# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 2004 zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung in der Steiermark „Alterserweiterte Gruppe"

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 2004 zur Erprobung besonderer Formen der Kinderbetreuung in der Steiermark „Alterserweiterte Gruppe"

Auf Grund des § 53 Abs. 1 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, i. d. F. LGBl. Nr. 80/2003, wird verordnet:

§ 1

Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt die Durchführung eines Modellversuches zur gemeinsamen Betreuung von Kindern im Alter von 18 Monaten bis zur Beendigung der Volksschulzeit. Im Folgenden wird dieser Versuch „Alterserweiterte Gruppe" genannt.

§ 2

Anwendung

des Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes

Mit Ausnahme des § 14 Abs. 7, hinsichtlich einer geringfügigen Überschreitungsmöglichkeit der Kinderhöchstzahlen, finden die Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbetreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 22/2000, i. d. F. LGBl. Nr. 80/2003, auf die „Alterserweiterte Gruppe" insoweit Anwendung, als diese Verordnung keine abweichenden Bestimmungen normiert.

§ 3

Anwendung des Steiermärkischen

Kinderbetreuungsförderungsgesetzes

In Bezug auf die Beiträge des Landes zum Personalaufwand der Erhalter finden die Bestimmungen des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2000, i. d. F. LGBl. Nr. 35/2002, mit der Maßgabe Anwendung, dass die „Alterserweiterte Gruppe" insbesondere hinsichtlich der §§ 1 und 4 des Gesetzes als Hort zu betrachten ist, wobei für die Erreichung der Mindestzahlen der eingeschriebenen Kinder unter Abweichung von § 4 Abs. 3 dieser Verordnung von der tatsächlichen Kopfzahl auszugehen ist.

§ 4

Kinderhöchstzahlen und Altersmischung

§ 6

Raumprogramm und Freispielfläche

§ 7

Umsetzung des Modellversuches

Die Bewilligung zur Führung einer „Alterserweiterten Gruppe" wird von der Landesregierung erteilt, wobei von der Gesamtzahl der bewilligten Kinderbetreuungseinrichtungen in der Steiermark, unter Beachtnahme auf eine ausgewogene geografische Verteilung der Standorte, höchstens 10 % als Modellversuch „Alterserweiterte Gruppe" geführt werden dürfen.

§ 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das

ist der 1. August 2004, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic