# Gesetz vom 11. Februar 2003, mit dem das Steiermärkische Jugendschutzgesetz geändert wird

Gesetz vom 11. Februar 2003, mit dem das Steiermärkische Jugendschutzgesetz geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz vom 7. Juli 1998 über den Schutz der Jugend (Steiermärkisches Jugendschutzgesetz – StJSchG), LGBl. Nr. 80/1998, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 70/2001, wird geändert wie folgt:

1. § 9 Abs. 4 lautet:

„(4) Niemand darf Tabakwaren, die Kinder und Jugendliche im Sinne des Abs. 1 nicht konsumieren dürfen, sofern sie für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, an diese abgeben. Niemand darf alkoholische Getränke, die Kinder und Jugendliche im Sinne der Abs. 1 und 2 nicht konsumieren dürfen, sowie Drogen und ähnliche Stoffe, die sie im Sinne des Abs. 3 nicht konsumieren dürfen, an diese abgeben."

2. In § 20 wird vor den bestehenden Absatz die Absatzbezeichnung „(1)" eingefügt und folgender

Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Neufassung des § 9 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 35/2003 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2003, in Kraft."

LandeshauptmannLandesrat

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