# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2003 über die Festlegung der Publikationsmedien für Bekanntmachungen gemäß dem Bundesvergabegesetz 2002

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juli 2003 über die Festlegung der Publikationsmedien für Bekanntmachungen

gemäß dem Bundesvergabegesetz 2002

Auf Grund der §§ 37 Abs. 3 und 44 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99/2002, wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

(1) Auftraggeber gemäß den §§ 7 und 8 des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl I Nr. 99/2002, die in den Vollziehungsbereich des Landes fallen, haben Bekanntmachungen gemäß den §§ 39 und 44 Abs. 1 des Bundesvergabegesetzes 2002 entsprechend dieser Verordnung zu veröffentlichen.

(2) Die Verpflichtung, Bekanntmachungen und Mitteilungen im Oberschwellenbereich dem Amt für Amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zu übermitteln, bleibt durch diese Verordnung unberührt.

§ 2

Publikationsmedien

(1) Bekanntmachungen in Vergabeverfahren müssen zumindest in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" oder im Internet veröffentlicht werden.

(2) Eine Veröffentlichung im Internet ist nur zulässig, wenn in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark" ein Hinweis auf die Veröffentlichung im Internet erfolgt. Dieser Hinweis hat mindestens zu enthalten:

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Juli 2003, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic