# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 2003 über die Festsetzung des Schilling- bzw. Euro-Wertes je LKF-Punkt für Fondskrankenanstalten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Juni 2003 über die Festsetzung des Schilling- bzw. Euro-Wertes je

LKF-Punkt für Fondskrankenanstalten

Gemäß § 78 Abs. 1 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 - KALG, LGBl. Nr. 66/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 114/2002 wird verordnet:

§ 1

Der Schillingwert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren für das Jahr 2001 wird rückwirkend für die Fondskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:

I. Fondskrankenanstalten mit Öffentlichkeitsrecht:

II. Gemeinnützige Fondskrankenanstalten:

I. Fondskrankenanstalten mit Öffentlichkeitsrecht:

II. Gemeinnützige Fondskrankenanstalten:

§ 3

Der Euro-Wert je LKF-Punkt als Grundlage für die Ermittlung der LKF-Gebühren wird für das Jahr 2003 für die Fondskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:

I. Fondskrankenanstalten mit Öffentlichkeitsrecht:

II. Gemeinnützige Fondskrankenanstalten:

§ 4

Die Höhe der im § 1 festgesetzten Schillingwerte sowie der in den §§ 2 und 3 festgesetzten Euro-Werte ist gleich mit der Höhe der kostendeckend ermittelten Schilling- bzw. Euro-Werte.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic