# Gesetz vom 6. Juli 2004, mit dem das Steiermärkische Landwirtschaftskammergesetz geändert wird

Gesetz vom 6. Juli 2004, mit dem das Steiermärkische Landwirtschaftskammergesetz geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Das Steiermärkische Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970, zuletzt

in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000, wird wie folgt geändert:

„(5) Zur Land- und Forstwirtschaft zählen auch die Agrargemeinschaften im Sinne des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes."

4a. § 3 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Alle Personenbezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form gefasst sind, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form."

„(2a)

„(1) Die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Gemeinden sowie alle auf Grund gesetzlicher Bestimmungen auf Landesebene zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hiezu errichteten Körperschaften sowie die Sozialversicherungsträger sind, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, verpflichtet, der Landeskammer und den regional zuständigen Bezirkskammern auf ihr Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden und Körperschaften ist die Landeskammer verpflichtet."

„(1) Die Vollversammlung besteht aus 39 Mit-gliedern, welche die Bezeichnung ,Landeskammerräte' führen. 37 Mitglieder werden von den Kammerzugehörigen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die beiden übrigen Mitglieder sind

die Landesbäuerin und eine Seniorenvertreterin/ein -Seniorenvertreter. Das

„(6) Beschlüsse über Angelegenheiten gemäß Abs. 2, Abs. 5 lit. g und h, § 15 Abs. 8, § 18 Abs. 2, § 22 Abs. 3 und 9 und § 42 Abs. 9 können nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefasst werden und bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden."

18. Dem § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Im Falle von widersprüchlichen Beschlüssen des Hauptausschusses und der Vollversammlung -gelten die Beschlüsse der Vollversammlung."

„(8) Die Vollversammlung der Landeskammer kann dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Obmännern der Fachausschüsse das Vertrauen entziehen. Ein derartiger Beschluss bewirkt den sofortigen Verlust der Funktion. Das Mandat als Mitglied der Vollversammlung bleibt jedoch erhalten, sofern nicht

§ 25 Abs. 3 über den Verlust des Mandates zur Anwendung gelangt."

21. § 16 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die Mitglieder des Kontrollausschusses werden von der Vollversammlung der Landeskammer aus ihrer Mitte in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Wahlperiode (§ 23) gewählt. Jeder Wählergruppe, die in der Vollversammlung vertreten ist, steht mindestens ein Mitglied zu. Die Mitglieder des Hauptausschusses dürfen nicht dem Kontrollausschuss angehören. Der Kontrollausschuss kann eine ihm nicht angehörige Person fallweise als Sachverständigen mit beratender Stimme beiziehen.

(3) Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit einen Obmann und einen Obmannstellvertreter. Sind in der Vollversammlung mindestens zwei Wahlparteien vertreten, darf der Obmann nicht jener Wahlpartei angehören, die den Präsidenten stellt. Der Obmann (Obmannstellvertreter) des Kontrollausschusses ist berechtigt, an allen - Sitzungen des Hauptausschusses und der Ausschüsse teilzunehmen."

22. Nach § 16 wird folgender § 16a samt Überschrift eingefügt:

„§ 16a

Landeskammertag

(1) Die Vollversammlung der Landeskammer kann zum Landeskammertag erweitert werden. Der Landeskammertag besteht aus den Mitgliedern der Landeskammervollversammlung und den Bezirkskammerobmännern. Die Bezirkskammerobmänner haben, sofern sie nicht Mitglieder der Vollversammlung sind, am Landeskammertag das Recht, sich zu Wort zu melden und Fragen zu stellen, aber kein Stimmrecht.

(2) Den Vorsitz am Landeskammertag führt der Präsident. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für die Vollversammlung der Landeskammer sinngemäß."

„(4) Die Vollversammlung ist zur Beratung aller Angelegenheiten der Bezirkskammer berufen. Ihr obliegt insbesondere die Behandlung der Angelegenheiten der Berufsvertretung und der Agrarpolitik. Die Vollversammlung kann andere Organe (§ 17) oder Ausschüsse (§ 41) mit der Vorberatung bestimmter Angelegenheiten betrauen."

„(3) Dem Hauptausschuss obliegt insbesondere die Behandlung der Angelegenheiten in den Bereichen Verwaltung und innerer Dienstbetrieb der Bezirkskammer. Darüber hinaus kann er die Sitzungen der Vollversammlung vorbereiten und die Einteilung von Wahlsprengeln für die Wahl des Bäuerinnenbeirates auf Gemeindeebene beschließen."

28. § 22 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Obmann vertritt die Bezirkskammer nach außen. Er übt die Aufsicht über das Bezirkskammer-sekretariat aus und vollzieht die gefassten Beschlüsse der Vollversammlung und des Hauptausschusses. Ihm obliegt die Festsetzung der Tagesordnung der Vollversammlung, bei der er auch den Vorsitz führt. Er hat die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen, des Wirkungsbereiches der Bezirkskammer und der Geschäftsordnung zu überwachen. Glaubt ein Obmann, die Verantwortung für die Vollziehung eines Beschlusses der Vollversammlung nicht übernehmen zu können, so hat er unverzüglich die Entscheidung der Landeskammer einzuholen."

29. Dem § 22 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) Die Vollversammlung der Bezirkskammer kann dem Obmann, dem Obmannstellvertreter und den Obmännern der Ausschüsse das Vertrauen entziehen. Ein derartiger Beschluss bewirkt den sofortigen Verlust der Funktion. Das Mandat als Mitglied der Vollversammlung bleibt jedoch erhalten, sofern nicht § 25 Abs. 3 über den Verlust des Mandates zur Anwendung gelangt."

„(1) Wahlberechtigt sind alle Kammerzugehörigen, die

(2) Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme für die Wahl der Landes- und der Bezirkskammerräte. Das Wahlrecht für die Bezirkskammerräte besteht für jenen Bezirk, in welchem die/der Wahlberechtigte -ihren/seinen Hauptwohnsitz hat."

32. § 25 Abs. 1 bis 3 lauten:

„(1) Wählbar in die Vollversammlung der Landeskammer sind die wahlberechtigten Kammerzugehörigen, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Wählbar in die Vollversammlung der Bezirkskammer sind die wahlberechtigten Kammerzugehörigen, die spätestens am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3) Ein Mitglied verliert sein Mandat, wenn nach der Wahl ein Umstand eintritt oder bekannt wird, der nach den Bestimmungen dieses Abschnittes die Wählbarkeit gehindert hätte."

(1) Jeder Kammerzugehörige hat das Recht, schriftliche Anträge an die Vollversammlung der Landeskammer oder an die Vollversammlung der örtlich zuständigen Bezirkskammer zu stellen.

(2) Anträge an die Vollversammlung der Bezirkskammer müssen von mindestens 50 Kammerzugehörigen, Anträge an die Vollversammlung der Landeskammer von mindestens 300 Kammerzugehörigen unterstützt sein.

(3) Die Unterstützung erfolgt durch eigenhändige Angabe von Namen, Geburtsdatum, Adresse, Datum der Unterstützung sowie durch die Unterschrift des Unterstützenden auf dem Antrag. Die Antragslisten sind fortlaufend zu nummerieren.

(4) Der Antrag ist an die Landeskammer bzw. Bezirkskammer vom Antragsteller zu übergeben bzw. zu übersenden. Die Eigenschaft als Antragsteller muss aus dem Antrag deutlich ersichtlich sein.

(5) Ausreichend unterstützte Anträge sind zu vervielfältigen und unverzüglich an die Landes- bzw. Bezirkskammerräte zu verteilen.

(6) Die Vollversammlung kann Anträge dem entsprechenden Ausschuss zur Bearbeitung zuweisen.

(7) Die Vollversammlung hat Anträge innerhalb von sechs Monaten nach Einbringung zu erledigen und den Antragsteller über die Erledigung zu verständigen. Bei Nichterledigung eines Antrages an die Bezirkskammer steht dem Antragsteller das Beschwerderecht an die Landeskammer bzw. bei Anträgen an die Landeskammer an die Landesregierung zu."

43. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Aufwand der Landeskammer und der Bezirkskammern wird gedeckt durch:

(1) Der Kammerbeitrag B ist von allen Kammerzugehörigen gemäß § 4 Abs. 1 lit. c, sofern sie nicht gemäß § 32 zur Kammerumlage oder gemäß § 33 zum - Kammerbeitrag A herangezogen werden, zu ent-richten.

(2) Der Kammerbeitrag B wird jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) vorgeschrieben. Stichtag für die Beitragsvorschreibung ist der 1. Jänner des jeweiligen Erhebungszeitraumes.

(3) Die Höhe des Kammerbeitrages B setzt die Vollversammlung der Landeskammer fest. Die Höhe des Kammerbeitrages B darf pro Person den Betrag von e 10,– nicht übersteigen.

(4) Die Höhe des Kammerbeitrages B ist jedem Beitragspflichtigen von der Landeskammer mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kammerbeitrag B ist mit 15. Juli des Kalenderjahres, für das der Beitrag zu leisten ist, fällig. Gegen Kammerbeitragsbescheide steht das Rechtsmittel der Berufung an die Landesregierung zu."

„(5) Ist zur Deckung der Erfordernisse der Kammern für Kammerzugehörige nach Abs. 2 lit. a ein 0,32 Promille, nach Abs. 2 lit. b ein 0,08 Promille übersteigender Hebesatz erforderlich, so ist hiezu die Zustimmung der Landesregierung einzuholen. Ebenso bedarf es der Zustimmung der Landesregierung, wenn der Mindestbetrag auf über 45,00 1 festgelegt werden soll."

(1) Die Vollversammlung der Landeskammer kann zur Kammerumlage (§ 32), zum Kammerbeitrag A

(§ 33) und zum Kammerbeitrag C (§ 35) einen jährlichen Grundbetrag für die Landeskammer festsetzen, der höchstens 25,00 1 betragen darf. Die §§ 32, 33, 34 und 35 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Für die Erhebung des Grundbetrages zur Kammerumlage (§ 32) stellt der Bescheid über Beiträge und Abgaben von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Rechtsgrundlage dar. Für jene wirtschaftliche Einheiten, für die keine Kammerumlage festgestellt wird, ist kein Grundbetrag einzuheben.

(3) Wird der Grundbetrag einem Kammerumlagepflichtigen (§ 32) mehrfach vorgeschrieben, ist der den einfachen Grundbetrag übersteigende Betrag von der Landeskammer auf Antrag rückzuerstatten. Ein -solcher Antrag ist innerhalb eines Jahres ab dem Ende des Vorschreibezeitraumes bei der Landeskammer schriftlich einzubringen.

§ 35b

Kammerzugehörigen durch Erklärung (§ 4 Abs. 2a lit. a) ist ein Kammerbeitrag vorzuschreiben, der vom Einheitswert berechnet wird. Der Mindestbeitrag beträgt jedenfalls 25,00 1."

52. § 40 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Geschäftsordnung für die Landeskammer und die Geschäftsordnung für die Bezirkskammern sind in der Vollversammlung der Landeskammer zu beschließen. Sie haben nähere Bestimmungen zu den §§ 9 bis 16a, §§ 18 bis 22 und § 41 zu enthalten."

53. § 41 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Vollversammlungen können zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse und Beiräte einsetzen. Ausschüsse bestehen nur aus Mitgliedern der Vollversammlung, Beiräte bestehen aus Mitgliedern der Vollversammlung, aus Kammer-obmännern und anderen fachkundigen Personen. Die Mitglieder der Ausschüsse und Beiräte aus dem Kreis der Vollversammlung werden nach dem Grundsatz des Verhältniswahlrechtes eingesetzt. Jeder Ausschuss und Beirat wählt einen Obmann und einen Obmannstellvertreter."

(1) Auf der Ebene der Landeskammer, der Bezirkskammern und auf örtlicher Ebene (Gemeinde) haben die Kammern eine Organisation der Bäuerinnen zur Wahrnehmung und Vertretung der Interessen der Bäuerinnen bei der Erfüllung der der Landwirtschaftskammer obliegenden Aufgaben einzurichten.

(2) Die Bäuerinnenorganisation besteht aus:

(3) In der Gemeindeversammlung der Bäuerinnen haben alle zur Landwirtschaftskammer wahlberechtigten Bäuerinnen Sitz und Stimme, die in der jeweiligen Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. Die Gemeindeversammlung der Bäuerinnen wählt aus ihrer Mitte die Gemeindebäuerin und deren Stellvertreterin, die diese im Falle der Verhinderung oder Erledigung der Funktion vertritt.

(4) Die Versammlung der Gemeindebäuerinnen besteht aus allen Gemeindebäuerinnen des örtlichen Wirkungsbereiches der Bezirkskammer und aus den Bäuerinnen des Bezirkes, die als Landeskammerräte oder als Bezirkskammerräte gewählt sind. Sie wählt aus ihrer Mitte die Bezirksbäuerin und eine Stellvertreterin sowie sechs bis acht weitere Mitglieder als Bäuerinnenbeirat der Bezirkskammer. Im Übrigen gilt Abs. 3 sinngemäß, wobei für Beschlüsse und Wahlen die Anwesenheit von zumindest der Hälfte der wahlberechtigten Gemeindebäuerinnen erforderlich ist. Die Bezirksbäuerin ist zu jeder Bezirkskammervollversammlung der jeweils örtlich zuständigen Bezirkskammer einzuladen.

