# Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 2004 betreffend die Klassifizierung der Rebsorten

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. November 2004 betreffend die Klassifizierung der Rebsorten

Auf Grund des § 12 Abs. 2 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz 2004, LGBl. 22/2004, wird verordnet:

§ 1

Nachstehende Rebsorten sind zur Auspflanzung zugelassen:

§ 2

Alle zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ausgepflanzten und nicht klassifizierten Reb-sorten, mit Ausnahme der Rebsorten Noah, Othello, Isabella, Jacquez, Clinton und Herbémont, gelten bis 31. Dezember 2030 als vorübergehend zugelassene Rebsorten.

§ 3

Ein Wiederbepflanzen oder Nachpflanzen von -vor-übergehend zugelassenen Rebsorten ist nicht zu--lässig.

§ 4

Durch diese Verordnung wird der Artikel 19 der Verordnung (EG) des Rates Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein durch-- geführt. -

§ 5

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Dezember 2004, in Kraft.

Für die Steiermärkische Landesregierung:

Landeshauptmann Waltraud Klasnic