# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 2004, mit der die Verordnung über die Landeskinderbetreuungsbeihilfe geändert wird

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Juni 2004, mit der die Verordnung über die Landeskinderbetreuungsbeihilfe geändert wird

Auf Grund des § 21 des Steiermärkischen Kinderbetreuungsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 23/2000, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 35/2002, wird verordnet:

Die Verordnung vom 15. Mai 2000 über die Landeskinderbetreuungsbeihilfe, LGBl. Nr. 38/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Höhe der monatlichen Beihilfe ergibt sich aus der Differenz zwischen der möglichen Höchst-beihilfe von 50 Euro (fiktiver Betrag gemäß § 15 Abs. 3 Kinderbetreuungsförderungsgesetz) und dem den Eltern (Erziehungsberechtigten) zumutbaren Aufwand für die Kinderbetreuung."

1,0

Für je weitere 70 Euro Einkommen um ein Prozent mehr. Für jedes weitere unversorgte Kind um ein Prozent weniger.

Tabelle 2

Zumutbarer Aufwand für die Kinderbetreuung in Euro:

Monatliches Einkommen in Euro:

Zumutbarer Aufwand für die Kinderbetreuung in Euro

Anzahld. unvers.Kinder bis700Euro

700,01bis770,00Euro770,01bis840,00Euro

840,01bis910,00Euro910,01bis980,00Euro

980,01bis1050,00Euro1050,01bis1120,00Euro

1120,01bis1190,00Euro1190,01bis1260,00Euro

1260,01bis1330,00Euro1330,01bis1400,00Euro

1400,01bis1470,00Euro1470,01bis1540,00Euro

1011,5512,95

14,7017,1520,30

24,1528,7033,95

39,9046,5553,90

61,95

207,708,75

10,1512,2515,05

18,5522,7527,65

33,2539,5546,55

54,25

303,854,555,60

7,359,8012,95

16,8021,3526,60

32,5539,2046,55

400,000,000,70

2,104,207,00

10,5014,7019,60

25,2031,5038,50

500,000,70

2,104,207,00

10,5014,7019,60

25,2031,50

600,00

0,702,104,207,00

10,5014,7019,60

25,20

70

0,000,702,104,20

7,0010,5014,70

19,60

80

0,000,702,10

4,207,0010,50

14,70

90

0,000,702,10

4,207,0010,50

100

0,000,70

2,104,207,00

Die Einkommen unter 700 Euro und über 1540 Euro sowie Fälle von mehr als 10 unversorgten Kindern sind nach Tabelle 1 zu berücksichtigen."

„(5) Die Höchstbeihilfe gemäß Abs. 1 sowie das monatliche Einkommen inklusive der Steigerungsbeträge der Einkommensstaffel gemäß den Tabellen 1 und 2 des Abs. 2 werden nach dem von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex 2000 wertgesichert. Die jährliche Anpassung erfolgt mit Beginn des Kinderbetreuungsjahres, wobei dafür jeweils der durchschnittliche Verbraucherpreisindex des abgelaufenen Kalenderjahres heranzuziehen ist."

4. § 5 wird folgender Abs. 4 hinzugefügt:

„(4) Die Änderungen des § 1 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 29/2004 treten mit 1. September 2004 in Kraft, die Hinzufügung des § 1 Abs. 5 tritt mit 1. September 2005 in Kraft ."

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic