# Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. Jänner 2004, mit der ein Maßnahmenkatalog für den Verkehr erlassen wird (IG-L – MaßnahmenkatalogVO-Verkehr)

Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. Jänner 2004, mit der ein Maßnahmenkatalog für den Verkehr erlassen wird (IG-L – MaßnahmenkatalogVO-Verkehr)

Auf Grund der §§ 10, 11 und 14 des Immissionsschutzgesetzes-Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2003, wird verordnet:

Ziel

§ 1

Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Emissionen, die zu Immissions-Grenzwertüberschreitungen, vor allem hinsichtlich Feinstaub, geführt haben, zu verringern und dadurch die Luftqualität zu verbessern.

Sanierungsgebiete

§ 2

Als Sanierungsgebiete im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L werden folgende Gebiete

festgelegt:

Geschwindigkeitsbeschränkungen

§ 3

(1) In den Sanierungsgebieten gelten in der Zeit vom 1. November bis einschließlich 31. März folgende Geschwindigkeitsbeschränkungen:

(2) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften niedrigere Höchstgeschwindigkeiten angeordnet sind.

(3) Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960.

(4) Die in Abs. 1 festgelegte Maßnahme gilt unmittelbar. Sie bedarf keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.

Inkrafttreten

§ 4

Diese Verordnung tritt mit 1. März 2004 in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Der Landesrat:

Johann Seitinger