# Gesetz vom 22. Juni 2004, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsgesetz geändert wird

Gesetz vom 22. Juni 2004, mit dem das Steiermärkische Kinderbetreuungsgesetz geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz vom 14. Dezember 1999 über die Kinderbetreuungseinrichtungen in der Steiermark (Steiermärkisches Kinderbetreuungsgesetz), LGBl. Nr. 22/- 2000, i. d. F. LGBl. Nr. 80/2003, wird wie folgt geändert:

„(2) Bei Veranstaltungen außerhalb der Liegenschaft der Kinderbetreuungseinrichtung obliegt die Aufsichtspflicht jener Person, der sie auf Grund ihrer Dienstobliegenheit auferlegt ist (§ 17) und jener Person, die die Aufsicht mit Zustimmung des Erhalters tatsächlich übernimmt."

„(6) Die neben dem Kinderbetreuungspersonal zusätzlich erforderlichen Aufsichtspersonen haben eigenberechtigte und volljährige Personen zu sein."

7. § 32 Abs. 2 lautet:

„(2) Das beabsichtigte Hospitieren und Praktizieren ist der Landesregierung rechtzeitig, vor Aufnahme dieser Tätigkeit, durch den Erhalter zu melden. Die Landesregierung hat diese Tätigkeiten zu untersagen, wenn das Wohl der Kinder oder der geordnete Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung gefährdet ist."

„(8) Die Inbetriebnahme einer Kinderbetreuungseinrichtung oder einer Gruppe ist vom Erhalter der Landesregierung vor Betriebsbeginn anzuzeigen."

11. § 42 Abs. 3 lautet:

„(3) Wenn in einer Kinderkrippe, einem Kinder-garten oder Hort wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern eine Ganztagsbetreuung nicht stattfinden kann, so kann in Abweichung von der Bestimmung des § 3 Abs. 1 lit. e für diese Kinder eine Betreuung durch Tagesmütter für den die Halbtagsform übersteigenden Zeitraum in den Räumen der jeweiligen Kinderbetreuungseinrichtung erfolgen. Die Tagesmütter haben dabei mit dem Personal der Kinderbetreuungseinrichtung zusammenzuarbeiten."

12. § 44 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Betreuungsbewilligung für Tagesmütter ist über Antrag der Bewilligungswerberin von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen. Dem Antrag sind der Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung und eine Beschreibung der den Kindern zur Verfügung stehenden Räume mit Angabe der Nutzflächen anzuschließen. Weiters sind Angaben über Eigentums- oder andere Rechtsverhältnisse am Objekt bzw. an der -Liegenschaft zu erstatten. Gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde ist eine Berufung an die Landesregierung zulässig."

„(1) Mit Ausnahme der Horte hat die Bestellung des Personals gemäß § 17 in allen übrigen Kinderbetreuungseinrichtungen bis spätestens 1. September 2004 zu erfolgen. Alle bestehenden Horte haben spätestens am 1. September 2005 über das vorgesehene Personal zu verfügen."

(1) Die Neufassung bzw. Änderung der §§ 3 Abs. 1 lit. a, 17 Abs. 2, 17 Abs. 3 lit. a, 23 Abs. 2, 23 Abs. 3 zweiter Satz, 23 Abs. 6, 32 Abs. 2, 33, 36 Abs. 8, 42 Abs. 3, 50 Abs. 2 lit. a, 63, 64, 65 und der Überschrift des § 36 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2004 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Oktober 2004, in Kraft.

(2) Die Änderung des § 44 Abs. 4, 5 lit. b sublit. cc, 8 und die Aufhebung des § 44 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2004 tritt mit dem der Kundmachung -folgenden übernächsten Monatsersten, das ist der 1. Dezember 2004, in Kraft."

(3) Die Neufassung des § 59 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

KlasnicFlecker

LandeshauptmannLandesrat