# Gesetz vom 8. April 2003, mit dem das Steiermärkische Pflegegeldgesetz geändert wird

Gesetz vom 8. April 2003, mit dem das Steier-

märkische Pflegegeldgesetz geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Steiermärkische Pflegegeldgesetz – StPGG, LGBl. Nr. 80/1993, zuletzt in

der Fassung LGBl. Nr. 70/2001, wird geändert wie folgt:

Artikel I

1. § 11 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Bescheide über das Ruhen des Pflegegeldes gemäß Abs. 1 und über die Anrechnung gemäß Abs. 8 sind nur dann zu erlassen, wenn dies der Pflegegeldbezieher innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Wegfall des Ruhensgrundes beantragt."

2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

„§ 14a

Auszahlung und Vorschüsse

bei Familienhospizkarenz

(1) Personen, die zum Zwecke der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen oder der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (Wahl- oder Pflegekindern) eine Familienhospizkarenz

(2) Die Inanspruchnahme der Familienhospizkarenz ist zu bescheinigen. Die Änderung der Auszahlung ist mit dem auf die Antragstellung auf geänderte Auszahlung folgenden Monat durchzuführen, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz beginnt. Das Pflegegeld ist ab dem Monat, der auf das Ende der Familienhospizkarenz folgt, wieder nach den Vorschriften des § 14 auszuzahlen.

(3) In den Fällen der Familienhospizkarenz gemäß Abs. 1 sind vor Abschluss des Verfahrens auf Gewährung oder Erhöhung des Pflegegeldes auf Antrag des Pflegebedürftigen Vorschüsse mindestens in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 3 zu gewähren; sollte bereits ein Pflegegeld mindestens in Höhe der Stufe 3 rechtskräftig zuerkannt sein, sind Vorschüsse mindestens in Höhe des Pflegegeldes der Stufe 4 zu gewähren. Ein bereits rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld und die gemäß § 6 anrechenbaren Geldleistungen sind bei der Berechnung des Vorschusses zu berücksichtigen. Diese Vorschüsse sind ab dem Monat zu gewähren, in dem der Antrag gestellt wurde, frühestens jedoch mit dem Monat, in dem die Familienhospizkarenz beginnt. Die Vorschüsse sind auf das gebührende Pflegegeld anzurechnen. Bei der Auszahlung dieser Vorschüsse ist Abs. 1 anzuwenden.

(4) Bescheide über die Änderung der Auszahlung des Pflegegeldes oder die Vorschüsse sind nur dann zu erlassen, wenn dies vom Pflegebedürftigen binnen vier Wochen verlangt wird.

(5) § 15 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Abs. 1 genannten Personen zum Bezug des Pflegegeldes und zur Fortsetzung des Verfahrens vorrangig berechtigt sind."

Artikel II

Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist

der 1. August 2003, in Kraft.

Landeshauptmann Landesrat

KlasnicSchützenhöfer