# Gesetz vom 6. Juli 2004, mit dem ein Gesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Landes-Gleichbehandlungsgesetz L-GBG) erlassen und das Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht geändert wird

Gesetz vom 6. Juli 2004, mit dem ein Gesetz über die Gleichbehandlung im Bereich des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Landes-Gleichbehandlungsgesetz L-GBG) erlassen und das Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht geändert wird

Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Gesetz über die Gleichbehandlung im Bereich

des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Landes-Gleichbehandlungsgesetz L-GBG)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1Zweck

§ 2Anwendungsbereich

§ 3Begriff der Diskriminierung

§ 4Sonstige Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt

Gleichbehandlung im Bereich Beschäftigung,

Aus- und Weiterbildung

§ 5Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Dienst- oder

Ausbildungsverhältnis

§ 6Gerechtfertigte Ungleichbehandlung

§ 7Auswahlkriterien

§ 8Einreihung von Verwendungen und Stellen

§ 9Ausschreibung von Stellen und Funktionen

§ 10Belästigung

§ 11Sexuelle Belästigung

§ 12Vertretung von Frauen in Kommissionen

§ 13Angemessene Vorkehrung für Menschen mit Behinderung

3. Abschnitt

Frauenförderung im Bereich Beschäftigung,

Aus- und Weiterbildung

§ 14Frauenförderungsgebot

§ 15Bevorzugte Aufnahme in den öffentlichen Dienst

§ 16Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg

§ 17Gleichbehandlung bei der Aus- und Weiterbildung

§ 18Ausnahmen in Härtefällen

§ 19Förderungsmaßnahmen für Karenzierte

§ 20Frauenförderungsprogramm

4. Abschnitt

Rechtsfolgen der Verletzung

des Gleichbehandlungsgebotes im Bereich von

Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung

§ 21Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

§ 22Festsetzung des Entgeltes

§ 23 Gewährung freiwilliger Sozialleistungen

§ 24 Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung

§ 25Beruflicher Aufstieg

§ 26Gleiche Arbeitsbedingungen

§ 27Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

§ 28Sexuelle Belästigung und Belästigung

§ 29Verletzung des Ausschreibungsgebotes

§ 30Geltendmachung von Ansprüchen

§ 31Benachteiligungsverbot

5. Abschnitt

Gleichbehandlung in Bereichen

außerhalb von Beschäftigung,

Aus- und Weiterbildung sowie Rechtsfolgen

§ 32Gleichbehandlungsgebot

§ 33Rechtsfolgen einer Ungleichbehandlung

6. Abschnitt

Institutionen und ihre Aufgaben

§ 34Einteilung der mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung

befassten Personen und

Institutionen

§ 35Gleichbehandlungskommission

§ 36Bestellung

§ 37Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen

§ 38Gutachten der Gleichbehandlungskommission

§ 39Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

§ 40 Gutachtenerstellung durch die Kommission

§ 41Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte

§ 42Aufgaben der/des Gleichbehandlungsbeauftragten

§ 43Kontaktpersonen

§ 44Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme

§ 45Verschwiegenheitspflicht

§ 46Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

§ 47Berichtspflicht gegenüber der Landesregierung und dem Landtag

7. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 48Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 49Sanktionen

§ 50Gemeinschaftsrecht

§ 51Übergangsbestimmungen

§ 52Auflegen der Vorschrift

§ 53Inkrafttreten

§ 54Außerkrafttreten

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck

Dieses Gesetz regelt

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für

(2) Dieses Gesetz ist auf Lehrerinnen und Lehrer im Sinne der Artikel 14 Abs. 2 und 14a Abs. 3 lit. b B-VG nicht anzuwenden.

§ 3

Begriff der Diskriminierung

(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund

(2) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen,

(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei der Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.

(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auch auf Personen anzuwenden, die auf Grund der Behinderung eines Angehörigen diskriminiert werden.

§ 4

Sonstige Begriffsbestimmungen

(1) Dienstgeber/Dienstgeberin im Sinne dieses Gesetzes ist das Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband.

(2) Vertreterin/Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesregierung, die oberste Dienstbehörde nach den gemeinderechtlichen Vorschriften, jede Dienststellenleiterin/jeder Dienststellenleiter, jede/jeder Vorgesetzte sowie jede/jeder Bedienstete, soweit diese/dieser auf Seiten des Dienstgebers/der Dienstgeberin maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.

