# Gesetz vom 1. Juli 2003, mit dem das Steiermärkische Baugesetz geändert wird (Steiermärkische Baugesetznovelle 2003)

Gesetz vom 1. Juli 2003, mit dem das Steiermärkische Baugesetz geändert wird (Steiermärkische Baugesetznovelle 2003)

Der Landtag hat beschlossen:

Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 33/2002, wird geändert wie folgt:

„(14) Bei bestehenden Gebäuden dürfen ungeachtet der Abs. 1 bis 12 bauphysikalische Maßnahmen

(z. B. Wärmedämmmaßnahmen) im unbedingt erforderlichen Ausmaß durchgeführt werden."

„(4) Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden."

„(1) Die Behörde kann über ein Ansuchen eine mündliche Bauverhandlung durchführen und mehrere Verwaltungssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbinden oder sie wieder trennen. Im Rahmen der Bauverhandlung hat ein Ortsaugenschein stattzufinden.

(2) Die Behörde hat sich bei allen diesen Verfahrensanordnungen von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen."

28. § 25 lautet:

„§ 25

Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung

(1) Die Anberaumung einer Bauverhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte Beteiligte gelten insbesondere

(2) Die Bauverhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat den Gegenstand, die Zeit und den Ort der Bauverhandlung einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 27 Abs. 1 eintretenden Folgen (Verlust der Parteistellung) zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Bauverhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben."

29. Dem § 26 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Bei Neu- oder Zubauten, die dem Wohnen dienen, sind auch Einwendungen im Sinne § 26 Abs. 1 Z. 1 zu berücksichtigen, mit denen Immissionen geltend gemacht werden, die von einer genehmigten benachbarten gewerblichen oder landwirtschaftlichen oder forstwirtschaftlichen Betriebsanlage ausgehen und auf das geplante Bauvorhaben einwirken (heranrückende Wohnbebauung). Dies gilt jedoch nur in Bezug auf rechtmäßige Emissionen, deren Zulässigkeit vom Nachbarn zu belegen ist."

„§ 26a

Parteistellung der Gemeinde

In jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden, hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen hinsichtlich der Raumordnung und des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben."

(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.

(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar

(4) Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.

(5) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist die Berufung zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen."

32. Dem § 32 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Die Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes (Bauberechtigte) der an das antragsgegenständliche Grundstück angrenzenden Grundflächen sind von der Behörde als Beteiligte dem Verfahren beizuziehen und über das Abbruchvorhaben zu informieren."

Wenn für die Errichtung, Änderung oder Erweiterung der Feuerungsanlage bauliche Maßnahmen in Bezug auf den Aufstellungsraum, Brennstofflagerraum oder den Rauchfang erforderlich sind, ist eine Bescheinigung eines Sachverständigen oder hiezu befugten Unternehmers über deren Eignung vorzulegen."

„(3) Die Verfasser der Unterlagen haben überdies zu bestätigen, dass diese allen baurechtlichen Anforderungen entsprechen."

35. § 33 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Behörde hat das angezeigte Vorhaben mit schriftlichem Bescheid innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn

„(5) Kann nicht zeitgerecht beurteilt werden,

–ob eine Beeinträchtigung des Straßen-, Orts- und Landschaftsbildes besteht oder

–ob durch Veränderungen des Geländes durch damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse Gefährdungen oder unzumutbare Beeinträchtigungen verursacht werden,

so hat die Behörde binnen acht Wochen nach Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Baubewilligungsverfahren einzuleiten und den Anzeigenden hievon zu verständigen."

37. § 33 Abs. 6 lautet:

„(6) Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk ,Baufreistellung' zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß § 20 gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird."

38. § 34 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bauherr hat zur Durchführung von Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19 Z. 1) von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) einen hiezu gesetzlich berechtigten Bauführer heranzuziehen."

39. Dem § 35 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Mehr als geringfügige Abweichungen (§ 4 Z. 3) von genehmigten Bauplänen unterliegen vor ihrer Ausführung der Bewilligung bzw. Genehmigung der Baubehörde, wenn sie bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Baumaßnahmen betreffen."

40. § 36 Abs. 1 lautet:

„(1) Bei der Herstellung, Erhaltung und beim Abbruch von baulichen Anlagen im Bereich der Grundgrenze hat der Eigentümer eines Grundstückes oder von baulichen Anlagen gegen Ersatz des Schadens zu dulden, dass sein Grundstück oder seine baulichen Anlagen vom Nachbargrundstück aus im unbedingt erforderlichen Ausmaß benützt, insbesondere darauf die unbedingt erforderlichen Arbeiten ausgeführt und die notwendigen Gerüste aufgestellt werden sowie der Luftraum vorübergehend benützt wird, wenn sonst die Herstellungs-, Erhaltungs- und Abbrucharbeiten von baulichen Anlagen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand bewerkstelligt werden können. Über die Inanspruchnahme ist das Einvernehmen zwischen den Grundeigentümern herzustellen."

„(1) Der Bauherr hat nach Vollendung von Neu-, Zu- oder Umbauten (§ 19 Z. 1) von Garagen (§ 19 Z. 3 und § 20 Z. 2 lit. b), von Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern (§ 20 Z. 1) und von Hauskanalanlagen oder Sammelgruben (§ 20 Z. 3 lit. g) und vor deren Benützung um die Erteilung der Benützungsbewilligung anzusuchen."

„(5) Wird in den Fällen des § 19 Z. 1 und Z. 3 sowie § 20 Z. 1 und Z. 2 lit. b keine Bescheinigung gemäß Abs. 2 Z. 1 vorgelegt, hat die Behörde zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Benützungsbewilligung vorliegen."

46. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn

„(1) Bei baulichen Anlagen ist eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Bei Veränderungen des Geländes im Bauland und auf daran angrenzenden Grundstücken im Freiland dürfen damit verbundene Änderungen der Abflussverhältnisse keine Gefährdungen oder unzumutbaren Beeinträchtigungen verursachen."

„§ 119d

Übergangsbestimmung zur Novelle

LGBl. Nr. 78/2003

(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

(2) Weicht ein vollendetes Vorhaben, das nach

den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 78/2003 geltenden Bestimmungen bewilligt

wurde, vom Bewilligungsbescheid ab, so kann die Benützungsbewilligung erteilt werden, wenn das Vorhaben nach dieser Novelle genehmigungsfähig wäre."

50. Dem § 120a wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5)Die Änderung bzw. Ergänzung des Inhaltsverzeichnisses hinsichtlich der §§ 21, 25, 26a und 27, die Änderung des § 4 Z. 1, § 4 Z. 9, § 4 Z. 27 (Definition ,Offene Garagen'), § 4 Z. 29, die Einfügung des § 4 Z. 37a, die Neufassung des § 4 Z. 41, § 4 Z. 43, die Anfügung des § 13 Abs. 14, die Neufassung des § 19 Z. 4, § 19 Z. 5, § 20 Z. 1 und 2, § 20 Z. 3 lit. c, § 20 Z. 3 lit. d, die Anfügung des § 20 Z. 3 lit. g, die Neufassung des § 20 Z. 4, die Überschrift zu § 21, die Neufassung des § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. b, § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. f, g und h, die Anfügung des § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. k und l, die Neufassung des § 21 Abs. 1 Z. 3, die Korrektur im § 21 Abs. 2 Z. 4, die Anfügung des § 21 Abs. 2 Z. 5, § 21 Abs. 4, die Neufassung des § 22 Abs. 2 Z. 3 dritter Gliederungsstrich, die Aufhebung des § 23 Abs. 1 Z. 10, die Neufassung des § 24 Abs. 1 und 2, die Neufassung des § 25, die Anfügung des § 26 Abs. 4, die Einfügung des § 26a, die Neufassung des § 27, die Anfügung des § 32 Abs. 3, die Neufassung des § 33 Abs. 2 Z. 3, § 33 Abs. 3, § 33 Abs. 4, § 33 Abs. 5, § 33 Abs. 6, § 34 Abs. 1, die Anfügung des § 35 Abs. 6, die Neufassung des § 36 Abs. 1, § 37 Abs. 3 erster Satz, § 38 Abs. 1, § 38 Abs. 2 Z. 1, § 38 Abs. 2 Z. 5, § 38 Abs. 5, § 41 Abs. 1, § 65 Abs. 1, der Entfall des § 83 Abs. 6, die Einfügung des § 119d durch die Novelle LGBl. Nr. 78/2003 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft."

Landeshauptmann Landeshauptmanstellvertreter

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