(5) Der Bäuerinnenbeirat auf Landesebene wird aus den Bezirksbäuerinnen und aus den Bäuerinnen des Landes, die als Landeskammerräte gewählt sind, gebildet. Der Bäuerinnenbeirat wählt die Landesbäuerin und eine Stellvertreterin. Die Landesbäuerin wird aus dem Kreis der Bezirksbäuerinnen und den weiblichen Mitgliedern der Landeskammervollversammlung gewählt. Im Übrigen gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, dass für Beschlüsse und Wahlen die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten erforderlich ist.

(6) Die Sitzungen werden durch die Gemeinde-, Bezirks- bzw. Landesbäuerin einberufen und geleitet.

(7) Die Landesbäuerin vertritt die Bäuerinnenorganisation nach außen und in der Landeskammer.

(8) Das Nähere über die Organisation, die Abstimmungen und Wahlen sowie die Geschäftsführung der Bäuerinnenorganisation ist bei ihrer Einrichtung durch eine Geschäftsordnung (Statut) zu regeln, welche der Bäuerinnenbeirat auf Landesebene beschließt und die der Bestätigung durch die Vollversammlung der Landeskammer bedarf."

58. Der bisherige § 42a erhält die Bezeichnung „§ 42b" und lautet:

„§ 42b

Datenübermittlung

(1) Den in der Vollversammlung vertretenen Parteien ist auf ihren Antrag ein Datensatz über alle -Kammermitglieder, die anlässlich der vorangegangenen Kammerwahl erhoben wurden, in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Bezirkskammer hat der Landwirtschaftskammer und die Landwirtschaftskammer hat den jeweiligen Bezirkskammern jene Daten (Stammdaten, Betriebsdaten, konkrete Förderungsdaten und -sonstige Daten aus dem Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem – INVEKOS) zu übermitteln, die diese für die Wahrnehmung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben betreffend Förderungsabwicklung und Beratungsleistung benötigen."

59. § 43 Abs. 1 lautet:

„(1) Auf das Verfahren über die Kammerzugehörigkeit (§ 4 Abs. 3), über den Verlust der Mitgliedschaft zur Landeskammer oder Bezirkskammer (§ 25 Abs. 3) sowie über die Umlagen- und Beitragspflicht (§§ 32, 33, 34, 35 und 35a) sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden."

60. Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt:

„§ 44a

Verweise

(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landes-gesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige -Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu ver-stehen:

1.Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149 in der Fassung BGBl. I Nr. 59/2001,

2.Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2003,

3.Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663 in der Fassung BGBl. I Nr. 27/2004,

4.Bundesgesetz vom 14. Juli 1960 über eine Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, BGBl. Nr. 166 in der Fassung BGBl. Nr. 486/1984,

5.Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 124/2003,

6.Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 153/2001, 7.Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001,

8.Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004,

(1) Die Neufassung der §§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 1 lit. c, 35, 38a und 42a und die Aufhebung der §§ 39 Abs. 3 und 40 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/1981 ist mit 1. Jänner 1981 in Kraft getreten.

(2) Die Neufassung der §§ 28 Abs. 1 und 30a bis c durch die Novelle LGBl. Nr. 18/1991 ist mit 1. März 1991 in Kraft getreten.

(3) Die Neufassung der § 1 Abs. 1 Z. 2 und Abs. 2, § 1a, § 3 Abs. 5 und 6, § 4 Abs. 1 lit. c und d und Abs. 2a, § 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 lit. b und c, § 6 Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1, 2, 6 und 7, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 8, § 16 Abs. 2 und 3, § 16a, § 18 Abs. 1, 2 und 4, § 21 Abs. 1 und 3, § 22 Abs. 5 und 9, § 23 Abs. 1, § 24, § 25 Abs. 1 bis 3 und 5, § 26 Abs. 1 lit. b, § 27 Abs. 4 lit. b, c und g, § 30, § 30a, § 30b, § 30c, § 30d, § 31 Abs. 1, § 33 Abs. 3 lit. c, Abs. 7 und Abs. 8 Z. 3, § 34, § 35 Abs. 2 lit. a und b und Abs. 5

und 6, § 35a, § 35b, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 42 Abs. 2 und 5, § 42a, § 42b, § 43 Abs. 1 und § 44a und die Aufhebung des § 5 Abs. 3 lit. d durch die Novelle LGBl. Nr. 62/2004 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 23. Oktober 2004, in Kraft."

KlasnicSeitinger

LandeshauptmannLandesrat