(3) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(4) Menschen mit Behinderungen sind Personen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder psychische Verfassung voraussichtlich länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft dadurch beeinträchtigt ist.

(5) Als Angehörige gemäß § 3 Abs. 4 gelten der Ehegatte, die Verwandten in gerader Linie und die Verwandten zweiten Grades in der Seitenlinie, und zwar auch dann, wenn die Verwandtschaft auf unehelicher Verwandtschaft beruht, die Verschwägerten in gerader Linie, die Wahl(Pflege)eltern und die Wahl(Pflege)kinder sowie Lebensgefährten und deren Kinder.

(6) Interessenvertretungen im Sinne dieses Gesetzes sind

2. Abschnitt

Gleichbehandlung im Bereich Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung

§ 5

Gleichbehandlungsgebot im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

(1) Wegen der im § 1 genannten Diskriminierungsgründe – insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- und Familienstand – darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

(2) Abs. 1 gilt nicht für die unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Staaten oder staatenloser Personen ergibt.

(3) Die in Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften getroffenen vorübergehenden Sondermaßnahmen zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichstellung von Frau und Mann im Sinne des Artikels 4 der UN-Konvention zur Beseitigung von jeder Form von Diskriminierung der Frau, BGBl. Nr. 443/1982, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne des Gesetzes.

§ 6

Gerechtfertigte Ungleichbehandlung

(1) Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmales, das im Zusammenhang mit einem der in § 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, liegt keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal wegen der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt und es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.

(2) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt nicht vor, wenn die Ungleichbehandlung

(3) Ungleichbehandlungen nach Abs. 2 können insbesondere einschließen

(4) Eine Diskriminierung auf Grund des Alters liegt auch nicht vor bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit durch Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen oder Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechtes führt.

§ 7

Auswahlkriterien

Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen, soweit in diesem Gesetz nicht Ausnahmen vorgesehen sind, insbesondere folgende Kriterien nicht diskriminierend herangezogen werden:

§ 8

Einreihung von Verwendungen und Stellen

Bei der dienst- und besoldungsrechtlichen Einreihung von Verwendungen und Stellen insbesondere zu Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen, Dienst- oder Gehaltsklassen dürfen bei der Beurteilung einer Tätigkeit einer Person keine Kriterien herangezogen werden, die zu einer Diskriminierung führen.

§ 9

Ausschreibung von Stellen und Funktionen

(1) In Ausschreibungen von Stellen und Funktionen sind die mit der Stelle oder der Funktion verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie zu keiner Diskriminierung einer Person wegen der in § 1 genannten Diskriminierungsgründe führen.

(2) Verwendungs- und Funktionsbezeichnungen sind in den Ausschreibungen in der männlichen und weiblichen Form zu verwenden. Die Ausschreibungen dürfen auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.

(3) Ausschreibungen sind vor Kundmachung der/dem zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten zur Überprüfung auf die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes zu übermitteln. Werden von der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten innerhalb von zehn Arbeitstagen keine Einwände erhoben, kann die Ausschreibung kundgemacht werden.

§ 10

Belästigung

(1) Eine Diskriminierung wegen der in § 1 genannten Diskriminierungsgründe liegt vor, wenn die/der Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem/seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

(2) Eine Belästigung liegt auch vor, wenn eine unerwünschte Verhaltensweise, die mit einem der Diskriminierungsgründe nach § 1 Z. 2 in Zusammenhang steht, gesetzt wird,

(3) Eine geschlechtsbezogene Belästigung liegt vor, wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten gesetzt wird, das die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und

§ 11

Sexuelle Belästigung

(1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die/der Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem/seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis

(2) Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde der Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und

(1) Die in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen und anderen Kollegialorgane, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, sind nach Möglichkeit paritätisch aus Frauen und Männern zusammenzusetzen.

(2) Die nach den Dienstrechtsvorschriften nominierungs- oder vorschlagsberechtigten Organe (einschließlich der Personalvertretungsorgane und der Organe der Gewerkschaft) haben auf das Ziel der paritätischen Zusammensetzung der Gremien gemäß Abs. 1 Bedacht zu nehmen.

§ 13

Angemessene Vorkehrung für Menschen

mit Behinderung

(1) Menschen mit Behinderung sind durch geeignete und im konkreten Fall erforderliche Maßnahmen der Zugang zu Beschäftigungen, die Ausübung eines Berufes, der berufliche Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ihren Fähigkeiten entsprechend zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Dienstgeber/die Dienstgeberin unverhältnismäßig belasten.

(2) Geeignete Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind wirksame und praktikable Maßnahmen, um den Arbeitsplatz der Behinderung entsprechend einzurichten, insbesonders durch eine entsprechende Gestaltung der Räumlichkeiten oder durch eine Anpassung des Arbeitsgerätes, des Arbeitsrhythmus, der Aufgabenverteilung oder des Angebots an Ausbildungs- und Einarbeitungsmaßnahmen.

3. Abschnitt

Frauenförderung im Bereich Beschäftigung,

Aus- und Weiterbildung

§ 14

Frauenförderungsgebot

(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben auf eine Beseitigung

(2) Ziel ist die Erreichung einer Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern in den Verwendungs-/Entlohnungs- und Funktionsgruppen, in denen Frauen noch unterrepräsentiert sind.

§ 15

Bevorzugte Aufnahme in den öffentlichen Dienst

Bewerberinnen, die für die angestrebte Stelle nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind so lange bevorzugt aufzunehmen, bis eine Ausgewogenheit des Anteiles der Frauen und der Männer im betreffenden Dienstzweig oder in der betreffenden Funktionsgruppe erreicht ist.

§ 16

Bevorzugung beim beruflichen Aufstieg

Bewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) nicht geringer geeignet sind als der bestgeeignete Mitbewerber, sind so lange bevorzugt zu bestellen, bis eine Ausgewogenheit des Anteiles von Frauen und Männern an der Gesamtzahl der auf eine Verwendungsgruppe, Entlohnungs- oder Funktionsgruppe entfallenden Funktionen erreicht ist.

§ 17

Gleichbehandlung bei der Aus- und Weiterbildung

Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen oder Funktionen qualifizieren, in gleichem Maße wie Männer zuzulassen.

§ 18

Ausnahmen in Härtefällen

(1) Die §§ 15 und 16 gelten nicht, wenn in der Person eines Mitbewerbers so schwer wiegende Gründe vorliegen, dass eine Nichtberücksichtigung auch unter Beachtung des Frauenförderungsgebotes eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Begründung ist schriftlich festzuhalten.

(2) Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbare oder mittelbare diskriminierende Wirkung haben.

§ 19

Förderungsmaßnahmen für Karenzierte

Der Dienstgeber/Die Dienstgeberin hat dafür zu sorgen, dass alle Bediensteten einschließlich der teilbeschäftigten auch während einer gesetzlich vorgesehenen Abwesenheit vom Dienst oder vom Dienstort über Veranstaltungen der berufsbegleitenden Fortbildung und über Schulungsveranstaltungen informiert werden. Diese Bediensteten sind nach Möglichkeit zu den Aus- oder Weiterbildungsmaßnahmen zuzulassen.

§ 20

Frauenförderungsprogramm

(1) Die Landesregierung hat nach Einholung eines Vorschlages der Kommission ein Frauenförderungsprogramm durch Verordnung zu erlassen.

(2) Das Frauenförderungsprogramm ist für jede Dienststelle auf der Grundlage des zum 31. Dezember jedes dritten Jahres zu ermittelnden Anteiles der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten, getrennt nach Dienstklassen, Verwendungs-, Entlohnungs- und Funktionsgruppen, für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils drei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen.

(3) Im Frauenförderungsprogramm ist weiters festzulegen, welche sonstigen Maßnahmen durchzuführen sind, um eine bestehende Unterrepräsentation oder bestehende Benachteiligungen von Bediensteten zu beseitigen.

(4) Soweit eine Frauenförderung im Sinne dieses Gesetzes geboten ist, haben die Gemeinden und Gemeindeverbände ein Frauenförderungsprogramm zu erlassen. Die Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

4. Abschnitt

Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes im Bereich von Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung

§ 21

Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

(1) Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen einer vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 nicht begründet worden, so ist der Dienstgeber/die Dienstgeberin gegenüber der Bewerberin/dem Bewerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die Bewerberin/der Bewerber

§ 22

Festsetzung des Entgeltes

Erhält eine Bedienstete/ein Bediensteter wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z. 2 durch den Dienstgeber/die Dienstgeberin für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als ein Bediensteter/eine Bedienstete, bei dem/bei der eine Diskriminierung nicht erfolgt, so hat sie/er gegenüber dem Dienstgeber/der Dienstgeberin Anspruch auf Bezahlung der Differenz und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

§ 23

Gewährung freiwilliger Sozialleistungen

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z. 3 hat

die/der Bedienstete Anspruch auf Gewährung

(1) Ist eine Bedienstete/ein Bediensteter wegen einer vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zu vertretenden Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z. 5 nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber/die Dienstgeberin zum Ersatz des Vermögensschadens und zur Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

(2) Der Ersatzanspruch beträgt, wenn die/der Bedienstete

§ 26

Gleiche Arbeitsbedingungen

Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes nach § 5 Abs. 1 Z. 6 hat

die/der Bedienstete Anspruch auf

§ 27

Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses Ist das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis wegen eines im § 5 Abs. 1 genannten Grundes gekündigt oder vorzeitig beendigt worden (§ 5 Abs. 1 Z. 7), so ist die Kündigung oder Entlassung auf Grund eines Antrages oder einer Klage der/des betroffenen Bediensteten nach den für das betreffende Dienst- oder Ausbildungsverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären.

§ 28

Sexuelle Belästigung und Belästigung

(1) Eine Bedienstete/Ein Bediensteter hat gegen-über dem Belästiger/der Belästigerin Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie/er infolge einer Belästigung nach den §§ 10 oder 11 im Zusammenhang mit ihrem/seinem Dienst oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist.

(2) Eine Bedienstete/Ein Bediensteter hat im Fall der §§ 10 Abs. 1 Z. 3 und 11 Abs. 1 Z. 3 auch gegenüber dem Dienstgeber/der Dienstgeberin Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens.

(3) Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die/der Bedienstete zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen Schadensersatz, mindestens jedoch auf einen Schadensersatz von E 700,–.

§ 29

Verletzung des Ausschreibungsgebotes

(1) Wurde im Text einer Ausschreibung entgegen den Einwänden der/des Gleichbehandlungsbeauftragten eine Formulierung verwendet, die das Ausschreibungsgebot des § 9 Abs. 1 oder 2 verletzt, ist die Ausschreibung auf Verlangen der/des zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten zu wiederholen. Das Verlangen ist binnen 14 Kalendertagen ab Kundmachung der rechtswidrigen Erstausschreibung zu stellen.

(2) Eine wiederholte Ausschreibung ist als solche zu bezeichnen. In die Ausschreibung ist der Hinweis aufzunehmen, dass Bewerbungen auf Grund der ersten Ausschreibung ihre Gültigkeit behalten.

§ 30

Geltendmachung von Ansprüchen

(1) Ansprüche

(2) Für Ansprüche nach § 22 gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1486 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches.

(3) Ansprüche

(4) Eine Kündigung oder Entlassung der/des Vertragsbediensteten nach § 27 ist binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht anzufechten. Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigung einer provisorischen Beamtin/eines provisorischen Beamten ist binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der Dienstbehörde geltend zu machen.

(5) Ansprüche nach § 28 wegen sexueller Belästigung und Belästigung sind binnen drei Jahren

(6) Wenn vor einem Gericht ein Anspruch nach den §§ 21 bis 28 geltend gemacht wird und Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen, obliegt es dem Dienstgeber/der Dienstgeberin sowie im Fall einer sexuellen Belästigung oder Belästigung dem Belästiger/der Belästigerin zu beweisen, dass keine Diskriminierung vorgelegen hat (Beweislastumkehr).

(7) Die Einbringung eines Antrages auf Prüfung der Verletzung der Diskriminierungsverbote bei der Gleichbehandlungskommission bewirkt eine Hemmung der Fristen nach Abs. 1, 3 und 4. Die Hemmung der Fristen endet mit der Mitteilung gemäß § 38 Abs. 9 an die Antragstellerin/den Antragsteller.

§ 31

Benachteiligungsverbot

Die/Der Bedienstete darf durch die Vertreterin/den Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. Auch eine andere Bedienstete/ein anderer Bediensteter, die/der als Zeugin/Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde einer Bediensteten/eines Bediensteten unterstützt, darf als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes nicht entlassen, gekündigt oder anders benachteiligt werden. § 30 Abs. 6 ist anzuwenden.

