# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juni 2003 über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 29/2003

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juni 2003 über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 29/2003

Auf Grund des § 269 Abs. 4 Landes-Dienstrecht

und Besoldungsrecht (L-DBR) in der Fassung LGBl. Nr. 29/2003 wird verordnet:

§ 1

(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 L-DBR beträgt für

(2) Ist eine Abteilung des Amtes der Landesregierung in Fachabteilungen untergliedert, gebührt dem Leiter/der Leiterin der Abteilung zusätzlich zur Verwendungszulage als Leiter/Leiterin der Fachabteilung gemäß Abs. 1 eine monatliche Verwendungszulage in der Höhe von 10 Prozent des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung.

(3) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 3 L-DBR beträgt für den Stellvertreter/die Stellvertreterin eines Leiters/einer Leiterin gemäß Abs. 1 Z. 3 bis 7 20 Prozent der dem jeweiligen Leiter/der jeweiligen Leiterin nach Abs. 1 gebührenden Verwendungszulage. Dem Stellvertreter/Der Stellvertreterin des Gruppenleiters/der Gruppenleiterin der Abteilungsgruppe Landesamtsdirektion und Landesbaudirektion gebührt eine Verwendungszulage in der Höhe von 20 Prozent von 75 Prozent des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung.

(4) Die Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 3 L-DBR beträgt 50 Prozent der in Abs. 3 festgesetzten Höhe, wenn

(5) Übt ein Beamter/eine Beamtin mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf Verwendungszulage nach Abs. 1 und 3 begründen, gebührt ausschließlich die höhere Verwendungszulage.

§ 2

(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 L-DBR beträgt für

(2) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 L-DBR beträgt für den Sekretär/die Sekretärin des Leiters/der Leiterin einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 bis 7, des Leiters/der Leiterin einer Bezirkshauptmannschaft, des Leiters/der Leiterin einer politischen Expositur und des Amtsvorstandes/der Amtsvorständin der Agrarbezirksbehörde für Steiermark 7 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung. Ausgenommen davon ist jener Beamte/

jene Beamtin, der/die

(3) Die Verwendungszulage beträgt 50 Prozent der in Abs. 2 festgesetzten Höhe, wenn der Beamte/die Beamtin

(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 L-DBR beträgt für:

(2) Für die Betreuung der EDV-Arbeitsplätze einer Dienststelle gebührt der EDV-Kontaktperson eine monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 L-DBR. Diese Verwendungszulage ist abhängig von der Anzahl der zu betreuenden EDV-Arbeitsplätze und beträgt für die Betreuung

von 7 bis 20 EDV-Arbeitsplätzen5 %

von 21 bis 30 EDV-Arbeitsplätzen 7 %

von 31 bis 40 EDV-Arbeitsplätzen 9 %

von 41 bis 50 EDV-Arbeitsplätzen11 %

von 51 bis 60 EDV-Arbeitsplätzen 13 %

von 61 bis 70 EDV-Arbeitsplätzen14 %

von 71 bis 80 EDV-Arbeitsplätzen15 %

von 81 bis 90 EDV-Arbeitsplätzen16 %

von 91 bis 100 EDV-Arbeitsplätzen 17 %

von 101 bis 110 EDV-Arbeitsplätzen18 %

von 111 bis 120 EDV-Arbeitsplätzen 19 %

von über 120 EDV-Arbeitsplätzen 20 %

des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung. Die monatliche Verwendungszulage für einen Beamten/eine Beamtin darf jedoch 15 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten/

Beamtinnen der Allgemeinen Verwaltung nicht übersteigen. Die für eine Dienststelle vorgesehenen Prozentsätze sind auf die Kontaktpersonen der Dienststelle aufzuteilen.

(3) Übt ein Beamter/eine Beamtin mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf Verwendungszulage nach Abs. 1 und Abs. 2 begründen, gebührt ausschließlich die höhere Verwendungszulage.

§ 4

Bezeichnungen von Organisationseinheiten entsprechen der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung Nr. 507, kundgemacht in der „Grazer Zeitung - Amtsblatt für die Steiermark" vom 21. Dezember 2001, Stück 51/52b.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2003, in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 10. Juli 1997, LGBl. Nr. 59/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2001 außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic