter/eine Bedienstete, der/die während eines Erholungsurlaubes eine dem Erholungszwecke des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit ausübt, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit im ursächlichen Zusammenhang steht.

(4) Der/Die Bedienstete ist verpflichtet, der Dienststelle, die den Erholungsurlaub genehmigt hat, nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung unverzüglich Mitteilung zu machen. Kann der/die Bedienstete aus Gründen, die nicht von ihm/ihr zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht unverzüglich erstatten, so gilt die Bekanntgabe als rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Beim Wiederantritt des Dienstes hat der/die Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers vorzulegen. Kommt der/die Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden.

(5) Das ärztliche Zeugnis bzw. die Bestätigung des Krankenversicherungsträgers hat über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit Aufschluss zu geben. Bei Erkrankung des/der Bediensteten im Ausland ist anstelle des vorgesehenen ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung des Krankenversicherungsträgers eine Bescheinigung der Krankenanstalt über die stationäre oder ambulante Behandlung beizubringen, die auch die Ursache der Dienstunfähigkeit zu enthalten hat.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch für den/die Bediensteten, der/die infolge eines Unfalles dienstunfähig war.

§ 68

Unterbrechung des Erholungsurlaubes

und Verhinderung des Urlaubsantrittes

(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.

(2) Konnte ein Bediensteter/eine Bedienstete wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Termin antreten oder ist der/die Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm/ihr die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 des Landes-Reisegebührengesetzes, LGBl. Nr. 24/1999, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 75 Abs. 1, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Bediensteten/die Bedienstete nicht zumutbar ist.

II. Abschnitt

Sonstige Rechte

§ 69

Sonderurlaub

(1) Dem/Der Bediensteten kann aus besonderem Anlass aus wichtigen persönlichen oder familiären Gründen oder im Interesse des Landes auf sein/ihr Ansuchen ein Sonderurlaub gewährt werden.

(2) Für die Zeit des Sonderurlaubes behält der/die Bedienstete den Anspruch auf die vollen Bezüge.

(3) Der Sonderurlaub darf nur gewährt werden, wenn keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen und darf die dem Anlass angemessene Dauer nicht übersteigen.

§ 70

Karenzurlaub

(1) Dem/Der Bediensteten kann auf sein/ihr

Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(2) Ein Bediensteter/Eine Bedienstete, mit dem/der ein befristetes Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zur Gemeinde Wien als Mitglied eines Unabhängigen Verwaltungssenates begründet wird, ist gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

(3) Der Karenzurlaub endet

(4) Abs. 3 gilt nicht für Karenzurlaube

(5) Die Zeit eines Karenzurlaubes ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(6) Sind für die Gewährung eines Karenzurlaubes andere als private Interessen des Beamten/der Beamtin maßgebend und liegen berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann die Landesregierung verfügen, dass die gemäß Abs. 5 mit der Gewährung des Karenzurlaubes verbundenen Folgen nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.

(7) Abweichend von Abs. 5 ist die Zeit eines Karenzurlaubes für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, in den nachstehend angeführten Fällen bis zum jeweils angeführten zeitlichen Höchstausmaß zu berücksichtigen,

(8) Zeiten eines früheren Karenzurlaubes, die für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, berücksichtigt worden sind, sind auf die Höchstdauer nach Abs. 7 Z. 2 anzurechnen. Dies gilt nicht für berücksichtigte Zeiten eines Karenzurlaubes, der kraft Gesetzes eingetreten ist oder auf dessen Gewährung ein Rechtsanspruch bestanden hat.

§ 71

Karenzurlaub zur Pflege eines behinderten Kindes

(1) Dem/Der Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen ein Urlaub unter Entfall der Bezüge zu gewähren (Karenzurlaub), wenn er/sie sich der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes widmet, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376, gewährt wird und seine/ihre Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 2), längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Kindes. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

(2) Eine gänzliche Beanspruchung der Arbeitskraft im Sinne des Abs. 1 liegt vor, solange das behinderte Kind

(3) Der/Die Bedienstete hat den Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(4) Der/Die Bedienstete hat den Wegfall einer der Voraussetzungen für die Karenzierung (Abs. 1 und 2) innerhalb von zwei Wochen zu melden.

(5) Die Zeit des Karenzurlaubes zur Pflege eines behinderten Kindes gilt für Beamte/Beamtinnen als ruhegenussfähige Landesdienstzeit, ist aber für sonstige Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit in Teil II dieses Gesetzes nicht anderes bestimmt ist.

(6) Die Berücksichtigung als ruhegenussfähige Landesdienstzeit endet mit dem Ende des Kalendermonats, in dem eine der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 und 2 weggefallen ist.

(7) Die Dienstbehörde kann auf Antrag des/der Bediensteten die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes verfügen, wenn

(1) Dem/Der Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern

(2) Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

(3) Fällt während der Dauer einer Bildungskarenz

§ 73

Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung des Mandates im Nationalrat, Bundesrat oder im Landtag

(1) Soweit in Abs. 6 Z. 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem/der Bediensteten, der/die Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines/ihres Mandates erforderliche Dienstfreistellung in dem von ihm/ihr beantragten prozentuellen Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit unter anteiliger Kürzung seiner/ihrer Bezüge zu gewähren. Dienstplanerleichterungen (Diensttausch, Einarbeitung) sind unter Berücksichtigung dienstlicher Interessen in größtmöglichem Ausmaß einzuräumen.

(2) Das prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1 ist von Bediensteten unter Bedachtnahme auf die zur Ausübung des Mandates erforderliche Zeit, beginnend vom Tag der Angelobung bis zum Tag des Ausscheidens aus der Funktion für jedes Kalenderjahr im Vorhinein festzulegen. Bei Lehrern/Lehrerinnen tritt an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr. Über- oder Unterschreitungen dieses Prozentsatzes im Durchrechnungszeitraum sind zulässig. Der/Die Bedienstete, der/die Mitglied des Nationalrates, Bundesrates oder Landtages ist, hat das Ausmaß der von ihm/ihr festgelegten Dienstfreistellung im Dienstweg der nach Artikel 59 b B-VG in der Fassung BGBl. Nr. 392/1996 eingerichteten Kommission mitzuteilen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen einem/

einer solchen Bediensteten und der Dienstbehörde über das Ausmaß von Über- oder Unterschreitungen der Dienstfreistellung hat die Kommission dazu auf Antrag der Dienstbehörde oder des/der Bediensteten eine Stellungnahme abzugeben.

(3) Der/Die Bedienstete, der/die Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, ist jedoch abweichend von Abs. 1 für die Dauer der Mandatsausübung unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er/sie

(4) Ist eine Weiterbeschäftigung des/der Bediensteten nach Abs. 1 auf seiner/ihrer bisherigen Stelle nicht möglich, weil die weitere Tätigkeit auf seiner/ihrer bisherigen Stelle

(5) Wird über die Zuweisung einer anderen Stelle nach Abs. 4 kein Einvernehmen mit dem/der Bediensteten erzielt, hat die Dienstbehörde hierüber mit Bescheid oder Dienstgebererklärung zu entscheiden. Bei Mitgliedern des Nationalrates, Bundesrates und des Landtages ist zuvor auf Antrag der Dienstbehörde oder des Beamten/der Beamtin eine Stellungnahme der nach Artikel 59 b B-VG eingerichteten Kommission zu den bestehenden Meinungsverschiedenheiten einzuholen.

(6) Der/Die Bedienstete, der/die

§ 74

Familienhospizfreistellung

(1) Dem/Der Bediensteten ist auf sein/ihr Ansuchen die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 75 Abs. 1 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

(2) Der/Die Bedienstete hat sowohl den Grund für die Maßnahme und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen. Auf Verlangen der Dienstbehörde ist eine schriftliche Bescheinigung über das Angehörigenverhältnis vorzulegen.

(3) Die Dienstbehörde hat über die vom/von der Bediensteten beantragte Maßnahme innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) des/der Bediensteten anzuwenden.

(5) Auf die Zeit der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Abs. 1 Z. 2 ist § 157 und auf die Zeit der gänzlichen Dienstfreistellung nach Abs. 1 Z. 3 ist § 161 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 anzuwenden.

§ 75

Pflegefreistellung

(1) Der/Die Bedienstete, der/die wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, hat Anspruch auf Pflegefreistellung. Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem/der Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der/die

Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.

(2) Die Pflegefreistellung kann tageweise oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Verrichtet der/die Bedienstete jedoch Schicht- oder Wechseldienst oder unregelmäßigen Dienst, ist die Pflegefreistellung in vollen Stunden zu verbrauchen. Diese Pflegefreistellung darf im Kalenderjahr das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit des/der Bediensteten nicht übersteigen.

Sie vermindert sich entsprechend, wenn der/die Bedienstete teilbeschäftigt ist.

(3) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß einer weiteren Woche der in Abs. 2 angeführten Dienstzeit im Kalenderjahr, wenn der/die Bedienstete

(4) Ändert sich das Ausmaß der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit des/der Bediensteten während des Kalenderjahres, so ist die in diesem Kalenderjahr bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung in dem Ausmaß umzurechnen, das der Änderung des Ausmaßes der dienstplanmäßigen Wochendienstzeit entspricht. Bruchteile von Stunden sind hiebei auf volle Stunden aufzurunden.

(5) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten einer Pflegefreistellung in einem dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis unmittelbar vorangegangenen vertraglichen Dienstverhältnis zum Land, so ist die im vertraglichen Dienstverhältnis zum Land bereits verbrauchte Zeit der Pflegefreistellung auf den im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestehenden Anspruch auf Pflegefreistellung anzurechnen. Hat sich das Ausmaß der auf eine Woche entfallenden dienstplanmäßigen Dienstzeit geändert, ist dabei auch Abs. 4 anzuwenden.

(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann auch eine Pflegefreistellung im Sinne des Abs. 1 gewährt werden, wenn durch eine stationäre Behandlung eine Person des eigenen Haushaltes gehindert ist, der ihr obliegenden notwendigen Aufsicht eines im Haushalt lebenden, noch nicht schulpflichtigen Kindes nachzukommen.

(7) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung erschöpft, kann zu einem in Abs. 3 genannten Zweck noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub ohne vorherige kalendermäßige Festlegung nach § 64 angetreten werden.

§ 76

Verhalten bei Gefahr

(1) Der/Die Bedienstete, der/die bei ernster und unmittelbarer Gefahr für Leben und Gesundheit den Gefahrenbereich verlässt, darf deshalb im Zusammenhang mit seinem/ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grund gekündigt oder entlassen werden. Das Gleiche gilt, wenn ein Bediensteter/eine Bedienstete unter Berücksichtigung seiner/ihrer Kenntnisse und der zur Verfügung stehenden technischen Mittel selbst Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr trifft, weil er/sie die sonst zuständigen Personen nicht erreicht, es sei denn, seine/ihre Handlungsweise war grob fahrlässig.

(2) Wird ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete wegen eines Verhaltens gemäß Abs. 1 gekündigt oder entlassen, kann er/sie diese Kündigung oder Entlassung binnen einer Woche nach Zugang der Kündigung oder Entlassung bei Gericht anfechten. Der Kläger/Die Klägerin hat den Anfechtungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klage ist abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes von der Dienstbehörde glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war. Gibt das Gericht der Anfechtung statt, so ist die Kündigung oder Entlassung rechtsunwirksam.

§ 77

Sicherheitsvertrauenspersonen, Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner/Arbeitsmedizinerinnen Sicherheitsvertrauenspersonen und Bedienstete, die als Sicherheitsfachkräfte oder Arbeitsmediziner/ Arbeitsmedizinerinnen oder als deren Fach- oder Hilfspersonal beschäftigt sind, dürfen wegen der Ausübung dieser Tätigkeit im Zusammenhang mit ihrem Dienstverhältnis weder benachteiligt, insbesondere nicht bei der dienstlichen Verwendung und dem beruflichen Aufstieg, noch aus diesem Grunde disziplinär zur Verantwortung gezogen, gekündigt oder entlassen werden.

§ 78

Kontrollmaßnahmen

Die Einführung und Verwendung von Kontrollmaßnahmen und technischen Systemen, welche die Menschenwürde berühren, ist unzulässig.

§ 79

Sachleistungen

(1) Die Dienstbehörde hat dem Beamten/der Beamtin nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.

(2) Dem Beamten/Der Beamtin kann im Rahmen des Dienstverhältnisses eine Dienst- oder Naturalwohnung zugewiesen werden. Dienstwohnung ist eine Wohnung, die der Beamte/die Beamtin zur Erfüllung seiner/ihrer dienstlichen Aufgaben beziehen muss, Naturalwohnung ist jede andere Wohnung. Die Zuweisung oder der Entzug einer Dienst- oder Naturalwohnung hat durch Bescheid zu erfolgen.

(3) Durch die Zuweisung einer Dienst- oder Naturalwohnung an den Beamten/die Beamtin wird kein Bestandsverhältnis begründet.

(4) Jede bauliche Veränderung der Dienst- oder Naturalwohnung, die sich nicht aus dem gewöhnlichen Gebrauch ergibt, bedarf der Zustimmung der Dienstbehörde des Beamten/der Beamtin.

(5) Die Dienstbehörde kann die Dienst- oder Naturalwohnung entziehen, wenn

(6) Die Dienstwohnung kann außerdem entzogen werden, wenn ihre Benützung zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten/der Beamtin nicht mehr erforderlich ist.

(7) Ist eine Dienst- oder Naturalwohnung entzogen worden, so hat sie der Beamte/die Beamtin innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen. Die Räumungsfrist kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert, bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte/die Beamtin glaubhaft macht, dass es ihm/ihr nicht gelungen ist, innerhalb der Räumungsfrist eine andere angemessene Wohnungsmöglichkeit zu erhalten.

(8) Die Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß auch für Grundstücke, Hausgärten, Garagen und Abstellplätze, es sei denn, dass für die Benützung eine privatrechtliche Vereinbarung maßgebend ist.

(9) Die Dienstbehörde kann dem Beamten/der Beamtin, der/die an einen anderen Dienstort versetzt wurde, dem Beamten/der Beamtin des Ruhestandes oder den Hinterbliebenen des Beamten/der Beamtin, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, so lange die tatsächliche Benützung der Naturalwohnung gestatten, als diese nicht für einen Beamten/eine Beamtin des Dienststandes dringend benötigt wird. Die Abs. 3 bis 8 gelten sinngemäß.

VII. Teil

Dienstbeurteilung

§ 80

Durchführung der Dienstbeurteilung

(1) Eine Dienstbeurteilung ist durchzuführen:

(2) Die Dienstbeurteilung ist jeweils für das letzte Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) durchzuführen, sofern der/die Bedienstete im Beurteilungszeitraum mindestens 26 Wochen Dienst versehen hat. Andernfalls entfällt die Dienstbeurteilung. Der/Die Bedienstete ist in diesem Falle für das nächstfolgende Kalenderjahr, in dem die zeitlichen Voraussetzungen für eine Dienstbeurteilung vorliegen, zu beurteilen.

(3) Hat der/die Bedienstete in dem für die Dienstbeurteilung maßgeblichen Kalenderjahr wegen einer Karenz gemäß §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG nicht wenigstens 26 Wochen Dienst versehen, kann abweichend von Abs. 2 eine Dienstbeurteilung für das vergangene und das laufende Kalenderjahr erfolgen. In diesem Fall ist der Antrag auf Dienstbeurteilung nur dann zurückzuweisen, wenn der/die Bedienstete im Beurteilungszeitraum nicht wenigstens 13 Wochen Dienst versehen hat.

(4) Die Durchführung einer Dienstbeurteilung gemäß Abs. 1 Z. 3 liegt im Entscheidungsbereich

des Dienststellenleiters/der Dienststellenleiterin. Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat eine Dienstbeurteilung gemäß Abs. 1 Z. 3 ohne unnötigen Aufschub durchzuführen, wenn dies der/die Bedienstete oder die Dienstbehörde beantragt.

(5) Ist bei der Durchführung der periodischen Dienstbeurteilung nach Abs. 1 Z. 2 keine Änderung gegenüber der letzten Dienstbeurteilung eingetreten, so kann sich die Dienstbeurteilung auf einen Hinweis auf die letzte Dienstbeurteilung beschränken (abgekürztes Verfahren). Nach einer Dienstbeurteilung im abgekürzten Verfahren ist wieder eine ordentliche Dienstbeurteilung durchzuführen.

(6) Ist gegen den Beamten/die Beamtin wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines Dienstvergehens eingeleitet worden (§ 117), so ist das Dienstbeurteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.

§ 81

Beurteilendes Organ

(1) Die Durchführung der Dienstbeurteilung obliegt dem Dienststellenleiter/der Dienststellenleiterin jener Dienststelle, deren Personalstand der/die Bedienstete am Ende des Beurteilungszeitraumes angehört. War der/die Bedienstete während des Beurteilungszeitraumes an zwei oder mehreren Dienststellen zur Dienstleistung zugewiesen, haben diese Dienststellenleiter/Dienststellenleiterinnen dem/der beurteilenden Dienststellenleiter/Dienststellenleiterin alle für eine Dienstbeurteilung maßgeblichen Umstände auf Ersuchen mitzuteilen. Dieses Ersuchen ist jedenfalls zu stellen, wenn die Dienstzuteilung über drei Monate, bei Dienstprüfungslehrgängen über sechs Monate gedauert hat. Hat sich die Dienstzuteilung bei einer Dienststelle über den gesamten Beurteilungszeitraum erstreckt, so ist die Dienstbeurteilung vom Dienststellenleiter/von der Dienststellenleiterin jener Dienststelle durchzuführen, der der/die Bedienstete dienstzugeteilt war.

(2) Tritt in der Person des/der beurteilenden Dienststellenleiters/Dienststellenleiterin ein Wechsel ein, so hat der/die bisher für die Dienstbeurteilung zuständige Dienststellenleiter/Dienststellenleiterin seinem/ ihrer Nachfolger/Nachfolgerin alle für die Dienstbeurteilung maßgeblichen Umstände aus dem Beurteilungszeitraum bekannt zu geben. Ist dies nicht möglich, hat der Nachfolger/die Nachfolgerin alle für die Dienstbeurteilung maßgeblichen Umstände zu erheben.

(3) Alle zur Mitwirkung im Dienstbeurteilungsverfahren berufenen Bediensteten sind bei Ausübung ihrer Funktion zu strenger Gewissenhaftigkeit, Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Sie haben insbesondere auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Bediensteten bedacht zu sein.

§ 82

Beurteilungskriterien und Leistungskalküle

(1) Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat unter Bedachtnahme auf die jeweilige dienstrechtliche Stellung des/der Bediensteten eine Dienstbeurteilung über die vom/von der Bediensteten im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen zu erstellen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

(2) Die Dienstbeurteilung hat zu lauten:

(3) Die vorläufige Dienstbeurteilung ist mit dem/der Bediensteten zu erörtern. Wird darüber kein Einvernehmen erzielt, ist dem/der Bediensteten Gelegenheit zu geben, innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen. Unter Bedachtnahme auf eine allenfalls abgegebene Stellungnahme entscheidet der Dienststellenleiter/die Dienststellenleiterin. Die Entscheidung erfolgt bei Beamten/Beamtinnen mit Bescheid und bei Vertragsbediensteten mit Dienstgebererklärung (endgültige Dienstbeurteilung). Die Entscheidung ist dem/der Bediensteten zu eigenen Handen und der Dienstbehörde zuzustellen. Wird den in der Stellungnahme vorgebrachten Einwänden des/der Bediensteten nicht entsprochen, ist die Entscheidung zu begründen.

(4) Gegen den Bescheid können der Beamte/die Beamtin und die Dienstbehörde binnen zwei Wochen eine schriftlich einzubringende Berufung an die Dienstbeurteilungskommission erheben.

(5) Die Dienstbeurteilungskommission hat über Berufungen innerhalb von sechs Monaten nach deren Einlangen zu entscheiden. Die Dienstbeurteilungskommission hat insbesondere auf die möglichste Gleichmäßigkeit in der Beurteilung der Beamten und Beamtinnen bedacht zu sein.

§ 83

Auswirkungen der Dienstbeurteilung

Bei einer nicht entsprechenden Dienstbeurteilung ist der/die Bedienstete schriftlich zu ermahnen und auf die möglichen Rechtsfolgen einer zweiten negativen Beurteilung zu belehren. Für das dem negativ beurteilten Jahr folgenden Kalenderjahr ist der/die Bedienstete abermals zu beurteilen. § 80 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.

§ 84

Dienstbeurteilungskommission

(1) Zur Entscheidung über Berufungen von Beamten/Beamtinnen gegen Dienstbeurteilungen wird beim Amt der Landesregierung eine Dienstbeurteilungskommission (in der Folge Kommission genannt) eingerichtet.

(2) Die Dienstbeurteilungskommission besteht aus einem/einer rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzenden/Vorsitzende und zwei weiteren Mitgliedern.

(3) (Verfassungsbestimmung). Die Mitglieder der Dienstbeurteilungskommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig.

§ 85

Bestellung der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Dienstbeurteilungskommission

(1) Für den Vorsitzenden/die Vorsitzende und für jedes Mitglied der Dienstbeurteilungskommission sind jeweils drei Ersatzmitglieder von der Landesregierung zu bestellen. Die Bestellung der Mitglieder gemäß § 84 und der Ersatzmitglieder erfolgt durch die Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellungen sind zulässig. Soweit Beamte/Beamtinnen zu Mitgliedern und Ersatzmitgliedern bestellt werden, darf gegen diese Beamten/Beamtinnen kein Disziplinarverfahren anhängig sein.

(2) Die Bestellung des/der Vorsitzenden und dessen/deren Stellvertreters/Stellvertreterin erfolgt auf Vorschlag des Landesamtsdirektors. Für die Bestellung eines Mitgliedes kommt den gesetzlichen Interessenvertretungen ein Vorschlagsrecht zu.

(3) Die Landesregierung hat rechtzeitig vor Ablauf der Funktionsperiode die Bestellung der neuen Kommission vorzunehmen. Die bestehende Kommission bleibt jedenfalls so lange im Amt, bis die neue Kommission bestellt ist. Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern oder durch Ersatzmitglieder für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.

§ 86

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zur Dienstbeurteilungskommission

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission ruht

(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission endet

(1) Der/Die Vorsitzende hat die Kommission bei Bedarf einzuberufen.

(2) Die Kommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei der/die Vorsitzende seine/

ihre Stimme zuletzt abgibt. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

VIII. Teil

Disziplinarrecht der Beamten/Beamtinnen

I. Abschnitt

Disziplinarrecht – Allgemeine Bestimmungen

§ 88

Dienstpflichtverletzungen

Der Beamte/Die Beamtin, der/die schuldhaft seine/ihre Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Teil zur Verantwortung zu ziehen.

§ 89

Disziplinarstrafen

(1) Disziplinarstrafen sind

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten/der Beamtin auf Grund seiner/ihrer besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 90

Strafbemessung

(1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten/der Beamtin Bedacht zu nehmen.

(2) Hat der Beamte/die Beamtin durch eine Tat oder durch mehrere selbstständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 91

Verjährung

(1) Der Beamte/Die Beamtin darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn/sie nicht

(2) Der Lauf der in Abs. 1 genannten Fristen wird – sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Verwaltungsstrafverfahrens ist – gehemmt

(3) Hat die Dienstbehörde gemäß § 84 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631, vorzugehen (§ 105 Abs. 1), so wird der Lauf der in Abs. 1 genannten Frist schon mit der Erstattung der Strafanzeige an den Staatsanwalt/die Staatsanwältin gehemmt. Ab diesem Tag sind in die Frist nicht einzurechnen:

(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z. 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.

§ 92

Zusammentreffen von gerichtlich oder

verwaltungsbehördlich strafbaren

Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

(1) Wurde der Beamte/die Beamtin wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, so ist von der Verfolgung abzusehen, wenn anzunehmen ist, dass die Verhängung einer Disziplinarstrafe nicht erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (der Unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

(3) Wird von der Verfolgung nicht abgesehen, dann ist, wenn sich eine strafgerichtliche oder verwaltungs-behördliche Verurteilung auf denselben Sachverhalt bezieht, eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten/die Beamtin von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

§ 93

Disziplinarbehörden

Disziplinarbehörden sind

§ 94

Zuständigkeit

Zuständig sind

§ 95

Disziplinarkommission, Disziplinaroberkommission, Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Beamte/Beamtinnen werden beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission und eine Disziplinaroberkommission eingerichtet.

(2) Die Disziplinarkommission besteht aus einem/ einer rechtskundigen Beamten/Beamtin als Vorsitzenden/Vorsitzende, dessen/deren rechtskundigen Stellvertretern/Stellvertreterinnen und der erforderlichen Anzahl von Beamten/Beamtinnen als weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(3) Die Disziplinaroberkommission besteht aus dem Landesamtsdirektor als Vorsitzenden und der erforderlichen Anzahl von Beamten/Beamtinnen als weitere Mitglieder und Ersatzmitglieder. Im Falle der Verhinderung vertritt den Landesamtsdirektor der Landesamtsdirektor-Stellvertreter, bei dessen Verhinderung das rangälteste rechtskundige Mitglied der Disziplinaroberkommission. Die Mitglieder der Disziplinaroberkommission müssen rechtskundig sein.

(4) Der/Die Vorsitzende der Disziplinarkommission, seine Stellvertreter/ihre Stellvertreterinnen und die erforderliche Anzahl der weiteren Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie die erforderliche Anzahl von weiteren Mitgliedern und Ersatzmitgliedern für die Disziplinaroberkommission sind von der Landesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(5) Bei der Bestellung von jeweils der Hälfte der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission und Disziplinaroberkommission kommt der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer/ Dienstnehmerinnen ein Vorschlagsrecht zu.

(6) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen sind von der Landesregierung für die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission aus den rechtskundigen Beamten/Beamtinnen je ein Disziplinaranwalt/eine Disziplinaranwältin und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern/Stellvertreterinnen zu bestellen.

(7) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission sind in Ausübung ihres Amtes selbstständig und unabhängig.

§ 96

Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

und Disziplinaroberkommission

(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission dürfen nur Beamte/

Beamtinnen des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.

(2) Der Beamte/Die Beamtin hat der Bestellung

zum Mitglied einer Disziplinarkommission Folge zu leisten.

(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission und zur Disziplinaroberkommission ruht

(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission und zur Disziplinaroberkommission endet

(5) Im Bedarfsfalle sind die Kommissionen durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

(6) Auf den Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

§ 97

Disziplinarsenate

(1) Die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission haben in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem/der Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter/ihrer Stellvertreterinnen als Senatsvorsitzenden/Senatsvorsitzende und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.

(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muss auf Vorschlag der Interessenvertretung der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen bestellt worden sein.

(3) Ein Mitglied des Senates der Disziplinaroberkommission soll dem Dienstzweig des/der beschuldigten Beamten/Beamtin angehören.

(4) Der/Die Vorsitzende jeder Kommission hat jeweils bis zum Jahresschluss für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im Falle unbedingten Bedarfes abgeändert werden.

§ 98

Abstimmung

Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der/Die Vorsitzende hat seine/ihre Stimme zuletzt abzugeben.

§ 99

Personal- und Sachaufwand

(1) Für die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Landesregierung aufzukommen.

(2) Die Personalabteilung hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer/Schriftführerinnen beizustellen.

(3) Der Schriftführer/Die Schriftführerin bei der Disziplinaroberkommission hat rechtskundig zu sein.

§ 100

Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes

Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren

(1) Der/Die Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Verteidiger/eine Verteidigerin in Strafsachen oder einen Beamten/eine Beamtin verteidigen lassen.

(2) Auf Verlangen des/der Beschuldigten ist ein Beamter/eine Beamtin des Dienststandes von der Dienstbehörde als Verteidiger/Verteidigerin zu bestellen.

(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Beamte/die Beamtin zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er/Sie darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem/der Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Die Bestellung eines Verteidigers/einer Verteidigerin schließt nicht aus, dass der/die Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(5) Der Verteidiger/Die Verteidigerin ist über alle ihm/ihr in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 103

Disziplinaranwalt/Disziplinaranwältin

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren ist der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin berufen.

(2) Dem Disziplinaranwalt/Der Disziplinaranwältin wird gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG das Recht eingeräumt, gegen Entscheidungen der Disziplinaroberkommission Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

§ 104

Zustellungen

(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.

(2) Sofern der/die Beschuldigte einen Verteidiger/ eine Verteidigerin hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger/der Verteidigerin zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger/die Verteidigerin zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten/die Beschuldigte mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger/die Verteidigerin ein.

§ 105

Disziplinaranzeige

(1) Der/Die unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstweg der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der/die Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 84 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 vorzugehen.

(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht des/der Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht.

(3) Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem/der Beschuldigten zuzustellen.

(4) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des/der Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde

(5) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten/der Beamtin ist dieser/diese hievon formlos zu verständigen.

§ 106

Selbstanzeige

(1) Jeder Beamte/Jede Beamtin hat das Recht, bei der Dienstbehörde schriftlich die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst zu beantragen.

(2) Hat der Beamte/die Beamtin die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist nach § 105 Abs. 4 und 5 vorzugehen. Auf Verlangen des Beamten/der Beamtin ist dieser Antrag unverzüglich dem/der Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin zu übermitteln.

§ 107

Suspendierung

(1) Wird über den Beamten/die Beamtin die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung des Beamten/der Beamtin im Dienst wegen der Art der ihm/ihr zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung zu verfügen.

(2) Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bei der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) bereits anhängig, so hat diese bei Vorliegen der im Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.

(4) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten/der Beamtin – unter Ausschluss der Kinderzulage – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Familienangehörigen, für die er/sie sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.

(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Beamten/der Beamtin maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission), bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.

(6) Die Berufung gegen eine Suspendierung bzw. gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat die Disziplinaroberkommission ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten/der Beamtin vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

§ 108

Verbindung des Disziplinarverfahrens

gegen mehrere Beschuldigte

Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamte/Beamtinnen beteiligt, so ist das Disziplinarverfahren vor der Kommission für alle Beteiligten gemeinsam durchzuführen.

§ 109

Strafanzeige und Unterbrechung des Disziplinarverfahrens

(1) Kommt die Disziplinarbehörde während des Disziplinarverfahrens zur Ansicht, dass eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, so hat sie gemäß § 84 StPO vorzugehen.

(2) Hat die Disziplinarbehörde Anzeige an die Staatsanwaltschaft, die Sicherheitsbehörde oder Verwaltungsbehörde erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem anhängigen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, so ist das Disziplinarverfahren zu unterbrechen.

(3) Das Disziplinarverfahren ist weiterzuführen, nachdem

§ 111

Außerordentliche Rechtsmittel

(1) Vor der Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens oder über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind die Parteien zu hören.

(2) § 69 Abs. 2 und 3 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die mit drei Jahren festgesetzten Fristen im Disziplinarverfahren zehn Jahre betragen.

(3) Die Wiederaufnahme eines Verfahrens zum Nachteil des/der Beschuldigten ist nur innerhalb der im § 91 festgelegten Fristen zulässig. Im Falle der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des/der Beschuldigten und im Falle der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand darf über den Beschuldigten/die Beschuldigte keine strengere als die bereits verhängte Strafe ausgesprochen werden.

(4) Nach dem Tod des Beamten/der Beamtin können auch Personen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen, die nach dem/der bestraften Beamten/Beamtin einen Versorgungsanspruch nach dem Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung besitzen. Hat das Erkenntnis auf Entlassung gelautet, so steht dieses Recht den Personen zu, die bei Nichtvorliegen dieser Strafe einen Versorgungsanspruch besäßen.

(5) Durch die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens und die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird der frühere Bescheid nicht aufgehoben.

§ 112

Kosten

(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige sind vom Land zu tragen, wenn

(2) Wird über den Beamten/die Beamtin von der Disziplinarkommission eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er/sie mit Rücksicht auf den von ihm/ihr verursachten Verfahrensaufwand, seine/ihre persönlichen Verhältnisse und seine/ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers/einer Verteidigerin erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte/die Beamtin zu tragen.

(3) Hinsichtlich der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen und Dolmetscher/Dolmetscherinnen ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.

§ 113

Einstellung des Disziplinarverfahrens

(1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn

(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis des/der Beschuldigten endet.

§ 114

Entscheidungspflicht

§ 73 des AVG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Entscheidung über die Berufung gegen eine Suspendierung diese Frist einen Monat beträgt.

§ 115

Auswirkungen von Disziplinarstrafen

(1) Eine Dienstpflichtverletzung darf über eine Disziplinarstrafe hinaus zu keinen dienstrechtlichen Nachteilen führen.

(2) Hat der Beamte/die Beamtin innerhalb von drei Jahren nach Rechtskraft der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses keine Dienstpflichtverletzung begangen, so darf die erfolgte Bestrafung in einem weiteren Disziplinarverfahren nicht berücksichtigt werden.

§ 116

Aufbewahrung von Akten

Nach endgültigem Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter

Verschluss aufzubewahren.

II. Abschnitt

Verfahren vor der Disziplinarkommission

§ 117

Einleitung

(1) Der/Die Vorsitzende der Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige die Disziplinarkommission zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag der Disziplinarkommission durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Beschluss dem/der beschuldigten Beamten/Beamtin, dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin und der Dienstbehörde zuzustellen. Gegen die Einleitung des Disziplinarverfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Sind in anderen Rechtsvorschriften an die Einleitung des Disziplinarverfahrens Rechtsfolgen geknüpft, so treten diese nur im Falle des Beschlusses der Disziplinarkommission, ein Disziplinarverfahren durchzuführen, und im Falle der Suspendierung ein.

§ 118

Verhandlungsbeschluss und mündliche Verhandlung

(1) Ist nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluss) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, dass zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt.

(2) Im Verhandlungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen. Gegen den Verhandlungsbeschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

(3) Im Verhandlungsbeschluss ist dem/der Beschuldigten die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekannt zu geben. Der/Die Beschuldigte hat das Recht, binnen einer Woche nach Zustellung des Verhandlungsbeschlusses ein Mitglied des Senates ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Auf Verlangen des/der Beschuldigten dürfen bei der mündlichen Verhandlung bis zu drei Beamte/Beamtinnen als Vertrauenspersonen anwesend sein. Die mündliche Verhandlung ist ansonsten nicht öffentlich. Erscheint der/die Beschuldigte trotz ordnungsgemäß zugestellter Ladung unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung, so kann diese in seiner/ihrer Abwesenheit durchgeführt werden.

(4) Die Beratungen und Abstimmungen des Senates sind vertraulich.

(5) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Verhandlungsbeschlusses zu beginnen. Sodann ist der/die Beschuldigte zu vernehmen.

(6) Nach der Vernehmung des/der Beschuldigten sind die Beweise in der vom/von der Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge hat der/die Vorsitzende zu entscheiden; die übrigen Mitglieder des Senates haben jedoch das Recht, eine Beschlussfassung des Senates über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu verlangen. Gegen die Entscheidung des/der Vorsitzenden und die des Senates ist kein abgesondertes Rechtsmittel zulässig.

(7) Der/Die Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn/sie gestellten Fragen nicht gezwungen werden.

(8) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen.

(9) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin das Wort

zu erteilen. Der Disziplinaranwalt/Die Disziplinaranwältin hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine/ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

(10) Nach dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin ist dem/der Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin hierauf etwas zu erwidern, so hat der/die Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.

(11) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.

(12) Unmittelbar nach dem Beschluss des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.

(13) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies zulässig. Vor der Beratung des Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab der Übertragung aufzubewahren.

(14) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind bis spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündung des Erkenntnisses gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren. Auf die Verhandlungsschrift ist § 14 Abs. 3, 4 letzter Satz und 5 AVG nicht anzuwenden.

(15) Über die Beratungen des Senates ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom/von der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterfertigen ist.

§ 119

Wiederholung der mündlichen Verhandlung

Der/Die Vorsitzende ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der/die Vorsitzende bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen. Die Verhandlung ist jedoch zu wiederholen, wenn sich die Zusammensetzung des Senates geändert hat oder seit der Vertagung mehr als drei Monate verstrichen sind.

§ 120

Absehen von der mündlichen Verhandlung

(1) Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission kann Abstand genommen werden, wenn der Sachverhalt nach der Aktenlage hinreichend geklärt ist und die Parteien nicht ausdrücklich in der Berufung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt haben.

(2) Ungeachtet eines Parteienantrages kann die Disziplinaroberkommission von einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Berufung zurückzuweisen, die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen oder ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist.

§ 121

Disziplinarerkenntnis

(1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist. Dies gilt auch für die Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 92 Abs. 3 oder § 110 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist der Dienstbehörde und den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen.

§ 122

Ratenbewilligung und Verwendung der Geldstrafen und Geldbußen

(1) Bei der Hereinbringung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten/der Beamtin Bedacht zu nehmen.

(2) Die Disziplinarkommission darf die Abstattung einer Geldstrafe oder einer Geldbuße in höchstens

36 Monatsraten bewilligen. Die Geldstrafen und Geldbußen sind erforderlichenfalls durch Abzug vom Monatsbezug hereinzubringen.

(3) Die eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen sind für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Beamten/ Beamtinnen zu verwenden.

§ 123

Mitteilung an die Öffentlichkeit

Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt. Der Beamte/Die Beamtin, auf den/die sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen/deren Hinterbliebene dürfen den Inhalt eines rechtskräftigen Disziplinarerkenntnisses insoweit veröffentlichen, als eine solche Veröffentlichung von der Disziplinarkommission im Spruch des Disziplinarerkenntnisses nicht deshalb ausgeschlossen wird, weil er der Verschwiegenheit unterliegt. Hat die Dienstbehörde gemäß § 105 Abs. 2 von einer Ahndung, von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige abgesehen oder hat die Disziplinarkommission das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, so darf der Beamte/die Beamtin oder dessen/deren Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

§ 124

Berufung des/der Beschuldigten

Auf Grund einer vom/von der Beschuldigten erhobenen Berufung darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen/ihren Ungunsten abgeändert werden.

§ 125

Vollzug des Disziplinarerkenntnisses

(1) Der/Die Vorsitzende hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.

(2) Im Falle des Todes des Beamten/der Beamtin oder des Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe.

§ 126

Disziplinarverfügung

Hat der Beamte/die Beamtin vor dem/der Dienstvorgesetzten oder vor der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung gestanden, so kann die Dienstbehörde hinsichtlich dieser Dienstpflichtverletzung ohne weiteres Verfahren schriftlich eine Disziplinarverfügung erlassen. Die Disziplinarverfügung ist auch dem Disziplinaranwalt/der Disziplinaranwältin zuzustellen. In der Disziplinarverfügung darf nur der Verweis ausgesprochen oder eine Geldbuße bis zur Höhe von 10 % des Monatsbezuges – unter Ausschluss der Kinderzulage –, auf den der Beamte/die Beamtin im Zeitpunkt der Erlassung der Disziplinarverfügung Anspruch hat, verhängt werden.

§ 127

Einspruch

Der/Die Beschuldigte und der Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin können gegen die Disziplinarverfügung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft; die Disziplinarkommission hat zu entscheiden, ob ein Verfahren einzuleiten ist.

§ 128

Verantwortlichkeit und Disziplinarstrafen

für Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes

(1) Beamte/Beamtinnen des Ruhestandes sind wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen. Disziplinarstrafen sind

(2) Die Abstattung einer Geldstrafe oder Geldbuße gemäß § 122 Abs. 2 ist bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes durch Abzug vom Ruhebezug hereinzubringen.

IX. Teil

Enden des Dienstverhältnisses

I. Abschnitt

Enden des privatrechtlichen Dienstverhältnisses

§ 129

Enden des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten endet

(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit gelöst werden.

(3) Eine entgegen den Vorschriften des § 130 ausgesprochene Kündigung ist rechtsunwirksam. Eine entgegen den Vorschriften des § 133 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinne des § 130 Abs. 2 darstellt; liegt auch kein Kündigungsgrund vor, so ist die ausgesprochene Entlassung rechtsunwirksam.

(4) In den Fällen des Abs. 3 ist § 151 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sinngemäß anzuwenden.

§ 130

Kündigung

(1) Der Dienstgeber kann ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich und mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten/eine vollbeschäftigte Vertragsbedienstete vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt.

(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,

(3) Hinsichtlich der Kündigungsbeschränkungen bei weiblichen Vertragsbediensteten vor und nach ihrer Niederkunft gelten die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.

§ 131

Kündigungsfristen

Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von

bis zu 2 Jahren 1 Monat,e

2 Jahren 2 Monate,

5 Jahren 3 Monate,

10 Jahren 4 Monate,

15 Jahren 5 Monate.

Sie hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. Bei der Berechnung

der Kündigungsfrist ist § 186 Abs. 10 sinngemäß anzuwenden.

§ 132

Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem/der Vertragsbediensteten auf sein/ihr Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn

(3) Abs. 2 gilt nicht bei Kündigung wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension gemäß § 253c ASVG.

§ 133

Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 11 Abs. 5), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.

(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,

(3) Ist ein strafgerichtliches Urteil gegen einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete ergangen, das nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, so gilt das Dienstverhältnis mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils als aufgelöst und jeder Anspruch des/der Vertragsbediensteten aus dem Dienstvertrag als erloschen.

(4) Das Gleiche gilt

(5) Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten/die Vertragsbedienstete zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der/die Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine/ihre Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

§ 134

Dienstzeugnis

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem/der Vertragsbediensteten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner/ihrer Dienstleistung auszustellen.

II. Abschnitt

Enden des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses

§ 135

Auflösung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis wird aufgelöst

(2) Bei Beamten/Beamtinnen des Ruhestandes wird das Dienstverhältnis außerdem aufgelöst durch die

(3) Durch die Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, alle aus dem Dienstverhältnis sich ergebenden Anwartschaften, Rechte und Befugnisse des Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Angehörigen. Ansprüche des Beamten/der Beamtin, die sich auf die Zeit vor der Auflösung des Dienstverhältnisses beziehen, bleiben unberührt.

§ 136

Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses

(1) Das provisorische Dienstverhältnis kann mit Bescheid gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt

während der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses (Probezeit) 1 Kalendermonat,

nach Ablauf der Probezeit 2 Kalendermonate

und nach Vollendung des zweiten

Dienstjahres 3

Kalendermonate.

Die Kündigungsfrist hat mit Ablauf eines Kalendermonates zu enden.

(2) Während der Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von Gründen, später nur mit Angabe des Grundes möglich. Die Bestimmungen über die Probezeit sind nicht anzuwenden auf den Beamten/die Beamtin, der/die unmittelbar vor Beginn des Dienstverhältnisses ein Jahr in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land in gleichwertiger Verwendung zugebracht hat.

(3) Kündigungsgründe sind insbesondere:

(1) Der Beamte/Die Beamtin ist berechtigt, seinen/ ihren Austritt aus dem Dienstverhältnis zu erklären, soweit er/sie nicht eine entgegenstehende Verpflichtung übernommen hat. Diese Erklärung muss schriftlich bei der Dienstbehörde abgegeben werden.

(2) Die Austrittserklärung bedarf der Annahme durch die Dienstbehörde. Die Annahme einer solchen Erklärung kann an die Bedingung der ordnungsmäßigen Amtsübergabe geknüpft werden.

(3) Eine Austrittserklärung ist als angenommen zu betrachten, wenn die Annahme nicht binnen vier Wochen verweigert wird.

(4) Die Annahme der Austrittserklärung darf nur verweigert werden, wenn der Beamte/die Beamtin in Disziplinaruntersuchung steht oder mit Geldverbindlichkeiten aus dem Dienstverhältnis aushaftet.

(5) Auch ein Beamter/eine Beamtin des Ruhestandes kann freiwillig aus diesem Verhältnis austreten.

§ 138

Rechtsfolgen bei Austritt und Entlassung

(1) Durch den Austritt aus dem Dienst(Ruhestands)verhältnis verliert der Beamte/die Beamtin alle daraus fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine/ihre Angehörigen.

(2) Bei Entlassung verliert der Beamte/die Beamtin alle aus dem Dienstverhältnis fließenden Befugnisse, Rechte und Ansprüche für sich und seine/ihre Angehörigen, sofern nicht bei einer Entlassung nach § 49 Pensionsgesetz 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung ihm/ihr oder einem Angehörigen eine günstigere Behandlung zugesichert wurde.

§ 139

Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges

Der Beamte/Die Beamtin, dessen/deren Gesamtbeurteilung in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren auf nicht entsprechend lautet, ist mit Rechtskraft beider Dienstbeurteilungen entlassen.

III. Abschnitt

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand

§ 140

Übertritt in den Ruhestand

Der Beamte/Die Beamtin tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er/sie das 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

§ 141

Versetzung in den zeitlichen Ruhestand

wegen Dienstunfähigkeit

(1) Der Beamte/Die Beamtin kann in den zeitlichen Ruhestand versetzt werden, wenn er/sie infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens dienstunfähig ist, sich jedoch die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit voraussehen lässt.

(2) Der Beamte/Die Beamtin ist in den zeitlichen Ruhestand zu versetzen, wenn er/sie

(3) Der Beamte/Die Beamtin ist dienstunfähig, wenn er/sie infolge seiner/ihrer körperlichen oder geistigen Verfassung seine/ihre dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm/ihr keine mindestens gleichwertige Stelle zugewiesen werden kann, deren Aufgaben er/sie nach seiner/ihrer körperlichen und geistigen Verfassung zu erfüllen imstande ist und die ihm/ihr mit Rücksicht auf seine/ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(4) Die einjährige Dauer der Abwesenheit vom Dienst wird durch Urlaub, Suspendierung sowie eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst nicht unterbrochen. Eine dazwischen liegende Dienstleistung ist nur dann als Unterbrechung anzusehen, wenn sie mindestens die halbe Dauer der unmittelbar vorhergegangenen Zeit der Abwesenheit vom Dienst erreicht. In diesem Fall ist das Jahr erst vom Ende dieser Dienstleistung an zu rechnen. Bei einer dazwischen liegenden Dienstleistung von kürzerer Dauer sind bei Berechnung der einjährigen Dauer der Abwesenheit vom Dienst die einzelnen Zeiten der Abwesenheit zusammenzurechnen.

(5) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit ordnungsgemäßer Zustellung des Bescheides oder mit dem im Bescheid festgesetzten späteren Tag wirksam.

(6) Eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 bis 4 ist während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 107 nicht zulässig.

§ 142

Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung

(1) Der Beamte/Die Beamtin kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine/ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats bewirken, in dem er/sie den 738. Lebensmonat vollendet. Diese Erklärung kann schon ein Jahr vor Vollendung des 738. Lebensmonates abgegeben werden.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monates wirksam, den der Beamte/die Beamtin bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des Monates, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat der Beamte/die Beamtin keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des Monates wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 107 kann eine Erklärung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Erklärung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

(4) Die Erklärung nach Abs. 1 kann vom Beamten/ von der Beamtin bis spätestens sechs Monate vor ihrem Wirksamwerden widerrufen werden.

§ 143

Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

(1) Der Beamte/Die Beamtin kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 107 kann eine Versetzung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

§ 144

Wiederaufnahme in den Dienststand

(1) Der Beamte/Die Beamtin des Ruhestandes kann aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er/sie im Fall des § 141 Abs. 1 und 2 seine/ihre Dienstfähigkeit wieder erlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten/

der Beamtin ist nicht erforderlich.

(2) Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte/die Beamtin den

738. Lebensmonat nicht vollendet hat und es wahrscheinlich ist, dass er/sie noch durch mindestens fünf Jahre seine/ihre dienstlichen Aufgaben versehen kann.

(3) Der Beamte/Die Beamtin hat den Dienst spätestens zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Wiederaufnahme in den Dienststand verfügt wird, anzutreten.

Hauptstück II

Besoldungsrechtliche Bestimmungen

§ 145

Anwendungsbereich

Dieses Hauptstück ist auf Bedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird sowie auf Bedienstete, die gemäß § 289 in das Besoldungsschema St. optiert haben.

§ 146

Einteilung

(1) Das Besoldungsschema St. umfasst die Gehaltsklassen 1 bis 24.

(2) Die Einreihung in eine der 24 Gehaltsklassen setzt eine Verwendung auf einer gemäß § 6 bewerteten und in der Einreihungsverordnung ausgewiesenen Stelle voraus.

§ 147

Bezüge

(1) Dem/Der Bediensteten gebühren Monatsbezüge. Der Monatsbezug besteht aus Gehalt sowie einer allfälligen Ergänzungszulage (§ 185) und Kinderzulage.

(2) Außer dem Monatsbezug gebührt dem/der Bediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 % des Monatsbezuges und der Kinderzulage, die ihm/ihr für den Monat der Auszahlung zustehen. Steht ein Bediensteter/eine Bedienstete während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsbezuges und der vollen Kinderzulage, so gebührt ihm/ihr als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Austritt eines Beamten/einer Beamtin aus dem Dienststand und bei Ausscheiden eines/einer Vertragsbediensteten aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat der Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Dem/Der teilbeschäftigten Bediensteten gebührt der seiner/ihrer Arbeitszeit entsprechende Teil des Monatsbezuges. Die Kinderzulage gebührt in der sich aus § 150 Abs. 1 ergebenden Höhe.

§ 148

Fortzahlung der Bezüge während einer Präsenzdienstleistung Während einer Präsenzdienstleistung eines/einer Bediensteten im Sinne des § 39 Abs. 1 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, werden die Bezüge zuzüglich allfälliger Nebengebühren im Sinne § 147 Abs. 1 nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen weitergezahlt:

(1) Wenn der/die Bedienstete wegen des vorübergehenden oder dauernden Verlustes seiner/ihrer Dienstfähigkeit Anspruch auf Schadenersatz für seinen/ihren Verdienstentgang hätte oder wenn die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen des Beamten/der Beamtin wegen seines/ihres Todes Anspruch auf Versorgungsleistungen hätten, gehen diese Ansprüche auf das Land in jenem Umfang über, in welchem es finanzielle Leistungen nach diesem Gesetz oder nach dem Pensionsgesetz 1965 und dem Landes-Nebengebührenzulagengesetz erbringt.

(2) Der Übergang des Anspruches auf das Land tritt nicht gegenüber Verwandten des/der Bediensteten in auf- und absteigender Linie sowie gegenüber seiner Ehegattin/ihrem Ehegatten und seinen/ihren Geschwistern und gegenüber einem/einer Bediensteten ein, der/die im Zeitpunkt des Ereignisses, welches zum Verlust der Dienstfähigkeit geführt hat, in derselben Dienststelle wie der/die Bedienstete beschäftigt war, sofern nicht dieses Ereignis durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit eingetreten ist.

§ 150

Kinderzulage

(1) Eine Kinderzulage von 1 16,4 monatlich gebührt – soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967 bezogen wird:

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Behinderung erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin/deren Ehegatte über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem/der Bediensteten, dessen/

deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des/der älteren Bediensteten vor.

(4) Dem Haushalt des/der Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des/der Bediensteten dessen/deren Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder einer Behinderung woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Der/Die Bedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er/sie aber nachweist, dass er/sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen einem Monat nach Kenntnis, seiner/ihrer Dienstbehörde zu melden.

(6) Die Bestimmungen des § 151 Abs. 1 bis 3 sind auf die Kinderzulage sinngemäß anzuwenden.

(7) Hat der/die Bedienstete die Meldung nach Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage oder die Erhöhung der Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.

(8) Hat der/die Bedienstete die Meldung nach Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

§ 151

Anfall und Einstellung des Monatsbezuges

(1) Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.

(2) Der Anspruch auf Monatsbezug endet mit der Auflösung des Dienstverhältnisses oder mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des/der Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser/diese seine/ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er/sie infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(3) Die Änderungen des Monatsbezuges auf Grund einer dienstrechtlichen Maßnahme werden – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt –

(4) Gebührt dem/der Vertragsbediensteten das Gehalt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Gehaltes, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel des entsprechenden Gehaltes.

§ 152

Auszahlung

(1) Der Monatsbezug sowie die für jedes Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung sind an folgenden Tagen auszuzahlen:

AuszahlungMonatsbezugAuszahlung Sonderzahlung

Beamte/BeamtinnenVertragsbedienstete

Beamte/BeamtinnenVertragsbedienstete

am Erstenjeden Monatesam 15.jeden Monates

1. März1. Juni 1. September1. November15. März15. Juni15.

September15. November

(2) Soweit der Tag der Auszahlung nach Abs. 1 kein Arbeitstag ist, ist die Auszahlung am vorhergehenden Arbeitstag, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(3) Sind die Auszahlungstage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter/eine Beamtin vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter/eine Beamtin in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm/ihr allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (§ 147 Abs. 2 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm/ihr als Beamten/Beamtin des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen.

(4) Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages oder einzelner Bestandteile der Bezüge Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung").

(5) Der/Die Bedienstete ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihm/ihr gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen.

§ 153

Vorrückung

(1) Der/Die Bedienstete rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn/sie vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend.

(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.

§ 154

Hemmung der Vorrückung

(1) Die Vorrückung wird gehemmt

(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 153 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.

(3) Hat sich der/die Bedienstete nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 durch drei aufeinander folgende Jahre tadellos verhalten und in diesem Zeitraum mindestens eine seinem/ihrem Dienstalter entsprechende Leistung erbracht, so ist ihm/ihr auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen; die Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.

(4) Der im Abs. 1 Z. 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:

§ 155

Vorrückungsstichtag

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass die zwischen dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres und dem Tag der Anstellung liegenden Zeiten im Ausmaß bis zu höchstens zehn Jahren zu 60 % dem Tag der Anstellung vorangestellt werden.

(2) Der Vorrückungsstichtag des Beamten/der Beamtin ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten/der Beamtin vorgenommen werden.

§ 156

Kürzung der Bezüge

Der Monatsbezug eines/einer Bediensteten wird gekürzt

§ 158

Kürzung wegen Dienstfreistellung zur Ausübung eines politischen Mandates

(1) Eine dem/der Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 73 Abs. 1 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Bezüge. Ausgenommen sind die Ansprüche nach dem Landes-Reisegebührengesetz. Abweichend vom § 151 wird die Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem/der Bediensteten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines/einer Bediensteten der/die Mitglied eines Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der/die weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.

(2) Überschreitet der/die Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungs-zeitraum entsprechend. Der/Die Bedienstete hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 162 Abs. 1 in jedem Fall dem Land zu ersetzen.

(3) Unterschreitet der/die Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 1, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem/der Bediensteten nachzuzahlen.

(4) Dienstbezüge im Sinne des Abs. 1 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeitliche Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeitliche Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der/die Bedienstete die volle Wochendienstleistung oder im Fall des Abs. 5 die durchschnittliche Auslastung durch die hauptberufliche Funktion überschreitet.

(5) Bei der Bemessung der Bezüge gemäß Abs. 1 erster Satz ist für jene Bediensteten, für die gesetzlich keine Wochenarbeitszeit festgelegt ist, von der Erfüllung der Dienstpflichten im Ausmaß der durchschnittlichen Auslastung durch die hauptberufliche Funktion auszugehen. Ist durch die Ausübung des Mandates die vollständige Erfüllung der Dienstpflichten nicht möglich, so verringern sich die Bezüge im selben Ausmaß, um das die durchschnittliche Auslastung unterschritten wird.

§ 159

Kürzung bei Suspendierung

eines Beamten/einer Beamtin

(1) Jede durch Beschluss der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Beamten/der Beamtin – unter Ausschluss der Kinderzulage – auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) kann auf Antrag des Beamten/der Beamtin oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Beamten/der Beamtin und seiner/ihrer Familienangehörigen, für die er/sie sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.

(2) Die Kürzung wird endgültig, wenn

(1) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 48 Abs. 2 gebührt dem/der Bediensteten der Monatsbezug in dem Ausmaß, das

(2) Für die Dauer der Freistellung nach § 48 Abs. 2 gebührt dem/der Bediensteten der Monatsbezug, der

(3) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, so sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden.

(4) Scheidet ein Beamter/eine Beamtin vor Ablauf der Rahmenzeit durch Austritt oder Versetzung in den Ruhestand aus dem Dienststand aus oder endet das Dienstverhältnis des/der Vertragsbediensteten, so sind die während des abgelaufenen Teiles der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Ein sich daraus ergebender Übergenuss ist durch Abzug zunächst

§ 161

Entfall der Bezüge

(1) Die Bezüge entfallen

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit, des Karenzurlaubes oder der Außerdienststellung bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.

§ 162

Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen

(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.

(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der/die Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach den Vorschriften des VVG, BGBl. Nr. 53/1991, hereinzubringen.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen des Beamten/der Beamtin mit Bescheid festzustellen.

(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.

(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.

§ 163

Verjährung

(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 162) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.

(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.

(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

§ 164

Nebengebühren

(1) Nebengebühren sind

(2) Die unter Abs. 1 Z. 1, 4, 5 und 7 bis 10 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z. 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.

(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist

(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen.

(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der/die Bedienstete den Dienst wieder antritt.

(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten wirksam.

(7) Tritt ein Bediensteter/eine Bedienstete mit Anspruch auf eine durch Verordnung pauschalierte Nebengebühr unmittelbar

§ 165

Nebengebühren bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Für Zeiträume, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebühren dem/der Bediensteten abweichend vom § 164 Abs. 2 bis 5 keine pauschalierten Nebengebühren der im § 164 Abs. 1 Z. 1 und 3 bis 5 angeführten Art. Laufende pauschalierte Nebengebühren dieser Art erlöschen abweichend vom § 164 Abs. 6 mit dem Wirksamwerden der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.

(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei der Anwendung des § 164 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 164 Abs. 6 für den Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wirksam.

§ 166

Überstundenvergütung

(1) Dem/Der Bediensteten gebührt für Überstunden, die

(2) Die Überstundenvergütung umfasst:

(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Bediensteten/die Bedienstete gemäß § 37 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt.

(4) Der Überstundenzuschlag beträgt

(5) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 44 Abs. 7 angeführten Frist, wenn feststeht, dass ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des/der Bediensteten nicht in Betracht kommt.

(6) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuziehen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem/der Bediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

(7) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.

(8) Die Abs. 1 bis 7 sind auf zusätzliche Dienstleistungen gemäß § 49 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der/die Bedienstete die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren.

§ 167

Pauschalvergütung für verlängerten Dienstplan

(1) Bediensteten, für die ein Dienstplan gemäß § 37 Abs. 5 gilt, gebührt für die über die im § 37 Abs. 2 angeführte Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung.

(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen.

(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 164 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.

§ 168

Sonn- und Feiertagsvergütung

(Sonn- und Feiertagszulage)

(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem/der Bediensteten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag anstelle der Überstundenvergütung nach § 166 eine Sonn- und Feiertagsvergütung.

(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 166 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 % und ab der neunten Stunde 200 % der Grundvergütung.

(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der/die Bedienstete turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der/die Bedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(4) Dem/Der unter Abs. 3 fallenden Bediensteten, der/die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- oder Feiertagszulage im Ausmaß von 1,5 v. T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.

§ 169

Journaldienstzulage

(1) Dem/Der Bediensteten, der/die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung anstelle der Vergütungen nach den §§ 166 und 168 eine Journaldienstzulage.

(2) Die Höhe der Journaldienstzulage ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.

§ 170

Bereitschaftsentschädigung

(1) Dem/Der Bediensteten, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür anstelle der in den §§ 166 bis 169 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2) Dem/Der Bediensteten, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten und von sich aus bei Bedarf dienstliche Tätigkeiten aufzunehmen hat, gebührt hiefür anstelle der in den §§ 166 bis 169 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft, die Art und den Umfang der dienstlichen Tätigkeiten, auf die sich die Bereitschaft erstreckt, Bedacht zu nehmen ist.

(3) Dem/Der Bediensteten, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür anstelle der in den §§ 166 bis 169 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

§ 171

Belohnung

Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem/der Bediensteten für

besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind,

Belohnungen gezahlt werden.

§ 172

Erschwerniszulage

(1) Dem/Der Bediensteten, der/die seinen/ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

§ 173

Gefahrenzulage

(1) Dem/Der Bediensteten, der/die Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

§ 174

Aufwandsentschädigung

(1) Der/Die Bedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm/ihr in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.

(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem/einer Bediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.

§ 175

Fehlgeldentschädigung

(1) Dem/Der Bediensteten, der/die in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm/ihr durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.

(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.

§ 176

Fahrtkostenzuschuss

(1) Dem/Der Bediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn

(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als 2 Kilometer betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen hiefür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrkosten – gemessen an der kürzesten Wegstrecke – zu ermitteln.

(3) Der Fahrtkostenanteil, den der/die Bedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil), ist durch Verordnung mit dem Betrag festzusetzen, dessen Tragung allen Bediensteten billigerweise zumutbar ist.

(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölfteln des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs. 1 Z. 3) den Eigenanteil übersteigen. Ergeben sich bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.

(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, sofern der/die Bedienstete Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.

(6) Der/Die Bedienstete ist vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange er/sie

(7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 164 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

(8) Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tage an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tage wirksam.

(9) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

§ 177

Besoldung der im Ausland verwendeten Bediensteten

(1) Dem/Der Bediensteten gebührt, solange er/sie seinen/ihren Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muss,

(2) Die Kaufkraftausgleichszulage ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euros im Inland zur Kaufkraft des Euros im Gebiet des ausländischen Dienstortes des/der Bediensteten zu bemessen. Sie ist in einem Hundertsatz des Monatsbezuges, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage festzusetzen.

(3) Bei der Bemessung der Auslandsverwendungszulage und des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände billige Rücksicht zu nehmen:

(4) Die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind.

(5) Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage und den Auslandsaufenthaltszuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Bedienstete den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Bedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und

(6) Die Auslandsverwendungszulage gebührt dem/der Bediensteten in jenem Ausmaß, das seinem/

ihrem Beschäftigungsausmaß entspricht. Eine Verminderung der Auslandsverwendungszulage ist für den Zeitraum wirksam, für den die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist.

(7) Neu zu bemessen sind

(8) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Kaufkraftausgleichszulage und die Auslandsverwendungszulage nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonates gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, ein Dreißigstel des Monatsbetrages abzuziehen; ändert sich im Laufe des Monates die Höhe der Zulage, so entfällt auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der entsprechenden Zulage. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Zulagen sind hereinzubringen.

(9) Der/Die Bedienstete hat alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungszulage oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind. Die Meldung ist zu erstatten:

(10) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden:

(11) Dem/Der Bediensteten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm/ihr nach der Verwendung im Ausland

(12) Die Kaufkraftausgleichszulage, die Auslandsverwendungszulage, der Auslandsaufenthaltszuschuss und der Folgekostenzuschuss gelten als Aufwandsentschädigung.

§ 178

Vorschuss und Geldaushilfen

(1) Ist der/die Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm/ihr auf Antrag ein Vorschuss gewährt werden. Die Gewährung des Vorschusses kann von Sicherstellungen abhängig gemacht werden.

(2) Der Vorschuss kann einem Beamten/einer Beamtin bis zur Höhe des dreifachen Monatsbezuges, einem/einer Vertragsbediensteten bis zur Höhe des zweifachen Monatsbezuges gewährt werden. Ist das Dienstverhältnis eines Beamten/einer Beamtin noch provisorisch, so ist die Höhe des Vorschusses mit dem Betrag begrenzt, der dem Beamten/der Beamtin im Falle des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis als Abfertigung gebühren würde.

(3) Der Vorschuss ist von einem Beamten/von einer Beamtin längstens binnen vier Jahren, von einem/

von einer Vertragsbediensteten längstens binnen

18 Monaten durch Abzug von den gebührenden Bezügen hereinzubringen. Bei der Festsetzung der Abzugsraten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Bediensteten billige Rücksicht zu nehmen. Der/Die Bedienstete kann den Vorschuss auch vorzeitig zurückzahlen. Scheidet der/die Bedienstete aus dem Dienstverhältnis aus, so können zur Deckung eines noch nicht zur Gänze zurückgezahlten Vorschusses die dem/der ausscheidenden Bediensteten zustehenden Geldleistungen herangezogen werden.

(4) Wenn besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, können auch ein höherer Vorschuss und längere Rückzahlungsfristen bewilligt werden.

(5) Ist der/die Bedienstete unverschuldet in Notlage geraten oder liegen sonst berücksichtigungswürdige Gründe vor, so kann ihm/ihr auch eine Geldaushilfe gewährt werden.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind auf Vertragsbedienstete, mit denen ein Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, nicht anzuwenden.

§ 179

Sachleistungen

(1) Werden einem/einer Bediensteten neben seinem/ihrem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er/sie hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Land erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein durch Verordnung der Landesregierung festgesetzt.

(2) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Landes geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des/der Bediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

(3) Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem/einer in ähnlicher Verwendung stehenden Bediensteten wegen seiner/ ihrer Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der/die Bedienstete als Vergütung lediglich die auf diese Dienstwohnung entfallenden Nebenkosten (für Beheizung, Strom, Warmwasseraufbereitung usw.) zu leisten.

§ 180

Vergütung für Nebentätigkeit

(1) Soweit die Nebentätigkeit eines/einer Bediensteten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem/der Bediensteten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.

(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem/einer Bediensteten für seine/ihre Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind – mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes – dem Land abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die dem/der Bediensten für eine solche Nebentätigkeit aus Landesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Abs. 1.

§ 181

Pensionsbeitrag

(1) Der Beamte/Die Beamtin hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner/ihrer ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 % des Gehaltes und einer allfälligen Ergänzungszulage, die der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten/der Beamtin entsprechen (Bemessungsgrundlage). Der Pensionsbeitrag in der im ersten Satz angeführten Höhe hat der Beamte/die Beamtin auch von der Sonderzahlung zu entrichten.

(3) Für Zeiträume, in denen

(4) Die Bemessungsgrundlage für das Kalenderjahr 2002 beträgt höchstens 1 3.270,– (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Kalenderjahre ist von der Landesregierung durch Verordnung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 1 und 3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(5) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen des Beamten/der Beamtin einzubehalten. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, hat der Beamte/die Beamtin für Monate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen ihm/ihr keine Bezüge gebühren, die Pensionsbeiträge einzuzahlen. Soweit der Beamte/die Beamtin während eines Karenzurlaubes eine Erwerbstätigkeit ausübt, sind Zahlungserleichterungen ausgeschlossen.

(6) Für jene Kalendermonate der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte/die Beamtin wegen

(7) Für die Zeit eines Karenzurlaubes

(8) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte/die Beamtin nicht zurückfordern. Hat der Beamte/die Beamtin für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten/der Beamtin insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.

(9) Der/Die nach § 73 Abs. 1 freigestellte oder nach § 73 Abs. 3 oder Abs. 6 außer Dienst gestellte Beamte/Beamtin hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeitliche Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebühren.

(10) Der Beamte/Die Beamtin, dessen/deren Bezüge gemäß § 158 Abs. 1 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten.

§ 182

Pensionskassenvorsorge

(1) Das Land hat allen

(2) Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 1,5 % des Gehaltes zu entrichten.

§ 183

Gehalt

(1) Das Gehalt der vollbeschäftigten Bediensteten im Besoldungsschema St. wird durch die Gehaltsklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.

(2) Das Gehalt beginnt in jeder Gehaltsklasse in der Gehaltsstufe 1 und beträgt:

Besoldungsschema Steiermark/Gehaltsklassen

GehaltsstufeST01ST02ST03ST04

ST05ST06ST07ST08

11.2961.3221.3541.392

1.4331.4921.5731.675

21.3061.3331.3671.406

1.4471.5091.5941.697

31.3271.3561.3911.433

1.4771.5431.6331.742

41.3481.3791.4161.460

1.5061.5771.6721.786

51.3691.4021.4411.487

1.5361.6111.7111.831

61.3851.4191.4601.507

1.5581.6361.7401.864

71.3951.4311.4721.521

1.5721.6531.7601.886

81.4061.4421.4851.534

1.5871.6701.7791.908

91.4141.4511.4941.545

1.5981.6831.7941.925

101.4221.4591.5031.555

1.6091.6951.8081.941

111.4301.4681.5131.565

1.6201.7081.8231.959

121.4371.4761.5221.575

1.6311.7211.8391.975

131.4451.4851.5311.585

1.6421.7331.8531.992

141.4531.4931.5411.595

1.6531.7461.8682.008

151.4581.4991.5471.602

1.6611.7551.8772.019

161.4641.5051.5531.609

1.6681.7631.8872.030

171.4691.5111.5591.616

1.6751.7711.8972.041

181.4741.5161.5661.622

1.6831.7801.9062.052

191.4791.5221.5721.629

1.6901.7881.9162.063

201.4851.5281.5781.636

1.6971.7971.9262.074

211.4901.5331.5841.643

1.7051.8051.9362.086

221.4901.5331.5841.643

1.7051.8051.9362.086

231.4901.5331.5841.643

1.7051.8051.9362.086

241.4901.5331.5841.643

1.7051.8051.9362.086

Besoldungsschema Steiermark/Gehaltsklassen

GehaltsstufeST09ST10ST11ST12

ST13ST14ST15ST16

11.7801.8912.0362.228

2.4452.7343.1023.476

21.8051.9192.0702.267

2.4922.7903.1703.556

31.8561.9752.1382.347

2.5852.9033.3083.718

41.9032.0292.2072.426

2.6763.0153.4453.880

51.9522.0852.2752.506

2.7693.1273.5824.041

61.9892.1262.3262.565

2.8393.2113.6864.162

72.0132.1542.3602.605

2.8853.2683.7554.243

82.0382.1812.3942.645

2.9313.3233.8234.324

92.0562.2012.4202.674

2.9663.3663.8754.385

102.0742.2232.4452.704

3.0013.4083.9264.445

112.0942.2442.4712.735

3.0353.4503.9794.506

122.1122.2642.4972.764

3.0703.4934.0304.566

132.1302.2852.5222.794

3.1053.5344.0814.627

142.1482.3052.5482.823

3.1393.5764.1334.687

152.1612.3192.5642.844

3.1623.6054.1674.728

162.1732.3342.5812.864

3.1853.6334.2014.768

172.1852.3472.5992.883

3.2083.6614.2364.808

182.1972.3612.6162.903

3.2323.6884.2704.848

192.2102.3752.6332.923

3.2553.7164.3054.890

202.2222.3882.6502.943

3.2783.7454.3394.930

212.2352.4022.6672.963

3.3013.7734.3744.970

222.2352.4022.6672.963

3.3013.7734.3744.970

232.2352.4022.6672.963

3.3013.7734.3744.970

242.2352.4022.6672.963

3.3013.7734.3744.970

Besoldungsschema Steiermark/Gehaltsklassen

GehaltsstufeST17ST18ST19ST20

ST21ST22ST23ST24

13.8474.2244.6685.064

5.4905.8556.1446.422

23.9454.3404.8035.215

5.6556.0346.3356.627

34.1424.5735.0735.519

5.9876.3906.7177.036

44.3384.8065.3435.822

6.3176.7477.1007.446

54.5355.0395.6146.126

6.6487.1037.4837.855

64.6835.2135.8166.352

6.8977.3707.7708.163

74.7815.3305.9516.504

7.0627.5497.9618.367

84.8805.4466.0866.656

7.2277.7268.1538.572

94.9535.5346.1886.770

7.3517.8608.2968.726

105.0275.6226.2896.883

7.4757.9948.4408.879

115.1005.7086.3916.997

7.5998.1288.5839.033

125.1745.7966.4927.110

7.7238.2628.7279.187

135.2495.8846.5937.224

7.8488.3968.8709.340

145.3225.9706.6957.337

7.9728.5299.0149.494

155.3716.0296.7637.414

8.0558.6189.1099.596

165.4206.0876.8307.489

8.1388.7079.2059.699

175.4696.1466.8987.565

8.2208.7979.3019.801

185.5196.2036.9657.641

8.3038.8869.3979.904

195.5686.2627.0337.716

8.3868.9749.49210.005

205.6176.3207.1007.793

8.4689.0649.58810.108

215.6666.3797.1687.868

8.5519.1539.68410.211

225.6666.3797.1687.868

8.5519.1539.68410.211

235.6666.3797.1687.868

8.5519.1539.68410.211

245.6666.3797.1687.868

8.5519.1539.68410.211

(3) Mit dem Gehalt der Gehaltsklassen St. 17 bis

St. 24 gelten alle zeitlichen Mehrleistungen des/der Bediensteten, die mit der Stelle verbunden sind, als abgegolten.

(4) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Bediensteten/eine Bedienstete vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Bediensteten einer höheren Gehaltsklasse versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Gehalt, auf das er/sie in der höheren Gehaltsklasse Anspruch hätte, sofern die vorübergehende Verwendung mindestens 29 aufeinander folgende Kalendertage dauert. Für die Zeit eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten gebührt keine Ergänzungszulage.

§ 184

Überstellung

(1) Die Überstellung ist die Einreihung eines/einer Bediensteten in eine andere Gehaltsklasse.

(2) Bei einer Überstellung von einer Gehaltsklasse in eine andere Gehaltsklasse ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

§ 185

Ergänzungszulage auf Grund einer Rücküberstellung

(1) Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete aus Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seiner/ihrer bisherigen Verwendung abberufen und in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt, gebührt dem/der Bediensteten das Gehalt der niedrigeren Gehaltsklasse zuzüglich einer (ruhegenussfähigen) Ergänzungszulage.

(2) Die Höhe der Ergänzungszulage beträgt

(3) Die Ergänzungszulage ist jeweils mit nachfolgenden Vorrückungen gegenzurechnen.

(4) Gründe, die der/die Bedienstete nicht zu vertreten hat, sind insbesondere

(5) Wird ein Bediensteter/eine Bedienstete aus Gründen, die er/sie selbst zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seiner/ ihrer bisherigen Verwendung abberufen und in eine niedrigere Gehaltsklasse rücküberstellt, gebührt dem/der Bediensteten das Gehalt jener Gehaltsklasse, auf das er/sie auf Grund seiner/ihrer Verwendung nach seiner/ihrer Abberufung Anspruch hat. Ein Anspruch auf eine Ergänzungszulage besteht nicht.

§ 186

Ansprüche bei Dienstverhinderung

(1) Ist der/die Vertragsbedienstete nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder frühestens 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er/sie den Anspruch auf das Gehalt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen, wenn aber das Dienstverhältnis fünf Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 91 Kalendertagen und wenn es zehn Jahre gedauert hat, bis zur Dauer von 182 Kalendertagen.

(2) Wenn die Dienstverhinderung die Folge einer Gesundheitsschädigung ist, für die der/die Vertragsbedienstete eine Rente nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl. Nr. 152, oder dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, bezieht, verlängern sich die Zeiträume, während derer der Anspruch auf das Gehalt und die Kinderzulage fortbesteht, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 % beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückführenden Dienstverhinderungen nur zu zwei Dritteln auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird, wenn jedoch die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 70 % beträgt, derart, dass das Ausmaß der auf solche Schädigungen zurückzuführenden Dienstverhinderungen nur zur Hälfte auf die im Abs. 1 angeführten Zeiträume angerechnet wird.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über die in den Abs. 1 und 2 bestimmten Zeiträume hinaus an, so gebührt den Vertragsbediensteten für die gleichen Zeiträume 49 % des Gehaltes und der Kinderzulage.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Ansprüche enden, wenn nicht nach Abs. 6 etwas anderes bestimmt wird, jedenfalls mit dem Ende des Dienstverhältnisses.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(6) Bei einer Dienstverhinderung infolge eines Unfalles im Dienst, die der/die Vertragsbedienstete nicht selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, können die Leistungen des Dienstgebers gemäß Abs. 1 und 3 über die in den Abs. 1 bis 3 angegebenen Zeiträume, selbst über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus ganz oder zum Teil gewährt werden.

(7) Wird der/die Vertragsbedienstete nach wenigstens einmonatiger Dienstleistung durch andere wichtige, seine/ihre Person betreffende Gründe ohne sein/ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert, so gebühren ihm/ihr das Gehalt und die Kinderzulage für die ersten 15 Kalendertage in voller Höhe, für weitere 15 Kalendertage in halber Höhe.

(8) Weiblichen Vertragsbediensteten gebühren für die Zeit, während der sie nach § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 St.-MSchKG nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 1.

(9) Haben Dienstverhinderungen wegen Unfall oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs. 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(10) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer Gebietskörperschaft sind, wenn zwischen Beendigung eines solchen Dienstverhältnisses und der Aufnahme jeweils nicht mehr als sechs Wochen verstrichen sind und das jeweilige Dienstverhältnis durch Kündigung seitens des Dienstgebers oder durch Zeitablauf aufgelöst wurde, der Dauer des Dienstverhältnisses im Sinne der Abs. 1 und 7 zuzurechnen.

§ 187

Urlaubsersatzleistung

(1) Dem/Der Vertragsbediensteten gebührt für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr im Verhältnis zum gesamten Kalenderjahr entsprechenden Erholungsurlaub. Bereits verbrauchter Erholungsurlaub dieses Kalenderjahres ist auf das aliquote Urlaubsausmaß anzurechnen.

(2) Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind das Gehalt und die Kinderzulage, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubes dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung des/der Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Abs. 1 zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.

(3) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn der/die Vertragsbedienstete ohne wichtigen Grund vorzeitig austritt oder in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land übernommen wird.

(4) Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus sind das zu viel empfangene Gehalt und die Kinderzulage vom/von der Vertragsbediensteten nicht rückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch

(5) Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe des Gehaltes und der Kinderzulage, die dem/der Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubes zugekommen wären, wenn er/sie diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.

(6) Endet das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach dem St.-MSchKG durch

(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 1, 2, 5 und 6 gebührt den Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des/der Vertragsbediensteten endet.

§ 188

Wiederaufnahme in den Dienststand

Wird ein Beamter/eine Beamtin des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die er/ sie im Zeitpunkt seiner/ihrer Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten/der Beamtin in der Gehaltsstufe, die er/sie anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er/sie vor seiner/ihrer Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.

§ 189

Anwendung des BMVG

Der 1. Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002 ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

(1) Dem Entlohnungsschema SI, SIa oder SII kann nur angehören, wer

(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind

(3) § 11 Abs. 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass durch befristete Fortsetzung eines befristeten Dienstverhältnisses eines/einer in Berufsausbildung stehenden Arztes/Ärztin keine Verlängerung des Dienstverhältnisses auf unbestimmte Zeit eintritt.

(4) § 147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Mehrleistungszulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherzulage, Kinderzulage) zusammensetzt.

(5) Abweichend vom § 155 ist bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages § 256 anzuwenden.

(6) § 164 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 164 Abs. 1 Z. 2, 4, 5, 7 und 8 das Pauschale in einem Eurobetrag festzusetzen ist.

(7) Auf Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa und S Dir. findet § 176 keine Anwendung.

(8) § 260 Abs. 1 bis 4 (Jubiläumszuwendung) gilt sinngemäß.

(9) Für die Überstellung in einer höhere Entlohnungsgruppe ist § 282 anzuwenden.

§ 191

Entlohnungsgruppen der Entlohnungsschemata SIa, SI und SII

Die in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Ernennungserfordernisse für Bedienstete im Gesundheitswesen gelten als Voraussetzung für die Einreihung in Entlohnungsgruppen der Entlohnungsschemata SIa, SI und SII. Hiebei entsprechen:

der Verw.-Gruppe A die Entl.-Gruppe sI, sIa

der Verw.-Gruppe B die Entl.-Gruppe sII1

der Verw.-Gruppe C die Entl.-Gruppen sII1, sII2, sII3

der Verw.-Gruppe D die Entl.-Gruppe sII4

der Verw.-Gruppe E die Entl.-Gruppe sII5.

I. Abschnitt

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI

(Ärzte/Ärztinnen)

§ 192

Monatsentgelt

des Entlohnungsschemas SI

(1) Das Monatsentgelt des vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SI einschließlich der Verwaltungsdienstzulage beträgt:

Entlohnungsschema SI

in der EntlohnungsstufeEuro

123456789101112131415161718192021222324252627

1.728,21.851,71.933,92.006,52.082,12.160,92.242,52.327,42.415,92.508,02.603 ,52.702,92.806,52.900,42.997,83.098,63.203,13.311,23.422,93.538,53.658,53.7 82,33.910,64.043,34.180,84.323,04.470,1

(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt in der ersten Entlohnungsstufe.

§ 193

Vorrückungen und Mindesteinstufungen

von Ärzten/Ärztinnen

(1) Dem Arzt/Der Ärztin gebührt nach Vollendung der Ausbildung zum/zur praktischen Arzt/Ärztin ab dem der Beendigung der Ausbildung folgenden Monatsersten das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 5. Bezieht der Arzt/die Ärztin bereits mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 5, so gebührt anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe.

(2) Dem Arzt/Der Ärztin in Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin gebührt nach dreijähriger Tätigkeit auf einer Ausbildungsstelle eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe. Auf das Erfordernis der dreijährigen Tätigkeit werden die absolvierten Nebenfächer im vorgeschriebenen Mindestausmaß angerechnet. Hat der Assistenzarzt/die Assistenzärztin bereits eine Vorrückung nach Abs. 1 erhalten, ist der erste Satz nicht anzuwenden.

(3) Dem Arzt/Der Ärztin gebührt nach Vollendung der Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin ab dem der Anerkennung als Facharzt/Fachärztin folgenden Monatsersten das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 9. Bezieht der Arzt/die Ärztin zum Zeitpunkt der Anerkennung als Facharzt/Fachärztin bereits mindestens das Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 9, gebührt anstatt der vorgenannten Mindesteinstufung ab dem gleichen Zeitpunkt eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe.

(4) Dem/Der ersten Oberarzt/Oberärztin (Stellvertreter/Stellvertreterin des Abteilungsleiters/der Abteilungsleiterin) gebührt ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten eine Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe.

(5) Dem Departmentleiter/Der Departmentleiterin gebühren ab dem der Bestellung folgenden Monatsersten zwei Vorrückungen in die nächsthöheren Entlohnungsstufen. Ein allenfalls bereits zuerkannter Vorrückungsbetrag gemäß Abs. 4 ist einzurechnen.

(6) Ergibt sich bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß § 6 Abs. 1 des Zuweisungsgesetzes, LGBl. Nr. 17/1997 aus der Anrechnung von Vordienstzeiten gemäß § 256 Abs. 1 Z. 3 lit. b für den Vertragsbediensteten/die Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI ein günstigerer Vorrückungsstichtag, bei Anwendung der Abs. 1 bis 4 aber eine schlechtere Einstufung, so bleibt für den Vertragsbediensteten/die Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SI der bisherige Vorrückungstermin aufrecht.

§ 194

Ärztedienstzulage I

(1) Dem Arzt/Der Ärztin gebührt eine Ärztedienstzulage I, wodurch sämtliche mit dem ärztlichen Dienst verbundenen Erschwernisse und besondere Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten sind. Die Ärztedienstzulage I ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Ärztedienstzulage I beträgt für

§ 195

Ärztedienstzulage II

(1) Dem Arzt/Der Ärztin, der/die ein Arzthonorar gemäß § 38 a KALG bezieht, gebührt eine Ärztedienstzulage II als Ausgleich für die gemäß § 38 a Abs. 5 KALG, in der Fassung LGBl. Nr. 66/1999, verringerte Bemessungsgrundlage für das Arzthonorar. Die Ärztedienstzulage II ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Ärztedienstzulage II setzt sich aus der Multiplikation des Punktewertes und der in den Abs. 2 bis 6 ausgewiesenen Punktezahl zusammen. Der Punktewert beträgt 1 48,4.

(3) Die Ärztedienstzulage beträgt für

(4) Die Ärztedienstzulage II beträgt für Stationsärzte/Stationsärztinnen bzw. Ärzte/Ärztinnen für Allgemeinmedizin

(5) Die Ärztedienstzulage II beträgt für Fachärzte/Fachärztinnen

(6) Die Ärztedienstzulage II beträgt für leitende Ärzte/Ärztinnen

(7) Die Ärztedienstzulage II erhöht sich

Leitungsfunktion um 1 Punkt.

Die Erhöhung der Ärztedienstzulage II steht nur dienstrechtlich bestellten Stellvertretern/Stellvertreterinnen für die Dauer der Bestellung zu. Sind mehrere Stellvertreter/Stellvertreterinnen bestellt, sind die Erhöhungsbeträge für die Stellvertreterfunktion/Stellvertreterinnenfunktion entsprechend zu teilen. Aus

Stellvertreterfunktionen/Stellvertreterinnenfunktionen ist jedoch nur eine maximale Erhöhung der Ärztedienstzulage II um drei Punkte möglich.

(8) Für teilzeitbeschäftigte Ärzte/Ärztinnen sind die Ärztedienstzulage II gemäß Abs. 1 bis 6 und die Erhöhungsbeträge gemäß Abs. 7 entsprechend dem Beschäftigungsausmaß zu aliquotieren.

(9) Als Ausbildungsjahre gemäß Abs. 3 gelten die nach dem Ärztegesetz 1984 zur selbstständigen Betätigung als Facharzt/Fachärztin erforderlichen und anrechenbaren praktischen Ausbildungszeiten. Bei einer Ausbildung zum Facharzt/zur Fachärztin im Hauptfach an Kliniken bleiben die in den Nebenfächern zurückgelegten Ausbildungszeiten zur Berechnung des jeweiligen Ausbildungsjahres unberücksichtigt.

(10) Als Dienstjahre oder Facharztdienstjahre gemäß Abs. 4 und 5 gelten alle nach Erlangung des Diploms über die erfolgreiche Absolvierung einer Ausbildung nach den für den Arzt/die Ärztin für Allgemeinmedizin oder Facharzt/Fachärztin geltenden Ausbildungserfordernissen nach dem Ärztegesetz 1984 mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes in einem Dienstverhältnis zum Land Steiermark zurückgelegten Zeiten, die jeweils zusammenhängend zumindest drei Monate gedauert haben.

§ 196

Anästhesiezulage

(1) Dem Assistenzarzt/Der Assistenzärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin sowie dem Facharzt/der Fachärztin für Anästhesiologie und Intensivmedizin gebührt eine Anästhesiezulage als Erschwerniszulage. Die Anästhesiezulage ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

(2) Die Anästhesiezulage beträgt monatlich für den/die

§ 197

Zonenzulage

(1) Dem Arzt/Der Ärztin, der/die in einer Krankenanstalt in der Zone II und III beschäftigt ist, gebührt eine Zonenzulage. Die Zonenzulage beträgt in der Zone II 1 42,0 und in der Zone III 1 186,0. Damit wird dem Arzt/der Ärztin der Mehraufwand abgegolten, der ihm/ihr aus der Fortbildung an der Universitätsklinik in Graz entsteht. Die Zonenzulage ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Zone II werden die Krankenanstalten in Mürzzuschlag, Knittelfeld, Judenburg, Feldbach, Fürstenfeld und Hartberg, der Zone III die Krankenanstalten in Bad Radkersburg, Bad Aussee, Rottenmann, Eisenerz, Mariazell und Stolzalpe zugeordnet.

§ 198

Fachärztliche Hintergrundbereitschaft

(1) Solange es durch den Facharztmangel nicht möglich ist, einen Facharzt/eine Fachärztin zum Hauptdienst einzuteilen, kann dem Facharzt/der Fachärztin, der/die sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zur Gewährleistung der fachärztlichen Versorgung erreichbar zu halten hat, um bei Bedarf sofort seine/ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, eine Bereitschaftsentschädigung gewährt werden.

(2) Die Bereitschaftsentschädigung beträgt

(3) Mit dieser Bereitschaftsentschädigung sind die Rufbereitschaft gemäß § 170 Abs. 3 und die tatsächlich erbrachte Leistung während der Bereitschaftszeit als Überstundenvergütung und als Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß §§ 166 und 168 abgegolten.

§ 199

Nachtdienstzulage für Ärzte/Ärztinnen

(1) Dem Arzt/Der Ärztin, der/die an Wochentagen (Montag bis Samstag) zu einem Nachtdienst (19.00 bis 7.00 Uhr) herangezogen wird, gebührt anstelle einer Überstundenvergütung gemäß § 166 eine Nachtdienstzulage.

(2) Die Nachtdienstzulage besteht aus 80 % von Grundvergütung und Zuschlag nach § 166 Abs. 3 und 4 abzüglich von einer Stunde, welche nach Diensteszulässigkeit in Freizeit auszugleichen ist.

(3) Besteht aus dienstlichen Gründen keine Möglichkeit, den Freizeitausgleich unmittelbar in Anspruch zu nehmen, kann dieser auch für einen anderen Zeitpunkt innerhalb der laufenden oder der darauf folgenden Dienstplanperiode vereinbart werden. Besteht innerhalb der laufenden oder der darauf folgenden Dienstplanperiode keine Möglichkeit zum Verbrauch des Freizeitausgleiches, sind die angeführten Zeitguthaben nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

§ 200

Sonn- und Feiertagszulage für Ärzte/Ärztinnen

(1) Dem Arzt/Der Ärztin, der/die an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu einem Tagdienst (7.00 bis 19.00 Uhr) und unmittelbar daran anschließend zu einem Nachtdienst (19.00 bis 7.00 Uhr ) herangezogen wird, gebührt anstelle einer Sonn- und Feiertagsvergütung gemäß § 168 eine Sonn- und Feiertagszulage für Ärzte/Ärztinnen.

(2) Die Sonn- und Feiertagszulage besteht aus 80 % der Grundvergütung nach § 166 Abs. 3 und einem Zuschlag von 100 % der Grundvergütung abzüglich von 4,5 Stunden, welche nach Diensteszulässigkeit in Freizeit auszugleichen ist.

(3) Besteht aus dienstlichen Gründen keine Möglichkeit, den Freizeitausgleich unmittelbar in Anspruch zu nehmen, kann dieser auch für einen anderen Zeitpunkt innerhalb der laufenden oder der darauf folgenden Dienstplanperiode vereinbart werden. Besteht innerhalb der laufenden oder der darauf folgenden Dienstplanperiode keine Möglichkeit zum Verbrauch des Freizeitausgleiches, sind die angeführten Zeitguthaben nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

§ 201

Genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung

für Ärzte/Ärztinnen

§ 56 ist auf Ärzte/Ärztinnen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Arzt/die Ärztin, der/die in einer der Steiermärkischen Krankenanstalten beschäftigt ist,

§ 202

Dienstfreistellung und Zeitausgleich für Ärzte/Ärztinnen

(1) Der Arzt/Die Ärztin hat Anspruch auf Dienstfreistellung im Ausmaß von mindestens acht Arbeitstagen und Zeitausgleich von zwölf Arbeitstagen, insgesamt höchstens 20 Arbeitstagen im Kalenderjahr.

(2) Als pauschale Abgeltung

(3) Der Arzt/Die Ärztin kann anstelle einer Mehrleistungszulage gemäß § 166 für außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit erbrachte Mehrleistungen im Ausmaß bis zu 64 Stunden einen über die Dienstfreistellung gemäß Abs. 2 hinausgehenden Zeitausgleich bis zu zwölf Arbeitstagen in Anspruch nehmen.

(4) Die Dienstfreistellung im Ausmaß von 8 Arbeitstagen gemäß Abs. 2 ist in natura zu konsumieren. Bei Beendigung des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr ist eine Aliquotierung vorzunehmen.

(5) Die §§ 64 und 65 gelten sinngemäß.

§ 203

Sonderurlaub für Fortbildung der Ärzte/Ärztinnen

(1) Zum Zwecke der Fortbildung besteht pro Kalenderjahr ein Anspruch auf Sonderurlaub im Ausmaß von

(2) Auf Antrag kann für jede fachlich zweckmäßige Fortbildungsveranstaltung ein Zuschuss bis zu einem Drittel der Kosten, höchstens 1 72,7 gewährt werden.

(3) Dem Höchstausmaß gemäß Abs. 1 sind angeordnete Dienstreisen nicht zuzurechnen.

II. Abschnitt

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIa (Primarärzte/Primarärztinnen)

§ 204

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas SIa

Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIa (im Folgenden als Primararzt/Primarärztin bezeichnet), einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der Verwendungszulage für Primarärzte/Primarärztinnen beträgt:

Entlohnungsschema SIa

in der EntlohnungsstufeEuro

12345678910

4.044,44.133,94.248,04.370,34.517,04.678,34.858,55.062,25.365,85.675,7

§ 205

Leiterzulage/Leiterinnenzulage

Dem/Der ärztlichen Direktor/Direktorin gebührt neben dem Gehalt eine Verwendungsentschädigung. Diese Verwendungsentschädigung beträgt für den ärztlichen Direktor/die ärztliche Direktorin

LSF Graz 1 1.526,1.

Für die übrigen ärztlichen Direktoren/Direktorinnen (ausgenommen der/die ärztliche Direktor/Direktorin des LKH Universitätsklinikum Graz) beträgt die Verwendungsentschädigung 1 1.235,4.

§ 206

Ärztedienstzulage für Primarärzte/Primarärztinnen

Dem Primararzt/Der Primarärztin gebührt eine Ärztedienstzulage in der Höhe

von 1 266,8. Die Bestimmung des § 194 Abs. 1 gilt für

Primarärzte/Primarärztinnen sinngemäß.

§ 207

Fachärztliche Hintergrundbereitschaft

für Primarärzte/Primarärztinnen

Die Bestimmung des § 198 über die fachärztliche Hintergrundbereitschaft

gilt für die Primarärzte/

Primarärztinnen sinngemäß.

§ 208

Nachtdienstabgeltung für

Primarärzte/Primarärztinnen

(1) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Primararzt/eine Primarärztin zur Leistung eines Nachtdienstes heranzuziehen, gebührt eine Nachtdienstabgeltung

(2) Der Primararzt/Die Primarärztin hat bei Leistung eines Nachtdienstes Anspruch auf eine Mehrleistungsvergütung gemäß § 166

(1) Der Primararzt/Die Primarärztin hat Anspruch auf einen Sonderurlaub zum Zwecke der Fortbildung im Ausmaß von 14 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Bei Beginn des Dienstverhältnisses im laufenden Kalenderjahr ist dieser Sonderurlaub zu aliquotieren.

(2) Der/Die ärztliche Leiter/Leiterin hat Anspruch auf eine Erhöhung des Sonderurlaubes gemäß Abs. 1 im Ausmaß von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr.

§ 212

Genehmigungspflichtige Nebenbeschäftigung

für Primarärzte/Primarärztinnen

Die Bestimmung des § 201 über die Nebenbeschäftigung gilt für

Primarärzte/Primarärztinnen sinngemäß.

III. Abschnitt

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII

§ 213

Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII

(1) Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, Pflegedienstzulage und pauschalierten Mehrleistungszulage beträgt:

Entlohnungsschema S II

In der Entlohnungsgruppe

In der Entloh-nungsstufes II/1s II/2s

II/3s II/4s II/5

Euro

123456789101112131415161718192021

1.571,51.603,91.668,81.702,11.736,01.856,41.906,52.000,32.198,12.264,02.330 ,12.396,42.462,22.528,42.594,12.660,02.725,82.791,52.857,32.923,13.002,1

1.667,01.709,41.752,01.794,61.837,01.879,51.921,91.976,62.031,22.085,82.140 ,52.195,12.249,72.318,02.386,52.454,72.523,12.591,42.659,52.725,02.790,5

1.442,11.477,71.513,31.549,41.585,61.637,31.665,21.727,91.817,31.847,91.878 ,41.908,91.939,41.995,02.053,22.111,42.169,42.227,62.285,72.343,82.402,0

1.298,71.319,11.360,11.381,11.402,51.466,51.487,81.517,81.582,81.604,41.626 ,61.648,91.671,81.695,61.719,11.742,91.766,71.790,61.814,51.838,31.862,1

1.206,01.217,31.239,71.250,91.262,31.295,91.307,51.326,91.361,61.373,71.385 ,71.397,81.409,81.421,81.434,11.446,31.458,31.470,51.482,71.494,81.506,8

(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.

(4) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SII versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.

(5) Dem/Der diplomierten radiologischen Oberassis-tenten/Oberassistentin im LKH Universitätsklinikum Graz gebühren zwei Vorrückungsbeträge, wenn er/sie dauernd mit der Leitung des radiologisch-technischen Bereiches betraut ist und über eine Sonderausbildung gemäß § 32 Abs. 1 Z. 3 MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, verfügt. Soweit zum Zeitpunkt der Bestellung in die Leitungsfunktion die erforderliche Sonderausbildung nicht nachgewiesen werden kann, ist diese Sonderausbildung innerhalb von drei Jahren ab Bestellung nachzuholen. Wird diese Sonderausbildung innerhalb dieser Frist nicht erfolgreich abgeschlossen, sind die Vorrückungsbeträge mit Ablauf dieser Frist einzustellen. Dem Koordinator/Der Koordinatorin gebührt für die Koordination des gesamten Bereiches der medizinisch-technischen Dienste ein zusätzlicher Vorrückungsbetrag.

§ 214

SII-Funktionszulage

Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII gebührt für die Dauer der Ausübung einer der Funktionen nach Z. 1 bis 4 eine SII-Funktionszulage. Diese beträgt monatlich

§ 215

Gefahren- und Erschwerniszulage für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SII

(1) Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SII gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt

(2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der/die Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.

(3) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1.

IV. Abschnitt

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIII (Vertragsbedienstete der Allgemeinen Verwaltung und Psychologen/Psychologinnen)

§ 216

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIII

(1) Der IV. Abschnitt gilt für Vertragsbedienstete in den Anstalten und Betrieben der Steiermärkischen Krankenanstalten.

(2) Die in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Anstellungserfordernisse für Bedienstete der Allgemeinen Verwaltung gelten als Voraussetzung für die Einreihung in Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas SIII.

Hiebei entsprechen:

–der Verwendungsgruppe A

die Entlohnungsgruppe sIII1, sIII1a

–der Verwendungsgruppe B

die Entlohnungsgruppe sIII2, sIII2a

–der Verwendungsgruppe C

die Entlohnungsgruppe sIII3, sIII3a

–der Verwendungsgruppe D

die Entlohnungsgruppe sIII4, sIII4a

–der Verwendungsgruppe E

die Entlohnungsgruppe sIII5

Psychologen/Psychologinnen mit für die Verwendung entsprechender abgeschlossener Hochschulbildung werden in die Entlohnungsgruppe sIII/1 eingereiht.

(3) Für Vertragsbedienstete, die eine über die Normallaufbahn hinausgehende Funktion innehaben, ist die Einreihung in den Entlohnungsgruppen sIII1a bis sIII4a vorgesehen.

§ 217

Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIII

(1) Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIII einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, der Mehrleistungszulage, der Vorrückungsbeträge nach der Dienstordnung der Vertragsbediensteten und Teuerungsabgeltung beträgt:

Entlohnungsschema S III / Normallaufbahn

In der Entlohnungsgruppe

In der Entloh-nungsstufes III/1s III/2s

III/3s III/4s III/5

Euro

123456789101112131415161718192021

1.768,81.925,72.082,42.396,12.474,42.631,22.709,72.812,42.935,53.057,63.192 ,23.325,43.443,53.561,43.679,53.790,43.901,44.012,14.122,9----

1.471,81.549,31.627,71.667,01.768,81.847,31.925,72.004,02.098,12.176,62.255 ,62.334,02.420,32.506,52.592,82.679,02.765,22.851,42.937,73.024,03.095,1

1.330,31.356,71.409,51.435,91.462,21.541,51.568,61.609,21.698,51.729,21.759 ,91.790,51.820,91.851,21.881,61.912,21.942,61.973,02.003,42.033,82.064,2

1.279,81.299,61.340,51.360,91.381,31.442,81.463,31.492,31.554,21.575,31.597 ,41.620,01.642,81.666,81.690,11.713,91.737,91.761,81.785,71.809,71.833,5

1.224,61.235,91.258,31.269,51.280,91.314,71.326,51.346,51.381,01.392,71.404 ,41.416,01.427,71.439,11.450,81.462,31.473,81.485,31.496,81.508,41.519,9

Entlohnungsschema S IIIa / Funktionslaufbahn

In der Entlohnungsgruppe

In der Entloh-nungsstufes III/1as III/2a

s III/3as III/4a

Euro

123456789101112131415161718192021

1.768,81.925,72.383,82.697,52.775,92.932,63.011,13.113,73.236,83.359,03.493 ,53.626,83.744,83.862,93.980,94.091,84.202,74.313,64.424,2----

1.471,81.549,31.817,51.856,71.958,82.037,02.115,42.193,92.288,02.366,32.445 ,42.523,92.610,02.696,32.782,62.868,82.955,03.041,33.127,53.213,73.284,9

1.330,31.356,71.480,11.506,41.532,91.613,11.640,21.680,81.770,31.800,91.831 ,61.862,11.892,51.923,01.953,41.983,92.014,32.044,72.075,12.105,52.135,9

1.279,81.299,61.377,41.397,91.418,31.479,71.500,21.529,31.591,61.612,81.634 ,91.657,51.680,31.704,11.727,61.751,51.775,41.799,21.823,11.847,11.871,0

(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen sIII/3 bis sIII/5 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 2 und 1 zu bemessen.

(4) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIII vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SIII versehen wären, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung länger als einen Monat dauert.

§ 218

Gefahren- und Erschwerniszulage für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIII

(1) Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIII gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in der Höhe von 1 30,3. Mit dieser Vergütung sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten.

(2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der/die Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.

(3) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1.

§ 219

Psychologendienstzulage

Dem Psychologen/Der Psychologin gebührt eine Psychologendienstzulage in der Höhe von 1 272,7. Damit sind die mit dem psychologischen Dienst verbundenen Erschwernisse sowie die besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit im Umgang mit psychisch auffälligen Patienten abgegolten. Die Psychologendienstzulage ist für die Berechnung der Sonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

V. Abschnitt

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas S Dir.

§ 220

Monatsentgelt für Betriebs- und Pflegedirektoren/Betriebs- und Pflegedirektorinnen

(1) Der/Die für die wirtschaftlichen, administrativen und technischen Angelegenheiten im Sinne des § 14 KALG verantwortliche Leiter/Leiterin (Betriebsdirektor/Betriebsdirektorin) und der/die verantwortliche Leiter/Leiterin des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt im Sinne des § 16 KALG (Pflegedienstdirektor/ Pflegedienstdirektorin) erhalten ein Monatsentgelt des Entlohnungsschemas S Dir. einschließlich der Verwaltungsdienstzulage und der Mehrleistungszulage.

(2) Das Monatsentgelt eines/einer vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas S Dir. beginnt in der ersten Entlohnungsstufe und beträgt:

Entlohnungsschema S Dir.

Stufe1eingliedrigeAnstalten2Standard KAzwei- u. mehrgliedrig

3SchwerpunktKA – LSF

EuroEuroEuro

13.176,93.516,93.856,8

23.270,83.621,23.971,7

33.364,63.725,54.086,5

43.458,73.829,94.201,3

53.552,53.934,44.316,0

63.646,44.038,64.430,9

73.740,44.142,94.545,8

83.834,34.247,44.660,5

93.928,44.351,94.775,3

104.022,24.456,24.890,2

VI. Abschnitt

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIV

§ 221

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIV

(1) Der VI. Abschnitt gilt für Vertragsbedienstete der Anstalten und Betriebe der Krankenanstaltenges.m.b.H., für Vertragsbedienstete der Steirischen Landesalten-, Bezirks-, Alten-, Pensionisten- und Pflegeheime, für Vertragsbedienstete in den Krankenpflegeschulen einschließlich der Internate, Akademien und Schulen für den medizinisch-technischen Dienst.

(2) Die in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Ernennungserfordernisse für Beamte/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmung über die Voraussetzung in die Einreihung in die Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SIV.

Hiebei entsprechen

–der Verw.-Gruppe P1

die Entl.-Gruppe sIV/1

–der Verw.-Gruppe P1

die Entl.-Gruppe sIV/2

–der Verw.-Gruppe P1, P2

die Entl.-Gruppe sIV/3

–der Verw.-Gruppe P2

die Entl.-Gruppe sIV/4

–der Verw.-Gruppe P2

die Entl.-Gruppe sIV/5

–der Verw.-Gruppe P2, P3

die Entl.-Gruppe sIV/6

–der Verw.-Gruppe P4

die Entl.-Gruppe sIV/7

–der Verw.-Gruppe P4

die Entl.-Gruppe sIV/8

–der Verw.-Gruppe P5

die Entl.-Gruppe sIV/9

§ 222

Monatsentgelt der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV

(1)Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV einschließlich der Verwaltungsdienstzulage, der Mehrleistungszulage und den Vorrückungsbeträgen nach der Dienstordnung der Vertragsbediensteten beträgt:

Entlohnungsschema S IV

In der Entlohnungsgruppe

in der Entloh-nungs-stufes IV/1s IV/2s

IV/3s IV/4s IV/5s IV/6s

IV/7s IV/8s IV/9

Euro

12345671.445,81.472,41.525,51.552,71.579,41.660,51.688,0

1.390,91.417,41.470,61.497,41.523,61.604,61.632,1

1.367,51.390,41.436,21.458,71.481,71.604,61.632,1

1.367,51.390,41.436,21.458,71.481,71.574,71.598,1

1.367,51.390,41.436,21.458,71.481,71.550,31.573,6

1.313,11.333,81.374,81.395,51.416,11.518,61.541,9

1.240,31.255,91.287,31.302,91.318,91.390,21.408,5

1.240,31.255,91.287,31.302,91.318,91.367,31.383,5

1.217,71.229,21.251,91.263,21.274,51.367,31.383,5

89101112131415161718192021

1.725,71.816,71.847,31.878,21.908,61.939,21.970,12.000,82.031,42.062,12.092 ,92.123,52.154,02.184,7

1.669,91.760,91.791,51.822,41.852,81.883,51.914,31.945,01.975,72.006,32.036 ,92.067,72.098,22.128,8

1.669,91.760,91.791,51.822,41.852,81.883,51.914,31.945,01.975,72.006,32.036 ,92.067,72.098,22.128,8

1.629,81.702,81.727,91.754,21.780,61.806,71.833,21.859,61.886,11.912,51.939 ,01.965,51.992,02.018,5

1.605,51.678,31.703,41.729,81.756,31.782,31.808,81.835,11.861,61.888,01.914 ,51.941,01.967,51.994,1

1.573,71.646,51.671,81.697,91.724,51.750,51.777,11.803,41.829,81.856,41.882 ,91.909,41.935,81.962,2

1.435,71.500,91.520,51.540,11.559,81.579,51.599,51.620,01.641,91.664,31.686 ,91.710,21.732,81.755,2

1.408,31.456,51.472,91.488,91.505,11.521,21.537,51.554,31.571,81.589,31.606 ,81.624,31.641,91.659,3

1.408,31.456,51.472,91.488,91.505,11.521,21.537,51.554,31.571,81.589,31.606 ,81.624,31.641,91.659,3

(2) Das Monatsentgelt gemäß Abs. 1 beginnt mit der ersten Entlohnungsstufe.

(3) Abweichend von Abs. 1 ist das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufen 2 und 1 zu bemessen.

(4) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertrags-bediensteten/eine Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas SIV vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas SIV versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.

§ 223

Gefahren-/Erschwerniszulage für Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas

SIV

(1) Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIV gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt

(2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der/die Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.

(3) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1.

II. Teil

Sonderbestimmungen für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen am Konservatorium

§ 224

Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen am Konservatorium des Landes.

(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I und Hauptstück II mit Ausnahme des § 187 (Urlaubsersatzleistung) auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen anwendbar.

§ 225

Lehramtliche Pflichten und Lehrverpflichtung

(1) Der Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner/ihrer lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt

22 Wochenstunden

(3) Die §§ 36 bis 49 (Dienstzeit) sind auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen nicht anzuwenden.

§ 226

Dienstvertrag

(1) Der Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin gilt als vollbeschäftigt (§ 11 Abs. 2 Z. 8), wenn seine/ihre Wochenstundenzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 225 Abs. 2) erreicht.

(2) Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 11 Abs. 5), wenn es

von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester oder dergleichen) abgestellt ist.

(3) Wird der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen, so findet die Bestimmung des § 11 Absatz 6 auf das Dienstverhältnis keine Anwendung.

§ 227

Einreihung in Entlohnungsschemata

(1) Die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen sind, sofern im Ab. 2 nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema IL einzureihen.

(2) Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, die nur zur Vertretung oder sonst für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen werden (§ 226 Abs. 2), sind in das Entlohnungsschema IIL einzureihen. Ebenso sind die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen, die nicht für eine dauernde Beschäftigung mit mehr als zehn Wochenstunden aufgenommen werden, in das Entlohnungsschema IIL einzureihen.

§ 228

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas IL

(1) Die Entlohnungsschemata IL und IIL umfassen die Entlohnungsgruppen l1, l2a2 und l3.

(2) Die in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Lehrer/Lehrerinnen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe l1, l2 und l3.

Hiebei entsprechen

–der Verwendungsgruppe L1

die Entlohnungsgruppe l1,

–der Verwendungsgruppe L2a2

die Entlohnungsgruppe l2a2 und

–der Verwendungsgruppe L3

die Entlohnungsgruppe l3.

§ 229

Gehalt

Das Monatsentgelt des Vertragslehrers/der Vertragslehrerin wird durch die Entlohnungsgruppe und Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt:

Entlohnungsgruppe

in der Entlohungs-stufel3l2a2l1

Euro

123456789101112131415161718DAZ

1.242,51.262,81.282,81.303,01.323,71.355,71.405,91.458,81.513,01.568,41.624 ,11.678,81.734,61.790,71.866,91.943,62.019,82.096,12.172,3

1.607,51.654,51.701,41.748,51.795,41.891,72.007,42.122,62.255,52.388,62.523 ,22.657,42.791,42.925,83.060,03.179,03.304,53.438,03.560,1

1.762,51.818,31.874,51.937,12.072,52.214,52.356,82.494,12.636,32.782,22.911 ,43.052,53.227,03.335,23.476,23.613,23.791,93.791,94.059,4

§ 230

Jahresentlohnung des Entlohnungsschemas II L

Die Jahresentlohnung der Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas II L beträgt:

in derEntlohnungsgruppefür Unterrichtsgegenstände

derLehrverpflichtungsgruppefür jede JahreswochenstundeEuro

l1IIIIIIIVIVaIVbV1.376,61.305,31.217,61.081,41.130,81.156,41.037,6

l2a2l3 916,0 717,4

§ 231

Auszahlung der Jahresentlohnung

und der Zulagen

(1) Die Jahresentlohnung ist in zwölf gleich hohen Teilbeträgen als Monatsentgelt auszuzahlen.

(2) Wechselt das vertragliche Beschäftigungsausmaß, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes und der Kinderzulage anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(3) Hat das Dienstverhältnis nicht während des gesamten Unterrichtsjahres angedauert oder hat das vertragliche Beschäftigungsausmaß während des Unterrichtsjahres gewechselt, so ist dies bei der Bemessung des Monatsentgeltes und der Kinderzulage in den Hauptferien entsprechend zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin spätestens ab Oktober des folgenden Schuljahres wieder im Lehrberuf beim selben Dienstgeber tätig ist.

(4) Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Unterrichtsjahres, so gebührt dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin für die Zeit seiner/ihrer Verwendung in diesem Unterrichtsjahr anstelle des Monatsentgeltes nach Abs. 1 ein Monatsentgelt in der Höhe von einem Zehntel der Jahresentlohnung.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten auch für die Berechnung der monatlichen Teilbeträge der Kinderzulage und der Dienstzulage. Dabei ist vom zwölffachen Monatsbetrag auszugehen.

(6) Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin des Entlohnungsschemas IIL gebühren auch Sonderzahlungen nach § 147 Abs. 2.

§ 232

Dienstzulage

(3) Dem Leiter/Der Leiterin des Konservatoriums gebührt eine Dienstzulage.

Die Dienstzulage beträgt:

(4) Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin der Entlohnungsgruppe l2a2 und l3, der/die in Ausbildungsklassen (Studierende) unterrichtet, gebührt auf Grund der höherwertigen Lehrtätigkeit und des damit verbundenen Zeitaufwandes auf die Dauer dieser Lehrtätigkeit eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist durch Verordnung festzulegen.

§ 233

Überstellung

(1) Wird ein Vertragslehrer/eine Vertragslehrerin aus dem Entlohnungsschema IIL in ein anderes Entlohnungsschema überstellt, so ist der für die neue Entlohnungsgruppe geltende Vorrückungsstichtag so zu ermitteln, als ob der/die Vertragsbedienstete bzw. Vertragslehrer/Vertragslehrerin in diesem Zeitpunkt in die neue Entlohnungsgruppe aufgenommen worden wäre.

(2) Wird aus Anlass der Überstellung das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt oder lag das bisherige Beschäftigungsausmaß über der für Vollbeschäftigung im Entlohnungsschema IL vorgeschriebenen Höchstwochenstundenzahl, ist bei Anwendung des § 282 Abs. 3 die Ergänzungszulage von dem Monatsgehalt zu berechnen, das dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin im Entlohnungsschema IIL unter Zugrundelegung des neuen Beschäftigungsausmaßes, höchstens jedoch des für Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes gebührt hätte.

§ 234

Ansprüche bei Dienstverhinderung

(1) Für die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL treten folgende Bestimmungen an die Stelle des § 186.

(2) Ist der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder 14 Tage nach Dienstantritt durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert, ohne dass er/sie die Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so behält er/sie den Anspruch auf das Monatsentgelt und die Kinderzulage bis zur Dauer von 42 Kalendertagen. In besonderen Ausnahmefällen kann dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin über den angegebenen Zeitraum hinaus bis zur Dauer von weiteren

42 Kalendertagen das Monatsentgelt und die Kinderzulage in voller Höhe zuerkannt werden, wenn seine/ihre weitere Verwendung infolge seiner/ihren besonderen Eignung für die ihm/ihr übertragenen Pflichten oder mangels eines/einer anderen Bewerbers/Bewerberin unbedingt nötig ist.

(3) Dauert die Dienstverhinderung über den im Abs. 2 bestimmten Zeitraum hinaus an, so gebührt dem Vertragslehrer/der Vertragslehrerin für den gleichen Zeitraum 50 v. H. des Monatsentgeltes und der Kinderzulage. Der zweite Satz des Abs. 2 findet mit der Abweichung Anwendung, dass anstelle des vollen Monatsentgeltes und der vollen Kinderzulage 49 % des Monatsentgeltes und der Kinderzulage gewährt werden können.

(4) Die Leistungen des Dienstgebers nach den Abs. 2 und 3 sind in jedem Falle mit dem Ende des Dienstverhältnisses einzustellen.

(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.

(6) Das Dienstverhältnis endet mit dem Ablauf des Zeitraumes, für welchen der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin auf Grund der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 entlohnt wird, es sei denn, dass vorher seine Fortsetzung vereinbart wurde.

(7) Den weiblichen Vertragslehrern gebühren für die Zeit, während der sie gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 und § 7 Abs. 1 St.-MSchKG nicht beschäftigt werden dürfen, keine Bezüge, wenn die laufenden Barleistungen des Sozialversicherungsträgers für diese Zeit die Höhe der vollen Bezüge erreichen; ist dies nicht der Fall, so gebührt ihnen eine Ergänzung auf die vollen Bezüge. Die Zeit, für die nach den angeführten Bestimmungen ein Beschäftigungsverbot besteht, gilt nicht als Dienstverhinderung im Sinne des Abs. 2.

(8) Die Bestimmungen des § 54 sind mit der Abweichung anzuwenden, dass die Dienstbefreiung als Dienstverhinderung im Sinne des § 234 Abs. 2 bis 6 gilt.

§ 235

Kündigung der Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen

des Entlohnungsschemas IIL

(1) Die Kündigungsbeschränkung des § 130 Abs. 2 Z. 7 gilt nicht für teilbeschäftigte Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen.

(2) Die Kündigungsfrist beträgt für beide Teile einen Monat und hat mit dem Ablauf eines Kalendermonates zu enden. § 132 ist auf die Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL nicht anzuwenden.

§ 236

Ferien und Urlaub

(1) Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen sind während der Schulferien vom Dienst beurlaubt, soweit nicht besondere Verpflichtungen (Vertretung des Leiters/der Leiterin der Schule, Abhaltung von Prüfungen u. dgl.) entgegenstehen.

(2) An den sonstigen schulfreien Tagen besteht keine Verpflichtung zur Dienstleistung, wenn nicht besondere dienstliche Verhältnisse entgegenstehen.

(3) Der Leiter/Die Leiterin ist verpflichtet, die ersten und letzten drei Werktage der Hauptferien am Dienstort anwesend zu sein.

(4) Im Übrigen hat der Leiter/die Leiterin für die Wahrnehmung von unaufschiebbaren Leitungsgeschäften während der Schulferien zu sorgen, wobei er/sie auch die seiner/ihrer Schule zugewiesenen Lehrer/Lehrerinnen unter tunlicher Berücksichtigung berechtigter Wünsche im möglichst gleichem Maße heranziehen kann.

(5) Der Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin kann aus wichtigen dienstlichen Gründen während der Schulferien und der sonstigen schulfreien Tage zur Dienstleistung zurückberufen werden. Sobald es der Dienst gestattet, ist die Rückberufung zu beenden.

(6) Die §§ 59 bis 68 Abs. 1 sind auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen nicht anzuwenden.

(7) § 75 ist auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

III. Teil

Sonderbestimmungen für Vertragskindergärtner/Vertragskindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten

§ 237

Anwendungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieses Teiles gelten für Vertragskindergärtner/Vertragskindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten des Landes.

(2) Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I und Hauptstück II mit Ausnahme des § 187 (Urlaubsersatzleistung) auf Vertragskindergärtner/Vertragskindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten anwendbar.

§ 238

Dienstzeit

(1) Von der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 37 Abs. 2 entfallen bei Kindergärtnern/Kindergärtnerinnen und Erziehern/Erzieherinnen an Horten 25 bis 30 Stunden auf die Führung einer Kindergruppe. Die restlichen 10 bis 15 Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon bis zu vier Stunden im Kindergarten oder Hort abzuleisten sind.

(2) Bei Sonderkindergärtnern/Sondergärtnerinnen und Erziehern/Erzieherinnen an Sonderhorten entfallen von der wöchentlichen Arbeitszeit 25 Stunden auf die Führung einer Kindergruppe. Die restlichen 15 Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon bis zu vier Stunden im Sonderkindergarten oder Sonderhort abzuleisten

sind.

§ 239

Ferien und Erholungsurlaub

(1) Kindergärtner/Kindergärtnerinnen (Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen) und Erzieher/ Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhorten) sind, mit Ausnahme der in den Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen sowie in der Dauer der im § 241 vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen, während der Ferien beurlaubt (Erholungsurlaub). Unter Ferien sind, mit Ausnahme der Semesterferien, die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 105/1999, für die öffentlichen Pflichtschulen vorgesehenen Ferien zu verstehen.

(2) Während der ersten und der letzten Woche der Hauptferien haben Kindergärtner/Kindergärtnerinnen (Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhorten) in den Kindergärten (Sonderkindergärten) und Horten (Sonderhorten) Abschluss- bzw. Vorbereitungsarbeiten durchzuführen.

(3) Sofern örtliche Bedürfnisse bestehen, kann der Dienstgeber die Betriebszeiten der Kindergärten (Horte) einschließlich der Sonderkindergärten und Sonderhorte bis zu zwei Wochen in die Zeit der Hauptferien verlängern. Im Falle der Verlängerung der Betriebszeiten entfallen die Abschlussarbeiten gemäß Abs. 2 in der ersten Woche der Hauptferien. Darüber hinaus können bei dringendem Bedarf während der Ferien, desgleichen während der letzten Woche der Hauptferien, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten bis zu 15 Arbeitstage, Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhorten bis zu fünf Tage innerhalb eines Kindergarten-(Hort)Jahres gegen entsprechenden Freizeitausgleich zur Dienstleistung bzw. Führung einer Kindergruppe herangezogen werden. Dieser Freizeitausgleich ist, soweit nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, im darauf folgenden, längstens jedoch im nächstfolgenden Kindergarten-(Hort)Betriebsjahr zu gewähren.

(4) Semesterferien im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes, LGBl. Nr. 105/1999, können von den Dienstgebern festgesetzt werden. Kindergärtner/Kindergärtnerinnen (Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/ Erzieherinnen an Sonderhorten) sind während der Semesterferien beurlaubt.

§ 240

Leitung des Kindergartens bzw. Hortes

(1) Dem Leiter/Der Leiterin des Kindergartens (Sonderkindergartens) bzw. des Hortes (Sonderhortes) obliegt neben der Führung einer Kindergruppe die Leitung in administrativen und in pädagogischen Angelegenheiten.

(2) Bei mehrgruppigen Kindergärten (Sonderkindergärten) bzw. Horten (Sonderhorten) ist das Kollegium der Gruppen führenden Kindergärtner/Kindergärtnerinnen (Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen) bzw. Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhorten) zur Beratung des Leiters/der Leiterin in pädagogischen Angelegenheiten einzurichten.

(3) Der Leiter/Die Leiterin eines mindestens viergruppigen Kindergartens (Sonderkindergartens) bzw. Hortes (Sonderhortes) kann von der Gruppenführung freigestellt werden, wenn adminisitrative Angelegenheiten in außerordentlichem Ausmaß zu besorgen sind.

§ 241

Fortbildung

Kindergärtner/Kindergärtnerinnen (Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhorten) sind nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere der Fortbildungsveranstaltungen in den Hauptferien im Ausmaß bis zu fünf Arbeitstagen und überdies während des Betriebsjahres im Ausmaß bis zu drei Arbeitstagen zur Fortbildung verpflichtet.

§ 242

Entlohnungsschema K3

(1) Die in der Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen über die Ernennungserfordernisse für Kindergärtner/innen gelten als Bestimmungen über die Voraussetzung für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe k3. Dabei entspricht der Einreihung in die Verwendungsgruppe K3 die Entlohnungsgruppe k3.

(2) Vertragskindergärtner/Vertragskindergärtnerinnen (Vertragssonderkindergärtner/Vertragssonderkindergärtnerinnen) und Vertragserzieher/Vertragserzieherinnen an Horten (Vertragserzieher/Vertragserzieherinnen an Sonderhorten) sind in das Entlohnungsschema K, Entlohnungsgruppe k3 einzureihen.

§ 243

Gehalt im Entlohnungsschema K3

Das Gehalt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas K3 beträgt:

Entlohnungsschema K

in derEntlohnungsstufein derEntlohnungsgruppe k3Euro

11.373,7

21.410,2

31.446,8

41.483,1

51.519,6

61.556,7

71.629,7

81.702,7

91.775,8

101.848,9

111.921,8

121.995,0

132.068,1

142.165,3

152.262,8

162.360,3

172.457,6

182.555,1

192.652,5

202.749,8

§ 244

Dienstzulagen

(1) Vertragssonderkindergärtnern/Vertragssonderkindergärtnerinnen) und Vertragserziehern/Vertragserzieherinnen an Sonderhorten gebührt eine Dienstzulage. Diese Dienstzulage beträgt monatlich 8,44 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.

(2) Den Leitern/Den Leiterinnen von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und Sonderhorten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlich:

Hauptstück IV

Übergangsbestimmungen für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete

§ 245

Anwendungsbereich

(1) Dieses Hauptstück gilt für Beamte/Beamtinnen und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 2002 im Dienststand stehen und nicht in das Besoldungsschema St. optiert haben sowie für Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium Graz, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen sowie Erzieher/Erzieherinnen an Horten.

(2) Soweit in Hauptstück IV nicht anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I und Hauptstück II des Gesetzes auf Bedienstete gemäß Abs. 1 anwendbar.

I. Teil

Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und Beamte/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung, Förster/Försterinnen, Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium, Kindergärtner/Kindergärtnerinnen

und Erzieher/Erzieherinnen an Horten des Landes

I. Abschnitt

Dienstrechtlicher Teil

§ 246

Verwendungsgruppen, Dienstzweige,

Amtstitel und Funktionsbezeichnungen

(1) Die Dienstzweige der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung, ihre Zuweisung zur

–Verwendungsgruppe A „Höherer Dienst",

–Verwendungsgruppe B „Gehobener Dienst",

–Verwendungsgruppe C „Fachdienst",

–Verwendungsgruppe D „Mittlerer Dienst",

–Verwendungsgruppe E „Hilfsdienst"

und die mit den Stellen der Dienstzweige der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung verbundenen Amtstitel werden durch die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildende Anlage (Dienstzweigeordnung für Beamte/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung, im Folgenden kurz „Dienstzweigeordnung" genannt) bestimmt.

(2) Bei Beamten/Beamtinnen im provisorischen Dienstverhältnis ist, sofern in der Anlage dieses Gesetzes nicht anderes bestimmt ist, dem mit der Stelle verbundenen Amtstitel das Wort „Provisorischer" („Provisorische") voranzustellen.

(3) Beamte/Beamtinnen können neben dem ihrer Dienstklasse entsprechenden Amtstitel auch die in der Anlage zu diesem Gesetz vorgesehene Funktionsbezeichnung führen. Von mehreren nacheinander zustehenden Funktionsbezeichnungen kann nur die zuletzt angefallene geführt werden.

§ 247

Anstellung und Definitivstellung –

Erfordernis

(1) Die in den Abschnitten II der Teile A, B, C und D der Anlage für die einzelnen Verwendungsgruppen bestimmten Anstellungserfordernisse gelten, soweit nicht in den Abschnitten III der Teile A, B, C und D der Anlage für einzelne Dienstzweige anderes bestimmt ist, für alle Dienstzweige der Verwendungsgruppen.

(2) Die Abschnitte II der Teile A, B, C und D der Anlage bestimmen die Anstellungserfordernisse, die für einzelne Dienstzweige oder im Hinblick auf die mit bestimmten Dienstposten verbundenen besonderen Aufgaben für solche Dienstposten neben den in den Abschnitten II der Teile A, B, C und D der Anlage festgesetzten Anstellungserfordernissen oder an ihrer Stelle nachzuweisen sind. Sie enthalten ferner für einzelne Dienstzweige oder Stellen geltende nähere Bestimmungen über die in den Abschnitten II der Teile A, B, C und D der Anlage vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.

(3) Wird ein Beamter/eine Beamtin, der/die zumindest eine allgemeine Grundausbildung absolviert hat oder der/die die für den Dienstzweig seiner/ihrer bisherigen Stelle vorgeschriebene Dienstprüfung abgelegt hat, in eine gleichwertige oder höherwertige Verwendungsgruppe gemäß § 257 überstellt, ist die für diese Stelle vorgeschriebene besondere Grundausbildung innerhalb der gemäß § 26 Abs. 2 festgesetzten Frist zu absolvieren. Wird diese vorgeschriebene besondere Grundausbildung nicht innerhalb der festgesetzten Frist absolviert, kann der Beamte/die Beamtin ohne seine/ihre Zustimmung in seine/ihre frühere Verwendungsgruppe zurücküberstellt werden.

(4) Die für eine höhere Verwendungsgruppe mit Erfolg absolvierte allgemeine und besondere Grundausbildung ersetzt die für eine niedrigere Verwendungsgruppe vorgeschriebene allgemeine und besondere Grundausbildung.

§ 248

Ernennung im Dienstverhältnis

(1) Ernennungen auf Stellen einer höheren Dienstklasse sind mit Wirksamkeit 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Ernennungen außerhalb dieser Termine sind zulässig, wenn wichtige dienstliche Rücksichten dies erfordern.

(2) Eine rückwirkende Ernennung ist, soweit nicht anderes bestimmt wird, rechtsunwirksam.

(3) Die Ernennung des Beamten/der Beamtin, der/die (vorläufig) vom Dienst suspendiert oder gegen den/die ein Disziplinarverfahren eingeleitet ist, kann unter Offenhalten der Stelle durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die Suspendierung ohne Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben oder endet das Verfahren durch Einstellung, Freispruch, Schuldspruch ohne Strafe oder durch Verhängung der Strafe eines Verweises oder einer Geldbuße, so kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden.

§ 249

Verwendungsänderung

§ 20 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Abberufung des Beamten/der Beamtin von seiner/ihrer bisherigen Verwendung auch dann einer Versetzung gleichzuhalten ist, wenn durch die neue Verwendung in der Laufbahn des Beamten/der Beamtin eine Verschlechterung zu erwarten ist.

§ 250

Ausmaß des Erholungsurlaubes

(1) § 59 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Urlaubsausmaß in jedem Kalenderjahr

(2) Dem Beamten/der Beamtin einer anderen Besoldungsgruppe gebührt der Erholungsurlaub in dem im Abs. 1 festgesetzten Ausmaß dann, wenn sein/ihr Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen und der einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründenden Zulagen um höchstens 1 1,82 unter dem Gehalt des/der vergleichbaren Beamten/Beamtin der Allgemeinen Verwaltung liegt.

(3) Unter Dienstalter im Sinne des Abs. 1 ist die Zeit zu verstehen, die für die Vorrückung in höhere Bezüge maßgebend ist; zum Dienstalter zählt auch eine vor dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis zum Land zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Beamten/ der Beamtin wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht berücksichtigt wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe berücksichtigt wurden oder zu berücksichtigen wären. Dem Beamten/der Beamtin, der/die ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und als Beamter/Beamtin eine Stelle in einem Dienstzweig innehat, für den die abgeschlossene Hochschulbildung vorgeschrieben ist, sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes fünf Jahre anzurechnen. Der Zeitraum von fünf Jahren vermindert sich insoweit, als der Beamte/die Beamtin das Hochschulstudium während der für die Bemessung des Urlaubsausmaßes anrechenbaren Zeit zurückgelegt hat.

§ 251

Herabsetzung der Lehrverpflichtung

(1) Die §§ 46 bis 50 sind auf Lehrer/Lehrerinnen des Konservatoriums mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Abs. 2 bis 6 ergeben.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung ist so festzulegen, dass die verbleibende Lehrverpflichtung ganze Unterrichtsstunden umfasst. Die verbleibende Lehrverpflichtung

(3) Lassen im Falle einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist sie insoweit zu überschreiten, als es nötig ist, um eine Unterschreitung zu vermeiden.

(4) Ein Lehrer/Eine Lehrerin, dessen/deren Lehrverpflichtung um mehr als 25 % herabgesetzt ist, kann über die für ihn/sie maßgebliche Lehrverpflichtung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Lehrer/eine Lehrerin, dessen/deren Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.

(5) Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die in § 46 Abs. 2 oder im § 47 Abs. 3 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 46 oder 47 anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 46 endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.

(6) Eine Anwendung des § 50 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.

§ 252

Strukturbedingte Dienstfreistellung

(1) Dem Beamten/Der Beamtin kann auf sein/ihr Ansuchen hin eine Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt werden, wenn

(2) Während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 107 kann eine strukturbedingte Dienstfreistellung nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Dienstfreistellung frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.

§ 253

Dienstbeurteilung

(1) § 82 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Dienstbeurteilung zu lauten hat:

(2) Lautet die Dienstbeurteilung mindestens auf „gut", so gilt die für die Zeitvorrückung erforderliche Durchschnittsleistung als erbracht.

(3) Wenn die Dienstbeurteilung die Grundlage für eine Ernennung auf einen Dienstposten einer höheren Dienstklasse (Beförderung) darstellt, ist die Dienstbeurteilung im Folgejahr bis spätestens 31. März, wenn die dienstrechtliche Maßnahme am 1. Juli bzw. bis 30. September, wenn die dienstrechtliche Maßnahme am 1. Jänner wirksam werden soll, der Dienstbehörde vorzulegen.

II. Abschnitt

Besoldungsrechtlicher Teil

§ 254

Besoldungsrechtliche Einteilung der Beamten/Beamtinnen

Die Bezüge der Beamten/Beamtinnen richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen

§ 255

Monatsbezug

(1) § 147 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Monatsbezug aus Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Mehrleistungszulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Erzieherdienstzulage, Kinderzulage) zusammensetzt.

(2) § 148 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(3) Eine dem Beamten/der Beamtin unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte strukturbedingte Dienstfreistellung gemäß § 252 bewirkt eine Kürzung im Ausmaß von 20 % dieser Bezüge.

§ 256

Vorrückungsstichtag

(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass unter Ausschluss der vor der Vollendung

des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

(2) Gemäß Abs. 1 Z. 1 sind voranzusetzen:

Als Laufzeit des Sommersemesters ist die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters ist die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember anzusehen. Wurde das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

(3) Die Anrechnung eines Studiums gemäß Abs. 2 Z. 8 umfasst bei Studien, auf die das allgemeine Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, und die nach ihm erlassenen besonderen Studiengesetze

(4) Hat der Beamte/die Beamtin nach einem Diplomstudium, auf das das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz anzuwenden war, das zugehörige Doktoratsstudium erfolgreich abgeschlossen und

(5) Soweit Abs. 2 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Zeiten im Lehrberuf von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, einer inländischen Schule oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann zur Gänze für den Vorrückungsstichtag zu berücksichtigen, wenn sie

(6) Zeiten gemäß Abs. 1 Z. 2, in denen der Beamte/die Beamtin eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten/ der Beamtin von besonderer Bedeutung ist.

(7) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen:

(8) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann Nachsicht von den Ausschlussbestimmungen des Abs. 7 Z. 2 gewährt werden.

(9) Die im Abs. 2 Z. 1 und 4 lit. d bis f angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 257 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

(10) Die in Abs. 1 Z. 2 lit. b, Abs. 2 Z. 7 und 8 und Abs. 6 angeführten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 257 für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 9 Z. 1 oder 2 zutreffen.

(11) Die mehrfache Berücksichtigung ein und desselben Zeitraumes ist unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die in Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in einen gemäß Abs. 2 Z. 7 oder 8 angeführten Zeitraum fallen.

(12) Der Vorrückungsstichtag ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten/der Beamtin vorgenommen werden.

(13) Wird ein Beamter/eine Beamtin in eine der im Abs. 2 Z. 6 angeführten Verwendungsgruppen überstellt, so ist sein Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom Tag der Überstellung insoweit zu verbessern, als sich aus der Anwendung des Abs. 2 Z. 5 bis 8 eine Verbesserung für seine/ihre neue Verwendungsgruppe ergibt. Soweit sie in Betracht kommen, sind hiebei die Abs. 7, 8, 10 und 11 anzuwenden.

§ 257

Überstellung

(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten/ zur Beamtin einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefasst:

(3) Wird ein Beamter/eine Beamtin aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er/sie die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter/Beamtin der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Beamter/eine Beamtin aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben, wenn er/sie die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

ÜberstellungZeitraum

von der in dieAusbildung im Sinne der Ernennungserfordernisse der Anlage 1

zu diesem Gesetz

Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gem. Abs. 2 Z. Jahre

1112223333mit abgeschlossenem Hochschulstudiumin den übrigen Fällenmit

abgeschlossenem Hochschulstudiumin den übrigen Fällen24624

(5) Erfüllt ein Beamter/eine Beamtin das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z. 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine/ihre besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.

(6) Wird ein Beamter/eine Beamtin in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm/ihr die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er/sie die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter/Beamtin der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(7) Ist ein Beamter/eine Beamtin in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er/sie nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er/sie so zu behandeln, als ob er/sie bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er/sie in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.

(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 258

Ergänzungszulage aus Anlass einer Überstellung

(1) Ist nach einer Überstellung das jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als das Gehalt, das dem Beamten/der Beamtin jeweils in seiner/ihrer bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem Beamten/der Beamtin eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf dieses Gehalt.

(2) Abweichend von Abs. 1 ist die Ergänzungszulage nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehen, wenn der Beamte/die Beamtin

(3) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenussfähige Zulagen – ausgenommen die Verwendungszulage – dem Gehalt zuzurechnen.

§ 259

Nebengebühren

(1) § 164 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei Pauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung das Pauschale in einem Prozentsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage und Teuerungszulage festzusetzen ist.

(2) Das Pauschale ist bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß § 164 Abs. 1 Z. 2, 4, 5, 7 und 8 in einem Prozentsatz des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Gehaltsklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung festzusetzen.

(3) § 166 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage aus dem Gehalt zuzüglich der im Abs. 2 angeführten Zulagen des Beamten/der Beamtin besteht.

§ 260

Jubiläumszuwendung

(1) Dem Beamten/Der Beamtin kann aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 v. H. und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 v. H. des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten/ der Beamtin in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. Fallen in die zurückgelegte Dienstzeit Zeiten, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt war, ist der Berechnung der Jubiläumszuwendung der aus der Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des Monatsbezuges, der einem/einer vollbeschäftigten Beamten/ Beamtin gleicher Einstufung für den Monat gebührt, in den das Dienstjubiläum fällt, zugrunde zu legen.

(2) Zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen:

(3) Die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder bei einer den angeführten Einrichtungen vergleichbaren Einrichtungen nach § 256 Abs. 5 zurückgelegten Zeiten zählen jedoch nicht zur Dienstzeit im Sinne des Abs. 1, wenn sie bei dieser Gebietskörperschaft oder dieser vergleichbaren Einrichtung einen Anspruch auf eine vergleichbare Jubiläumszuwendung bewirkt haben oder für einen künftigen derartigen Anspruch zählen.

(4) Die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 % des Monatsbezuges kann auch gewährt werden, wenn der Beamte/die Beamtin nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren

(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat

(6) Für Beamte/Beamtinnen, für die ein Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (§ 263), kann eine Jubiläumszuwendung nach Abs. 1 und 4 nur mehr für den zeitlich am nächsten gelegenen Jubiläumszeitpunkt (Vollendung einer Dienstzeit von 25 oder 40 Jahren) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt werden:

(7) Die vollendete Dienstzeit nach Abs. 6 ist für die Vergleichsberechnung auf volle Monate aufzurunden.

§ 261

Pensionsbeitrag

(1) § 181 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag aus

(2) Für Beamte/Beamtinnen, die bis zum 31. Dezember 2004 das 60. Lebensjahr vollenden oder davor vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 11,75 %.

(3) Für Beamte/Beamtinnen, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, errechnet sich der Prozentsatz nach Abs. 2 unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist:

JahrProzentsatz

200511,67

200611,58

200711,50

200811,42

200911,33

201011,25

201111,17

201211,08

201311,00

201410,92

201510,83

201610,75

201710,67

201810,58

201910,50

202010,42

202110,33

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet. -Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert-----------------------------------------

-----365

(4) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 3 ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 9) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet. -Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 9) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres."

(5) Der jeweilige Prozentsatz gemäß Abs. 2 oder der nach Abs. 3 und 4 errechnete Prozentsatz erhöht sich um 0,8 %, wobei dieser erhöhte Prozentsatz nur von jenem Teil des Bezuges zu entrichten ist, der über der Höchstbemessungsgrundlage liegt. Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 2002 beträgt höchstens 1 3.270,– (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung des § 108 Abs. 1 und 3 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

§ 262

Pensionskassenvorsorge

(1) Das Land hat allen nach dem 31. Dezember 1944 geborenen Beamten/Beamtinnen ab 1. Jänner 2002 eine Pensionskassenzusage im Sinne des § 2 Z. 1 des Betriebspensionsgesetzes (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen.

(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit der Landespersonalvertretung und dem Zentralbetriebsrat/der Zentralbetriebsrätin der Krankenanstalten eine Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten.

(3) Das Land Steiermark gilt als Arbeitgeber im Sinne des BPG.

§ 263

Pensionskassenbeitrag

(1) Das Land hat entsprechend der Pensionskassenzusage nach § 262 als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von höchstens 3 % der Bemessungsgrundlage nach § 261 Abs. 2 zu entrichten. (2 Für Beamte/Beamtinnen, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr den 738. Lebensmonat vollenden, ist unter Berücksichtigung dieser Tabelle vom Land jener Prozentsatz als Pensionskassenbeitrag (Dienstgeberanteil) zu entrichten, der sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist.

JahrProzentsatz

20051,58

20061,67

20071,75

20081,83

20091,92

20102,00

20112,08

20122,17

20132,25

20142,33

20152,42

20162,50

20172,58

20182,67

20192,75

20202,83

20212,92

ab 2022 und Folgejahre3,00

Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin seinen/ihren 738. Lebensmonat vollendet. +Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 738. Lebensmonates x Veränderungswert-------------------------------------------

----365

(3 Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 2ist nach nachstehender Formel zu berechnen:

Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des der Vollendung des 738. Lebensmonates folgenden Jahres . -Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 3) des Jahres, in dem der Beamte/die Beamtin das

738. Lebensmonat vollendet.

§ 264

Gehalt

(1) Das Gehalt des Beamten/der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt. Das Gehalt des Beamten/der Beamtin in handwerklicher Verwendung wird durch die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe bestimmt.

(2) Es kommen in Betracht

(3) Das Gehalt der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung beträgt

Gehalts-stufeEDCB

A

Dienstklasse I

Euro

123451.027,21.039,21.051,11.062,91.074,6

1.070,41.089,81.109,41.128,81.148,3

1.113,71.139,61.165,51.191,51.217,5--------------------

Dienstklasse II

Euro

123451.086,71.098,61.110,41.122,41.134,4

1.167,71.187,31.206,71.226,21.245,5

1.243,61.269,31.295,21.321,61.348,31.243,61.275,81.308,41.341,7--

----------

Dienstklasse III

Euro

123456781.DAZ2.DAZ

1.146,21.158,11.169,91.181,91.193,71.205,81.217,51.229,51.241,51.259,5

1.265,11.284,41.303,81.323,91.344,11.364,11.420,0--1.475,91.559,8

1.375,21.403,81.432,91.463,0------------1.375,21.410,91.447,8-------

-------1.545,4------------------

In der Dienstklasse

Euro

Gehalts-stufeIVVVIVII

VIIIIX

1234567891.DAZ2.DAZDAZ----

1.479,31.541,51.604,31.667,11.730,11.793,21.856,01.918,82.013,0----

1.856,01.919,01.981,52.044,62.107,42.170,72.233,52.296,02.358,52.452,32.389

,82.170,72.233,52.296,02.378,32.460,42.542,22.624,12.706,42.788,3----

2.911,22.624,12.706,42.788,32.968,73.149,13.329,83.509,93.690,53.871,1----

4.142,03.509,93.690,53.871,14.143,64.415,74.688,34.960,95.233,5------

5.642,44.960,95.233,55.505,85.778,76.051,26.323,5----------6.732,0

(4) Das Gehalt der Beamten/Beamtinnen in handwerklicher Verwendung beträgt:

Verwendungsgruppe

Gehalts-stufeP1P2P3P4

P5

Dienstklasse I

Euro

123451.113,71.139,61.165,51.191,51.217,5

1.092,11.113,71.135,41.157,01.178,7

1.070,41.089,81.109,41.128,81.148,3

1.048,81.064,11.079,11.094,31.109,4

1.027,21.039,21.051,11.062,91.074,6

Dienstklasse II

Euro

123451.243,61.269,31.295,21.321,61.348,3

1.200,31.221,61.243,61.265,11.286,7

1.167,71.187,31.206,71.226,21.245,5

1.124,51.139,61.154,81.169,91.185,0

1.086,71.098,61.110,41.122,41.134,4

Verwendungsgruppe

Gehalts-stufeP1P2P3P4

P5

Dienstklasse III

Euro

123456781.DAZ2.DAZ1.375,21.403,81.432,91.463,01.468,21.473,8----

1.479,41.487,81.308,41.330,81.353,01.375,21.398,91.423,11.470,5--

1.517,91.589,01.265,11.284,41.303,81.323,91.344,11.364,11.420,0--

1.475,91.559,8

1.200,31.215,41.230,41.245,51.260,81.275,81.291,01.306,31.321,61.344,6

1.146,21.158,11.169,91.181,91.193,71.205,81.217,51.229,51.241,51.259,5

Dienstklasse IV

Euro

1234567891.DAZ2.DAZ----

1.479,31.541,51.604,31.667,11.730,11.793,21.856,01.918,82.013,0----

1.479,31.541,51.604,31.667,11.730,11.793,21.856,01.918,82.013,0----------

--------------------------------------------------

------"

(5) Das Gehalt der Lehrer/Lehrerinnen wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

Verwendungsgruppe

in der Gehalts-stufeL3L2a2L1

Euro

123456789101112131415161718DAZ

1.210,91.229,41.247,51.265,71.284,11.313,11.358,71.406,51.457,11.508,91.561 ,71.614,51.667,01.719,91.793,21.866,31.939,7--2.049,8

1.544,21.589,41.635,11.680,21.725,51.816,81.927,32.038,12.166,22.293,92.421 ,82.549,92.677,82.806,02.933,93.047,83.166,7--3.345,1

1.722,91.781,21.839,11.923,02.063,92.205,42.346,82.487,72.628,82.770,22.911 ,43.052,53.193,93.335,23.476,23.618,23.814,24.108,2--

(6) Das Gehalt der (Sonder)Kindergärtner/Kindergärtnerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an (Sonder)Horten wird durch die Verwendungsgruppe K3 und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

in derGehaltsstufein derVerwendungsgruppe K3Euro

11.342,4

21.377,5

31.413,1

41.448,6

51.484,3

61.519,8

71.591,1

81.662,2

91.733,5

101.804,8

111.876,0

121.947,2

132.018,3

142.113,4

152.208,4

162.303,5

172.398,4

182.493,3

192.588,3

202.683,8

20+DAZ2.825,8

(7) Das Gehalt beträgt der Förster/Försterinnen wird durch die Verwendungsgruppe B1 und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

GehaltsstufeVerwendungsgruppe/B1 12345678910111213141516171819202121+DAZEuro

1.243,61.275,81.308,41.341,71.375,21.410,91.541,51.604,31.856,01.919,01.981 ,52.107,42.170,72.233,52.296,02.378,32.460,42.542,22.624,12.706,42.788,32.9 11,2

(8) Das Gehalt beginnt mit der Gehaltsstufe 1. Abweichend hievon beginnt das Gehalt

(9) § 154 Abs. 1 Z. 1 und § 154 Abs. 3 sind auf Lehrer/Lehrerinnen mit der Abweichung anzuwenden, dass an die Stelle des Kalenderjahres das Schuljahr tritt. Als Schuljahr gilt der Zeitraum vom 1. September bis zum 31. August.

§ 265

Dienstalterszulage

(1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung, der/die die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt

(2) Dem Lehrer/Der Lehrerin, der/die vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.

(3) Den Kindergärtnern/Kindergärtnerinnen, die vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.

(4) Die §§ 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 266

Dienstzulagen

(1) Sonderkindergärtnern/Sonderkindergärtnerinnen und Erziehern/Erzieherinnen an Sonderhorten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlich 3,44 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.

(2) Den Leitern/Leiterinnen von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und Sonderhorten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlich:

(3) Dem Leiter/Der Leiterin des Konservatoriums gebührt eine Dienstzulage

(4) Dem Lehrer/Der Lehrerin der Verwendungsgruppe L2a2 und L3, der/die in Ausbildungsklassen des Konservatoriums (Studierende) unterrichtet, gebührt auf Grund der höherwertigen Lehrtätigkeit und des damit verbundenen Zeitaufwandes eine Dienstzulage. Die Höhe der Dienstzulage ist durch Verordnung festzulegen.

§ 267

Verwaltungsdienstzulage

(1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten/ Beamtinnen:

der DienstklassenEuro

I– V124,0

VI–IX157,6

(2) Die Verwaltungsdienstzulage beträgt bei den Beamten/Beamtinnen der Verwendungsgruppe B1:

in den GehaltsstufenEuro

1–13124,0

14–21157,6

§ 268

Mehrleistungszulage

(1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Mehrleistungszulage.

(2) Durch die Mehrleistungszulage gemäß Abs. 1 gelten als abgegolten:

(3) Der Bemessung der Mehrleistungszulage ist das Verhältnis der Mehrleistung zur Normalleistung (Abs. 2 Z. 1) bzw. die Höherwertigkeit der Leistung (Abs. 2 Z. 2) zugrunde zu legen.

§ 269

Verwendungszulage – Verwendungsabgeltung

(1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige Verwendungszulage, wenn er/sie dauernd

(2) Dem Beamten/Der Beamtin,

(3) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 1 und 2 ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der Beamte/

die Beamtin angehört. Die Verwendungszulage beträgt:

(4) Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 wird in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage bemessen. Sie darf im Fall des Abs. 1 Z. 3 100 % und im Fall des Abs. 2 80 % dieses Gehaltes nicht übersteigen. Gebühren dem Beamten/der Beamtin aus verschiedenen Verwendungen Verwendungszulagen nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2, darf die Summe der Verwendungszulagen 100 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V nicht übersteigen. Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 ist nach dem Grad der höheren Verantwortung, die Verwendungszulage nach Abs. 2 nach dem Grad der besonderen Belastung zu bemessen. In beiden Fällen ist auf die vom Beamten/von der Beamtin zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. Die Bemessung der Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 kann durch Verordnung festgelegt werden.

(5) Die Verwendungszulage ist einzustellen oder neu zu bemessen, wenn der Beamte/die Beamtin befördert oder überstellt wird oder eine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen vorliegt.

(6) Wird ein Beamter/eine Beamtin aus Gründen, die er/sie selbst zu vertreten hat, durch Verwendungsänderung oder Versetzung von seinem/ihrem bisherigen Arbeitsplatz abberufen oder endet der Zeitraum einer befristeten Ernennung eines Beamten/einer Beamtin ohne Weiterbestellung und ist für die neue Verwendung

(7) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten/von der Beamtin nicht zu vertreten sind, ist die Verwendungszulage mit Ablauf des Monats, in dem die Abberufung erfolgt ist, einzustellen. Dem Beamten/Der Beamtin gebührt mit dem der Abberufung nächstfolgendem Monatsersten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage,

(8) Gründe, die vom Beamten/von der Beamtin nicht zu vertreten sind, sind insbesondere

(9) Für Zeiträume, in denen die Wochendienstzeit nach §§ 46 bis 48 herabgesetzt ist, werden durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 keine Mehrleistungen des Beamten/der Beamtin in zeitlicher Hinsicht abgegolten. Die Verwendungszulage ist unter Bedachtnahme darauf sowie unter Bedachtnahme auf die Herabsetzung der Wochendienstzeit festzusetzen.

(10) Leistet der Beamte/die Beamtin die in Abs. 1 und Abs. 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während 29 aufeinander folgenden Kalendertagen, so gebührt ihm/ihr hiefür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Für die Zeit der Vertretung eines auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten gebührt keine Verwendungsabgeltung. Die Verwendungsabgeltung darf zusammen mit einer allfälligen Verwendungszulage für den ständigen Arbeitsplatz des Beamten/der Beamtin die Verwendungszulage für den vorübergehend zu besorgenden Arbeitsplatz nicht übersteigen. Für die Bemessung sind die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 maßgebend. Abs. 4 vorletzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 270

Pflegedienstzulage

(1) Beamten/Beamtinnen, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997 oder des Hebammengesetzes 1963, BGBl. Nr. 3/1974 oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992 berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

§ 271

Pflegedienst-Chargenzulage

(1) Beamten/Beamtinnen des Krankenpflegefachdienstes, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, des Bundesgesetzes über Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997 oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992 berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.

(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich

§ 272

Dienstzulage für Lehrmeister/Lehrmeisterinnen und Sondererzieher/Sondererzieherinnen

(1) Den Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen und Sondererziehern/Sondererzieherinnen in den Landesjugendheimen, der Heilpädagogischen Station, der Landessonderschule für körper- und mehrfach behinderte Kinder, der Landesausbildungsanstalt für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche und im Landesbehindertenzentrum für Berufsausbildung und Beschäftigungstherapie gebührt eine ruhegenussfähige Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 gebührt Lehr-meistern/Lehrmeisterinnen der Verwendungsgruppe C ab der Dienstklasse III in der Höhe von 1 236,8.

(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 1 gebührt Sondererziehern/Sondererzieherinnen in der Verwendungsgruppe C der Dienstklasse I und II in der Höhe von 1 125,9 und ab der Dienstklasse III in der Höhe von 1 353,0.

(4) Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage gemäß Abs. 1 im Ausmaß der Teilbeschäftigung.

§ 273

Erzieherdienstzulage

(1) Heimleitern/Heimleiterinnen, Erziehern/Erzieherinnen und Lehrhandwerkern/Lehrhandwerkerinnen in den Jugend- und Jugendsporthäusern, im Schülerheim der Landesberufsschule Fürstenfeld, in den Jugendheimen, im Förderzentrum des Landes Steiermark für gehörgeschädigte Kinder und Jugendliche, der Landessonderschule für körperbehinderte und mehrfach behinderte Kinder Graz-Hirtenkloster, im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche und in der Heilpädagogischen Station gebührt eine ruhegenussfähige Erzieherdienstzulage. Die Erzieherdienstzulage beträgt:

(2) Die Erzieherdienstzulage vergütet alle mit Art, Schwierigkeitsgrad und Verantwortung der Tätigkeit als Erzieher/Erzieherin verbundenen Belastungen. Mit der Erzieherdienstzulage gelten alle sonstigen Dienstleistungen des Erziehers/der Erzieherin, die der ordnungsgemäßen Betreuung und Förderung der Zöglinge dienen und die nicht in der Normalarbeitszeit untergebracht werden können, in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

(3) Der Anspruch auf die Erzieherdienstzulage nach Abs. 1 Z. 6 besteht ab dem der vierjährigen Verwendung nächstfolgenden Monatsersten. Wird die vierjährige Verwendung an einem Ersten erreicht, besteht der Anspruch auf eine höhere Zulage ab diesem Tag.

(4) Beamte/Beamtinnen, deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, gebührt die Erzieherdienstzulage im aliquoten Ausmaß.

§ 274

Erreichen eines höheren Gehaltes

Der Beamte/Die Beamtin erreicht ein höheres Gehalt durch

(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte/die Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung das Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten/zur Beamtin dieser Dienstklasse ernannt zu werden.

(2) Im Wege der Zeitvorrückung kommt der Beamte/die Beamtin

(3) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte/die Beamtin in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der §§ 153 bis 154 sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt oder ist es diesem gleich, so gebührt dem Beamten/der Beamtin das in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.

§ 276

Beförderung

(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten/ einer Beamtin der Allgemeinen Verwaltung oder des Beamten/der Beamtin in handwerklicher Verwendung zum Beamten/zur Beamtin der nächsthöheren Dienstklasse seiner/ihrer Verwendungsgruppe.

(2) Für Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppen E, D, C kann eine Beförderung in die Dienstklasse II, für Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe B in die Dienstklasse III frühestens zwei Jahre vor der Zeitvorrückung erfolgen.

(3) Ist das Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten/einer Beamtin vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als das bisherige Gehalt, so erhält der Beamte/die Beamtin die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solches Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.

(4) Nach einer Beförderung rückt der Beamte/die Beamtin in dem Zeitpunkt vor, in dem er/sie nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. Abweichend hievon wird in jenen Fällen, in denen für die Beförderung in eine höhere Dienstklasse zwingend die Zurücklegung von zwei Jahren in der höchsten Gehaltsstufe der niedrigsten Dienstklasse vorgeschrieben ist, die in der höchsten Gehaltsstufe diese Dienstklasse verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe zurückzulegende Zeit übersteigt. Die §§ 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Hat der Beamte/die Beamtin das Gehalt der Dienstklasse, in die er/sie ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.

(6) Wird ein Beamter/eine Beamtin der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend von Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die §§ 153 und 154 sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe P1 und P2 sinngemäß anzuwenden.

§ 277

Überstellung

(1) Wird ein Beamter/eine Beamtin der Dienstklasse IV oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er/sie in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner/ihrer Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend von § 257 Abs. 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht. Dem Beamten/Der Beamtin gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er/sie die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter/Beamtin der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, die sich bei sinngemäßer Anwendung des § 257 Abs. 3 bzw. 4 ergeben würde.

(2) Wird ein Beamter/eine Beamtin einer anderen Besoldungsgruppe oder ein Beamter/eine Beamtin in handwerklicher Verwendung zum Beamten/zur Beamtin der Allgemeinen Verwaltung ernannt, so kann er/sie auch in eine höhere als die für die neue Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin vorgesehene niedrigste Dienstklasse ernannt werden. Überdies kann eine höhere als die niedrigste in dieser Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe des Beamten/der Beamtin vorgesehene Gehaltsstufe zuerkannt werden. Auf die bisherige Stellung und die künftige Verwendung ist dabei Bedacht zu nehmen.

(3) Ist bei einer Überstellung nach § 257 Abs. 6 oder 7 die bisherige Dienstklasse des Beamten/der Beamtin in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr

durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten/der Beamtin die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.

(4) Die Abs. 2 und 3 sind auf Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe P1 und P2 sinngemäß anzuwenden.

§ 278

Abfertigung

(1) Dem Beamten/Der Beamtin, der/die ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuss aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.

(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,

(3) Eine Abfertigung gebührt außerdem

(4) Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 3 Z. 2 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner bzw. beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht im Falle des Abs. 3 Z. 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 3 Z. 2 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor.

§ 279

Höhe der Abfertigung

(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 278 Abs. 3,

(2) Fallen in die Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten/der Beamtin herabgesetzt war, ist der Berechnung der Abfertigung der aus der Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Durchschnittsbezug auf der Grundlage des/der einem/einer vollbeschäftigten Beamten/Beamtin gleicher Einstufung im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsbezuges und der Kinderzulage zugrunde zu legen.

(3) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 278 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit

von

3 Jahrendas Zweifache,

5 Jahrendas Dreifache,

10 Jahrendas Vierfache,

15 Jahrendas Sechsfache,

20 Jahrendas Neunfache,

25 Jahrendas Zwölffache

des Monatsbezuges.

(4) Tritt ein Beamter/eine Beamtin, der/die sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 278 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.

(5) Wird ein Beamter/eine Beamtin, der/die gemäß § 278 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er/sie dem Land die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß § 278 Abs. 3 erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

(6) Die gemäß Abs. 4 zurückzuerstattende Abfertigung ist von jener Dienstbehörde mit Bescheid festzustellen, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beamten/der Beamtin aus dem Dienstverhältnis zuständig gewesen ist. Der Anspruch auf Rückerstattung der Abfertigung verjährt nach drei Jahren ab der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft. Die §§ 162 Abs. 2 und 163 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.

II. Teil

Vertragsbedienstete des Entlohnungsschemas I und II

§ 280

Sinngemäße Anwendung von besoldungsrechtlichen Bestimmungen der

Beamten/Beamtinnen

(1) Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, gelten die

Bestimmungen der

§ 255 Monatsbezug

§ 256 Vorrückungsstichtag

§ 259 Nebengebühren

§ 268 Mehrleistungszulage

§ 271 Pflegdienst-Chargenzulage

§ 273 Erzieherdienstzulage

für Vertragsbedienstete sinngemäß.

(2) § 260 Abs. 1 bis 4 (Jubiläumszuwendung) gilt sinngemäß. Die Jubiläumszuwendung für den teilbeschäftigten Vertragsbediensteten/die teilbeschäftigte Vertragsbedienstete ist nach jenem Teil des seiner/ihrer Einstufung entsprechenden Monatsentgeltes (und der Kinderzulage) zu bemessen, der seinem/ihrem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß entspricht.

§ 281

Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I und II

Die in der Anlage zu diesem Gesetz geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas I und II.

Hiebei entsprechen

–der Verwendungsgruppe A

die Entlohnungsgruppe a,

–der Verwendungsgruppe B

die Entlohnungsgruppe b,

–der Verwendungsgruppe C

die Entlohnungsgruppe c,

–der Verwendungsgruppe D

die Entlohnungsgruppe d,

–der Verwendungsgruppe E

die Entlohnungsgruppe e

sowie

–der Verwendungsgruppe P1

die Entlohnungsgruppe p1,

–der Verwendungsgruppe P2

die Entlohnungsgruppe p2,

–der Verwendungsgruppe P3

die Entlohnungsgruppe p3,

–der Verwendungsgruppe P4

die Entlohnungsgruppe p4,

–der Verwendungsgruppe P5

die Entlohnungsgruppe p5.

§ 282

Überstellung

(1) § 257 gilt mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefasst werden:

(2) Wird ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so ändern sich seine/ihre Entlohnungsstufe und sein/ihr Vorrückungstermin nicht.

(3) Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem/der Vertragsbediensteten jeweils in seiner/ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem/der Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das der/die Vertragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem/der Vertragsbediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen Monatsentgelt nicht zuzurechnen.

§ 283

Monatsentgelt des Entlohnungsschemas I und II

(1) Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:

Entlohnungsschema I

in derEntlohnungs-stufeabcd

e

Euro

123456789101112131415161718192021

1.612,01.650,51.689,11.727,91.766,51.805,31.871,11.937,52.003,62.069,42.135 ,32.201,12.267,32.333,32.399,22.485,32.571,52.657,62.743,82.830,2--

1.281,21.311,11.341,81.372,71.405,31.438,91.473,81.508,51.558,01.608,21.673 ,91.740,21.806,01.871,71.937,82.003,72.070,02.135,82.202,12.267,9--

1.141,51.167,11.192,71.218,31.243,91.269,51.295,21.321,31.347,61.374,21.402 ,21.430,91.460,61.490,41.520,51.550,81.581,61.612,01.642,31.672,81.703,2

1.096,61.116,51.136,41.156,41.176,11.196,11.216,01.235,81.255,81.275,61.295 ,51.315,71.336,11.356,71.377,51.399,21.421,41.443,91.467,31.490,41.514,0

1.051,71.062,91.074,11.085,41.096,61.107,91.119,11.130,41.141,51.153,01.164 ,11.175,41.186,51.197,71.209,11.220,21.231,51.242,81.254,01.265,31.276,5

(2) Das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:

in der Entlohnungsgruppe

in derEntlohnungs-stufep1p2p3p4

p5

Euro

123456789101112131415161718192021

1.147,01.172,91.198,81.224,51.250,61.276,11.302,21.328,71.355,31.382,31.410 ,81.439,71.470,01.500,51.530,61.561,71.592,11.622,71.653,61.684,21.714,9

1.124,51.146,71.168,91.191,01.213,11.235,41.257,51.279,41.301,61.324,61.347 ,41.370,21.394,21.419,21.443,91.469,81.495,91.521,61.548,01.574,31.600,9

1.101,91.121,91.141,81.161,91.182,01.202,01.221,71.241,91.261,91.281,91.301 ,91.322,41.342,91.363,61.384,81.406,71.429,21.452,11.475,81.499,01.522,4

1.079,31.094,91.110,51.126,21.141,81.157,41.173,21.188,91.204,51.220,21.235 ,91.251,61.267,21.282,91.298,71.314,71.330,91.346,91.363,11.379,51.396,8

1.056,51.068,11.079,31.090,91.102,01.113,31.124,71.136,21.147,41.158,71.170 ,11.181,71.192,91.204,01.215,71.226,81.238,31.249,51.260,91.272,21.283,8

(3) Das Monatsentgelt beginnt mit der Entlohnungsstufe 1.

(4) Abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1, 2 und 3 ist das Monatsentgelt des/der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und II bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nach dem Monatsentgelt nach der Entlohnungsstufe 1 abzüglich des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt der Entlohnungsstufe 2 und 1 zu bemessen.

(5) Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten/eine Vertragsbedienstete zu Arbeiten heranzuziehen, die von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe desselben oder eines anderen Entlohnungsschemas versehen werden, so gebührt ihm/ihr für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das er/sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch nur dann, wenn die Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Für die Zeit der Vertretung eines/einer auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten gebührt keine Ergänzungszulage.

(6) Dem/Der Vertragsbediensteten, dessen/deren Normalarbeitszeit auf Grund einer Inanspruchnahme einer Altersteilzeit herabgesetzt ist, gebührt bis zur Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG ein Lohnausgleich in der Höhe von mindestens 50 % des Unterschiedsbeitrages zwischen dem vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Monatsbezuges und dem der verringerten Arbeitszeit entsprechenden Monatsbezuges. Der Lohnausgleich gebührt für die Dauer des Anspruches auf Altersteilzeitgeld nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2000.

§ 284

Verwaltungsdienstzulage

Den Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I und des Entlohnungsschemas II gebührt eine Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt:

in der Entlohnungsgruppe Entlohnungsstufe Euro

p 1, bis p 5 e, d, c, b

a1 bis 8124,1

aab 9157,6

§ 285

Verwendungsentschädigung

§ 269 gilt mit der Maßgabe, dass dem/der Vertragsbediensteten eine Verwendungsentschädigung gebührt, wenn er/sie dauernd

§ 286

Pflegedienstzulage

(1) Vertragsbediensteten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Krankenpflegegesetzes, BGBl. Nr. 102/1961 oder des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes, BGBl. I Nr. 108/1997 oder des Hebammengesetzes 1994, BGBl. Nr. 310 oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste, BGBl. Nr. 460/1992 berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine Pflegedienstzulage.

(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich

§ 287

Dienstzulage für Lehrmeister/Lehrmeisterinnen und Sondererzieher/Sondererzieherinnen

(1) Den Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen und Sondererziehern/Sondererzieherinnen in den Landesjugendheimen, der Heilpädagogischen Station, der Landessonderschule für körper- und mehrfach behinderte Kinder, des Förderzentrums des Landes Steiermark für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche und im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage beträgt monatlich

(5) Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage im Ausmaß der Teilbeschäftigung.

§ 288

Gefahren-/Erschwerniszulage für Vertragsbedienstete der Krankenanstaltengesellschaft

(1) Dem/Der der Steiermärkischen Krankenanstaltengesellschaft m.b.H. zugewiesenen Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas I in den Entlohnungsgruppen b bis e und des Entlohnungsschemas II in den Entlohnungsgruppen p1 bis p5 gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft eine monatliche Vergütung in der Höhe von 1 30,3. Mit dieser Vergütung sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Leben und Gesundheit abgegolten.

(2) Der Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 wird durch einen Urlaub, während dessen der/die Vertragsbedienstete den Anspruch auf Monatsentgelt behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist der/die Vertragsbedienstete aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend, so ruht die Vergütung von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Monatsersten bis zum Letzten des Monates, in dem der/die Vertragsbedienstete den Dienst wieder antritt. Anspruch auf die Vergütung nach Abs. 1 kann jedoch immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Monatsentgelt besteht.

(3) Nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil der Vergütung nach Abs. 1.

III. Abschnitt

Optionsrecht

§ 289

Option

(1) Nachstehend angeführte Bedienstete, ausgenommen die den Krankenanstalten zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten/Beamtinnen, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihr Dienstverhältnis nach Hauptstück I und Hauptstück II dieses Gesetzes bestimmen soll (Option).

(2) Im Fall einer Option wird der/die Bedienstete in jene Gehaltsklasse des Besoldungsschemas St. überstellt, die der Wertigkeit seiner/ihrer Stelle entspricht. Bei dieser Überstellung besteht für Beamte/Beamtinnen kein Anspruch auf eine bescheidmäßige Erledigung. Die Gehaltsstufe richtet sich nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag. Die Höhe des Pensionsbeitrages für Beamte/Beamtinnen richtet sich weiterhin nach § 261 Abs. 2 bis 5. Die Höhe des Pensionskassenbeitrages für Beamte/Beamtinnen richtet sich weiterhin nach § 263. § 189 ist nicht anzuwenden.

(3) Die Abgabe der Erklärung ist nur einmal zulässig. Die Überstellung in das Besoldungsschema St. wird ab dem auf die Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.

(4) Die Erklärung und die darauf erfolgte Überstellung sind rückwirkend rechtsunwirksam, wenn der/die Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab Überstellung ins Besoldungsschema St. die Erklärung gemäß Abs. 1 schriftlich widerruft.

(5) Beamte/Beamtinnen können im Falle einer Option ihren bisherigen Amtstitel weiterführen.

§ 290

Lohnausgleich

(1) Für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Wirksamwerden der Überstellung gebührt dem/der Bediensteten ein Fixbezug in der Höhe des Monatsbezuges gemäß §§ 255 oder 280 im Zeitpunkt der Überstellung zuzüglich eines Lohnausgleiches.

(2) Die Höhe des ruhegenussfähigen Lohnausgleiches pro Jahr ergibt sich aus einem Drittel der Höhe der Differenz zwischen

(3) Der Lohnausgleich wird frühestens ab 1. Jänner 2003 gewährt.

(4) Erfolgt während des Zeitraumes gemäß Abs. 1 eine Überstellung in eine höhere Gehaltsklasse, hat ab diesem Zeitpunkt die Erhöhung des Monatsbezuges gemäß Abs. 2 Z. 2 in dem Ausmaß zu erfolgen, wie wenn der/die Bedienstete bereits zum Zeitpunkt der Überstellung gemäß Abs. 1 in die höhere Gehaltsklasse überstellt worden wäre.

§ 291

Ergänzungszulage

(1) Beamte/Beamtinnen der Verwendungsgruppe A bis E, B1 und P1 bis P5, die vor dem 30. Juni 1951 geboren sind, können die Gewährung einer nicht ruhegenussfähigen Ergänzungszulage beantragen.

(2) Die Höhe der nicht ruhegenussfähigen Ergänzungszulage ergibt sich aus der jeweiligen Differenz zwischen dem bisherigen Monatsbezug (Gehalt und Zulagen) und dem Gehalt jener Gehaltsklasse des Besoldungsschemas St., auf das der Beamte/die Beamtin auf Grund der Wertigkeit seiner/ihrer Stelle Anspruch hätte. Die Gehaltsstufe richtet sich nach dem bisherigen Vorrückungsstichtag.

Hauptstück V

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 292

Übergangsbestimmung zu § 54 Dienstpragmatik 1914 in der bis zum 28. Februar 2002 als Landesgesetz

geltenden Fassung

(1) Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Jänner 1996 angetreten worden sind, ist § 10 Gehaltsgesetz 1956 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 als Landesgesetz geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Für Zeiten eines Karenzurlaubes gemäß § 54 Dienstpragmatik 1914 in der als Landesgesetz geltenden Fassung, der bis zum 28. Februar 2002 angetreten wurde, ist der Pensionsbeitrag gemäß § 22 Gehaltsgesetz 1956 in der bis zum 28. Februar 2002 geltenden Fassung zu leisten.

§ 293

Übergangsbestimmungen zu § 155 – Vorrückungsstichtag

Bei Dienstverhältnissen, die nach dem 31. Dezember 1995 begonnen haben, ist der Vorrückungsstichtag auf Antrag des/der Bediensteten unter Zugrundelegung des § 155 erneut zu ermitteln. Ist dieser ermittelte Vorrückungsstichtag für den Bediensteten/die Bedienstete günstiger als der bisher für ihn/sie geltende Vorrückungsstichtag, tritt der günstigere Vorrückungsstichtag mit Wirkung 1. Jänner 2003 an die Stelle des bisherigen Vorrückungsstichtages.

§ 294

Übergangsbestimmungen zu §§ 256 und 280

(1) Auf Bedienstete, die vor dem 1. Jänner 1996

(2) Für die Anwendung des Abs. 1 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt:

(3) Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer/ Vertragslehrerinnen des Entlohnungsschemas IIL gilt bei der Anwendung des Abs. 1 das Erfordernis des Abs. 1 Z. 1 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin

§ 295

Übergangsbestimmung zu §§ 142 bis 144 und 260 – Versetzung in den Ruhestand

und Jubiläumszuwendung mit Vollendung des 60. Lebensjahres

Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 sind die § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 und § 144 Abs. 2 und § 260 Abs. 4 Z. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Vollendung des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt.

§ 296

Gefahren-, Erschwerniszulage/Ergänzungszulage

Ab 1. Jänner 1999 gebührt den Vertragsbediensteten in einer Krankenanstalt des Entlohnungsschemas SII, SIII, SIV, des Entlohnungsschemas I, der Entlohnungsgruppe b bis e und des Entlohnungsschemas II, der Entlohnungsgruppe p1 bis p5, anstelle der bis zum 31. Dezember 1998 gewährten pauschalierten Erschwerniszulage und Gefahrenzulage eine Vergütung gemäß §§ 288, 215 oder 223. Soweit die bis zum 31. Dezember 1998 gewährte pauschalierte Gefahrenzulage die Vergütung gemäß §§ 288 oder 218 oder den Gefahrenzulagenanteil gemäß §§ 215 oder 223 übersteigt, gebührt eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bis zum 31. Dezember 1998 gewährten Gefahrenzulage und der Vergütung gemäß §§ 288 oder 218 oder dem Gefahrenzulagenanteil gemäß §§ 215 oder 223. Die Ergänzungszulage verringert sich um jenen Betrag, um den sich die Vergütung gemäß § 288 oder der Gefahrenzulagenanteil gemäß §§ 215 oder 223 bei allgemeinen Bezugserhöhungen erhöht.

§ 297

Verwendungsentschädigung für ärztliche Direktoren/Direktorinnen einer Krankenanstalt

(1) Dem/Der Vertragsbediensteten, der/die am 1. Juli 2001 bereits zum/zur ärztlichen Direktor/Direktorin einer Krankenanstalt bestellt war und ab diesem Zeitpunkt keine Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999, und aller Arbeitnehmerschutzvorschriften trägt, gebührt anstelle der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach § 205 eine Verwendungsentschädigung. Diese Verwendungsentschädigung ist, ausgehend von der jeweiligen Gehaltsstufe, in der sich der Primararzt/die Primarärztin befindet, in Vorrückungsbeträgen zu bemessen. Sie beträgt für den ärztlichen Direktor/die ärztliche Direktorin

(2) Dem/Der Vertragsbediensteten, der/die am 1. Juli 2001 bereits zum/zur ärztlichen Direktor/Direktorin einer Krankenanstalt bestellt war und ab diesem Zeitpunkt die Verantwortung für die Einhaltung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993, BGBl. Nr. 27, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/1999, und aller Arbeitnehmerschutzvorschriften trägt, gebührt anstelle der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach § 205 eine Verwendungsentschädigung in der Höhe des Unterschiedsbeitrages zwischen der Leiterzulage/Leiterinnenzulage nach § 205 zusätzlich zu den Vorrückungsbeträgen nach Abs. 1.

§ 298

Übergangsbestimmungen zu § 189 –

Abfertigung für Vertragsbedienstete

(1) Auf die nachstehend angeführten Vertragsbediensteten sind die folgenden Abs. 2 bis 16 anzuwenden:

(2) Den von Abs. 1 erfassten Vertragsbediensteten gebührt beim Enden des Dienstverhältnisses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Abfertigung.

(3) Der Anspruch auf Abfertigung besteht nicht,

(4) Abweichend vom Abs. 3 gebührt einem/einer Vertragsbediensteten eine Abfertigung, wenn er/sie

(5) Aus dem Anlass der Eheschließung kann nur einer der beiden Ehegatten – und auch das nur einmal – die Abfertigung in Anspruch nehmen. Die Abfertigung nach Abs. 4 Z. 2 bis 4 kann für ein und dasselbe Kind nur einmal in Anspruch genommen werden. Stehen beide Ehepartner oder beide Elternteile (Adoptivelternteile, Pflegeelternteile) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft und hätten beide Anspruch auf Abfertigung aus Anlass derselben Eheschließung oder wegen desselben Kindes, so geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht in den Fällen des Abs. 4 Z. 1 der Anspruch des älteren Ehegatten, in den Fällen des Abs. 4 Z. 2 bis 4 der Anspruch der Mutter (Adoptivmutter, Pflegemutter) vor. Der Anspruch nach Abs. 4 gebührt nicht, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens ein weiteres Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft besteht.

(6) Abweichend von Abs. 3 gebührt eine Abfertigung einem/einer Vertragsbediensten auch dann, wenn das Dienstverhältnis

(7) Abweichend von Abs. 3 gebührt einem/einer Vertragsbediensteten eine Abfertigung auch dann, wenn das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre ununterbrochen gedauert hat und er/sie wegen Inanspruchnahme einer Gleitpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung das Dienstverhältnis

(8) Hat der/die Vertragsbedienstete eine Abfertigung gemäß Abs. 7 erhalten, sind die bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension zurückgelegten Dienstzeiten für einen weiteren Abfertigungsanspruch nicht zu berücksichtigen.

(9) Hat eine Abfertigung gemäß Abs. 7 das nach Abs. 10 mögliche Höchstausmaß erreicht, so entsteht ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Gleitpension kein weiterer Abfertigungsanspruch. In allen übrigen Fällen entsteht ein weiterer Abfertigungsanspruch nur insoweit, als

(10) Die Abfertigung beträgt nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 3 Jahren das Zweifache,

5 Jahren das Dreifache,

10 Jahren das Vierfache,

15 Jahren das Sechsfache,

20 Jahren das Neunfache,

25 Jahren das Zwölffache

des dem/der Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage. Fallen in die Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen das Beschäftigungsausmaß herabgesetzt war, ist für die Berechnung der Abfertigung jenes Monatsentgelt heranzuziehen, das sich aus dem auf Grund der in Voll- und Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit ergebenden durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß auf der Grundlage des einem/einer vollbeschäftigten Vertragsbediensteten im letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage errechnet. Bei Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 72 sind der Berechnung der Abfertigung das für den letzten Monat vor Antritt gebührende Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrunde zu legen.

(11) Wird das Dienstverhältnis während einer Teilzeitbeschäftigung nach §§ 25 oder 29 Abs. 5 St.-MSchKG infolge Kündigung durch den Dienstgeber, unverschuldete Entlassung, begründeten Austritt oder einvernehmlich beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des/der Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.

(12) In den Fällen des Abs. 4 Z. 4 ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgelts vom Durchschnitt der in den letzten fünf Jahren geleisteten Arbeitszeit unter Außerachtlassung der Zeiten einer Karenz gemäß St.-MSchKG auszugehen.

(13) Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeitbeschäftigung nach § 27 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2000 beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung maßgebenden Monatsentgeltes das vorangegangene Beschäftigungsausmaß des/der Vertragsbediensteten zugrunde zu legen.

(14) Dienstzeiten in Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft sind der Dauer des Dienstverhältnisses nach Abs. 10 zuzurechnen. Die Zurechnung ist ausgeschlossen,

(15) Wird das Dienstverhältnis durch den Tod des/der Vertragsbediensteten gelöst, so tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag. Dieser beträgt die Hälfte der Abfertigung. Hat das Dienstverhältnis noch nicht drei Jahre gedauert, so beträgt der Sterbekostenbeitrag das Einfache des dem/der Vertragsbediensteten für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage. Der Sterbekostenbeitrag gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

(16) Wird ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete, der/die gemäß Abs. 4

(1) § 298 Abs. 3 Z. 1 ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (§ 226 Abs. 2) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung.

(2) Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung gebührt daher nach Abs. 1 in Verbindung mit § 298 lediglich am Ende dieser gesamten Periode.

(3) Bei Vertragslehrern/Vertragslehrerinnen sind der Bemessung der Abfertigung anstelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage das Monatsentgelt und die Kinderzulage zugrunde zu legen, die sich – bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze – aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergeben.

§ 300

Übergangsbestimmung zu den §§ 22 bis 30 (dienstliche Ausbildung)

(1) Für Bedienstete, die nach dem 31. Dezember 2002 die dienstliche Ausbildung absolvieren, gelten die §§ 22 bis 30.

(2) Bedienstete, die bis zum 31. Dezember 2002 keine Dienstprüfung abgelegt haben und die in das Besoldungsschema St. optieren, haben die dienstliche Ausbildung nach den §§ 22 bis 30 zu absolvieren.

(3) Bedienstete, die bereits eine Dienstprüfung nach den bisher geltenden Bestimmungen des Landesdienstzweigegesetzes abgelegt haben und in das Besoldungsschema St. optieren, haben die für die betreffende Stelle allenfalls vorgesehene Fachprüfung abzulegen.

§ 301

Verweisung auf andere Gesetze

(1) Soweit in diesem Gesetz auf das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

§ 302

Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen Besoldungsrechtliche Maßnahmen für Bundesbedienstete können durch Verordnung auch für Landesbedienstete in Kraft gesetzt werden. Wird eine bestimmte Änderung von Gehaltsansätzen von Bundesbediensteten nicht für Landesbedienstete anwendbar erklärt, so kann später dennoch eine Änderung von Gehaltsansätzen von Bundesbediensteten für Landesbedienstete für anwendbar erklärt werden. Auch in einem solchen Fall brauchen die ziffernmäßigen Gehaltsansätze von Landesbediensten nicht jenen der Bundesbediensteten zu entsprechen.

§ 303

Gemeinschaftsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen

Gemeinschaft umgesetzt:

§ 304

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 28 Abs. 4, 84 Abs. 3 und 95 Abs. 7 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

§ 305

Außerkrafttreten

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten gleichzeitig außer Kraft:

(2) Soweit in anderen Landesgesetzen auf dienst- und besoldungsrechtliche Bestimmungen für Beamte/ Beamtinnen oder Vertragsbedienstete des Landes verwiesen wird, bleiben diese dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen in der nach Abs. 1 geltenden Fassung weiterhin in Geltung.

(3) § 252 tritt mit 31. Dezember 2004 außer Kraft.

(4) § 290 tritt mit 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Anlage

zum Landes-Dienst- und Besoldungsrecht

Dienstzweigeverordnung

Teil A

Höherer Dienst

ABSCHNITT I

Zuweisung von Dienstposten

zur Verwendungsgruppe A

Stellen der Verwendungsgruppe A sind für Tätigkeiten vorzusehen, deren Verrichtung eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachzuweisende Berufsvorbildung erfordert.

ABSCHNITT II

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in die Verwendungsgruppe A eingereihten Dienstzweige

Eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. Diese ist durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplom-Studiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG nachzuweisen.

ABSCHNITT III

Dienstzweige, Amtstitel und besondere Erfordernisse

VERWENDUNGSGRUPPE A

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IIIKommissär(in)1011. Amtsärzte/Amtsärztinnen:A n s t e l l u n g

:Vollendung der medizinischen Studien und die Berechtigung zur

selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes (§ 3 des Ärztegesetzes 1998,

BGBl. I Nr. 169/1998).D e f i n i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche

Ablegung der Physikatsprüfung. Die Verwendung im amtsärztlichen Dienst ist

für die Zulassung zur Physikatsprüfung einer dienstlichen Verwendung in

einem öffentlichen Krankenhaus gleichzuhalten.1012. Ärzte/Ärztinnen:A n s

t e l l u n g :Vollendung der medizinischen Studien. D e f i n i t i v s t

e l l u n g :Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen

Berufes als Facharzt/Fachärztin (§ 3 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr.

373/1984). Die Ernennung auf einen Dienstposten der Dienstklasse VII setzt

ebenfalls den Nachweis der Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes

als Facharzt/Fachärztin voraus.

A n m e r k u n g :

Für die Dauer der entsprechenden Verwendung führen neben dem Amtstitel

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IIIKommissär(in)1021. Amtstierärzte/Amtstierärztinnen:A n s t e l l u n g :Vollendung der tierärztlichen Studien und die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des tierärztlichen Berufes.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der tierärztlichen Physikatsprüfung.

IV

VOberkommissär(in)

VIVeterinärrat/Veterinärrätin

VIIOberveterinärrat/Oberveterinärrätin

VIIIHofrat/Hofrätin

A n m e r k u n g :

Der Leiter/Die Leiterin der Fachabteilung für das Veterinärwesen führt neben dem Amtstitel für die Dauer dieser Verwendung die Funktionsbezeichnung „Landesveterinärdirektor/Landesveterinärdirektorin".

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IIIKommissär(in)1031. Apotheker/Apothekerinnen:A n s t e l l u n g :Vollendung der pharmazeutischen Studien.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Fachliche Tätigkeit von 5 Jahren gemäß § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, RBGl. Nr. 5/1907, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2001, betreffend die Regelung des Apothekerwesens und die erfolgreiche Ablegung der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf. Für den bestellten Leiter/die bestellte Leiterin einer Anstaltsapotheke überdies der Nachweis der Berechtigung zur Leitung einer öffentlichen Apotheke im Sinne des oben angeführten Gesetzes.

IV

VOberkommissär(in)

VIPharmazierat/Pharmazierätin

VIIOberpharmazierat/Oberpharmazierätin

VIIIHofrat/Hofrätin

A n m e r k u n g :

Der bestellte Leiter/Die bestellte Leiterin einer Anstaltsapotheke führt für die Dauer dieser Verwendung neben dem Amtstitel die Funktionsbezeichnung „Direktor/Direktorin der Anstaltsapotheke des Landeskrankenhauses ..." durch Hinzufügen der betreffenden Anstalt.

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IIIKommissär(in)1041. Höherer Archivdienst:A n s t e l l u n g :Abschluss der philosophischen Studien mit dem Doktorrat aus den historischen Fächern.1042. Höherer Bibliotheksdienst:A n s t e l l u n g :Vollendung der philosophischen, der rechts- und staatswissenschaftlichen oder der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien.D e f i n i t i v s t e l l u n g :a)für den höheren Archivdienst:die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung des österreichischen Institutes für Geschichtsforschung;b)

für den höheren Bibliotheksdienst:die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und Fachprüfung.1043. Wissenschaftlicher Dienst:A n s t e l l u n g :Vollendung des Hochschulstudiums in einem der Verwendung entsprechenden Fach.Für Beamte/Beamtinnen in Landes-sanitätsanstalten:Die Vollendung der medizinischen oder philosophischen Studien; letztere in den Fächern Chemie, Botanik oder Biologie.Für Beamte/Beamtinnen an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten:Vollendung der dem jeweiligen Fachbereich entsprechenden Studien mit dem Nachweis des Doktorates.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und Fachprüfung.1044. Akademische Restauratoren/Restau- ratorinnen:A n s t e l l u n g :Vollendung der Studien an der Meisterschule für Konservierung und Technologie an der Akademie der bildenden Künste oder die Vollendung der Studien einer einschlägigen Fachrichtung an einer anderen Hochschule.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und Fachprüfung.

IV

VOberkommissär(in)

VIArchivrat/ArchivrätinBibliotheksrat/BibliotheksrätinWissenschaftl.

Rat/Rätin

VII

Oberarchivrat/OberarchivrätinOberbibliotheksrat/OberbibliotheksrätinWissens chaftl.Oberrat/Oberrätin

VIIIHofrat/Hofrätin

A n m e r k u n g :

Für die Dauer der entsprechenden Verwendung führen neben dem Amtstitel

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IIIKommissär(in)1051. Höherer Baudienst:A n s t e l l u n g :Die Vollendung der technischen Studien oder der kulturtechnischen Studien.D e f

i n i t i v s t e l l u n g :Die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und Fachprüfung.1052. Höherer technischer Agrardienst:A n s t e l l u n g :Die Vollendung der Studien der Bodenkultur in der forstwirtschaftlichen, kulturtechnischen oder landwirt-schaftlichen Studienrichtung oder der Studien der Geodäsie oder des Wirtschaftsingenieurwesens – Fachrichtung Bauwesen oder des Bauingenieurwesens.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und Fachprüfung.Für die technischen Leiter/Leiterinnen der Agrarbezirksbehörden sind außerdem die Bestimmungen des Gesetzes über die Einrichtung der Agrarbezirksbehörden zu berücksichtigen.1053. Höherer technischer Dienst:A n s t e l l u n g :Die Vollendung der technischen Studien bzw. montanistischen Studien, der Studien der Architektur oder der philosophischen Studien der mathematischnaturwissenschaftlichen Fächer.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und Fachprüfung.

IV

VOberkommissär(in)

VIBaurat/Baurätin

VIIOberbaurat/Oberbaurrätin

VIIIHofrat/Hofrätin

IXHofrat/Hofrätin

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IIIKommissär(in)1054. Höherer technischer Dienst im Vermessungswesen:A n s t e l l u n g :Die Vollendung der technischen Studien der Studienrichtung Vermessungswesen oder die Vollendung der philosophischen Studien für mathematisch-naturwissenschaftliche Fächer mit dem Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Einzelprüfung aus den Prüfungsgegenständen der II. Staatsprüfung für die Studienrichtung Vermessungswesen der technischen Studien.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und Fachprüfung.

IV

VOberkommissär(in)

VIBaurat/Baurätin

VIIOberbaurat/Oberbaurätin

VIIIHofrat/Hofrätin

IXHofrat/Hofrätin

A n m e r k u n g :

Für die Dauer der entsprechenden Verwendung führen neben dem Amtstitel

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IIIKommissär(in)1061. Höherer Dienst der Berufsberatung,1062. Höherer Dienst der Erziehungsberatung:A n s t e l l u n g :Die Vollendung der Studien der Psychologie oder der Pädagogik gemäß Abschnitt II Abs. 2 oder das Doktorat der Philosophie gemäß Abschnitt II Abs. 3 Z 5 mit dem Hauptfach Psychologie oder Pädagogik oder bei erbrachtem Nachweis des Inskription von Vorlesungen und der positiven Beurteilung der Teilnahme an Lehrveranstaltungen gemäß § 27 Abs. 2 des allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes durch wenigstens vier Semester auf dem Gebiet der Psychologie, die Vollendung eines sonstigen Studiums an einer philosophischen Fakultät, der Abschluss der theologischen Studien, der medizinischen Studien, der rechtswissenschaftlichen Studien, der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der technischen Studien oder der Studien an der Wirtschaftsuniversität.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und Fachprüfung.

IV

VOberkommissä(in)

VIRat/Rätin

VIIOberrat/Oberrätin

VIIIHofrat/Hofrätin

A n m e r k u n g :

Für die Dauer der entsprechenden Verwendung führt neben dem Amtstitel der bestellte Beamte/die bestellte Beamtin der Kindergartenaufsicht für das gesamte Bundesland die Funktionsbezeichnung „Landeskindergarteninspektor/Landeskindergarteninspektorin".

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IIIKommissär(in)1071. Höherer forsttechnischer Dienst:A n s t e l l u n g :Vollendung der forstwirtschaftlichen Studien.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.

IV

VOberkommissär(in)

VIForstrat/Forsträtin

VIIOberforstrat/Oberforsträtin

VIIIHofrat/Hofrätin

A n m e r k u n g :

Für die Dauer der entsprechenden Verwendung führen neben dem Amtstitel

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IIIKommissär(in)1081.Höherer Landwirtschaftsdienst:A n s t e l l u n g :Vollendung der landwirtschaftlichen Studien an der Universität für Bodenkultur oder der Veterinär-medizinischen Universität oder der Studien an der Universität oder Technischen Universität, Studienrichtung Chemie.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und der Fachprüfung.

IV

VOberkommissär(in)

VILandwirtschaftsrat/Landwirtschaftsrätin

VIIOberlandwirtschaftsrat/-rätin

VIIIHofrat/Hofrätin

A n m e r k u n g :

Der Leiter/Die Leiterin der Landwirtschaftlich-chemischen Versuchs- und Untersuchungsanstalt führt für die Dauer dieser Verwendung neben dem Amtstitel die Funktionsbezeichnung „Direktor/Direktorin der Landwirtschaftlich-chemischen Versuchs- und Untersuchungsanstalt". Der/Die mit der Schulaufsicht für das gesamte Bundesland betraute Beamte/Beamtin führt für die Dauer dieser Verwendung neben dem Amtstitel die Funktionsbezeichnung „Landesschulinspektor/Landesschulinspektorin".

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IIIKommissär(in)1091. Höherer Presse- und Redaktionsdienst:A n s t e l l u n g :Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien, der staatswissenschaftlichen Studien, der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien, der philo-sophischen Studien oder der Studien an der Wirtschaftsuniversität, die Kenntnis jener fremden Sprache in Wort und Schrift, die nach dem Bedarf des Dienstes von der Landesregierung bestimmt wird, und die Kenntnis der Stenographie.D e f i n

i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und der Fachprüfung.

IV

VOberkommissär(in)

VIRedaktionsrat/Redaktionsrätin

VIIOberredaktionsrat/-rätin

VIIIHofrat/Hofrätin

A n m e r k u n g :

Der Leiter/Die Leiterin des Landespressedienstes führt für die Dauer dieser Verwendung neben dem Amtstitel die Funktionsbezeichnung „Leiter/Leiterin des Landespressedienstes".

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IIIKommissär(in)1101. Rechtskundiger Verwaltungsdienst:A n s t e l l u n g :Vollendung der rechtswissenschaftlichen Studien.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und der Fachprüfung.

IV

VOberkommissär(in)

VIRegierungsrat/Regierungsrätin

VIIOberregierungsrat/Oberregierungsrätin

VIIIHofrat/Hofrätin

IXHofrat/Hofrätin

A n m e r k u n g :

A.

B. Für die Dauer der entsprechenden Verwendung führen neben dem Amtstitel

C. Diesem Dienstzweig gehören auch die im Agrardienst, im Jugendwohlfahrtsdienst sowie im höheren Fürsorgedienst verwendeten rechtskundigen Beamten/Beamtinnen an. Für Leiter/Leiterinnen der Agrarbezirksbehörden sind außerdem Bestimmungen des Gesetzes über die Einrichtung der Agrarbezirksbehörden zu berücksichtigen.

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IIIKommissär(in)1111. Sozial- und wirtschaftskundiger Verwaltungsdienst:A n s t e l l u n g :Vollendung der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien oder der rechtswissenschaftlichen Studien.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und der Fachprüfung.1112. Höherer Wirtschaftsdienst:A n s t e l l u n g :Vollendung der staatswissenschaftlichen Studien, der sozial- und wirtschafts-wissenschaftlichen Studien, der volkswirt-schaftlichen, betriebswirtschaftlichen, han-delswissenschaftlichen oder sozial- und wirtschaftsstatistischen Studienrichtung oder der Studien an der Wirtschaftsuniversität.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und der Fachprüfung.

IV

VOberkommissär(in)

VIWirtschaftsrat/Wirtschaftsrätin

VIIOberwirtschaftsrat/Oberwirtschaftsrätin

VIIIHofrat/Hofrätin

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IIIKommissär(in)1121. Höherer statistischer Dienst:A n s t e l l u n g :Vollendung der Hochschulstudien, Studienrichtung Informatik bzw. Wirtschaft und Statistik oder einer einschlägigen Studienrichtung.D e f i n

i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und der Fachprüfung.

IV

VOberkommissär(in)

VIRat/Rätin

VIIOberrat/Oberrätin

VIIIHofrat/Hofrätin

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IIIKommissär(in)1131. Volksbildungswesen:A n s t e l l u n g :Vollendung der Studien an einer Universität.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und der Fachprüfung.

IV

VOberkommissär(in)

VIRat/Rätin

VIIOberrat/Oberrätin

VIIIHofrat/Hofrätin

A n m e r k u n g :

Der bestellte Leiter/Die bestellte Leiterin eines Volksbildungsheimes führt neben dem Amtstitel die Funktionsbezeichnung „Direktor/Direktorin d ... ......" unter Hinzufügung der Bezeichnung des betreffenden Heimes.

Teil B

Gehobener Dienst

ABSCHNITT I

Zuweisung von Dienstposten zur Verwendungsgruppe B

Stellen der Verwendungsgruppe B sind für Tätigkeiten vorzusehen, die auf Grund allgemeiner Anweisungen selbständig durchzuführen sind und deren Verrichtung die Absolvierung einer höheren Schule, umfassende Kenntnisse der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem größeren Aufgabenbereich und ein gehobenes Maß an Verantwortung erfordern.

ABSCHNITT II

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in die Verwendungsgruppe B eingereihten Dienstzweige

(1) Erfordernis für die Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule. Als Reifeprüfung gilt auch das Diplom einer Akademie für Sozialarbeit oder die erfolgreiche Ablegung der Berufsreifeprüfung. Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung wird durch eine abgeschlossene Hochschulausbildung ersetzt, wenn mit dieser auch das Ernennungserfordernis für die Verwendungsgruppe A oder für eine der Verwendungsgruppe A gleichwertige Verwendungs- oder Besoldungsgruppe erfüllt wird.

(2) Als Reifeprüfung einer höheren Schule gilt auch eine vom zuständigen Bundesministerium gleichgehaltene Prüfung, wenn die Gleichhaltung (Gleichstellung) auf dem betreffenden Zeugnis amtlich vermerkt ist.

(3) Das Erfordernis nach Abs. 1 und 2 wird durch die gemeinsame Erfüllung aller folgenden Voraussetzungen ersetzt:

(4) Das Erfordernis für die Anstellung wird ferner durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im steiermärkischen Landesdienst zurückgelegte Dienstzeit von acht Jahren ersetzt, wenn der Beamte/die Beamtin die Beamten-Aufstiegsprüfung (Abs. 5) erfolgreich abgelegt hat. Eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft zugebrachte Zeit ist in den Zeitraum von acht Jahren einzurechnen.

(5) In der Beamten-Aufstiegsprüfung ist der Nachweis folgender Kenntnisse zu erbringen:

(6) Der im Abs. 5 verlangte Nachweis von Kenntnissen ist durch staatsgültige Zeugnisse auf Grund schulrechtlicher Vorschriften zu erbringen. Wenn diese Zeugnisse auf Grund von Externistenprüfungen erworben werden, sind sie nur dann für die Beamten-Aufstiegsprüfung anzuerkennen, wenn in den Fächern Deutsch, Mathematik und Fremdsprache (weitere Fremdsprache) eine schriftliche und eine mündliche Prüfung abgelegt wurden.

(7) Der Beamten-Aufstiegsprüfung gleichgestellt wird das bis zum 27. April 1945 erlangte Abschlusszeugnis der sechsklassigen Hauptschule gemäß dem Erlass des Ministeriums für innere und kulturelle Angelegenheiten vom 4. September 1939, Z.: 3 b-329 323/1939, und diesem gleichzuhaltende Abschlusszeugnisse, wenn überdies der Nachweis des allgemeinen Wissens gemäß Abs. 7 erbracht wurde.

(8) Die Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung gemäß Abs. 3 wird durch einen bis zum 31. Juli 1972 erbrachten Nachweis des allgemeinen Wissens gemäß der Anlage 1, Verwendungsgruppe B, Abschnitt I, Abs. 3 der Dienstzweigeverordnung, LGBl. Nr. 49/1955, ersetzt.

ABSCHNITT III

Dienstzweige, Amtstitel und besondere Erfordernisse

VERWENDUNGSGRUPPE B

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IIAssistent(in)2011. Gehobener Archivdienst,2012. Gehobener Bibliotheksdienst,2013. Gehobener Dienst an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten:A n s t e l l u n g :Bei Anwendung des Abschnittes II Abs. 4 ist von Beamten/Beamtinnen des gehobenen Archivdienstes und von Beamten/Beamtinnen des gehobenen Dienstes an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten an Stelle des Nachweises der Kenntnisse einer lebenden Fremdsprache der Nachweis der Kenntnisse der lateinischen Sprache zu erbringen.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und Fachprüfung.

IIIRevident(in)

IVOberrevident(in)

VAmtssekretär(in)

VIAmtsrat/Amtsrätin

VIIOberamtsrat/Oberamtsrätin

A n m e r k u n g :

Unter diesen Dienstzweig fallen auch Restauratoren/Restauratorinnen und Präparatoren/

Präparatorinnen.

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IIAssistent(in)2021. Gehobener Baudienst,2022. Gehobener technischer

Agrardienst,2023. Gehobener technischer Dienst,2024: Gehobener

forsttechnischer Dienst:A n s t e l l u n g :Bei Anwendung des Abschnittes

II Abs. 4 Z 2 ist jedenfalls der Nachweis der Kenntnisse der Mathematik zu erbringen.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und Fachprüfung.

IIIRevident(in)

IVOberrevident(in)

VAmtssekretär(in)

VIAmtsrat/Amtsrätin

VIIOberamtsrat/Oberamtsrätin

A n m e r k u n g :

Das im Abschnitt II Abs. 3 festgelegte Erfordernis der Beamten-Aufstiegsprüfung wird ferner durch die erfolgreich abgelegte Baumeisterprüfung ersetzt. In die geforderte Landesdienstzeit von acht Jahren kann die zurückgelegte Zeit der einschlägigen Verwendung bis zum Höchstausmaß von vier Jahren eingerechnet werden.

Unter diesen Dienstzweig fallen auch technische Bedienstete des Landesfeuerwehr-inspektorates und der Landesfeuerwehrschule.

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IIAssistent(in)2031. Gehobener landwirtschaftlicher Dienst:A n s t e l l u n g :Reifeprüfung je nach Verwendunga)an einer höheren landwirtschaftlichen

Lehranstaltb)an einer höheren Lehr- und Versuchsanstalt für Garten-, Obst- und Weinanbau oderc)an einer allgemeinbildenden höheren Schule und die Ablegung einer entsprechenden einschlägigen Ergänzungsprüfung.D e f i n i t

i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und Fachprüfung.

IIIRevident(in)

IVOberrevident(in)

VAmtssekretär(in)

VIAmtsrat/Amtsrätin

VIIOberamtsrat/Oberamtsrätin

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IIAssistent(in)2041. Gehobener Dienst der Erzieher/Erzieherinnen:A n s t e l l u n g :An Stelle der Reifeprüfung an einer höheren Schule auch der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der Akademie für Sozialarbeit oder einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und Fachprüfung.

IIIRevident(in)

IVOberrevident(in)

VAmtssekretär(in)

VIAmtsrat/Amtsrätin

VIIOberamtsrat/Oberamtsrätin

A n m e r k u n g :

Der Leiter/Die Leiterin, dessen/deren Stelle nach dem Normalstellenplan der Dienstklasse VII zugeordnet ist, führt für die Dauer dieser Verwendung neben dem Amtstitel die Funktionsbezeichnung „Direktor/Direktorin d ... ......" unter Hinzufügen der Bezeichnung der betreffenden Anstalt. Die im Erziehungsdienst Beschäftigten führen für die Dauer dieser Verwendung neben dem Amtstitel die Funktionsbezeichnung „Erzieher/Erzieherin".

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IIAssistent(in)2051. Gehobener Dienst der Sozialarbeit:A n s t e l l u n g

:Erfolgreiche Absolvierung 1.der Akademie für Sozialarbeit oder2.

einer Lehranstalt für gehobene Sozialberufe oder3.der Reifeprüfung an einer

allgemeinbildenden höheren Schule und die erfolgreiche Absolvierung einer Fürsorgeschule oder4.einer gleichartigen Ausbildung in einem Mitgliedsstaat des europäischen Wirtschaftsraumes unter Berücksichtigung der Hochschuldiplom-Anerkennungsrichtlinie, 89/48/EWG, Amtsblatt der EG Nr. L 19 vom 24. Jänner 1989, Seite 16, und der zweiten Diplom-Anerkennungsrichtlinie, Amtsblatt der EG Nr. L 209 vom 24. Juli 1982, Seite

A n m e r k u n g :

Für die Dauer der entsprechenden Verwendung führen neben dem Amtstitel

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IIAssistent(in)2061. Gehobener medizinisch-technischer Dienst,2062:

Gehobener Pflegedienst:A n s t e l l u n g :Überdies die Berechtigung zur Ausübung des Berufes nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste oder abgelegte Diplomprüfung für die Krankenpflege und erfolgreiche Ausbildung für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst nach den Bestimmungen der §§ 27 ff des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 102/1961.

IIIRevident(in)

IVOberrevident(in)

VAmtssekretär(in)

VIAmtsrat/Amtsrätin

VIIOberamtsrat/Oberamtsrätin

A n m e r k u n g :

Für die Dauer der Verwendung führen neben dem Amtstitel

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IIAssistent(in)2071. Gehobener Presse- und Redaktionsdienst,2072. Gehobener statistischer Dienst:A n s t e l l u n g :Für den gehobenen Presse- und Redaktionsdienst:Überdies die Kenntnis jener fremden Sprache in Wort und Schrift, die nach Bedarf des Dienstes von der Landesregierung bestimmt wird, sowie die Kenntnis der Stenographie.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und Fachprüfung.

IIIRevident(in)

IVOberrevident(in)

VAmtssekretär(in)

VIAmtsrat/Amtsrätin

VIIOberamtsrat/Oberamtsrätin

A n m e r k u n g :

Der Leiter/Die Leiterin des Landespressedienstes führt für die Dauer dieser Verwendung die Funktionsbezeichnung „Leiter/Leiterin des Landepressedienstes".

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IIAssistent(in)2081. Gehobener Verwaltungsdienst,2082. Gehobener Rechnungsdienst:D e f i n i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und Fachprüfung.

IIIRevident(in)

IVOberrevident(in)

VAmtssekretär(in)

VIAmtsrat/Amtsrätin

VIIOberamtsrat/Oberamtsrätin

A n m e r k u n g :

Für die Dauer der Verwendung führen neben dem Amtstitel

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IIAssistent(in)2091.Gehobener Dienst der Lebensmittelrevisoren/Lebensmittelrevisorinnen:A n s t e l l u n g :Überdies der Nachweis der fachlichen Befähigung nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und Fachprüfung.

IIIRevident(in)

IVOberrevident(in)

VAmtssekretär(in)

VIAmtsrat/Amtsrätin

VIIOberamtsrat/Oberamtsrätin

ABSCHNITT IV

Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für den in die Verwendungsgruppe B1 eingereihten Dienstzweig

(1) Erfordernis für die Anstellung ist die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an der höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft.

(2) Gemäß § 184 Pkt. 12 Ziffer 3 des Forstgesetzes 1975 wird das Erfordernis für die Anstellung durch die Ablegung der seinerzeitigen Staatsprüfung für den Försterdienst ersetzt.

210. Gehobener Forstdienst

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

1-10Bezirksförster(in)2101. Gehobener Forstdienst:A n s t e l l u n g :Erfolgreiche Absolvierung der höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung und Fachprüfung.

ab 11Bezirksoberförster(in)

Teil C

Fachdienst

ABSCHNITT I

Zuweisung von Dienstposten zur Verwendungsgruppe C

Stellen der Verwendungsgruppe C sind für fachliche Tätigkeiten vorzusehen, die auf Grund allgemeiner Anweisungen selbständig durchzuführen sind und deren Verrichtung die Vollendung einer über die Pflichtschulbildung hinausgehenden, mindestens zweijährigen fachlichen Schulbildung oder umfassende Kenntnis der anzuwendenden Vorschriften oder fachlichen Grundsätze in einem bestimmten Aufgabenbereich erfordert.

ABSCHNITT II

Gemeinsame Bestimmungen über die besonderen Anstellungserfordernisse für die in die Verwendungsgruppe C eingereihten Dienstzweige

(1) Erfordernis für die Anstellung ist der Nachweis der Erwerbung der für den Dienst erforderlichen Vorkenntnisse durch eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegten Verwendung von wenigstens vier Jahren, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht.

(2) Der in den einzelnen Dienstzweigen geforderte Nachweis der Erlernung eines Gewerbes ist durch das Lehrabschlusszeugnis (Lehrlingsprüfung), das Zeugnis über die Facharbeiterprüfung, das Gesellenprüfungszeugnis oder das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Unterrichtsanstalt, der nach den gewerberechtlichen Vorschriften die Lehrabschlussprüfung ersetzt, zu erbringen. In Lehrberufen, in denen keines der angeführten Zeugnisse erworben werden kann, ist der Nachweis durch den Lehrbrief zu erbringen. Dieser Nachweis ist ohne Einschränkung zulässig, wenn der Lehrbrief vor dem 11. April 1939 in einem Industriebetrieb erworben wurde.

(3) Das Erfordernis des Abs. 2 gilt auch dann als erfüllt, wenn der Beamte/die Beamtin vor dem 13. März 1938 ein einschlägiges Lehrverhältnis in der Industrie eingegangen ist und von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ordnungsgemäß zum Gehilfen/zur Gehilfin freigesprochen wurde.

(4) Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft tritt an die Stelle der Erlernung eines einschlägigen Gewerbes die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Facharbeiters/einer Facharbeiterin oder, wenn in dem betreffenden Zweig der Landwirtschaft eine solche Berufsbezeichnung nicht erworben werden kann, die Erwerbung der Berufsbezeichnung eines Gehilfen/einer Gehilfin.

(5) Das Erfordernis der Erlernung eines einschlägigen Gewerbes wird durch die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ersetzt.

(6) Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung hat sich unter Berücksichtigung der für den/die Prüfungswerber/Prüfungswerberin in Betracht kommenden Verwendung auf den Nachweis der Kenntisse, die sonst bei einer Ausbildung nach Abs. 2 und 3 zu erwerben sind, oder, wenn ein einschlägiges Gewerbe nicht besteht, auf den Nachweis gleichwertiger Kenntnisse zu erstrecken.

(7) Der Nachweis der einschlägigen Verwendung im mittleren Dienst wird erbracht durch die Einreihung und Verwendung in dem jeweils korrespondierenden Dienstzweig der Verwendungsgruppe D.

(8) Die Prüfungskommission für die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ist beim Amt der Landesregierung zu errichten.

(9) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind Personen zu bestellen, die auf den in Betracht kommenden Fachgebieten besondere Kenntnisse aufweisen.

ABSCHNITT III

Dienstzweige, Amtstitel und besondere Erfordernisse

VERWENDUNGSGRUPPE C

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IFachadjunkt(in)3011. Agrartechnischer Fachdienst,3012. Technischer Fachdienst,3013. Forstfachdienst:A n s t e l l u n g :An Stelle der im Abschnitt II vorgeschriebenen Verwendung eine mindestens vierjährige einschlägige Verwendung im mittleren Dienst oder in gleichzuwertender Verwendung (Praxis) oder für den agrartechnischen Fachdienst bzw. technischen Fachdienst die Absolvierung einer gewerblichen Bundeslehranstalt (oder gleichartigen Anstalt) und eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung im mittleren Dienst oderdie Absolvierung einer Fachschule einer gewerblichen Lehranstalt oder an einer gleichwertigen Anstalt (z.B. Bauhandwerkerschule) und eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung im mittleren Dienst oderfür den Forstfachdienst die Absolvierung einer Försterschule bzw. der höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung; für den Forstfachdienst, die Staatsprüfung für den Försterdienst.

IIKontrollor(in)

IIIOberkontrollor(in)

IVFachinspektor(in)

VFachoberinspektor(in)

A n m e r k u n g :

Unter diesen Dienstzweig fallen auch Bedienstete des Landesfeuerwehrinspektorates und der Landesfeuerwehr.

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IFachadjunkt(in)3021. Fachdienst der Drogisten/Drogistinnen,3022. Fachdienst der Zahntechniker(in):A n s t e l l u n g :An Stelle der im Abschnitt II vorgeschriebenen Verwendung der Nachweis der erfolgreichen Ablegung der Drogistenfachprüfung oder der Gesellenprüfung für das Zahntechnikergewerbe oder das Diplom als zahntechnischer Laborant/zahntechnische Laborantin und eine mehrjährige, mindestens aber vier Jahre dauernde einschlägige Verwendung im mittleren Dienst.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der für den Dienstzweig vorgeschriebenen Fachprüfung.

IIKontrollor(in)

IIIOberkontrollor(in)

IVFachinspektor(in)

VFachoberinspektor(in)

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IFachadjunkt(in)3031. Fachdienst im Landesarchiv,3032. Fachdienst in der Landesbibliothek,3033. Fachdienst an Museen, Sammlungen und wissenschaftlichen Anstalten:A n s t e l l u n g :An Stelle der im Abschnitt II vorgeschriebenen Verwendung eine mindestens vier Jahre dauernde erfolgreiche einschlägige Verwendung im mittleren Dienst.D e f i n

i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung.

IIKontrollor(in)

IIIOberkontrollor(in)

IVFachinspektor(in)

VFachoberinspektor(in)

A n m e r k u n g :

Unter diesen Dienstzweig fallen auch die Restauratoren/Restauratorinnen, Präparatoren/

Präparatorinnen, Tontechniker/Technikerinnen und Fotografen/Fotografinnen.

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IFachadjunkt(in)3051. Fachdienst des Gartenbaues,3052. Fachdienst der Landwirtschaft,3053. Fachdienst der Laboranten/Laborantinnen,3054. Fachdienst des Tiergesundheitsdienstes:A n s t e l l u n g :An Stelle der

im Abschnitt II vorgeschriebenen Verwendung a)Absovierung einer

landwirtschaftlichen Fachschule mit einschlägiger Fachrichtung oderb)die

erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung im Sinne der land- und forstwirtschaftlichen Berufsaus-bildungsvorschriften oderc)die erfolgreiche Absolvierung der Berufsschule für Chemielaboranten/Chemielaborantinnen oder für Drogisten/Drogistinnen und die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung und eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung im mittleren Dienst oderd)eine vierjährige einschlägige Verwendung im mittleren Dienst.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung.

IIKontrollor(in)

IIIOberkontrollor(in)

IVFachinspektor(in)

VFachoberinspektor(in)

A n m e r k u n g :

Der bestellte Leiter/Die bestellte Leiterin eines selbständigen landwirtschaftlichen Betriebes führt neben dem Amtstitel für die Dauer dieser Verwendung die Funktionsbezeichnung „Verwalter/Verwalterin".

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IFachadjunkt(in)3031. Fachdienst des Wirtschaftsdienstes:A n s t e l l u n

g :An Stelle der im Abschnitt II vorgeschriebenen Verwendung a)die

erfolgreiche Absolvierung einer mindestens dreijährigen Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe bzw. des einjährigen Lehrganges für

Wirtschaftsleiter an einer höheren Lehranstalt oderb)die erfolgreiche

Ablegung der Meisterprüfung der ländlichen Hauswirtschaft oderc)eine

vierjährige einschlägige Verwendung im mittleren Dienst.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung.3062. Fachdienst der Lebensmittelrevisoren/Lebens-mittelrevisorinnen:A n s t e l l u n g :Überdies der Nachweis der fachlichen Befähigung nach den Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86.

IIKontrollor(in)

IIIOberkontrollor(in)

IVFachinspektor(in)

VFachoberinspektor(in)

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IFachadjunkt(in)3071. Fachdienst des medizinisch-technischen Dienstes3072. Fachdienst des Pflegedienstes:A n s t e l l u n g :An Stelle der im Abschnitt II vorgeschriebenen Verwendung die für den betreffenden Dienst vorgeschriebene Berechtigung zur Ausübung des Berufes nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinischtechnischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste.Für Hebammen das Diplom nach dem Hebammengesetz und eine vierjährige praktische Verwendung hievon zwei Jahre im Landesdienst.

IIKontrollor(in)

IIIOberkontrollor(in)

IVFachinspektor(in)

VFachoberinspektor(in)

A n m e r k u n g :

Für die Dauer der entsprechenden Verwendung führen neben dem Amtstitel

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IFachadjunkt(in)3081. Statistischer Fachdienst:D e f i n i t i v s t e l l u n g :Die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung.

IIKontrollor(in)

IIIOberkontrollor(in)

IVFachinspektor(in)

VFachoberinspektor(in)

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IFachadjunkt(in)3091. Fachdienst der Straßenmeister/Straßenmeisterinnen,3092. Fachdienst der Wasser-(Brücken)Meister/Meisterinnen,3093. Fachdienst der Drainmeister/Drainmeisterinnen:A n s t e l l u n g :An Stelle der im Abschnitt II vorgeschriebenen Verwendunga)erfolgreiche Absolvierung einer Fachschule baugewerblicher Richtung oder Abschluss einer Bauhandwerkerschule (Polier) oder einschlägige Meisterprüfung und eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung im mittleren Dienst oderb)eine mindestens vierjährige einschlägige Verwendung im mittleren Dienst.Überdies der Nachweis der Berechtigung zur Lenkung der in Frage kommenden Kraftfahrzeuge.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Die erfolgreiche Ablegunga)für den Fachdienst der Straßenmeister/Straßen-meisterin) der Straßenmeisterprüfungb)für den Fachdienst der Wasser-(Brücken)Meister/Meisterin der Wasser-(Brücken)Meisterprüfung,c)für den Fachdienst der Drainmeister/Drain-meisterin der Drainmeisterprüfung.

IIKontrollor(in)

IIIOberkontrollor(in)

IVFachinspektor(in)

VFachoberinspektor(in)

A n m e r k u n g :

Neben dem Amtstitel führen die Bediensteten je nach Verwendung die Funktionsbezeichnung „Straßenmeister/Straßenmeisterin", „Wassermeister/Wasser-meisterin", „Brückemeister/Brückenmeisterin" oder „Drainmeister/Drainmeisterin".

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IFachadjunkt(in)3101. Verwaltungsfachdienst,3102. Rechenfachdienst:A n s t e l l u n g :An Stelle der im Abschnitt II vorgeschriebenen Verwendunga)

Absolvierung einer dreijährigen öffentlichen Handelsschule und eine

mindestens zweijährige Verwendung im Kanzleidienst oderb)eine mindestens

vierjährige einschlägige Verwendung im Kanzleidienst oder in gleichzuwertender Verwendung im Landesdienst oder im Dienste einer Gebietskörperschaft.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung.

IIKontrollor(in)

IIIOberkontrollor(in)

IVFachinspektor(in)

VFachoberinspektor(in)

A n m e r k u n g :

Zu diesem Dienstzweig gehören auch die im Jugendwohlfahrtsdienst verwendeten Beamten/Beamtinnen des Fachdienstes. Der bestellte administrative Leiter/Die bestellte administrative Leiterin eines Landeskranken(Sonderkranken)hauses, einer Pflegeanstalt oder eines Landes-Altenpflegeheimes führt für die Dauer dieser Verwendung neben dem Amtstitel die Funktionsbezeichnung „Verwalter/Verwalterin".

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IFachadjunkt(in)3111. Werkstättenfachdienst:A n s t e l l u n g :An Stelle

der im Abschnitt II vorgeschriebenen Verwendunga)erfolgreiche Absolvierung

einer Werkmeisterschule oder die Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung oderb)Absolvierung einer mindestens dreijährigen Fachschule maschinentechnischer Richtung bzw. elektrotechnischer Richtung und eine zweijährige einschlägige Verwendung im Landesdienst.In Werkstätten mit Kraftfahrzeuginstandhaltung außerdem der Nachweis der Berechtigung zur Lenkung der in Frage kommenden Kraftfahrzeuge (Führerschein).D e f i n i t

i v s t e l l u n g :Die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung.

IIKontrollor(in)

IIIOberkontrollor(in)

IVFachinspektor(in)

VFachoberinspektor(in)

A n m e r k u n g :

Dieser Dienstzweig kommt nur für Leiter/Leiterinnen größerer Werkstätten (sechs zugeteilte Bedienstete) oder einer Spezialwerkstätte in Betracht. Für die Dauer der entsprechenden Verwendung führt der Leiter/die Leiterin der Werkstätte neben dem Amtstitel die Funktionsbezeichnung „Werkmeister/Werkmeisterin".

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IFachadjunkt(in)3041. Fachdienst der Erzieher/Erzieherinnen,3042. Fachdienst der Fürsorger/Fürsorgerinnen,3043. Fachdienst der Kindergärtner/Kinder-gärtnerinnen),3044. Fachdienst der Lehrmeister/Lehrmeisterinnen und Lehrgesellen/Lehrgesellinnen:A n s t e l l u n g :An Stelle der im Abschnitt II vorgeschriebenen Verwendung a)für Erzieher/Erzieherinnen die Absolvierung einer Fürsorge-, Kindergärtnerinnen- oder einer mindestens zwei-jährigen Erzieherschule mit Öffentlichkeitsrecht und die erfolgreiche Ablegung der an diesen Schulen vorgesehenen Abschlussprüfung oder eine mindestens vier Jahre dauernde Verwendung im mittleren Dienst der Erzieher/Erzieherinnen, soweit nicht das Landesgesetz, LGBl. Nr. 58/1973, anzuwenden ist.b)Für Lehrmeister/Lehrmeisterinnen der Nachweis einer facheinschlägigen Meisterprüfung (Konzessions-prüfung) und für Lehrgesellen/Lehrgesellinnen eine mindestens vier Jahre dauernde Verwendung im mittleren Dienst der Lehrgesellen und die erfolgreiche Ablegung der Ausbilderprüfung.c)Für Fürsorger/Fürsorgerinnen die Absolvierung einer Fürsorgeschule mit Öffentlichkeitsrecht.d)Für Kindergärtner/Kindergärtnerinnen gelten die Bestimmungen des Landesgesetzes, LGBl. Nr. 58/1973.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung.

IIKontrollor(in)

IIIOberkontrollor(in)

IVFachinspektor(in)

VFachoberinspektor(in)

A n m e r k u n g :

Für die Dauer der entsprechenden Verwendung führen neben dem Amtstitel

Teil D

Mittlerer Dienst

ABSCHNITT I

Zuweisung von Dienstposten zur Verwendungsgruppe D

Stellen der Verwendungsgruppe D sind für Tätigkeiten vorzusehen, die nach genauer Anweisung zu erfolgen haben und für die besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, die in einer über die Pflichtschule hinausgehenden Ausbildung oder in einer gleichwertigen Einarbeitungszeit erworben werden.

ABSCHNITT II

Für den in einzelnen Dienstzweigen geforderten Nachweis der Erlernung eines Gewerbes sind die Bestimmungen C, Abschnitt II, Abs. 2 bis 6 der Dienstzweigeordnung anzuwenden.

ABSCHNITT III

Dienstzweige, Amtstitel und besondere Erfordernisse

VERWENDUNGSGRUPPE D

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IAdjunkt(in)4011. Mittlerer technischer Dienst:A n s t e l l u n g

:Nachweis der einschlägigen fachlichen Eignung odera)der Nachweis der

einschlägigen Gesellenprüfung oderb)die Absolvierung eines mindestens

zweijährigen Fachkurses.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung.

IIOffizial(in)

IIIOberoffizial(in)

IV

A n m e r k u n g :

Unter diesen Dienstzweig fallen auch Bedienstete des Landesfeuerwehrinspektorates und der Landesfeuerwehrschule.

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IAdjunkt(in)4021. Mittlerer Dienst der Wasser-(Brücken)MeisterMeisterinnen:A n s t e l l u n g :Nachweis der einschlägigen Gesellenprüfung oder Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung in einer technischen Einheit des Bundesheeres oder einer mindestens zweijährigen einschlägigen Verwendung und der Nachweis der Kenntnisse des Bootfahrens und des Schwimmens.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Wasser-(Brücken)Meister/Meisterinnen.4022. Mittlerer Dienst der Drainmeister/Drain-meisterinnen:A n s t e l l u n g :Nachweis der einschlägigen Gesellenprüfung oder Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung in einer technischen Einheit des Bundesheeres und der Nachweis der Berechtigung zur Lenkung der in Frage kommenden Kraftfahrzeuge (Führerschein).D e f i n i t i v s t e l l u n g :Die erfolgreiche Ablegung der Drainmeisterprüfung.

IIOffizial(in)

IIIOberoffizial(in)

IV

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IAdjunkt(in)4031. Mittlerer Labordienst:A n s t e l l u n g :Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der einschlägigen Ausbildung oder der erfolgreichen Ab-legung der vorgesehenen Fachprüfung.

IIOffizial(in)

IIIOberoffizial(in)

IV

A n m e r k u n g :

Unter diesen Dienstzweig fallen Apothekenhelfer/Apothekenhelferinnen, Drogisten/Drogistinnen, Laboranten/Laborantinnen, Zahntechniker/Zahntechnikerinnen.

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IAdjunkt(in)4041. Mittlerer Dienst der Erzieher/Erzieherinnen,4042:

Mittlerer Dienst der Lehrgesellen/Lehrge-sellinnen:A n s t e l l u n g :In Landeskrankenhaus- und Sonderkrankenanstalten, Landesjugendheimen und Jugendfürsorgeheimen:Der Nachweis einer über die abgeschlossene Hauptschulausbildung hinausgehenden Ausbildung (einschlägige Praxis).Für die Verwendung in Lehrwerkstätten der Nachweis einer handwerklichen Ausbildung (Gesellenprüfung oder Lehrabschlussprüfung).

IIOffizial(in)

IIIOberoffizial(in)

IV

A n m e r k u n g :

Bedienstete dieses Dienstzweiges führen neben dem Amtstitel die Funktionsbezeichnung „Erzieher/Erzieherin" oder „Lehrgeselle/Lehrgesellin".

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IAdjunkt(in)4051. Mittlerer Forstbetriebsdienst:A n s t e l l u n g :Eine vierjährige Dienstzeit im Forstbetriebsdienst oder die erfolgreiche Absolvierung eines Forstwarte-lehrganges.4052. Mittlerer Jagdschutzdienst:A n s t e l l u n g :Erfolgreiche Ablegung der Prüfung für das hauptberufliche Jagdschutzpersonal (Berufsjägerprüfung, LGBl. Nr. 35/1954, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/1972).

IIOffizial(in)

IIIOberoffizial(in)

IV

A n m e r k u n g :

Die Bediensteten des Dienstzweiges 4052 führen in den Dienstklassen I und II neben dem Amtstitel die Funktionsbezeichnung „Jäger/Jägerin" und den Dienstklassen III und IV die Funktionsbezeichnung „Oberjäger/Oberjägerin".

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IAdjunkt(in)4061. Mittlerer Gesundheitsdienst:A n s t e l l u n g :Nachweis einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten zweijährigen Dienstleistung im allgemeinen Hilfsdienst und Nachweis der Ausbildung gemäß § 44 lit.k des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1975, betreffend die Regelung des Kranken-pflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste.

IIOffizial(in)

IIIOberoffizial(in)

IV

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IAdjunkt(in)4071. Mittlerer Hilfsdienst:A n s t e l l u n g :Nachweis einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten mindestens sechsjährigen Verwendung im Landesdienst (Hilfsdienst).

IIOffizial(in)

IIIOberoffizial(in)

IV

A n m e r k u n g :

Dienstzweig 407 ist für Amtsboten/Amtsbotinnen, Portiere/Portierinnen, Telefonisten/Telefonistinnen, Expedienten/Expedientinnen (z.B. Zentralkanzlei), Bedienstete des Hilfsdienstes an Museen, Lichtpauser/Lichtpauserinnen und Vorarbeiter/Vorar-beiterinnen der Hausarbeiter/Hausarbeiterinnen vorgesehen.

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IAdjunkt(in)4081. Mittlerer Kanzleidienst:A n s t e l l u n g :Für

Stenotypisten/Stenotypistinnen:a)erfolgreiche Ablegung der staatlichen

Stenotypieprüfung oderb)die Absolvierung einer dreijährigen Handelsschule

mit Öffentlichkeitsrecht oder c)die Ablegung der für Blinde vorgesehenen

Stenotypistenprüfung.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung.

IIOffizial(in)

IIIOberoffizial(in)

IV

A n m e r k u n g :

Dienstzweig 408 ist auch für Beamte/Beamtinnen, die überwiegend als Telefonisten/Telefonistinnen verwendet werden, vorgesehen. Der Leiter/Die Leiterin einer Protokollkanzlei führt für die Dauer dieser Verwendung die Funktionsbezeichnung „Kanzleidirektor/Kanzleidirektorin".

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IAdjunkt(in)4091. Mittlerer Dienst im Landesarchiv,4092: Mittlerer Dienst

in der Landesbibliothek,4093. Mittlerer Dienst an Museen,4094. Mittlerer

Dienst an der Landesturnanstalt:A n s t e l l u n g :Eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegte vierjährige Verwendung im allgemeinen Hilfsdienst.D e f i n i t i v s t e l l u n g :Die erfolgreiche Ablegung der Grundausbildung.

IIOffizial(in)

IIIOberoffizial(in)

IV

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IAdjunkt(in)4101. Mittlerer Landwirtschaftsdienst,4102: Mittlerer

Wirtschaftsdienst:A n s t e l l u n g :a)Der Nachweis der erfolgreichen

Absolvierung einer landwirtschaftlichen Berufsschule (Fortbildungs-schule) oderb)eine abgeschlossene Landwirtschaftslehre oderc)der Nachweis einer mindestens vierjährigen landwirtschaftlichen Verwendung oder einer einschlägigen Verwendung in diesem Dienstzweig.

IIOffizial(in)

IIIOberoffizial(in)

IV

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IAdjunkt(in)4111. Mittlerer Sanitätsdienst:A n s t e l l u n g :a)

die Berechtigung zur Ausübung des Berufes nach den einschlägigen

Bestimmungen des Bundes-gesetzes, BGBl. Nr. 102/1961, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitäts-hilfsdienste und eine mindestens zweijährige einschlägige

Verwendung im Sanitätsdienst.b)Für Hebammen das Diplom nach dem Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994.c)Für zahnärztliche

Ordinationsgehilfen/Operations-gehilfinnen eine mindestens zweijährige einschlägige Verwendung und die erfolgreiche Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung nach dem von der Ärztekammer für Steiermark mit dem Interessensverband der zahntechnischen Angestellten abgeschlossenen Kollektivvertrag für zahnärztliche Angestellte vom 16. Oktober 1972.

IIOffizial(in)

IIIOberoffizial(in)

IV

A n m e r k u n g :

Zu lit.a gehören: Sanitätsgehilfen/Sanitätsgehilfinnen, Stationsgehilfen/Stationsgehilfinnen, Operationsgehilfen/Operationsgehilfinnen, Laborgehilfen/Laborgehilfinnen, Prosekturgehilfen/Prosekturgehilfinnen, Ordinationsgehilfen/Operationsgehilfinnen, Heilbademeister/Heilbademeisteirinnen und Heilmasseure/Heilmasseusinnen, Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfen/Beschäftigungs- und Arbeitstherapiegehilfinnen, Desinfektionsgehilfen/Desinfektionsgehilfinnen gemäß § 51 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 102/1961.

Hebammen führen neben dem Amtstitel die Funktionsbezeichnung „Hebamme".

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IVWerkführer(in) 4121. Mittlerer Werkstättendienst:A n s t e l l u n g :Überdies der Nachweis der abgeschlossenen handwerklichen Ausbildung in dem Fach, in dem der Beamte/die Beamtin verwendet wird, ferner als Fachprüfung die Prüfung für den Werkstättendienst (Gesellenprüfung).In Werkstätten mit Kraftfahrzeuginstandhaltung außerdem der Nachweis der allgemeinen Kraftwagenlenkerprüfung.

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IVFacharbeiter(in)4131. Handwerker:A n s t e l l u n g :Überdies der Nachweis der abgeschlossenen handwerklichen Ausbildung in dem Fach, in dem der Beamte/die Beamtin verwendet wird (Gesellenprüfung) oder eine mindestens fünfzehnjährige Dienstleistung in einer entsprechenden fachlichen Verwendung des Hilfsdienstes.

Oberfacharbeiter(in)

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IVKraftwagenlenker(in)4151. Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerinnen:A n s t e l l u n g :Erlernung des Schlosser- oder Mechanikergewerbes, überdies die erfolgreiche Ablegung der allgemeinen Kraftwagenlenkerprüfung. Die Erlernung des Schlosser- oder Mechanikergewerbes wird durch eine fünfzehnjährige straffreie Verwendung als Kraftwagenlenker/Kraftwagenlenkerin im Landesdienst ersetzt.

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IVGärtner(in)4171. Gartenbaudienst:A n s t e l l u n g :Überdies die erfolgreiche Absolvierung einer Gartenbauschule oder einer gleichwertigen Anstalt (Gehilfenprüfung).

Obergärtner(in)

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IVBeschließer(in) d.Küchenleiter(in) d.4181. Hauswirtschaftsdienst:A n s t e l l u n g :Überdies der Nachweis einer abgeschlossenen fachlichen Ausbildung in dem Fach, in dem der Beamte/die Beamtin verwendet wird, oder einer mindestens zehnjährigen praktischen Verwendung im Fach.

Teil E

Hilfsdienst

ABSCHNITT I

Zuweisung von Dienstposten zur Verwendungsgruppe E

Stellen der Verwendungsgruppe E sind für einfache inhaltlich gleichartige Tätigkeiten vorzusehen, die nach genauer Anweisung zu erfolgen haben und für die keine besondere Ausbildung erforderlich ist.

ABSCHNITT II

Dienstzweige, Amtstitel und besondere Erfordernisse

VERWENDUNGSGRUPPE E

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IGehilfe/Gehilfin5011. Allgemeiner Hilfsdienst

II

IIIObergehilfe/Obergehilfin

Dienst-klasseAmtstitelBesondere

Erfordernisse für

IVTechn. Gehilfe/Gehilfin5021. Technischer Hilfsdienst:A n s t e l l u n g :Die für den Dienstzweig erforderlichen technischen Kenntnisse und Fertigkeiten.

Techn. Obergehilfe/Obergehilfin

Anstaltsgehilfe/Anstaltsgehilfin5022. Hauswirtschaftlicher Hilfsdienst

Hilfsgärtner(in)5024. Gartenbauhilfsdienst

Gartenwart(in)

Anstaltsgehilfe/Anstaltsgehilfin5025. Sanitätshilfsdienst

Laboratoriumsgehilfe/Laboratoriumsgehilfin5026. Laborantenhilfsdienst

Laborant(in)

Hausarbeiter(in)5028. Einfacher Hilfsdienst

Teil F

Lehrer/Lehrerinnen am Konservatorium

VERWENDUNGSGRUPPE L1

Artikel II

Gesetz über Nebengebührenzulagen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes (Steiermärkisches Landes-Nebengebührenzulagengesetz

Stmk. L-NGZG)

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes – im Folgenden „Beamte/Beamtinnen" genannt – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

§ 2

Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in Nebengebührenwerten

(1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz „anspruchsbegründende Nebengebühren" genannt – begründen einen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

(2) Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen

(3) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte/die Beamtin bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.

(4) Hat der Beamte/die Beamtin für nach § 158

L-DBR entfallene anspruchsbegründende Nebengebühren den Pensionsbeitrag geleistet, so sind diese Nebengebühren in Nebengebührenwerte umzurechnen. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9.

(5) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.

(6) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten/der Beamtin schriftlich mitzuteilen.

§ 3

Pensionsbeitrag

(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte/die Beamtin einen Pensionsbeitrag zu entrichten. § 181 bzw. § 261 L-DBR gelten sinngemäß.

(2) Der Beamte/Die Beamtin hat keinen Pensionsbeitrag zu leisten, wenn er/sie auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Pensionsversorgung hat.

(3) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge sind nicht zurückzuzahlen.

(4) Bescheide, mit denen Pensionsbeiträge vorgeschrieben werden, sind nach dem VVG, BGBl. Nr. 53/1991, zu vollstrecken.

§ 4

Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

(1) Dem Beamten/Der Beamtin, der/die anspruchs-begründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gilt als Bestandteil des Ruhebezuges.

§ 5

Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss

(1) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss ist auf der Grundlage der für den Zeitraum vom 1. Jänner 1973 bis zum Ausscheiden aus dem Dienststand im Beamtendienstverhältnis festgehaltenen Summe der Nebengebührenwerte zu bemessen.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss beträgt, sofern dem Ruhegenuss eine Ruhegenussbemessungsgrundlage im Ausmaß von 80 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zugrunde liegt, ein Siebenhundertstel des Betrages, der sich aus der Multiplikation der Summe der Nebengebührenwerte mit 1 % des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9 ergibt. Liegt dem Ruhegenuss eine gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zugrunde, so gebührt die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht.

(3) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss darf 20 % der höchsten aufgewerteten Beitragsgrundlage (§ 4 des Pensionsgesetzes 1965 in der Fassung LGBl. Nr. 22/2002) nicht übersteigen.

(4) In nach dem 31. Dezember 2004 erlassenen Feststellungen von Nebengebührenwerten nach § 11 Abs. 5 oder § 12 Abs. 3 ist festzustellen, wie viele

der festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte auf bis zum 31. Dezember 2004 bezogene und wie viele auf danach bezogene Nebengebühren entfallen.

§ 6

Beiträge

§ 13 a und § 62 d Abs. 7 bis 10 des Pensionsgesetzes 1965 in der jeweils

als Landesgesetz geltenden Fassung sind auf die Nebengebührenzulage

anzuwenden.

§ 7

Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss

(1) Dem/Der Hinterbliebenen eines Beamten/einer Beamtin, der/die eine anspruchsbegründende Nebengebühr bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss. Auf die Nebengebührenzulage hat der Hinterbliebene/die Hinterbliebene keinen Anspruch, wenn die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss des Beamten/der Beamtin abgefunden worden ist.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss gilt als Bestandteil des Versorgungsbezuges.

§ 8

Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuss

Die Nebengebührenzulage zum Versorgungsbezug beträgt

§ 9

Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag

(1) Dem/Der ehemaligen Beamten/Beamtin des Ruhestandes, der/die Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Ruhegenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. § 5 Abs. 3 ist anzuwenden.

(2) Dem Hinterbliebenen/Der Hinterbliebenen eines/einer ehemaligen Beamten/Beamtin des Ruhestandes, der/die Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hat, gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Versorgungsgenuss und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß.

(3) Dem/Der Angehörigen eines/einer entlassenen Beamten/Beamtin gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte/die Beamtin im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten Ruhestandsversetzung Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss gehabt hätte. Die monatliche Nebengebührenzulage gebührt in jenem Ausmaß, das sich aus dem Verhältnis zwischen dem Versorgungsgenuss, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte/die Beamtin im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre, und dem Unterhaltsbeitrag ergibt.

(4) Die Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag gilt als Bestandteil des Unterhaltsbezuges.

§ 10

Rundung von Nebengebührenzulagen,

Abfindung von Nebengebührenzulagen

(1) Die Nebengebührenzulagen sind unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 34 des Pensionsgesetzes 1965 in der als Landesgesetz geltenden Fassung zu runden.

(2) Wenn eine monatliche Nebengebührenzulage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches (7,3 1) nicht übersteigen würde, gebührt statt der Nebengebührenzulage eine Abfindung. Die Abfindung beträgt das Siebzigfache der sich nach den §§ 5, 7 oder 8 ergebenden und nach Abs. 1 gerundeten Nebengebührenzulage.

§ 11

Berücksichtigung von Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft; Festhalten der Nebengebühren

(1) Neben den im bestehenden Dienstverhältnis bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren sind bei der Feststellung des Anspruches auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss folgende Nebengebühren – soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1973 entfallen – zu berücksichtigen:

(2) Für Dienstzeiten vor dem 1. Jänner 1998 gebührt eine Gutschrift von Nebengebührenwerten. Diese Gutschrift ergibt sich aus dem Durchschnitt der anspruchsbegründenden Nebengebühren, die in der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zur Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses jeweils bezogen wurden.

(3) Nebengebühren aus einem früheren Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft sind nach Abs. 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn der Beamte/die Beamtin sie für Zeiten bezogen hat, die im bestehenden Dienstverhältnis ruhegenussfähig sind.

(4) Aus Anlass der Aufnahme des Beamten/der Beamtin sind die gemäß Abs. 3 und 4 errechneten Nebengebühren, für die die Bestimmungen des § 2 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden sind, sowie die im früheren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft festgehaltenen Nebengebührenwerte, soweit sie auf Nebengebühren fallen, die nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 zu berücksichtigen sind, mit Dienstrechtsmandat festzustellen.

§ 12

Gutschrift von Nebengebührenwerten von Beamten/Beamtinnen, die eine Verwendungszulage bezogen haben

(1) Dem Beamten/Der Beamtin, der/die eine Verwendungszulage gemäß § 269 L-DBR bezogen hat, gebührt jeweils eine Gutschrift von Nebengebührenwerten, wenn er/sie im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand keine solche Verwendungszulage bezieht.

(2) Zur Ermittlung der Gutschrift ist die zuletzt bezogene Verwendungszulage nach Abs. 3 heranzuziehen, wobei die zuletzt bezogene Verwendungszulage jeweils zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage in Nebengebührenwerten auszudrücken ist. Diese Nebengebührenwerte sind mit der Anzahl der Monate zu vervielfachen, für die der Beamte/die Beamtin eine solche Verwendungszulage bezogen hat. Für die Höhe der Nebengebührenwerte sind die Verhältnisse im Monat des letzten Anspruches auf die Verwendungszulage maßgebend.

§ 13

Übergangsbestimmung zu § 5

(1) Bei der Ermittlung der Nebengebührenzulage ist § 5 Abs. 2 auf Nebengebührenwerte, denen Geldleistungen zugrunde liegen, auf die der Anspruch

vor dem 1. Jänner 2005 entstanden ist, mit der Abweichung anzuwenden, dass

(2) Gebührt ein Ruhebezug oder ein Versorgungsbezug nach einem/einer im Dienststand verstorbenen Beamten/Beamtin erstmals in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr, so ist der Divisor „700" in § 5 Abs. 2 jeweils durch folgenden Divisor zu ersetzen:

JahrDivisor

2005455

2006472,5

2007490

2008507,5

2009525

2010542,5

2011560

2012577,5

2013595

2014612,5

2015630

2016647,5

2017665

2018682,5

(3) Nebengebührenzulagen, die bis zum 31. Dezember 2004 ermittelt werden, dürfen abweichend von § 5 Abs. 3 jeweils 20 % des ruhegenussfähigen Monatsbezuges zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage nicht überschreiten.

§ 14

Verweisung auf andere Gesetze

Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der

jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

§ 15

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

Artikel III

Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes

Das Gesetz über Nebengebührenzulagen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes und der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 67/1974, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 22/2002 wird wie folgt geändert:

„§ 1

Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt die Ansprüche der öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz – im Folgenden ,Beamte' genannt – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen auf Nebengebührenzulagen."

„§ 2

Anspruchsbegründende Nebengebühren,

Festhalten in Nebengebührenwerten

(1) Folgende Nebengebühren – in den weiteren Bestimmungen kurz ,anspruchsbegründende Nebengebühren' genannt – begründen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen die Wochendienstzeit herabgesetzt gewesen ist, begründen die unter Z. 2, 4 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 5 und 6 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt

1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(3) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Neben-gebührenwerten laufend festzuhalten.

(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen."

4. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Von den anspruchsbegründenden Nebengebühren hat der Beamte einen Pensionsbeitrag zu entrichten. § 22 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung BGBl. I Nr. 7/2003 gilt sinngemäß."

„(6) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 29/2003 treten mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in Kraft:

„(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung auf Kindergärtner/Kindergärtnerinnen (Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhorten), die von den Gemeinden angestellt werden. Für die von der Stadt Graz anzustellenden Kindergärtner/Kindergärtnerinnen (Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen) und Erzieher/ Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhorten) finden jedoch nur die Bestimmungen des I. Abschnittes §§ 1 bis 5 und 17 des III. Abschnittes Anwendung.

(2) Soweit in diesem Gesetz nicht besondere Regelungen getroffen sind, sind die Dienstverhältnisse der von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtner/ Kindergärtnerinnen (Sonderkindergärtner/Sonderkindergärtnerinnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an Sonderhorten) zu begründen, zu gestalten und aufzulösen:

„§ 18

Inkrafttreten von Novellen

In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 29/2003 treten mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in Kraft:

„(2) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 29/2003 treten mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 die Änderungen in den § 4 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 3 in Kraft."

Artikel VI

Änderung des Pensionsgesetzes

Das gemäß § 2 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, als Landesgesetz geltende Pensionsgesetz 1965, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 22/2002, wird wie folgt geändert:

„(2) Die Beitragsgrundlage für die Zeit einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 74 Abs. 1 Z. 3 L-DBR entspricht für jeden vollen Kalendermonat der Dienstfreistellung dem für die Zeit der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung geltenden Mindestsatz nach § 26 Abs. 5 für ledige Beamte ohne Unterhaltspflichten oder Kinder und für jeden restlichen Tag der Dienstfreistellung einem Dreißigstel hievon.

(3) (Verfassungsbestimmung) Für Beamte, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2002 begründet wird, sind abweichend von Abs. 1 Z. 3 300 Beitragsmonate erforderlich."

3. § 5 Abs. 3 bis 5 in der für die Zeit ab 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung lauten:

„(3) Fallen in die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen

(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln:

(5) Die Abs. 3 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit eines Beamten unter Außerachtlassung

„(2) Die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage bilden 80 % der Aktivzulage, die dem Beamten zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand gebührt. Hat der Beamte zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf eine Aktivzulage, jedoch zu einem früheren Zeitpunkt eine Aktivzulage bezogen, ist für die Bemessung der Ruhegenusszulage die bis zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand aufgewertete Aktivzulage zugrunde zu legen. § 4 Abs. 4 bis 6 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenusszulage mit den Maßgaben anzuwenden, dass

„(2) Die Höhe des im Abs. 1 angeführten Betrages von 1 1.453,5 ändert sich jeweils um den Hundertsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9 ändert. Der geänderte Betrag ist auf volle Eurobeträge aufzurunden."

12. § 31 lautet:

„§ 31

Kaufkraftausgleichszulage und Folgekostenzuschuss auf Grund einer früheren Auslandsverwendung

(1) Dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage nach § 177 Abs. 1 L-DBR, wenn

(2) Der Folgekostenzuschuss nach § 177 Abs. 11

L-DBR gebührt auf Antrag auch dem Beamten des Ruhestandes und seinen Hinterbliebenen."

„(14) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 29/2003 treten mit Wirksamkeit 1. Jänner 2003 in Kraft:

(1) Stirbt ein Beamter des Dienststandes oder des Ruhestandes, dessen Dienstverhältnis bis zum 31. Dezember 2002 begründet wurde, so haben nacheinander Anspruch auf Todesfallbeitrag:

(2) Sind mehrere Kinder (Enkelkinder) nebeneinander anspruchsberechtigt, so gebührt ihnen der Todesfallbeitrag zur ungeteilten Hand.

(3) Nach einem mehr als drei Jahre abgängigen Beamten besteht unabhängig vom Zeitpunkt des Todes des Beamten kein Anspruch auf Todesfallbeitrag. Es gebührt jedoch statt des Todesfallbeitrages ein Beitrag zur Deckung der Kosten, die durch den Tod des Beamten entstanden sind. Dieser Beitrag darf das Ausmaß des Todesfallbeitrages nicht übersteigen.

(4) Der Todesfallbeitrag beträgt 150 % des

jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 3 der Gehaltsklasse 9."

Artikel VII

Änderung des Gesetzes über

den Unabhängigen Verwaltungssenat

Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat, LGBl. Nr. 78/1990, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2002, wird wie folgt geändert:

„(5)Die Mitglieder des Unabhängigen Verwaltungssenates, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2003 begründet wurde."

„(1) Die Dienstbeurteilung erfolgt durch den Senats-vorsitzenden unter sinngemäßer Anwendung der §§ 80 ff. L-DBR. Abweichend vom § 82 Abs. 2 L-DBR hat die Dienstbeurteilung zu lauten:

„(5) Die Änderungen der §§ 3 Abs. 3, 3 Abs. 5 Z. 5, 6 Abs. 2 Z. 7, 6 Abs. 5, 18 Abs. 2 bis 5, 18 a Abs. 1, 18 b Abs. 1 und 18 e durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2003 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft."

LandeshauptmannLandesrat

KlasnicSchützenhöfer