# Gesetz vom 1. Juli 2003, mit dem das Steiermärkische Tierseuchenkassengesetz geändert wird (Steiermärkische Tierseuchenkassengesetz-Novelle 2003)

Gesetz vom 1. Juli 2003, mit dem das Steiermärkische Tierseuchenkassengesetz geändert wird (Steiermärkische Tierseuchenkassengesetz-Novelle 2003)

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz vom 8. Juni 1949, LGBl. Nr. 38, betreffend die Errichtung einer Tierseuchenkasse zum Zwecke der Gewährung von Beihilfen für Tierverluste durch Tierseuchen und der Übernahme von Kosten zu deren Bekämpfung (Tierseuchenkassengesetz), zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 80/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 4 lautet:

„§ 4

(1) Die Landesregierung setzt alljährlich die Beiträge für die Tierseuchenkasse nach Anhören der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft fest und gibt die Beitragshöhe sowie den Zeitpunkt der Einhebung bekannt.

(2) Für die Beitragspflicht ist jener Bestand an Rindern maßgebend, welcher nach den Auswertungen der zentralen Rinderdatenbank der Agrar Markt Austria zum 1. Jänner jeden Jahres beim jeweiligen Rinderhaltungsbetrieb festgestellt wurde.

(3) Die Landesregierung hat den Gemeinden eine Liste der jeweiligen Rinderhaltungsbetriebe sowie der zu entrichtenden Beiträge zu übermitteln.

(4) Die Gemeinde hat den Beitragspflichtigen im Sinne des § 3 die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge unter Gewährung einer Einspruchsfrist von 14 Tagen bekannt zu geben. Der Bürgermeister entscheidet bescheidmäßig über Einsprüche, welche die Beitragspflichtigen innerhalb der Einspruchsfrist gegen die Höhe der Beitragsschuld erheben. Als Berufungsinstanz entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Städten mit eigenem Statut die Landesregierung endgültig.

(5) Die Gemeinde hat die Beiträge innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Berufungsfrist einzuheben. Nach Einbehaltung einer Vergütung in der Höhe von 5 Prozent der Beitragssumme ist der verbleibende Betrag dem Land abzuführen."

2. Nach § 10 wird folgender § 11 samt Überschrift eingefügt:

„§ 11

Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung des § 6 Abs. 1 lit. c durch die Novelle LGBl. Nr. 6/1957 ist mit 5. Februar 1957 in Kraft getreten.

(2) Die Änderung der §§ 2 lit. a und lit. b, 4 Abs. 2 letzter Satz und 6 Abs. 1 lit. c durch die Novelle LGBl. Nr. 9/1981 ist mit 1. Dezember 1980 in Kraft getreten.

(3) Die Änderung der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 2 erster Satz durch die Novelle LGBl. Nr. 80/1995 ist mit 11. November 1995 in Kraft getreten.

(4) Die Neufassung des § 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2003 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Oktober 2003, in Kraft."

LandeshauptmannLandesrat

KlasnicSeitinger