5. Abschnitt

Gleichbehandlung in Bereichen außerhalb von

Beschäftigung, Aus- und Weiterbildung sowie Rechtsfolgen

§ 32

Gleichbehandlungsgebot

Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände dürfen niemanden im Hinblick auf Maßnahmen, insbesondere in Bezug auf

(1) Eine Person, die sich durch die Nichtanwendung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 32 für verletzt hält, hat Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(2) Für das gerichtliche Verfahren gilt, dass eine Klägerin/ein Kläger, die/der eine ihr/ihm zugefügte Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes gemäß § 1 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die/Der Beklagte hat in diesem Fall zu beweisen, dass keiner der Gründe nach § 1 für die unterschiedliche Behandlung maßgebend war.

(3) Zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen gemäß Abs. 1 sind mit Zustimmung der benachteiligten Person und in ihrem Namen auch die sachlich in Betracht kommenden beruflichen Interessenvertretungen sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes haben, berechtigt.

6. Abschnitt

Institutionen und ihre Aufgaben

§ 34

Einteilung der mit der Gleichbehandlung und Frauenförderung befassten Personen und Institutionen

(1) In Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung sind zu befassen:

(2) Soweit in diesem Abschnitt die Bezeichnungen Gleichbehandlungsbeauftragte und Kontaktperson verwendet werden, sind die Bestimmungen auf die bestellten Personen im Bereich des Landes, der Stadt Graz, der Gemeinden und Gemeindeverbände gleichermaßen anzuwenden.

§ 35

Gleichbehandlungskommission

(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission (in der Folge Kommission genannt) einzurichten. Die Kommission setzt sich aus ständigen und für den jeweiligen Anlassfall entsendeten Mitgliedern zusammen.

(2) Als ständige Mitglieder gehören der Kommission an:

(3) Soweit durch einen Anlassfall der Bereich des Landes betroffen ist, gehören der Kommission als weitere Mitglieder an:

(4) Soweit durch den Anlassfall der Bereich einer Gemeinde betroffen ist, gehören der Kommission als weitere Mitglieder an:

(5) Die ständigen Mitglieder der Kommission gemäß Abs. 2 wählen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter.

(6) Die/Der zuständige Gleichbehandlungsbeauftragte gehört der Kommission mit beratender Stimme an.

(7) Die/Der Vorsitzende hat anlassbezogen je nach Diskriminierungsgrund den Sitzungen auch sonstige Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen. Dem Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder oder der/des Gleichbehandlungsbeauftragten nach Beiziehung bestimmter Fachleute hat die/der Vorsitzende zu entsprechen.

§ 36

Bestellung

(1) Für jedes ständige Mitglied ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Hälfte dieser Mitglieder und deren Ersatzmitglieder müssen Frauen sein.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder nach Abs. 1 sind von der Landesregierung jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung und Entsendung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden und entsendenden Mitgliedes.

(3) Bei der Bestellung der ständigen Mitglieder gemäß § 35 Abs. 2 Z. 4 und 5 ist auf die Vorschläge der beruflichen Interessenvertretungen Bedacht zu nehmen.

(4) Im Bedarfsfalle ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) gemäß Abs. 1 für den Rest der Funktionsperiode zu ergänzen.

§ 37

Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen

(1) Die Kommission kann Stellungnahmen zu allen Fragen der Gleichbehandlung und Frauenförderung abgeben.

(2) Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes, die Angelegenheiten der Gleichbehandlung und Frauenförderung im öffentlichen Dienst berühren, sind der Kommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zu übermitteln.

§ 38

Gutachten der Gleichbehandlungskommission

(1) Die Kommission hat auf schriftlichen Antrag einer der in Abs. 2 genannten Personen oder aus eigenem Entschluss ein Gutachten zu erstellen, ob eine Verletzung des 1.Gleichbehandlungsgebotes gemäß §§ 5, 7, 8 und 10 bis 13 oder

2.Frauenförderungsgebotes gemäß §§ 14 bis 17

vorliegt.

(2) Zur Antragstellung an die Kommission sind berechtigt:

(3) Betrifft ein Antrag gemäß Abs. 2 Z. 3 nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson oder wird die Kommission aus eigenem Entschluss tätig und ist eine Einzelperson betroffen, so muss die nachweisliche Zustimmung der betroffenen Person eingeholt werden.

(4) Die Antragstellerin/Der Antragsteller gemäß Abs. 2 Z. 1 oder Z. 2 lit. a hat das Recht, sich durch eine Person ihres/seines Vertrauens insbesondere durch eine Vertreterin/einen Vertreter einer Interessenvertretung im Verfahren vor der Kommission vertreten oder unterstützen zu lassen. Ein Vertretungsrecht besteht nicht, wenn das persönliche Erscheinen der Antragstellerin/des Antragstellers erforderlich ist. Die Kommission hat auf Antrag der von der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes betroffenen Person eine Vertreterin/einen Vertreter einer von dieser Person namhaft gemachten Interessenvertretung als Auskunftsperson gemäß § 35 Abs. 7 beizuziehen.

(5) Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen sechs Monaten ab Kenntnis der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder Verletzung des Frauenförderungsgebotes zu stellen. Im Fall einer sexuellen Belästigung oder Belästigung ist der Antrag an die Kommission binnen drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der sexuellen Belästigung oder Belästigung zu stellen.

(6) Die/Der Vorsitzende der Kommission hat binnen zwei Wochen folgende Personen davon zu benachrichtigen, ob das beantragte Gutachten erstellt wird:

(7) Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrages bei der Kommission

(8) Vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes oder des Frauenförderungsgebotes vorliegt, so hat sie

(9) Der Dienstgeber/Die Dienstgeberin hat der Kommission und der Antragstellerin/dem Antragsteller innerhalb von acht Wochen mitzuteilen, ob die im Gutachten enthaltenen Vorschläge und geforderten Maßnahmen verwirklicht wurden.

(10) Kommt der Dienstgeber/die Dienstgeberin diesen Vorschlägen nicht innerhalb der acht Wochen gemäß Abs. 9 nach, ist dieser Umstand in den der Landesregierung vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission gemäß § 42 Abs. 1 Z. 8 aufzunehmen.

§ 39

Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

(1) Die/Der Vorsitzende hat die Kommission bei Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn dies mindestens drei der ständigen Mitglieder verlangen.

(2) Ein Mitglied der Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten.

(3) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(4) Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich. Die Ladungen haben rechtzeitig und nachweislich unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Kommission kann zur sachgerechten Begutachtung notwendige Sachverständige beiziehen.

(5) Die Kommission hat die Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(6) (Verfassungsbestimmung). Die Mitglieder der Kommission sind in Ausübung dieses Amtes weisungsfrei.

(7) Die näheren Bestimmungen der Geschäftsordnung sind von der Kommission zu beschließen.

§ 40

Gutachtenerstellung durch die Kommission

(1) Die Kommission hat den Sachverhalt zu ermitteln und dem Gutachten zugrunde zu legen.

(2) Die Kommission kann Personen zu einer Befragung einladen. Die Befolgung der Einladung ist für Bedienstete gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 eine Dienstpflicht. Von der Einladung dieser Bediensteten ist auch deren unmittelbare Vorgesetzte/unmittelbarer Vorgesetzter zu benachrichtigen.

(3) Zustellungen sind mit Zustellnachweis unter sinngemäßer Anwendung des Zustellgesetzes vorzunehmen.

(4) Die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14, 15, 16, 18, 32, 33, 45 Abs. 1 und 2 sowie 46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Die §§ 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass die/der Bedienstete, die/der eine ihr/ihm zugefügte Diskriminierung gemäß §§ 5, 7, 8 und 10 bis 13 oder eine Verletzung des Frauenförderungsgebotes gemäß §§ 14 bis 17 behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin/der Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin hat in diesem Fall darzulegen, dass

(1) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter sind nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung für die Dauer von fünf Jahren von der Landesregierung zu bestellen. Vor der Bestellung sind der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark und der Steiermärkische Gemeindebund anzuhören.

(2) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte der Stadt Graz sowie deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter sind nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.

(3) Die Bestellung bedarf jeweils der Zustimmung der zu bestellenden Person. Wiederbestellungen sind zulässig.

(4) Bei der Bestellung ist insbesondere Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrungen in der Vertretung von Bediensteten unter gleichbehandlungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten besitzt.

§ 42

Aufgaben der/des Gleichbehandlungsbeauftragten

(1) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte

(2) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte kann in Angelegenheiten gemäß Abs. 1 Z. 3 von der Disziplinarkommission als Zeugin/Zeuge vernommen werden.

(3) Hat die/der Gleichbehandlungsbeauftragte den Verdacht einer Diskriminierung durch Belästigung

(§ 10) oder sexuelle Belästigung (§ 11), so hat sie/er diesen Umstand sowie Name und Anschrift der/des betroffenen Bediensteten an eine Person oder Einrichtung gemäß Abs. 4 weiterzuleiten.

(4) Zum Zweck der Beratung und immateriellen Unterstützung von belästigten oder sexuell belästigten Bediensteten hat die Landesregierung Personen oder Einrichtungen außerhalb der Landesverwaltung, die über besondere Qualifikationen und Erfahrungen im Umgang mit Opfern von Belästigung oder sexueller Belästigung verfügen, vertraglich zu beauftragen. Wenn eine beauftragte Person oder Einrichtung Daten gemäß Abs. 3 erhält, hat sie die betroffene Bedienstete /den betroffenen Bediensteten anzusprechen und Beratung und Unterstützung anzubieten. Dies umfasst auch die Begleitung der/des Bediensteten als Vertrauensperson im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sowie in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren.

(5) Eine Person oder Einrichtung gemäß Abs. 4 darf nur herangezogen werden, wenn sie sich vertraglich verpflichtet, alle Daten jedes Einzelfalles geheim zu halten und zu vernichten, wenn die Betreuung entweder nicht in Anspruch genommen wird oder abgeschlossen ist.

§ 43

Kontaktpersonen

(1) Kontaktpersonen sind für

(2) In Dienststellen der Stadt Graz sind Kontaktpersonen zu bestellen. Für besonders große und organisatorisch trennbare oder örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen können zwei oder mehrere Kontaktpersonen bestellt werden, soweit dies unter Beachtung der Personalstruktur und der Zielsetzung dieses Gesetzes dienlich ist. Die Kontaktpersonen sind auf Vorschlag des Bürgermeisters auf die Dauer von fünf Jahren vom Gemeinderat zu bestellen.

(3) In einer Gemeinde mit mindestens 15 Bediensteten hat der Gemeinderat auf Vorschlag des Bürgermeisters eine Kontaktperson auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung ist der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten mitzuteilen.

(4) Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Kontaktperson bestellt werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Personalstruktur der Dienststelle und der Verwirklichung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und Frauenförderung am besten entspricht.

(5) Die Kontaktpersonen haben sich mit den die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und Frauenförderung in ihrer Dienststelle betreffenden Fragen zu befassen. Sie haben Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter entgegenzunehmen und die Bediensteten zu beraten und zu unterstützen.

(6) Vertreterinnen/Vertreter des Dienstgebers/der Dienstgeberin gemäß § 4 Abs. 2 dürfen nicht als Kontaktperson bestellt werden.

§ 44

Weisungsfreiheit und zeitliche Inanspruchnahme

(1) (Verfassungsbestimmung) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte und die Kontaktpersonen sind in Ausübung ihrer/seiner Tätigkeit weisungsfrei.

(2) Der/Dem Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktperson steht unter Fortzahlung der Dienstbezüge die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige freie Zeit zu. Die beabsichtigte Inanspruchnahme für Sprechstunden, Sprechtage oder sonstige Veranstaltungen hat die/der Gleichbehandlungsbeauftragte und die Kontaktperson der/dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Die Tätigkeit ist möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus dieser Tätigkeit Rücksicht zu nehmen.

(3) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte und die Kontaktpersonen dürfen in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.

(4) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, ist der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten und den Kontaktpersonen die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf dem Gebiet der Gleichbehandlung und Frauenförderung zu ermöglichen. Die Teilnahme an Besprechungen mit der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten ist den Kontaktpersonen zu gestatten, soweit keine zwingenden dienstlichen Interessen entgegenstehen.

§ 45

Verschwiegenheitspflicht

(1) Die/Der Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission und die Kontaktpersonen unterliegen der Amtsverschwiegenheit gemäß Artikel 20 Abs. 3 B-VG.

(2) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach Abs. 1 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte/Gleichbehandlungsbeauftragter, Mitglied der Kommission oder Kontaktperson.

§ 46

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft

und von Funktionen

(1) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) zur Kommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte/Gleichbehandlungsbeauftragter, Stellvertreterin/Stellvertreter oder als Kontaktperson ruhen

(2) Die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) und die Funktionen gemäß Abs. 1 enden

(3) Das für die Bestellung zuständige Organ hat Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kommission, die Gleichbehandlungsbeauftragte/den Gleichbehandlungsbeauftragten oder deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter und Kontaktpersonen von ihrer Funktion zu entheben, wenn diese

(1) Die Kommission hat der Landesregierung bis zum 31. März jedes dritten Jahres über ihre Tätigkeit in den jeweils vorangegangenen Kalenderjahren, insbesondere über die anhängig gemachten Verfahren, in anonymisierter Form zu berichten.

(2) Der/Die Gleichbehandlungsbeauftragte hat der Landesregierung bis zum 31. März jedes dritten Jahres über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und der Frauenförderung sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in den beiden jeweils vorangegangenen Kalenderjahren zu berichten.

(3) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Berichte gemäß Abs. 1 und 2 bis zum 30. Juni jedes dritten Jahres dem Landtag einen umfassenden Bericht über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und der Frauenförderung sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung im Landes- und Gemeindedienst vorzulegen.

(4) Der/Die Gleichbehandlungsbeauftragte der Landeshauptstadt Graz hat dem Stadtsenat bis zum 31. März jedes dritten Jahres über den Stand der Verwirklichung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und der Frauenförderung sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in den drei jeweils vorangegangenen Kalenderjahren zu berichten.

(5) Der Dienstgeber hat der/dem Gleichbehandlungsbeauftragten die Daten, die für die Erstellung des Berichtes gemäß Abs. 2 über die Verwirklichung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern und Frauenförderung sowie der Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung in den vergangenen Kalenderjahren notwendig sind, mitzuteilen.

7. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 48

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben, ausgenommen die Vollziehung der §§ 41, 42 und 47 sowie die §§ 44 und 46, soweit sich diese Bestimmungen nicht auf Kontaktpersonen beziehen, im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 49

Sanktionen

Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung sowie jede Anweisung zur Diskriminierung wegen der im § 1 genannten Diskriminierungsgründe durch eine Bedienstete/einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

§ 50

Gemeinschaftsrecht

Mit diesem Gesetz werden folgende Richtlinien und Empfehlungen der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:

(1) Dieses Gesetz ist auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten verwirklicht werden.

(2) § 12 ist auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Kommissionen nur bei Neubestellungen von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) infolge Ausscheidens bisheriger Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie bei eventuellen zusätzlichen Bestellungen anzuwenden.

(3) Die Funktion der bestellten Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommission, der Gleichbehandlungsbeauftragten/des Gleichbehandlungsbeauftragten und der Kontaktpersonen endet mit Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl. Nr. 66/2004, das ist der 1. November 2004 Soweit zu diesem Zeitpunkt bei der Gleichbehandlungskommission noch Verfahren anhängig sind, sind diese von der Kommission zu Ende zu führen.

(4) Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission, die Gleichbehandlungsbeauftragte/der Gleichbehandlungsbeauftragte und die Kontaktpersonen sind innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Gesetzes zu bestellen.

§ 52

Auflegen der Vorschrift

Dieses Gesetz ist allen Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände in geeigneter Weise ständig und leicht zugänglich zu machen.

§ 53

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2004, in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 39 Abs. 7 und 44 Abs. 1 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2004, in Kraft.

§ 54

Außerkrafttreten

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern und die Förderung von Frauen im Bereich des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände (Landes-Gleichbehandlungsgesetz L-GBG), LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 45/2003 außer Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die §§ 25 Abs. 6 und 31 Abs. 1 des Landes-Gleichbehandlungsgesetzes, LGBl. Nr. 63/1997, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 45/2003 außer Kraft.

Artikel II

Änderung des Landes-Dienstrechtes und Besoldungsrechtes

Das Gesetz über das Dienstrecht und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark in der Fassung LGBl. Nr. 29/2003 wird wie folgt geändert:

1. § 3 lautet:

„§ 3

Gleichbehandlungsgebot

(1) Niemand darf auf Grund des Geschlechtes, der Rasse und ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Orientierung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis diskriminiert werden.

(2) Niemand darf im Zusammenhang mit einem befristeten Dienstverhältnis diskriminiert werden."

2. § 105 Abs. 1 lautet:

„(1) Der/Die unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetze (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen. Wenn der Verdacht begründet ist, ist sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der/die Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 84 der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631 vorzugehen."

3. Nach § 305 wird folgender § 306 angefügt:

„§ 306

Inkrafttreten von Novellen

§ 3 sowie § 105 Abs. 1 in der Fassung der Novelle, LGBl. Nr. 66/2004 treten

mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2004, in Kraft."

KlasnicSchützenhöfer

LandeshauptmannLandesrat