# Gesetz vom 8. April 2003, mit dem das Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde an Dritte (Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz) erlassen wird sowie die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 geändert wird (Celex-Nr. 377L0187; 398L0050)

Gesetz vom 8. April 2003, mit dem das Gesetz über die Zuweisung von Bediensteten der Gemeinde an Dritte (Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz) erlassen wird sowie die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt

Graz 1956 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Gesetz vom 8. April 2003 über die Zuweisung von Gemeindebediensteten an

Dritte (Steiermärkisches

Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz)

§ 1

Regelungsgegenstand

Dieses Gesetz regelt die Voraussetzungen, unter denen Bedienstete der Gemeinde einem von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger zugewiesen werden können, die bei einer Zuweisung einzuhaltende Vorgangsweise, die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und den zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde sowie die Rechtsbeziehungen zwischen der Gemeinde und dem Rechtsträger, dem Bedienstete der Gemeinde zugewiesen werden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Zuweisung ist die Zurverfügungstellung von Bediensteten der Gemeinde zur Dienstleistung an einen von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger.

(2) Zugewiesene Bedienstete der Gemeinde sind die im Dienststand stehenden Beamten (öffentlich-rechtlich Bediensteten) und Vertragsbediensteten, die an einen von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger zur Dienstleistung zugewiesen werden.

§ 3

Zuweisung

(1) Bedienstete der Gemeinde können unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Gemeinde an juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechtes sowie an Personengesellschaften des Handelsrechtes zugewiesen werden (Rechtsträger).

(2) Eine Zuweisung ist zulässig, wenn sie im Interesse der Gemeinde liegt und wenn

(3) Im Falle einer Zuweisung nach Abs. 2 Z. 1 ist

im Sinne des § 10 Abs. 2 des Gemeinde-Personalvertretungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 37/1994, das Einvernehmen mit der Personalvertretung anzustreben. Zuweisungen nach Abs. 2 Z. 2 und 3 dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der Bediensteten erfolgen.

§ 4

Ansprüche der zugewiesenen Bediensteten

(1) Die zugewiesenen Bediensteten der Gemeinde verbleiben für die Dauer der Zuweisung im Dienststand. Durch die Zuweisung erfolgt keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung der Bediensteten.

(2) Zugewiesene Bedienstete der Gemeinde haben Anspruch auf Fortzahlung ihrer Bezüge. Die Bediensteten haben Anspruch auf Vorrückung und Beförderung nach den besoldungsrechtlichen Bestimmungen.

(3) Sollte der Rechtsträger den zugewiesenen Bediensteten für die Dauer der Zuweisung über die besoldungsrechtlichen Ansprüche hinaus finanzielle Zuwendungen gewähren, so begründen diese keinen wie immer gearteten Anspruch gegenüber der Gemeinde.

§ 5

Dienstbehörden

(1) Die Ausübung der Diensthoheit gegenüber den dem Rechtsträger im Sinne des § 3 Abs. 1 zugewiesenen Beamten (öffentlich-rechtlich Bediensteten) der Gemeinde erfolgt durch das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers. Der Rechtsträger übernimmt für die Dauer der Zuweisung sämtliche Verpflichtungen zur Wahrung des ArbeitnehmerInnen- bzw. DienstnehmerInnen-Schutzes.

(2) In dieser Funktion ist das zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Beamten (öffentlich-rechtlich Bediensteten) zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:

(3) Das jeweilige für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist weiters mit der Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber gegenüber den zugewiesenen Vertragsbediensteten der Gemeinde betraut. In dieser Funktion ist er für alle Personalangelegenheiten der zugewiesenen Vertragsbediensteten zuständig, mit Ausnahme folgender Angelegenheiten:

(4) Das für Personalangelegenheiten zuständige Mitglied des Vorstandes oder der Geschäftsführung des Rechtsträgers unterliegt bei Ausübung der Funktion gemäß Abs. 1, 2 und 3 dem Aufsichts- und Weisungsrecht des Gemeinderates.

§ 6

Vertragliche Vereinbarung

Über die Zuweisung ist zwischen dem Dienstgeber und dem Rechtsträger eine vertragliche Vereinbarung zu treffen. Diese Vereinbarung hat insbesondere zu enthalten:

§ 8

Gemeinschaftsrecht

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen, Abl. Nr. L 61 vom 5. März 1977, S. 26 in der Fassung der Richtlinie 98/50/EG Abl. Nr. L 201 vom 17. Juli 1988, S. 88 umgesetzt.

§ 9

Verweise

Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf

die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

§ 10

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das

ist der 1. August 2003, in Kraft.

Artikel II

Die Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. Nr. 30/1957, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 62/2001, wird wie folgt geändert:

§ 20 Abs. 2 zweiter Satz entfällt.

Artikel III

Artikel II tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das

ist der 1. August 2003, in Kraft.

Landeshauptmann Landesrat

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