# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. April 2003 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührenverordnung - FUG-VO 2003)

# (CELEX-Nr. 396L0043, 385L0073, 389L0662, 390L0425, 390L0675, 391L0496)

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. April 2003 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührenverordnung –

FUG-VO 2003)

Auf Grund der §§ 2 und 5 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes – FUGG, LGBl. Nr. 22/1995, wird verordnet:

§ 1

Höhe der Gebühr

(1) Die Höhe der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und die sich aus dem Fleischuntersuchungsgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen teilen sich in einen Fleischuntersuchungsorganaufwand (FUO) und in einen pauschalen Zuschlag für jene Leistungen, die im Rahmen dieser Kontrollen und Untersuchungen von der Ausgleichskasse (AK) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung erbracht werden. Die Gebühren werden wie folgt festgesetzt:

–für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß §§ 1 und 2 Fleischuntersuchungsverordnung von Rindern (einschließlich Büffel und Bison), Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden und anderen Einhufern und deren Fleisch in Stücken;

–für die Untersuchung von Geflügel und von Geflügelfleisch in Stücken gemäß § 1 Geflügel-Fleischuntersuchungsverordnung;

–für die Untersuchung von Kaninchen und Kaninchenfleisch in Stücken gemäß § 2 Kaninchenfleisch-Verordnung;

–für die Untersuchung von Wildhuftieren gemäß § 4 Abs. 2 und 3 Wildfleisch-Verordnung;

–für die Untersuchung von Kleinwild und Fleisch von Wildhuftieren und Kleinwild in Stücken gemäß § 4 Abs. 4 Wildfleisch-Verordnung;

–für die Untersuchung gemäß § 3 Abs. 2 Z. 1 beziehungsweise Schlachttieruntersuchungen gemäß § 3 Abs. 4 der Zuchtwild-Fleischuntersuchungsverordnung;

–für die Untersuchung von Fischereierzeugnissen gemäß §§ 3 und 4 der Fischuntersuchungsverordnung;

–für die Schlachttieruntersuchung von Geflügel gemäß § 38 der Geflügelhygieneverordnung 2000;

–für die Kontrolluntersuchung gemäß § 17 Fleischuntersuchungsgesetz

FUOAKGesamt

je vollendete

Viertelstunde14,58 11,60 1

16,18 1

(2) Der Zeitpunkt des Beginns, die Dauer und das Ende der gebührenpflichtigen Untersuchung ist dem Anhang 1 dieser Verordnung zu entnehmen.

(3) Die für die Durchführung der Untersuchung gemäß § 1 Abs. 2 Fleischuntersuchungsgesetz zulässig zu bemessenden Zeiten sind dem Anhang 2 dieser Verordnung zu entnehmen.

§ 2

Sofern nicht Pauschalgebühren gemäß § 3 zu verrechnen sind, hat das Fleischuntersuchungsorgan eine Niederschrift im Sinne des § 64 der Landesabgabenordnung aufzunehmen. Darin sind Beginn und das Ende jedes Untersuchungsganges, die Anzahl der untersuchten Tiere nach Stücken, bei Untersuchungen von Fleisch in Stücken das Gewicht des untersuchten Fleisches, geordnet nach Tierart, aufzunehmen. Vorkommnisse, die auf die Untersuchungsdauer erheblichen Einfluss haben und bei einer Untersuchung in einem Schlachtbetrieb zu einer erkennbaren Abweichung der üblichen Untersuchungsdauer und -modalitäten führen, hat das Fleischuntersuchungsorgan ebenfalls festzuhalten und die Umstände dieser Vorkommnisse sowie die Gründe, warum es zu diesen Vorkommnissen gekommen ist, näher zu umschreiben. Werden Einwendungen gegen die Niederschrift erhoben, ist der zuständige Amtstierarzt zu verständigen. Dieser hat eine Stellungnahme abzugeben. Werden trotz dieser Stellungnahme des Amtstierarztes die Einwendungen aufrechterhalten, sind diese sowie die Stellungnahme gemäß § 64 Abs. 5 der Landesabgabenordnung aufzunehmen. Die weitere Vorgangsweise richtet sich nach § 3 Abs. 2 des Steiermärkischen Fleischuntersuchungsgebührengesetzes.

§ 3

Pauschalgebühren

(1) Mit einer Pauschalgebühr ist die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zu verrechnen:

(2) Bei mehr als vier Rindern oder fünf Schweinen oder 16 Schafen beziehungsweise Ziegen sowie bei Tieren anderer Gattungen ist die Gebühr nach § 1 zu bemessen.

§ 4

Wegentschädigung

(1) Als Zuschlag zu den Gebühren steht dem Fleischuntersuchungsorgan eine Entschädigung für zurückgelegte Wegstrecken ab dem Berufssitz (§ 15 Abs. 3 Tierärztegesetz) in der Höhe von 0,36 1 je Kilometer zu. Dem Verfügungsberechtigten darf als Zuschlag zu den Gebühren nur eine Wegentschädigung bis höchstens 20 km angerechnet werden. Befindet sich das Fleischuntersuchungsorgan bereits aus einem anderen Anlass am Ort der Untersuchung, so sind die Abgeltungen für Wegstrecken aliquot aufzuteilen.

(2) Bei der Vornahme der Schlachttier- und Fleischuntersuchung in gewerblichen Schlachthäusern an einem Tag, an dem die Höhe der hiefür zu entrichtenden Gebühr das 1,5-Fache des Stundensatzes übersteigt, ist eine Wegentschädigung weder vom Verfügungsberechtigten noch von der Ausgleichskasse zu entrichten.

§ 5

Zuschläge

Für die Untersuchung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen und an anderen Tagen in der Zeit nach 19.00 Uhr und vor 5.30 Uhr wird die Fleischuntersuchungsgebühr in doppeltem Ausmaß verrechnet. Ist ein Freitag oder ein Montag ein gesetzlicher Feiertag, wird die Gebühr an dem dazwischen liegenden beziehungsweise vorangegangenen Samstag für Untersuchungen in der Zeit von 5.30 Uhr bis 12 Uhr nicht verdoppelt.

§ 6

Besondere Kostentragungspflicht

Ist die Schlachtung ohne Schlachttieruntersuchung erfolgt, wurde vor der Fleischuntersuchung eine unzulässige Zerlegung vorgenommen oder sind einzelne, für die Beurteilung des Fleisches wesentliche Tierkörperteile entfernt oder einer unzulässigen Behandlung unterzogen worden, so dass eine einwandfreie Beurteilung des Tierkörpers nicht möglich ist, so hat der Abgabepflichtige neben dem Fleischuntersuchungsorganaufwand auch die Gebühr für die Probenentnahme gemäß § 7 Abs. 2 zu tragen. Überdies werden ihm von der Ausgleichskasse die tatsächlichen Kosten, wie z. B. für den Versand und die Untersuchung der Proben, vorgeschrieben.

§ 7

Ausgleichskasse

(1) Aus der Ausgleichskasse sind insbesondere folgende Kosten zu bestreiten:

(2) Den Fleischuntersuchungsorganen steht weiters ein Betrag von 7,27 1 je Tier für die Entnahme und Einsendung von Fleisch und anderen Proben, wie Blut und Harn, an Untersuchungsanstalten und Laboratorien sowie der Ersatz der nachgewiesenen Versandspesen zu.

§ 8

Umsetzung von Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 96/

43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der RL 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den RL 89/662/EWG, 90/425/ EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG, Abl. Nr. L 162 vom 1. Juli 1996 S. 1, umgesetzt.

§ 9

Verweise

(1) Verweise in dieser Verordnung auf Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder Bundesverordnungen sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

§ 10

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2003, in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach Abs. 1 tritt die Steiermärkische Fleischuntersuchungsgebührenverordnung – FUG-VO 2001, LGBl. Nr. 32/

2001, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic

Anhang 1

Bei der Gebührenbemessung für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung gemäß § 1 ist wie folgt vorzugehen:

Der Untersuchungsgang umfasst die Schlachttieruntersuchung, die Hygienekontrolle vor und während der Schlachtung, die Fleischuntersuchung, die damit in Zusammenhang stehenden Zusatzuntersuchungen und Probennahmen (z. B. für Koch- und Bratprobe, bakteriologische und Rückstandsuntersuchungen, Ausblutungsgradbestimmung) sowie die Endbeurteilung von vorläufig beanstandeten Tierkörpern nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse.

Zur Festlegung des Zeitpunktes, an dem die Fleischuntersuchungsorgane (FUOe) ihre jeweilige Tätigkeit im Schlachtbetrieb zu beginnen haben und von dem an der Zeitaufwand vom jeweiligen Organ erfasst werden muss, ist vom Schlachthofbetreiber je Schlachttag die vorgesehene/n Schlachtbeginnzeit/en (= Zeitpunkt der Betäubung des ersten Schlachttieres) schriftlich festzulegen. Kurzfristige Änderungen müssen den FUOen spätestens einen Tag vorher zuverlässig mitgeteilt werden.

Der Beginn der von einem FUO vorzunehmenden Schlachttieruntersuchung und der von einem anderen FUO durchzuführenden Hygieneüberprüfung wird mit 15 Minuten vor dem Schlachtbeginn festgelegt. Der Beginn der Fleischuntersuchung durch die FUOe wird mit 15 Minuten nach dem schriftlich festgelegten Schlachtbeginn festgelegt.

Die Schlachttieruntersuchung endet mit dem Zeitpunkt der erfolgten Entblutung des letzten Schlachttieres, die Fleischuntersuchung mit der Endbeurteilung des letzten Tierkörpers (falls die Endbeurteilung eines Tierkörpers am gleichen Tag nicht möglich ist, ist die am Beurteilungstag aufgewendete Zeit für die Untersuchung und Kennzeichnung gesondert zu erfassen). Für die Dokumentation der Untersuchungen beziehungsweise Beanstandungen kann das FUO zusätzlich den dafür erforderlichen Zeitaufwand, höchstens jedoch 5 Minuten pro 150 geschlachteter Schweine bzw. pro 30 geschlachteter Rinder bzw. pro 100 geschlachteter Schafe/Ziegen oder anderer untersuchungspflichtiger Tiere bzw. pro 15.000 geschlachteten Geflügels verrechnen.

Wartezeiten infolge verzögerten Schlachtbeginns oder durch Schlachtungsunterbrechung (z. B. durch stockende Anlieferung, technische Gebrechen) sind bei der Zeitaufwandermittlung mit zu erfassen. Die vom Schlachtbetrieb im Vorhinein festgelegten Erholungspausen zählen nicht zu den Wartezeiten.

Es gelten die Bestimmungen gemäß Punkt 1, soweit im Folgenden nicht ausdrücklich Abweichendes vorgesehen ist:

Der Verfügungsberechtigte hat jedenfalls spätestens einen Tag vor der beabsichtigten Schlachtung das FUO zuverlässig über den beabsichtigten Schlachtbeginn in Kenntnis zu setzen. Das FUO hat sodann spätestens 15 Minuten vor dem angegebenen Schlachtbeginn die Schlachttieruntersuchung und Hygienekontrolle im Betrieb durchzuführen. Werden mehr Tiere als in § 3 angeführt geschlachtet, ist die für die Schlachttieruntersuchung, die Fleischuntersuchung, die damit in Zusammenhang stehenden Zusatzuntersuchungen und Probennahmen (z. B. für bakteriologische und Rückstandsuntersuchungen, Koch- und Bratproben, Ausblutungsgradbestimmungen) sowie für die Endbeurteilung von vorläufig beanstandeten Tierkörpern nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse aufgewendete Zeit zu erfassen. Erfolgt die Schlachttieruntersuchung getrennt von der Fleischuntersuchung, sind die Zeiten beider Untersuchungen zu addieren.

Anhang 2

Bei der Zeiterfassung im Zusammenhang mit § 1 dieser Verordnung für die Untersuchung gemäß § 2 des Fleischuntersuchungsgesetzes bzw. § 1 Abs. 2 der Fleischuntersuchungsverordnung ist wie folgt vorzugehen: