# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung vom 1. Juli 1996, mit der für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen verschiedene Organisationsbestimmungen sowie Lehrpläne erlassen werden

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 30. Juni 2003 zur Änderung der Verordnung vom 1. Juli 1996, mit der für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen verschiedene

Organisationsbestimmungen sowie Lehrpläne erlassen werden

Auf Grund der §§ 7, 24, 25 und 84 des Steiermärkischen land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 12/1977, zuletzt in der Fassung, LGBl. Nr. 64/1997, wird verordnet:

Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1996, mit der für die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen verschiedene Organisationsbestimmungen sowie Lehrpläne erlassen werden, LGBl. Nr. 50/1996, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr 113/1999, wird geändert wie folgt:

Innerhalb des Praktischen Unterrichtes kann jeder Schüler im 2. Semester

des 2. Jahrganges einen individuellen Alternativ-Pflichtpraxisteil im Ausmaß von 180 Stunden besuchen. (Praktika für Ernährung und Tourismus, Praktika für Gesundheit und Soziales, Praktika für Ökologie und Floristik, Praktika für Büro und Handel). Für das Praktikum Kommunikation und Präsentation und das Betriebswirtschaftliche Praktikum gilt die Teilungszahl 15.

A. Fachbereich Ländliche Hauswirtschaft

Die drei- bzw. vierjährige Fachschule wird im modularen System in zwei

Ausbildungsstufen geführt. Die Grundausbildung (GA) umfasst zwei ganzjährig geführte Schuljahre, die Betriebsleiterausbildung, die Praxiszeit und den Betriebsleiterlehrgang (BLL). Letzterer dauert acht Monate.

Die Praxiszeit nach Abschluss des vierten Semesters bis zum Beginn des Betriebsleiterlehrganges umfasst in der dreijährigen Fachschule mindestens drei, in der vierjährigen mindestens 15 Monate. Davon sind mindestens drei Monate als landwirtschaftliche Fremdpraxis auf einem von der Schule anerkannten landwirtschaftlichen Betrieb zu leisten.

Der Betriebsleiterlehrgang umfasst in der drei- und vierjährigen Form 1.036 Unterrichtsstunden, davon 308 Stunden in den Pflichtgegenständen und 728 Unterrichtsstunden in den alternativen Pflichtgegenständen. Die alternativen Pflichtgegenstände können klassenteilend bzw. klassen- und schulübergreifend angeboten werden. Für den Gegenstand Netzwerktechnik gilt die Teilungszahl 15. Es ist eine Blockung in bestimmten Teilen des Unterrichtsjahres möglich. Als Betriebspraktikum kann dieser Teil auch voll oder teilweise in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben oder in Betrieben des Handels, des Gewerbes und der Industrie der EU-Länder abgelegt werden. Die Zeit der landwirtschaftlichen Heimpraxis kann auch voll oder teilweise für eine Praxis oder Lehrzeit in den genannten Betrieben verwendet werden."