# Gesetz vom 22. Juni 2004, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

Gesetz vom 22. Juni 2004, mit dem das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993 geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz 1993, LGBl. Nr. 25, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 82/2003, wird wie folgt geändert:

Artikel I

„(3) Erhaltungsarbeiten dürfen gefördert werden,

–wenn es sich um eine umfassende Sanierung (Abs. 2) oder um Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Mietrechtsgesetz handelt und für die Finanzierung dieser Erhaltungsarbeiten in erster Linie die Mietzinsreserve gemäß § 20 Mietrechtsgesetz, der Betrag gemäß § 14 Abs. 1 Z. 5 Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder die Rücklage gemäß § 31 Wohnungseigentumsgesetz 2002 herangezogen wird oder –wenn es sich um Maßnahmen im Sinne des § 3 Abs. 2 Mietrechtsgesetz an Eigenheimen (§ 2 Z. 4) handelt."

„(3) Bei der Errichtung von Gebäuden mit mehr als zwei Wohnungen und Wohnheimen sowie bei um-fassenden Sanierungen sind grundsätzlich Skonti zu erwirtschaften und ist der Förderungswerber außerdem zu verpflichten,

„(3) Die in Abs. 2 angeführten Institutionen können auf Anforderung der für Wohnbauförderungsangelegenheiten zuständigen Abteilung des Amtes der – Steiermärkischen Landesregierung für die Vollziehung dieses Gesetzes notwendige Daten übermitteln."

Artikel II

Artikel I tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2004, in Kraft.

KlasnicSeitinger

LandeshauptmannLandesrat