# Gesetz vom 13. Mai 2003 über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung (Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsschaft) und die Änderung des Pflegeheimgesetzes

Gesetz vom 13. Mai 2003 über die Patientinnen-/

Patienten- und Pflegevertretung (Patientinnen-/ Patienten- und Pflegeombudsschaft) und die

Änderung des Pflegeheimgesetzes

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel 1

Gesetz über die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung

(Patientinnen-/Patienten- und Pflege-

ombudsschaft)

§ 1

Einrichtung und Zweck

(1) Zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen der Patientinnen/Patienten von Krankenanstalten, der Bewohnerinnen/Bewohner von Pflegeheimen und Pflegeplätzen und der Benutzerinnen/Benutzer mobiler Dienste wird beim Amt der Landesregierung eine Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung eingerichtet.

(2) Krankenanstalten im Sinne des Abs. 1 sind Einrichtungen gemäß § 1 Steiermärkisches Krankenanstaltengesetz 1999 – KALG.

(3) Pflegeheime im Sinne des Abs. 1 sind Einrichtungen gemäß § 1 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes.

(4) Pflegeplätze im Sinne des Abs. 1 sind Einrichtungen gemäß § 1 des Steiermärkischen Pflegeheimgesetzes.

(5) Mobile Dienste im Sinne des Abs. 1 sind soziale Dienste im Sinne des § 16 (2) lit. a und b des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes – SHG.

§ 2

Aufgaben und Rechte

(1) Die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung hat für die im § 1 genannten Personen bzw. ihre gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter sowie ihre Angehörigen hinsichtlich ihrer Behandlung oder Betreuung in Krankenanstalten, Pflegeheimen, auf Pflegeplätzen sowie durch die mobilen Dienste folgende Aufgaben wahrzunehmen:

(2) Bei Wahrnehmung oder Vermutung von Missständen in der öffentlichen Verwaltung hat die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung die Volksanwaltschaft zu befassen.

(3) Die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung hat mit Vertreterinnen/Vertretern der in Betracht kommenden Personengruppen wie z. B. Patientenselbsthilfegruppen oder Seniorenvereinigungen bzw. Seniorenbeiräten sowie Vertreterinnen/Vertretern der im § 1 Abs. 2 bis 5 genannten Einrichtungen bei Bedarf in der jeweils geeigneten Form zusammenzuarbeiten.

(4) Die Rechtsträger der Krankenanstalten und Pflegeheime sowie die Betreiber von Pflegeplätzen, alle Organe und Dienststellen des Landes, der Sozialhilfeverbände, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Aufsicht des Landes unterstellten Rechtsträger haben die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung in ihrer Tätigkeit zu unterstützen und ihr alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen zu geben. In Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung das Recht, Krankenanstalten, Pflegeheime und Pflegeplätze zu betreten.

§ 3

Leitung

(1) Zur Leitung der Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung ist von der Landesregierung eine/ein Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsfrau/ -mann auf die Funktionsdauer von jeweils fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung erfolgt über einvernehmlichen Vorschlag jener Mitglieder der Landesregierung, die für Krankenanstaltenangelegenheiten, für Belange der Pflegeheime sowie für Belange der mobilen Dienste zuständig sind.

(2) Die Stelle der/des Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsfrau/-mann ist von der Landesregierung öffentlich auszuschreiben.

(3) Voraussetzung für die Funktion als Patientinnen-/ Patienten- und Pflegeombudsfrau/-mann sind

–Kenntnisse der Grundlagen des Gesundheitswesens sowie der organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Belange von Krankenanstalten, Pflegeheimen und -plätzen sowie von mobilen Diensten und –praktische Erfahrung im Gesundheits- oder Krankenanstaltenwesen oder im Pflegewesen.

(4) Die Rechtsbeziehungen der Mitglieder der Patientinnen-/Patienten- und Pflegevertretung zum Land sind nach Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften zu regeln. Sie unterliegen der Verschwiegenheitspflicht im Sinne des Artikels 20 B-VG.

(5) Zur Besorgung ihrer Geschäfte kann sich die/

der Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsfrau/

-mann des Amtes der Landesregierung als Hilfsapparat bedienen. Das notwendige und für die Aufgabenerfüllung qualifizierte Personal ist von der Landesregierung zur Verfügung zu stellen.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die/Der Patientinnen-/

Patienten- und Pflegeombudsfrau/-mann ist bei ihrer/ seiner Tätigkeit an keine Weisungen gebunden.

§ 4

Tätigkeitsbericht

Die/Der Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsfrau/-mann hat jährlich einen Bericht über ihre/seine Tätigkeit und die hierbei gesammelten Erfahrungen zu verfassen und der Landesregierung vorzulegen, die diesen Bericht dem Landtag zur Kenntnis zu bringen hat.

§ 5

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2003, in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 3 Abs. 6 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. September 2003, in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 10. November 1992 über die Patientenvertretung (Patientenombuds-mann/-frau), LGBl. Nr. 12/1993, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 22/1997 und LGBl. Nr. 31/1999, außer Kraft.

(4) (Verfassungsbestimmung) Gleichzeitig tritt § 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 10. November 1992 über die Patientenvertretung (Patientenombudsmann/-frau), LGBl. Nr. 12/1993, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 22/1997 und LGBl. Nr. 31/1999, außer Kraft.

§ 6

Übergangsbestimmung

Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte Patientenombudsfrau gilt bis zum Ende ihrer ursprünglichen Funktionsdauer als auf Grund dieses Gesetzes bestellte Patientinnen-/Patienten- und Pflegeombudsfrau.

Artikel 2

Das Steiermärkische Pflegeheimgesetz, LGBl. Nr. 108/1994, wird geändert wie folgt:

„§ 20

Inkrafttreten von Novellen

Der Entfall des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 66/2003 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das

ist der 1. September 2003, in Kraft."

Landeshauptmann Landesrat

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