# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2004 über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Dezember 2004 über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten

Auf Grund des § 35a Abs. 3 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 1999 – KALG, LGBl. Nr. 66/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 60/2004, wird verordnet:

§ 1

Die Höhe des Kostenbeitrages von Patienten der allgemeinen Gebührenklasse, für deren Anstaltspflege Pflegegebührenersätze zur Gänze (kein Selbstbehalt) durch einen Sozialversicherungsträger oder durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts, welche für ihre Bediensteten eine Krankenfürsorge eingerichtet

hat, getragen werden, beträgt ab 1. Jänner 2005 Euro 5,90.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Dezember 2003 über die Valorisierung des Kostenbeitrages an öffentlichen und privaten gemeinnützigen Krankenanstalten, LGBl. Nr. 107/2003, außer Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic